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In eigener Sache:
„Unplanned“ kommt in deutsche Kinos


Augsburg (ALfA). Der Film „Unplanned“ (dt.: „Ungeplant“), der die Geschichte Abby Johnsons und ihres Ausstiegs aus der Abtreibungsindustrie in den USA erzählt, kommt in synchronisierter Fassung nach Deutschland. Premiere ist am 20. Mai in Köln. Die Produzenten des Films reisen dazu eigens aus den USA an. „Abtreibungsbefürworter haben mir gesagt, mein Film hätte ihnen die Augen geöffnet. Sie können nicht glauben, dass sie sich für ein Recht auf Abtreibung eingesetzt hatten, und haben nun ihre Meinung völlig geändert“, so Johnson.

Die ALfA hat zugesagt, die Verbreitung des Films weitgehend zu unterstützen – dabei hoffen wir auf Ihre Mithilfe. Bitte, fragen Sie in den Kinos in Ihrer Heimatstadt nach, ob eine Vorführung des Films möglich ist. Falls das nicht der Fall sein sollte, besteht auch die Möglichkeit, eine DVD des Films zu erwerben oder bei der ALfA auszuleihen und ihn z.B. in einem Gemeindesaal öffentlich vorzuführen. Auch Flyer hierfür stellen wir zur Verfügung. Mehr Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Homepage oder über die Bundegeschäftsstelle.












Inhaltsangabe

In eigener Sache: Kinostart von „Unplanned“ kommt in deutsche Kinos
Bundesverfassungsgericht kippt Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe
Termine
Reaktionen I: Urteil „erschreckt“ und „erschüttert“ Lebensrechtler
Reaktionen II: „Niederlage für die Menschlichkeit“
Reaktionen III: „Lehrstunde in Sachen Grundrechte“

Bundesverfassungsgericht kippt Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe

Karlsruhe (ALfA). Das Bundesverfassungsgericht hat das 2015 vom Gesetzgeber erlassene „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ für verfassungswidrig und den § 217 Strafgesetzbuch für nichtig erklärt. Wie der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung am Aschermittwoch in Karlsruhe ausführte, schließe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Staatsbürgers die „Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen (…) hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.

“Unter „geschäftsmäßigem“ Handeln verstehen Juristen, „das nachhaltige (…) Betreiben oder Anbieten (gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Ab sofort sind damit – wie schon vor 2015 – nicht nur der Suizid sondern auch jede Form der Suizidbeihilfe wieder erlaubt. Sterbehilfevereine, wie der von Hamburgs ehemaligem Justizminister Roger Kusch gegründete Verein „Sterbehilfe Deutschland“, können damit wieder ihrem todbringenden Geschäft nachgehen.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Suizidwillige künftig einen Anspruch auf Beihilfe zur Selbsttötung gegenüber Dritten gelten machen können. Auch Ärzte sind nach dem Urteil nicht verpflichtet, Suizidwilligen tödlich wirkende Präparate zu verschreiben. Verboten bleibt auch die „Tötung auf Verlangen“ (§ 216 StGB). Ferner verbietet das Urteil dem Gesetzgeber nicht, die Tätigkeit von Sterbehilfevereinen künftig gesetzlich zu regulieren und dabei auch das Strafrecht in Anschlag zu bringen.Die katholische und die evangelische Kirche in Deutschland haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nach dessen Verkündigung kritisiert. In einer gemeinsamen Erklärung des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz (DBK), Reinhard Kardinal Marx, und des Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, die am Mittwoch durch die DBK in Bonn verbreitet wurde, heißt es: „Mit großer Sorge haben wir zur Kenntnis genommen, dass das Bundesverfassungsgericht am heutigen Tag das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) aufgehoben hat. Dieses Urteil stellt einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar.“



Termine


29.2. – 1.3.2020 | ALfA-Wochenende | Klausurtagung der Regionalvorstände in Fulda


7.3.2020 | ALfA-Patinnen-Seminar (Leipzig)


14.3.2020 | Leben im Sterben
Informationstag im Erzbistum Paderborn, Anlässlich der Woche für das Leben 2020,

27.– 29.3.2020 | vitaL-Jahresseminar (Bad Laer)


24. – 26.4.2020 | vitaL-Beraterinnenfortbildung (Bad Laer)
Gewaltfreie Kommunikation im Kontext der Schwangerenberatung (Sandra Sinder)
Infos/Anmeldung bei Brit Bechtloff: brit@vita-l.de


25.4.2020 | Eröffnung der Woche für das Leben (Augsburg)
Fachtagung des BVL, www.bundesverband-lebensrecht.de


8.–9.5.2020 | Ordentliche Bundesdelegiertenversammlung der ALfA und Fachtagung (Fulda)


