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Sehr geehrte Damen und Herren,

Kinder sind im Straßenverkehr besonders gefährdet. Aber was ist, wenn sie Schäden verursachen? Dann müssen Ihre Mandanten wissen, welche Haftungsregeln gelten. Ob Geschädigte Ansprüche haben, kann von vielen Faktoren abhängen: Wie alt ist das Kind? Haben Eltern Aufsichtspflichten verletzt? War am Unfall ein Kraftfahrzeug beteiligt? Inwieweit ist das Kind einsichtsfähig? Das OLG Celle hat jetzt die Haftung eines Fahrrad fahrenden achtjährigen Kindes bejaht - mehr zum Urteil in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Kinder im Straßenverkehr: Wann greift die Haftung bei Unfällen?  
 
 

Ein achtjähriges Kind kann zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet sein, wenn es sich beim Fahrradfahren längere Zeit zu den Eltern umdreht und dabei mit einer Fußgängerin zusammenstößt. Von sieben bis 17 Jahren können Minderjährige für Schäden haften, bei denen sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben. Das hat das OLG Celle entschieden.

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  Einstweilige Anordnung des paritätischen Wechselmodells  
 
 

Das paritätische Wechselmodell betrifft das Sorgerecht und nicht das Umgangsrecht. Daher ist eine einstweilige Anordnung des paritätischen Wechselmodells auch anfechtbar. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. Das Gericht widerspricht damit der Rechtsprechung des BGH, der bislang davon ausgeht, dass das Wechselmodell über eine Umgangsregelung angeordnet werden kann.

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  Haftung für Kundenbewertungen bei Amazon?  
 
 

Der BGH hat entschieden, dass Verkäufer, die Produkte auf Amazon anbieten, für Bewertungen der Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft. Entscheidend ist demnach, dass Verkäufer nicht selbst aktiv mit Produktbewertungen werben oder sich diese anderweitig zu Eigen machen. Bewertungen von Kunden sind von der Meinungs- und Informationsfreiheit geschützt.

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  Ansprüche bei fehlender Risikoaufklärung in der Schwangerschaft  
 
 

Das OLG Karlsruhe hat einer Mutter Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Ärzte zugesprochen, die nach der Überzeugung des Gerichts in der Schwangerschaft nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des Kindes hingewiesen hatten. Das Gericht ging davon aus, dass die Mutter die Schwangerschaft abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre.

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