Das Datenschutzrecht sollte mit der Einführung der DSGVO endlich durchsetzbar gemacht werden. Die Frage, ob das gelungen ist kann und wird unterschiedlich beantwortet. Vor allem im Hinblick auf die Effektivität der Durchsetzung ist für die meisten noch viel Luft nach oben. In Thüringen hat nun der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für Aufsehen gesorgt, als er am Dienstag eine Durchsuchung bei einem Drohneneigentümer veranlasst hat. Damit scheint die Durchsetzung des Datenschutzrechts eine neue Stufe erreicht zu haben. Was war passiert? Anwohner meldeten sich im vergangenen Sommer beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI). Sie teilten glaubwürdig mit, dass ein Nachbar in den sommerlichen Abendstunden eine Drohne habe fliegen lassen. Sie gaben weiter an, der Pilot habe nicht immer Sichtkontakt mit der Drohne gehabt. Das lasse darauf schließen, dass über eine Board-Kamera Bilder an einen Videomonitor gesendet werden. Über diesen Monitor erfolge dann die Steuerung. Die Drohne habe dabei nicht nur die Gärten der Nachbarn überflogen, sondern auch in der Nähe der nachbarlichen Fenster (u.a. Schlafzimmerfenster) ihre Kreise gezogen. Nach diesen Sachverhaltsschilderungen hielt der TLfDI eine massive Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der Nachbarn für wahrscheinlich. Daraufhin führte er, nach offenbar rechtmäßig ergangenem Durchsuchungsbeschluss, in der Wohnung des Drohneneigentümers eine Durchsuchung aus. Dabei wurden Datenspeicher sichergestellt. Kameradrohnen vs. Gesetz Musste man für spektakuläre Kamerafahrten früher noch ins Kino gehen, kann heutzutage grundsätzlich jedermann ganz privat solche Aufnahmen herstellen. Jeder kann so den Peter Jackson oder George Lucas in sich selbst entdecken und zum Ausdruck bringen. Aus diesem Grund erfreuen sich Kameradrohnen immer größerer Beliebtheit in der Freizeitgestaltung. Bei so einem spektakulären Hobby bleibt aber wenig Raum sich dem (langweiligen) rechtlichen Aspekt zu widmen: Datenschutz! Der ist aber nur bei Drohnen relevant, die, wie im vorliegenden Fall, über eine Bord-Kamera verfügen. Rechtliche Einordnung aus strafprozessualer Sicht Der Durchsuchungsbeschluss wird vom zuständigen Amtsgericht erlassen. Die Voraussetzungen für seinen Erlass sind in der Strafprozessordnung geregelt. Im konkreten Fall musste zunächst zwischen den Grundrechten des Durchsuchten sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Behörden abgewogen werden. Im letzten Schritt müsste dann eine Hausdurchsuchung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen. Das ist dann der Fall, wenn es zu der Durchsuchung keine gleich effektive, aber weniger einschneidende Alternative gäbe. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Amtsgericht ausgegangen. Bewertet man den knappen Sachverhalt, erscheint die Wertung des Amtsgerichts wenig angreifbar. Im vorliegenden Fall gab es konkrete Tatsachen, die keine Zweifel daran ließen, dass hier mehr als nur ein Anfangsverdacht gegeben und eine Verletzung der Privatsphäre als sehr wahrscheinlich anzusehen war. Dass es sich hierbei um keine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt hat, ist unschädlich. Rechtliche Einordnung aus datenschutzrechtlicher Sicht Werden Bilder durch optisch-elektronische Geräte erstellt, dann fallen diese unter den Grundbegriff der personenbezogenen Daten (Art. 4 DSGVO), wenn die Bilddaten sich auf „identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Personen“ beziehen. Für die Nutzung und Verarbeitung solcher Daten setzt die DSGVO einen engen Rahmen. Eine Videoüberwachung wäre im deutschen Recht ohnehin auch nur nach § 4 BDSG möglich. Allerdings ist diese Vorschrift – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts – europarechtswidrig. Dadurch werden den Flugkreisen der Kameradrohnen (zurecht) enge Grenzen gesetzt. Bei Videoaufnahmen im rein privaten Bereich ist es kaum vorstellbar eine Rechtfertigung herzuleiten. Sie würde ohnehin sehr konstruiert anmuten. Was aber der dargelegte Sachverhalt hier nahelegt ist, dass sich viele (private) Anwender keine Gedanken über das Datenschutzrecht und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen machen. Wer mit seiner Kameradrohne über privaten Grundstücke fliegt und Aufnahmen macht, dringt in die Privatsphäre Dritter ein. Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG wird regelmäßig verletzt werden. Wieder mehr ins Kino So aufregend solche Kameradrohnen auch sein mögen, sie bieten dennoch einen sehr leichten Zugang zu personenbezogenen Daten. Da ist es sicherlich gut, dass ab einer bestimmten Gewichtsklasse von Drohnen ein Drohnen-Führerschein verpflichtend ist. Aber das kann nur ein erster Schritt sein. Es sollten, besonders im Hinblick auf die immer modernere Technik, die immer kleinere Drohnen mit noch besseren Kameras hervorbringt, weitere Maßnahmen ergriffen werden, um den Frieden in der Nachbarschaft und im Übrigen sozialen Umfeld zu gewährleisten. Vor allem jeder Einzelne sollte sich bewusst sein, dass Datenschutz am Ende eben vom Einzelnen respektiert werden muss, damit er funktioniert. Und wer partout nicht auf rasante Kamerafahrten verzichten kann, dem sei ein Besuch ins Kino ans Herz gelegt. Beitrag hier kommentieren |