OLG Frankfurt: Rechtserhaltende Benutzung iSv § 26 MarkenG durch Verwendung eines Wortbestandteils  | OLG Hamburg: Zulassungsbegründende post-hoc Analyse
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    14.09.2017  
 


 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

willkommen zum aktuellen Newsletter IP-Recht!

Besonders hinweisen möchten wir Sie heute auf den Beitrag von Dr. Johannes Gräbig zum Thema: "Durchsetzung  von Unterlassungsansprüchen bei Gegnern im Ausland - Presse- und Äußerungsrecht" in der Augustausgabe des IP-Rechts-Beraters (IPRB 2017, 186) - frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines Probeabonnements.

Außerdem in diesem Newsletter: Das aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt zur Mitteilungspflicht von YouTube und Google bei Urheberrechtsverstößen. Danach sind YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstößen bekannt zu geben, da u.a. den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" keine unterschiedliche Bedeutung zukommt. 

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
Elisabeth Ivanyi
Redaktion (verantw.)


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Meldungen:

 
Zugabe von Kuschelsocken bei Arzneimitteln verstößt gegen Preisbindung
 
Vermarktung von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus Dritt-Mitgliedsstaat und anderem Markenrechtsinhaber?
 
Zur rechtserhaltenden Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG durch Verwendung eines Wortbestandteils
 
Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse
 
YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen E-Mail-Adressen ihrer Nutzer mitteilen
 
Wiederholte Befristungen mit Schauspielern einer Serie können durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein
 
Aus dem Heft: Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Gegnern im Ausland - Teil 5: Presse- und Äußerungsrecht (Gräbig, IPRB 2017, 186)
 
 
     
 

Neues aus der AGEM

Veranstaltungshinweise
 
 
   


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OVG Münster 8.9.2017, 13 A 2979/15 u.a.

Zugabe von Kuschelsocken bei Arzneimitteln verstößt gegen Preisbindung

Deutschen Apothekern ist es verboten, von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis abzugehen. Sie dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arzneimittel keine geldwerten Vorteile gewähren, etwa durch das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sowie von Zuwendungen und Werbegaben und die Werbung hierfür.
[OVG Münster PM vom 8.9.2017]


EuGH, C-291/16: Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.9.2017

Vermarktung von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus Dritt-Mitgliedsstaat und anderem Markenrechtsinhaber?

Generalanwalt Mengozzi hat die Kriterien präzisiert, die ausschlaggebend dafür sind, ob die Schweppes SA, eine spanische Tochtergesellschaft der Orangina-Schweppes-Gruppe, der Einfuhr von Schweppes-Erzeugnissen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich, wo Coca-Cola die betreffende Marke innehat, nach Spanien und/oder der Vermarktung solcher Erzeugnisse in Spanien entgegentreten kann. Das Unionsrecht steht der Berufung auf das ausschließliche Recht entgegen, wenn sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den jeweiligen Markeninhabern ergibt, dass die Marken unter einer einheitlichen Kontrolle stehen und Schweppes die Möglichkeit hat, die mit der Marke "Schweppes" im Vereinigten Königreich versehenen Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar zu bestimmen und ihre Qualität zu kontrollieren.
[EuGH PM Nr. 94 vom 12.9.2017]


OLG Frankfurt a.M. 17.8.2017, 6 W 67/17

Zur rechtserhaltenden Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG durch Verwendung eines Wortbestandteils

Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht ("R im Kreis"), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 MarkenG darstellt. Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden.
[Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank]


OLG Hamburg 3.8.2017, 3 U 32/17

Zulassungsbegründende post-hoc-Analyse

Kann der Fachinformation für ein Arzneimittel entnommen werden, dass die Zulassungsbehörde trotz der im Verlauf einer Studie im Studiendesign vorgenommenen Änderungen eine darauf gestützte post-hoc-Analyse einer Subgruppe von Patienten für hinreichend valide erachtet hat, um das Arzneimittel zur Anwendung nur bei jenem Patientenkreis zuzulassen, dann muss die Werbung mit den Ergebnissen der Studie nicht erneut auf die Limitationen der Zulassungsstudie hinweisen. Derartige Hinweise wären im Gegenteil geeignet, die wissenschaftliche Aussagekraft der Studienergebnisse im Widerspruch zum Inhalt der geprüften Fachinformation in Zweifel zu ziehen und zur Irreführung des Verkehrs beizutragen.
[Landesrecht Hamburg]


