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Fakt ist: Ein Opt-In kann verfallen, wenn die E-Mail-Adresse nicht regelmäßig angeschrieben wird. Ein aktuelles Urteil des AG Hamburg untermauert dies. Gegenstand war ein sechs Jahre zurückliegendes Opt-In, welches trotz der langen Zeit für gültig erklärt wurde. Denn der Werbetreibende konnte kontinuierlich eine Kommunikation nachweisen. Unser Blogger René Kulka beleuchtet das Urteil genauer, inklusive Hinweisen wie Sie sich besser absichern können. | |
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