EM-Rentnerin soll 15.000 Euro Sozialhilfe zurückzahlen – Bescheid aber rechtswidrig Erhalten Sozialhilfebezieher aufgrund eines Behördenfehlers über vier Jahre lang zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, darf die Behörde bei der Rückforderung ihren Fehler nicht unberücksichtigt lassen. Fordert sie pauschal die Sozialhilfeleistungen zurück, liegt ein Ermessensfehler vor, der die Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides begründet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag, 19. Dezember 2024, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 8 SO 1/24 R).
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