Rohstoffmangel: Blockiert der Kies-Streit den Wohnungsbau? / Kaufvertrag geplatzt: Schadensersatz umfasst auch Maklerprovision
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Sehr geehrter Herr Do,
Krach um den Kies: Bei der Herstellung von Beton kommt dem Rohstoff eine wichtige Position im Wohnungsbau zu. In NRW wurde die Ausweitung der Kiesförderung nun gerichtlich gestoppt. Baugewerbe, Wohnungsunternehmen und Politik schlagen Alarm. Hintergründe und Meinungen rund um das Gerichtsurteil lesen Sie in unserer ersten News.
 
Eine neue Entscheidung vom Bundesgerichtshof finden Sie in unserer zweiten News: Kommt ein geplanter Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers nicht zustande, kann sich der Käufer vom Vertrag lösen und hat Anspruch auf Schadensersatz. Dabei können sowohl die Maklerkosten als auch die Grunderwebssteuer geltend gemacht werden.
 
Wir wünschen eine spannende Lektüre
 
Ihre Redaktion Immobilienwirtschaft
 
 
Aktuell
Rohstoffmangel: Blockiert der Kies-Streit den Wohnungsbau?
Kies Kiesabbau Kiesförderung Rohstoff BaurohstoffKies dient der Produktion von Beton und ist für den Wohnungsbau sehr wichtig. Doch der Rohstoff ist knapp und der Abbau ökologisch umstritten. Das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen hat die Ausweitung der Kiesförderung nun gestoppt. Kritiker sehen den Bau bezahlbaren Wohnraums in Gefahr.
 
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Kaufvertrag geplatzt: Schadensersatz umfasst auch Maklerprovision
Vetrag zerrissen AnfechtungScheitert ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz. Der umfasst auch die bereits gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbssteuer. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
 
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Grauer Kapitalmarkt: Bundesrat wärmt Regulierungspläne auf
Schemenhafter Mensch im NebelDer Bundesrat hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Wohnungsgenossenschaften vor Geschäften schützen soll, die dem "grauen Kapitalmarkt" zugeordnet werden. Es ist bereits der zweite Versuch der Länderkammer. Die Ampel-Koalition wiederum hält den Gesetzgebungsbedarf für "weitgehend ausgeschöpft".
 
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Nur Gemeinschaft kann gegen zweckwidrige Nutzung vorgehen
Paragraph PflasterEinzelne Wohnungseigentümer können seit der WEG-Reform keine Unterlassungsansprüche mehr gegen Miteigentümer oder Mieter wegen zweckwidriger Nutzung des Wohnungseigentums geltend machen. Hierzu ist allein die Gemeinschaft befugt.
 
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