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Sehr geehrter Herr Do,

auch für Ihre Mandanten dürfte eine Schätzung von Einnahmen eine Art Schreckgespenst sein. Besonders wenn offenbar nicht allzu viel passieren muss, damit der Fiskus auf diese Idee kommt. Das zeigt ein vom Finanzgericht Köln entschiedener Fall: Weil keine fortlaufenden Rechnungsnummern verwendet wurden, brummte das Finanzamt ohne weitere Hinweise auf nicht erfasste Einnahmen einem Unternehmer einen (Un-)Sicherheitszuschlag auf. Unser Newsletter erläutert das Urteil und die Hürden für eine Schätzung!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Schätzung bei nicht fortlaufenden Rechnungsnummern?  
 
 

Darf das Finanzamt, wenn keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben sind, Einnahmen hinzuschätzen? Das FG Köln hat entschieden, dass sich weder aus dem Gesetz noch der Rechtsprechung die Pflicht ergibt, bei einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Ausgangsrechnungen mit einer lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummer zu versehen. Demnach ergibt sich allein hieraus auch keine Schätzungsbefugnis.

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  Investitionsabzugsbetrag für Luxusgüter?  
 
 

Der BFH hat entschieden, dass für „unangemessene“ Luxusgüter keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Anspruch genommen werden kann. Insoweit greift das Abzugsverbot nach § 4 Absatz 5 EStG. Im Streitfall wurden mehrere Pkw aus einem sehr hohen Preissegment angeschafft. Die Entscheidung dürfte auf den Investitionsabzugsbetrag in der aktuellen Fassung des Gesetzes übertragbar sein.

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