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In eigener Sache: Sieglinde Reiche gestaltet Jahres-Kalender für ALfA

Augsburg (ALfA). Die Stuttgarter Künstlerin Sieglinde Reiche, deren Weihnachts- und Kunstpostkarten sich großer Beliebtheit erfreuen, hat exklusiv und kostenlos für die Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. einen Kalender gestaltet, der nur bei der ALfA erhältlich ist. Der Kalender 2021 kann ebenso wie die Karten, über die Bundesgeschäftsstelle der ALfA in Ausgburg oder über den Shop auf der ALfA-Homepage bezogen werden. Die Erlöse kommen ausschließlich ALfA-Projekten zugute.















Inhaltsangabe

In eigener Sache: Sieglinde Reiche gestaltet Jahres-Kalender für ALfA
PID: Bundesverwaltungsgericht trägt Embryonenschutz ab
Eizellspende im Vorkernstadium strafbar
Künstliche Befruchtung: Bayern trifft Bund-Länder-Vereinbarung
Termine

PID: Bundesverwaltungsgericht trägt Embryonenschutz ab

Leipzig (ALfA). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern eine Entscheidung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik aufgehoben, die den Antrag eines Paares auf Durchführung der verbotenen Präimplantationsdiagnostik (PID) abgelehnt hatte. Nach Ansicht der Kommission besaß das Paar kein Risiko eine schwerwiegende Erbkrankheit auf mögliche Kinder zu übertragen.

Bei der PID werden im Labor erzeugte Embryonen einem Gencheck unterzogen. Ziel ist es, nur solche Embryonen in den Uterus der Mutter zu übertragen, die genetisch unauffällig sind. Genetisch auffällige Embryonen werden vernichtet. In Deutschland ist die Durchführung der PID grundsätzlich verboten. Ausnahmen sieht das Gesetz „nur“ vor, um Eltern vor der Übertragung einer schwerwiegenden Erbkrankheit auf ihre Kinder zu bewahren.

In dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegten Fall besitzt der Partner der Klägerin eine genetische Disposition für die Muskelerkrankung Myotone Dystrophie Typ 1. Charakteristische Symptome für die Krankheit sind Muskelsteifheit sowie eine langsam fortschreitende Muskelschwäche, die jedoch meist erst im höheren Lebensalter auftreten. Für eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes besteht nach Ansicht von Experten in dem vorliegenden Fall lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, da die Krankheit in der Regel nur über die Mutter vererbt wird.In den Vorinstanzen war die Klägerin erfolglos geblieben. Sowohl das Verwaltungsgericht München als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sahen im vorliegenden Fall die Bedingungen für nicht erfüllt an, die das Embryonenschutzgesetz (EschG) an die Durchführung der nur in Ausnahmefällen erlaubten PID stellt.

§3 EschG sieht vor: „Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.“ Eine Muskeldystrophie vom Typ Duchenne führt in der Regel bereits im jungen Erwachsenalter zum Tode. Auch sind an ihr erkrankte Kinder schon früh auf intensive Pflege angewiesen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht jedoch nun entschied, erlaube es die Nennung der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne im Gesetzestext keinesfalls, diese als Maßstab für Krankheiten heranzuziehen, die die Durchführung einer PID gestatten. Nach der Gesetzesbegründung seien Erbkrankheiten dann als schwerwiegend zu betrachten, wenn sie sich „durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden.“

Sei fraglich, ob die Erbkrankheit wegen der genetischen Disposition eines Elternteils als hinreichend schwer betrachtet werden könne, seien weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. So etwa „der Umstand, dass die Eltern bereits ein Kind mit der schweren Erbkrankheit haben oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztliche Beratung einen Schwangerschaftsabbruch (...) hat vornehmen lassen, oder dass das Elternteil mit der genetischen Disposition selbst hieran erkrankt ist.“

Da den Ethikkommission hinsichtlich der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung einer PID kein Spielraum eingeräumt sei, unterlägen ihre Entscheidungen der vollen gerichtlichen Überprüfung. In dem vorliegenden Fall wies das Bundesverwaltungsgericht den Freistaat Bayern an, den Antrag der Klägerin auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten (Az.: BVerwG 3 C 12.19).


Eizellspende im Vorkernstadium strafbar

München (ALfA). Wer die zur künstlichen Befruchtung einer Frau kryokonservierten Vorkernstadien auftaut, um mit ihnen die Schwangerschaft einer anderen Frau herbeizuführen, macht sich strafbar. Das entschied am Mittwoch dieser Woche der 6. Senat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG). Mit seinem Urteil (Az. 206 StRR 1461/19) gab das Gericht der Revision der Staatsanwaltschaft statt, die diese gegen den Freispruch zweier Reproduktionsmediziner durch das Landgericht Augsburg beantragt hatte.

Die Angeklagten sind Mitglieder des Vereins „Netzwerk Embryonenspende“. Zweck des Vereins ist eigenen Angaben zufolge „die Förderung der Vermittlung von zur Spende freigegebenen Embryonen an ungewollt kinderlose Paare, die medizinisch und biologisch nicht in der Lage sind, auf natürliche oder reproduktionsmedizinische Art Kinder zu zeugen“.


Künstliche Befruchtung: Bayern trifft Bund-Länder-Vereinbarung

Berlin/München (ALfA). Bayern ist als zehntes Bundesland der Bundesinitiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ beigetreten. Das hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jetzt in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Demnach können seit dem 1. November in Bayern lebende, verheiratete und unverheiratete heterosexuelle Paare eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie reproduktionsmedizinische Behandlungen in Anspruch nehmen. Bundesfamilienministerin Franziska Giffey habe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung unterzeichnet. Ihr zufolge gewähren der Bund und der Freistaat Bayern heterosexuellen Paaren, die sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterziehen müssen, künftig im ersten bis vierten Behandlungszyklus einen Behandlungskostenzuschuss. Dieser umfasst bis zu 50 Prozent des verbleibenden Eigenanteils nach Abrechnung mit den Krankenkassen beziehungsweise den Beihilfestellen.

Der Zuschuss beträgt bei der ersten bis zur dritten Behandlung bis zu 800 Euro (IVF) beziehungsweise 900 Euro (ICSI) und bei der vierten Behandlung bis zu 1600 Euro (IVF) beziehungsweise 1800 Euro (ICSI). Die Kinderwunschbehandlung kann in Bayern oder einem angrenzenden deutschen Bundesland durchgeführt werden. Neben Bayern beteiligen sich bereits die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen an der Bundesinitiative. Je nach Bundesland variieren die Bedingungen und die Höhe der finanziellen Hilfen.


Termine


11.12. – 12.12.2020 | Mitgliederversammlung der Jugend für das Leben

Ort: Frankfurt am Main
Mehr Informationen: anna-lena.stricker@alfa-ev.de


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