OLG Frankfurt a.M. 28.8.2017, 11 U 71/16

YouTube und Google müssen bei Urheberrechtsverstößen E-Mail-Adressen ihrer Nutzer mitteilen

YouTube und Google sind verpflichtet, die E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben, da u.a. den Begriffen "Anschrift" und "Adresse" keine unterschiedliche Bedeutung zukommt. Etwas anderes gilt jedoch für die Telefonnummern und die zugewiesenen IP-Adressen.
[OLG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 4.9.2017]


BAG 30.8.2017, 7 AZR 864/15

Wiederholte Befristungen mit Schauspielern einer Serie können durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt sein

Die Eigenart der Arbeitsleistung i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags einer Filmproduktionsgesellschaft mit einem Schauspieler sachlich rechtfertigen, der aufgrund wiederholter befristeter Arbeitsverträge jahrelang für dieselbe Rolle (hier: Kommissar einer Krimiserie) engagiert wurde.
[BAG PM Nr. 36/17 vom 30.8.2017]



 
  Aus dem Heft:

Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Gegnern im Ausland - Teil 5: Presse- und Äußerungsrecht (Gräbig, IPRB 2017, 186)

Zunehmend werden vor allem über das Internet Rechtsverletzungen von Gegnern begangen, die ihren Sitz im Ausland haben. In dieser Beitragsreihe werden sowohl die prozessualen Besonderheiten für Verfügungs- und Hauptsacheverfahren, als auch für das Marken-, Urheber-, Wettbewerbs- und Presserecht die internationale Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht (IPR) vorgestellt. Dabei wird danach unterschieden, ob der Gegner seinen Sitz innerhalb der EU, in der Schweiz oder in sonstigen Ländern hat. Da lediglich ein Überblick gegeben werden kann, werden zahlreiche Hinweise auf weiterführende Informationen gegeben. Dieser Teil befasst sich mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
 


 
  Neues aus der AGEM:

Veranstaltungshinweise

SAVE THE DATE:

*10. und 11. November 2017: AGEM-Herbsttagung und Mitgliederversammlung in Berlin

* Regionalgruppenstammtische:

Die Stammtische der AGEM-Regionalgruppen finden ab 2017 an festen Terminen statt, die hier und auf der Webseite der AGEM unter Sie unter http://www.agem-dav.de/Stammtische bekannt gegeben werden:

Regionalgruppe Düsseldorf: Termine 2017: 21. September 2017 und 7. Dezember 2017. Beginn in der Regel um 18:30 Uhr in der Gaststätte zum Hirschchen, im Vortragsraum, in Alt Pempelfort 2, 40211 Düsseldorf. Details folgern. Für Rückfragen, Informationen und Anmeldungen stehen Ihnen als Leiter der Regionalgruppe Herr Rechtsanwalt Martin Boden LL.M. (m.boden@boden-rechtsanwaelte.de) und Herr Rechtsanwalt Jens Fusbahn (fusbahn@koetzfusbahn.de) zur Verfügung. Nächster Termin: 21.09.2017!

Regionalgruppe Frankfurt am Main: Termine 2017: 26. September 2017, 26. Oktober 2017, 28. November 2017. Bitte wenden Sie sich für die Anmeldung und Rückfragen an Frau Rechtsanwältin Dr. Nadine Dinig (nadine.dinig@dinig.de)
Nächster Termin: 26. September 2017!

Regionalgruppe Hamburg: Nächste Termine sind der 14.09.2017 sowie 12.10.2017. Frau RAin Inge Seher, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, wird am 14.09.2017 einen Vortrag zum Thema "Neues zur Werbung mit Test- & Prüf-Siegeln, etc." halten. Für Fragen, Informationen und Anmeldungen melden Sie sich bitte bei Herrn RA Lars Rieck (info@ipcl-rieck.de) oder RA Thorsten Scharnke (ra.scharnke@gmail.com). Nächster Termin: 14.09.2017!
 