Messen/Kongresse mit ALfA-Ständen:
3.– 6.1.2020 Mehr-Konferenz (Augsburg) | 24.– 28.3.2020, didacta (Stuttgart)


Weitere Informationen: www.alfa-ev.de/kalender


Reaktionen I: Urteil „erschreckt“ und „erschüttert“ Lebensrechtler

Augsburg (ALfA). Lebensrechtler in Deutschland zeigten sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts „erschreckt“ und „erschüttert“. Die Vorsitzende der Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA), Cornelia Kaminski, sprach von einem „Paradigmenwechsel für Deutschland“, der aus christlicher Sicht abzulehnen sei: „Genauso wenig, wie der Mensch sich selbst ins Leben rufen kann, sollte eine Gesellschaft die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er sich dieses Leben selbst jederzeit nehmen kann“, so Kaminski. „Besonders erschreckend“ sei, dass das Bundesverfassungsgericht das „Recht auf Selbsttötung auf alle Lebensphasen und -situationen angewendet sehen“ wolle. Das bedeute „jeder hat das Recht auf Selbsttötung, unabhängig von Alter und Krankheit“, so Kaminski.

Die Lebensrechtlerin kritisierte ferner, dass der assistierte Suizid „als humaner, selbstbestimmter Ausstieg aus einer Situation, die als bedrohlich empfunden wird“ gepriesen werde. „Wie wenig selbstbestimmt der sogenannte assistierte Suizid tatsächlich ist, zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern: In den Niederlanden hat die zunehmende Tötung demenzkranker, also nicht selbstbestimmt handelnder Patienten bereits zum Rücktritt eines Mitglieds einer Euthanasiekommission geführt. Eine dieser Patientinnen musste von der Familie festgehalten werden, damit der Arzt das Tötungsmittel verabreichen konnte. Auch aus Kanada berichten Ärzte, dass Patienten sich dem Druck der Familie beugen und um Tötung bitten“; so Kaminski. Eine „humane Gesellschaft“ sei dadurch gekennzeichnet, „dass sie ihre Fürsorgepflicht für jeden Einzelnen ernst nimmt und ihr nachkommt. „Unsere Aufgabe muss es sein, Leiden so zu lindern, dass es nicht als unerträglich angesehen wird. Dazu gehört ein Ausbau und eine stetige Verbesserung der Palliativversorgung – sowohl in medizinischer als auch in pflegerischer Hinsicht“, so Kaminski weiter. Besonders schwer wiege, dass von Ärzten verlangt werde, den Wünschen nach Versorgung mit Tötungsmitteln nachzukommen. Aufgabe von Ärzten sei es jedoch,“ zu heilen und Leben zu retten, nicht, es vorzeitig zu beenden – auch wenn das im Einzelfall dem Willen des Patienten entspricht“.

„Die Ärzte für das Leben sind durch den Inhalt aber auch durch den Ton dieses Urteils erschüttert“, erklärte etwa ihr Vorsitzender, Paul Cullen. In einer Pressemitteilung des Gerichts begründete dieses sein Urteil unter anderem mit der bislang „geringen Bereitschaft“ von Ärzten, „Suizidhilfe zu leisten“. Solange diese Situation fortbestehe, schaffe sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe. Ferner heißt es in der Mitteilung des Gerichts: „dem Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden [müsse] auch faktisch hinreichender Raum zur Entfaltung und Umsetzung belassen werden. Das erfordert nicht nur eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte und der Apotheker, sondern möglicherweise auch Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“.„Einen offeneren Angriff auf die Gewissensfreiheit der Ärzte habe ich seit langem nicht mehr gesehen. Insgesamt liest sich die Pressemeldung, als ob eine der Sterbehilfeorganisationen sie dem Gericht in die Feder diktiert hätte“, kritisierte Cullen. Der Vorsitzende der Ärztevereinigung verwies darauf, dass der Weltärztebund erst Ende Oktober 2019 bei seiner Generalversammlung in Tiflis die Ablehnung des ärztlich assistierten Suizids bekräftigt und darauf hingewiesen habe, dass Ärzte hierzu nicht gezwungen werden dürften. „Wie der Bund bekräftigt, sind Ärzte dem Leben verpflichtet. Diese Verpflichtung steht zur assistierten Selbsttötung in diametralem Widerspruch“, so Cullen.

