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Sehr geehrte Damen und Herren, die Corona-Pandemie hat unser Leben und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff. Um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen etwas abzufedern, beschloss der Bundestag im März 2020 im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Ziel war es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen, die infolge der COVID-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. | ||||||||||||
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Haftungsgefahren ab dem 01.10.2020 wieder erheblich Geschäftsführer und Vorstände machen sich zivilrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich haftbar, wenn sie einen erforderlichen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Dreiwochenfrist seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen. Erfahren Sie in unserem Spezialreport „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Insolvenzordnung", wie Sie Ihre Mandanten schützen können und profitieren Sie von Handlungsanweisungen und Praxisipps, welche im Zuge eines Insolvenzverfahrens sich ergebenden Haftungs- und Straftatbestände Sie unbedingt auch im Auge behalten müssen! | ||||||||||||
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