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Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten wirksam ausschließen - Jetzt mit Rechtsstand Dezember 2021
 
     
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen. Dies stellt Ihre Mandanten oft vor große Probleme.

Doch unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass beschränkt werden.
Welche Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung gibt es? Und was ist Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung?

Gut, dass es für solche Fragen das „Praxishandbuch Insolvenzrecht“ gibt.
 
     
   
     
  Im Praxishandbuch Insolvenzrecht beantwortet der renommierte Autor Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel konkrete Fragen, wie:

Wie kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass gegenüber allen oder auch einzelnen Nachlassgläubigern beschränken oder ausschließen?
  
Stellt die Inventarerrichtung eine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung dar?
  
Führt der reine Zeitablauf zum Verlust der Beschränkungsmöglichkeiten seitens des Erben?
  
Was ist Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung?
  
Kann der Erbe gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern eine Haftungsbeschränkung erwirken, auch wenn er gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern unbeschränkbar haftet?
  
Wann ist die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gem. § 1990 BGB nur beachtlich?
  
Wann findet die Vorschrift des § 780 ZPO Anwendung und wann nicht?
  
Von wem und wie ist die Nachlassverwaltung anzuordnen?
  
Worauf ist der Klageantrag bei der Vollstreckungsabwehrklage zu richten?
  
Ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass zulässig?

Am besten machen Sie sich Ihr eigenes Bild und testen noch heute das aktuelle „Praxishandbuch Insolvenzrecht“ (Rechtsstand Dezember 2021) zwei Wochen kostenlos in Ihrer Kanzlei.

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