Regionalgruppe Stuttgart: Herr Lars Meinhardt, Vorsitzender Richter am LG München I, wird am 05. Oktober 2017 einen Vortrag zum Thema: "Die einstweilige Verfügung im Kennzeichenrecht - Entscheidungsfindung und sachgerechte Beteiligung des Antragsgegners am Beispiel der Praxis des Landgerichts München I.") halten. Die nächsten Stammtische finden in der Kanzlei BRP Renaud und Partner mbB, Königstraße 28 (im Königsbau), 70173 Stuttgart statt, die anschließende "Nachsitzung" im Restaurant "Carls Brauhaus" Stauffenbergstraße 1 (direkt am Schlossplatz), 70173 Stuttgart. Für Fragen, Informationen und Anmeldungen melden Sie sich bitte bei Herrn RA Thomas Janssen (Thomas.Janssen@brp.de) oder  RA Jürgen Held (jh@vogel-partner.eu). Nächster Termin: 05.10.2017!

Regionalgruppe Rhein/Neckar: Die Termine finden regelmäßig ab 19 Uhr in der Kanzlei GHI Rechtsanwälte, Beethovenstraße 22, 68165 Mannheim, statt. Bitte melden für Fragen, Anregungen und Informationen bei Herrn Rechtsanwalt Patrick Imgrund an: imgrund@ghi-rechtsanwaelte.de. Nächster Termin: 13.November.2017!

Regionalgruppe Hannover: Der nächste Termin findet am 25.10.2017 um 18:00 Uhr im "Leinegold", Königstraße 53, 30175 Hannover statt.Ansprechpartner sind Rechtsanwalt Joachim Seidel und Rechtsanwalt Joachim Rudo. Für Informationen und Anmeldungen steht Herr Rechtsanwalt Joachim Seidel (seidel@srk-kanzlei.de) zur Verfügung.  Nächster Termin: 25.10.2017!

Regionalgruppe Berlin: Die nächsten Termine finden 10. Oktober und 05. Dezember 2017 statt. Die Treffen beginnen wie gewohnt um 19.30 Uhr regelmäßig in den Räumen der HK2 Rechtsanwälte, Hausvogteiplatz 11A, 10117 Berlin. Der anschließende Stammtisch (ab ca. 21.00 Uhr) findet im Augustiner am Gendarmenmarkt, Charlottenstrasse 55, 10117 Berlin statt. Anmeldungen bitte per E-Mail bei Herrn Rechtsanwalt  Philipp Koch unter agem-rg@hk2-rechtsanwaelte.de. Nächster Termin: 10.10.2017!

Regionalgruppe Köln: Termine 2017 folgen. Für Rückfragen, Informationen und Anmeldungen steht Frau Rechtsanwältin Bettina Trojan (trojan@kanzlei-tm.de) zur Verfügung. Nächster Termin: folgt!

Regionalgruppe Leipzig:  Die Treffen finden regelmäßig ab 19.30 h im Restaurant Bayerischer Bahnhof, Bayerischer Platz 1, 04103 Leipzig, statt. Informationen und Rückfragen bitte bei Frau Rechtsanwältin Silke Rothe, E-Mail: info@kanzlei-nenning.de oder Frau Rechtsanwältin Cornelia Schnerch, E-Mail: post@schnerch.de. Nächster Termin: folgt!

Regionalgruppe München: Nächster Termin 2017 am  14.September 2017 in der Regel im Augustiner am Dom, Frauenplatz 8, 80331 München; Beginn 19:30 Uhr. Anmeldungen bitte an Herrn Rechtsanwalt Christian Röhl, Tel.: 0821/3195388, (christian.roehl@rdp-law.de) und Herrn Rechtsanwalt Stephan Wiedorfer (sw@wiedorfer.eu). Nächster Termin: 14.09.2017!

 
 

Verlagsangebot
Kölner Tage Urheber- und Medienrecht 2017 - 17.11.2017

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Elisabeth Ivanyi
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-169
ivanyi@otto-schmidt.de


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