Die Bundesvorsitzende der Christdemokraten für das Leben (CDL), Mechthild Löhr, sprach in einer Erklärung von „einer der dunkelsten Stunden deutscher Rechtsprechung“. Mit seinem Urteil habe das Bundesverfassungsgericht nicht nur ein „Recht auf Selbsttötung“, sondern auch ein Recht auf „Suizidhilfe“ verankert. Der Gesetzgeber könne die Suizidbeihilfe nach Ansicht der Richter zwar regulieren, sei aber verpflichtet, „hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung“ für die Entscheidung zur Selbsttötung zu gewährleisten. Damit stelle das Gericht „eindeutig einen Anspruch auf Suizidbeihilfe“ her. „Dies kann als radikale Abkehr vom bisherigen Rechtsverständnis des Suizids gewertet werden. Seit Verabschiedung des Grundgesetzes 1949 war in Deutschland Konsens, dass es kein lebensunwertes Leben gibt“, so Löhr.

Dass das höchste deutsche Gericht die Würde des Menschen verwirklicht sehe, wenn ein Leben mit Hilfe Dritter professionell beendet werde, sei „mehr als schockierend“. „Es ist beklemmend für uns alle, denn es eröffnet für viele Menschen, deren Leben belastet und schwierig ist, eine nunmehr höchstrichterlich anerkannte und geförderte neue Exit-Strategie in den jederzeitigen Tod“, so Löhr weiter. Die CDL-Chefin prophezeite, dass sich das, was von einzelnen nun als Recht erstritten worden sei, sich im weiteren Verlauf „als unverhandelbare, ,soziale Pflicht‘ für die Gesamtheit der Schwachen, Kranken und Alten etablieren“ werde. Das belegten die Entwicklungen in den Niederlanden und Belgien.


Reaktionen II: „Niederlage für die Menschlichkeit“

Berlin (ALfA). Die Aufhebung des „Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 Strafgesetzbuch) durch das Bundesverfassungsgericht, ist bei seinen Initiatoren, der Bundesärztekammer, den Kirchen und bei Lebensrechtlern auf Enttäuschung, Unverständnis und mitunter heftige Kritik gestoßen. „Dieses Urteil wird für viele Menschen, die mit Blick auf Selbsttötung unter großem Druck stehen, eine sehr gefährliche, teils tödliche Wirkung haben“, erklärte etwa der CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Brand. Der Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe, einer der Hauptinitiatoren des Gesetzes, das der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gestern kassierte, sprach von einer „schweren Niederlage“, welche „die Menschlichkeit in unserem Land“, erlitten habe.„Es ist empirisch nachgewiesen, dass geschäftsmäßige Angebote zu mehr Suiziden führen, über die sehr kleine Zahl derer hinaus, die dies in voller Selbstbestimmung tun. Diese Nebenwirkung auf die vielen Menschen unter Druck bei dem Urteil billigend in Kauf zu nehmen, bedeutet eine neue und sehr beunruhigende Qualität. Ich halte das für falsch und gefährlich“, so Brand. Der CDU-Politiker, der bei der Urteilverkündigung in Karlsruhe zugegen war, kündigte an, er und seine Mitstreiter würden „das Urteil jetzt genau daraufhin untersuchen, welche Möglichkeiten noch bestehen, Gefährdete und auch deren Selbstbestimmung tatsächlich zu schützen. Diese Menschen in Not, ob alt, schwach oder verzweifelt, sind eben nicht in Talkshows zu sehen, sie haben keine lautstarke Lobby und sie haben ganz offenbar bei diesem Urteil keine große Rolle gespielt.

“Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU), der als Abgeordneter 2015 für den Brand-Entwurf gestimmt hatte, kündigte Gespräche mit allen Beteiligten an, um „eine verfassungsmäßige Lösung zu finden“. Das Urteil gebe dem Gesetzgeber ausdrücklich Spielraum zur Regulierung, sagte Spahn am Mittwochabend in Berlin. Aus einem Recht auf selbstbestimmtes Sterben dürfe keine Gewöhnung werden. „Wir müssen immer die Betroffenen und ihre Angehörigen im Blick haben“, so Spahn.

Der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt, erklärte nach der Urteilsverkündigung: „Positiv hervorzuheben ist die Bestätigung des Gerichts, dass auch zukünftig keine Ärztin und kein Arzt zur Mitwirkung an einer Selbsttötung verpflichtet werden kann.“ Aufgabe von Ärzten sei es, „unter Achtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zu ihrem Tod beizustehen. Die Beihilfe zum Suizid gehört unverändert grundsätzlich nicht zu den Aufgaben von Ärztinnen und Ärzten.“ Zwar hätten die Karlsruher Richter „dem Selbstbestimmungsrecht am Ende des Lebens weiten Raum zugesprochen“. Zugleich sähen sie jedoch auch „die Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regulierung der Beihilfe zur Selbsttötung“. So weise das Gericht darauf hin, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen könnten. Es führe außerdem aus, dass dem Gesetzgeber zum Schutz dieser Selbstbestimmung über das eigene Leben in Bezug auf organisierte Suizidhilfe ein breites Spektrum an Möglichkeiten von Einschränkungen offenstehe. Diese könnten ausdrücklich auch im Strafrecht verankert oder durch strafrechtliche Sanktionierung von Verstößen abgesichert werden. „Das heutige Urteil ist deshalb als Auftrag an den Gesetzgeber zu verstehen, diese Möglichkeiten auszuloten und rechtssicher auszugestalten“, so Reinhardt. Nun müsse die Gesellschaft als Ganze „Mittel und Wege finden, die verhindern, dass die organisierte Beihilfe zur Selbsttötung zu einer Normalisierung des Suizids führt“.


