| | Sehr geehrter Herr Do, Kfz-Käufer sind im Zuge des Abgasskandals gegenüber Herstellern und Händlern keineswegs rechtlos. Das zeigen auch die äußerst wichtigen Hinweise zum Rücktrittsrecht, die jetzt das OLG Köln gegeben hat. Sind etwa durchgeführte Software-Updates eine erfolgreiche Nachbesserung? Und wer muss das beweisen? Kann der Käufer nach einer Weiternutzung noch zurücktreten? Auch wegen drohender Verjährung sollten Sie Ihre Mandanten unbedingt über die Käuferrechte aufklären - mehr dazu in unserem Newsletter! Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen Christoph Finkenzeller Online-Redakteur | | |
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| | Abgasskandal: Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag trotz Nachbesserung? | | | | Das OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass bei Fahrzeugen, die mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet wurden, auch dann eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht kommt, wenn der Kunde ein Software-Update hat installieren lassen und das Fahrzeug anschließend genutzt hat. Damit stellt das Gericht auch die Regeln der Darlegungs- und Beweislast in diesen Fällen klar. Mehr erfahren | | |
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| | Falsche Angaben: Erneuter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe? | | | | Auch nach der Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben ist ein erneuter Antrag mit zutreffenden Angaben zulässig. Der Sanktionscharakter der Aufhebung bleibt auch bei anschließender erneuter Beantragung erhalten, denn eine Bewilligung gilt nur für Kosten, die ab der erneuten Antragstellung anfallen. Das hat der BGH entschieden. Mehr erfahren | | |
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| | Erschließungskosten: Beitragspflicht erst mit rechtlicher Sicherung des Kanals | | | | Ein Grundstück ist erst dann „erschlossen“, wenn der Vorteil, der sich aus der Anschlussmöglichkeit ergibt, in rechtlich und tatsächlich Hinsicht dauerhaft gesichert ist. Das hat das Verwaltungsgericht Halle entschieden. Erst dann entsteht bei Abwasserkanälen eine Beitragspflicht. Problematisch sind insoweit etwa Abwasserkanäle, die über Grundstücke Dritter verlaufen. Mehr erfahren |
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| | Betriebliche Altersvorsorge: Haftung des Pensions-Sicherungsvereins? | | | | Inwieweit muss der Pensions-Sicherungsvereins (PSV) für Versorgungsansprüche einstehen? Das BAG sieht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse. Eine Haftung könnte sich aber aus unionsrechtskonformer Auslegung des BetrAVG ergeben. Hierzu hat das BAG den EuGH im Wege einer Vorabentscheidung befragt. Mehr erfahren |
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