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Meisterfortbildung soll in Bayern kostenfrei werden
"Die angekündigte Kostenfreiheit der Meisterfortbildung in Bayern unterstreicht die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung. Das ist ein wichtiges Signal an alle jungen Leute, dass Aus- und Fortbildung im beruflichen Bildungsweg die richtige Entscheidung für ein erfolgreiches und erfülltes Berufsleben ist", sagte der Präsident der Handwerkskammer für München und Oberbayern Franz Xaver Peteranderl.

Zum Statement von Präsident Peteranderl
Ausgabe 3/2023 von Donnerstag, 26. Januar 2023
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IHM-Fachtagung zu Wärmepumpen
Am 8. März findet während der Internationalen Handwerksmesse unsere Fachtagung zum Thema Wärmepumpen statt. Melden Sie sich kostenlos an und holen Sie sich den Überblick.
Datenschutzkonforme Website: Die gängigsten Fehler
Noch immer erfüllen viele Unternehmens-Websites nicht die relevanten Vorgaben aus DSGVO und TTDSG. Ein Datenschutz-Experte und Referent der TÜV NORD Akademie gibt Tipps, wie die häufigsten Fehler vermieden werden können.
Sturm und Starkregen: Auch bei Unwetter sicher ans Ziel
Extremwetter wie Starkregen und orkanartige Windböen erfordern viel Aufmerksamkeit im Straßenverkehr. Damit Beschäftigte auf Dienst- und Arbeitswegen sicher unterwegs sind, sollten Betriebe eine Fahrkultur etablieren, die auf umsichtiges Verhalten bei Unwetter abzielt. Das Portal für Sicherheitsbeauftragte "Arbeit & Gesundheit" der gesetzlichen Unfallversicherung gibt Tipps, wie Arbeitgeber das erreichen.
Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter: Darf es mehr als einer sein?
Seit 2022 liegt die Freigrenze für steuer- und abgabenfreie Zuwendungen bei 50 Euro. In der Praxis stellt sich mancher Arbeitgeber die Frage, ob auch mehrere Gutscheine und/oder Geldkarten miteinander kombiniert werden dürfen, sofern die Freigrenze nicht überschritten wird? Die Antwort.
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Im Dezember wurden im Jahressteuergesetz neue Steuerspielregeln zur Mehrwertsteuer bei Photovoltaikanlagen (PV) beschlossen. Diese sind zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Hier die Antworten auf zwölf häufig gestellte Praxisfragen.
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Werdende Väter bekommen bei Geburt des eigenen Kindes teilweise Sonderurlaub von ihrem Arbeitgeber gewährt. Einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben sie allerdings nicht. Was arbeitsrechtlich gilt – und warum sich die Rechtslage schon bald grundlegend ändern könnte.
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Präsident Franz Xaver Peteranderl Hauptgeschäftsführer Dr. Frank Hüpers
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