18. Jahrgang - Ausgabe Nr. 4 vom 7. Juni 2021 |
Sehr geehrte(r) c35bc883e9, in der heutigen IVW-Newsletter-Ausgabe haben wir folgende Themen für Sie:
Ihr Team der IVW-Geschäftsstelle Erweiterte Regeln im Meldeverfahren Paid Content:Verkäufe von Mehrfachzugängen zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten an Firmen oder Institutionen jetzt meldefähigNach einem Beschluss des Organisationsausschuss Presse der IVW können jetzt auch Zugänge zu kostenpflichtigen Digital-Angeboten (Apps, Websites mit Bezahlschranken) in die Meldung für die monatliche IVW-Ausweisung eingehen, die vom Anbieter an Unternehmen oder Institutionen für eindeutig definierte Personenkreise (z.B. Firmenbelegschaft, Studierende einer Universität) verkauft werden. Im Kaufvertrag muss dabei die Anzahl der vergebenen Nutzungsrechte für das paid-content-Angebot fest vereinbart werden.Der Beschluss des IVW-Gremiums gilt für die entsprechenden Verkäufe ab 1. Juni 2021. Die Meldung und Ausweisung von Mehrfachverkäufen ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, zu denen der Organisationsausschuss Presse neue Durchführungsbestimmungen zu den Richtlinien für paid-content-Angebote festgelegt hat. AuÃerdem müssen Anbieter vor der ersten Meldung von Nutzungsrechten aus Mehrfachverkäufen dies der IVW-Geschäftsstelle in einem formlosen Schreiben ankündigen. Korrekturen der AuflagenmeldungenSeit Erscheinen des letzten Newsletters wurden in der 21. Kalenderwoche 2021 weitere Korrekturen erfasst.Die weitergehenden Informationen erhalten Sie hier: Praxisregel und Durchführungsbestimmung: Seit dem 1. Quartal 2021 können ePaper-Freistücke - also ePaper-Exemplare, die Verlage kostenlos oder für weniger als 10 Prozent des festgesetzten Preises verbreiten - in die Auflagenmeldungen an die IVW einbezogen werden. |