Reaktionen III: „Lehrstunde in Sachen Grundrechte“

Berlin (ALfA). Befürworter des Suizids haben das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem dieses am Mittwoch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 Strafgesetzbuch) für verfassungswidrig erklärten als „Paukenschlag“ und „Lehrstunde in Sachen Grundrechte“ gefeiert.

So erklärte etwa die FDP-Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr, Autorin eines Eckpunktepapiers „für ein liberales Sterbehilfegesetz“, das sich die FDP-Fraktion im vergangenen November zu eigen machte, nach der Verurteilung des Urteils gestern auf Twitter: „Heute ist ein guter Tag. Das @BVerfG hat entschieden: § 217 StGB ist nichtig! Es gibt ein grundgesetzlich garantiertes Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Einen gegen die Autonomie gerichteten Lebensschutz kann es nicht geben.

“Der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), Dieter Birnbacher, sprach in einer Pressemitteilung von einem „großen Tag für die Schwerkranken in Deutschland“, die schon lange auf ein solches Signal warteten. „Die DGHS fühlt sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit auch ein Recht auf Wahlfreiheit am Lebensende einschließt.“ Schwerkranke müssten die Wahl haben, ob sie die Angebote der Palliativmedizin in Anspruch nähmen oder ihr Leben „an der Hand eines fachkundigen Sterbehelfers“ beendeten. Der Wegfall der unmittelbaren Strafandrohung für Patienten, Ärzte und Pflegende sei eine „Beruhigung für die vielen, die sich für ihr Lebensende den ,Notausgang‘ einer assistierten Selbsttötung offenhalten wollen. „Die vom Gericht angemahnten Bestimmungen zum Schutz der Patientenselbstbestimmung sollten zügig auf die politische Agenda“, so Birnbacher.Die „Giordano Bruno Stiftung“ (GBS) veröffentlichte auf ihrer Homepage einen Bericht ihres Vorstandsprechers Michael Schmidt-Salomon. Der Philosoph, der so etwas wie das Gesicht des neuen, kämpferischen Atheismus in Deutschland ist, war bei der Mündlichen Verhandlung der Verfassungsbeschwerden gegen den § 217 StGB, die in der Karwoche vergangenen Jahres stattfand, in Karlsruhe als Sachverständiger geladen. Auch bei der gestrigen Verkündigung des Urteils war er im Gerichtssaal dabei, wie ein Foto mit DGHS-Präsident Birnbacher und Dignitas-Chef Ludwig Minelli, beide auch Mitglieder der GBS, belegen soll. Die Urteilsverkündigung wertete Schmidt-Salomon als „Lehrstunde in Sachen Grundrechte“. „Die Richterinnen und Richter klärten die anwesenden Politiker darüber auf, dass das Recht des Individuums auf Selbstbestimmung am Lebensende nicht zur Disposition gestellt werden dürfe.“ Dabei hätten sie betont, „dass das Grundgesetz vom autonom entscheidenden Menschen ausgehe. Dieser habe das Recht, über sein Leben und Sterben selbst zu bestimmen.“ Zwar habe der Staat das Recht, Suizidprävention zu betreiben, dürfe jedoch nicht in das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen eingreifen. Ferner dürfe der Staat nicht definieren, unter welchen Bedingungen ein Sterbewunsch legitim sei. Dies dürfe nur das Individuum selbst. „Einengende Kriterien wie etwa das Vorliegen einer, unheilbaren Krankheit‘ dürfe der Staat nicht zur Voraussetzung machen.

Mit seinem Urteil habe das Bundesverfassungsgericht nicht nur dem „Rechtszustand von 2015 wiederhergestellt“. „Nie zuvor“ habe sich ein deutsches Gericht so klar zum Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen über sein eigenes Leben und Sterben bekannt. Mit dem „historischen Urteil“, habe „der scheidende BVerfG-Präsident Andreas Voßkuhle sich und seinen KollegInnen auf der Richterbank ein Denkmal gesetzt“, so Schmidt-Salomon.



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