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Sehr geehrte Damen und Herren,

sind die sozialen Medien mittlerweile auch fester Teil Ihrer juristischen Praxis? Immer wieder beschäftigen Posts auf Facebook, Instagram, Whatsapp & Co. die Gerichte. Besonders knifflig: Wann müssen Arbeitnehmer Kündigungen fürchten? Ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin verdeutlicht die komplexen Rechtsfragen: Wie weit reicht die Meinungsfreiheit im Arbeitsleben? Was gilt in privaten Chatgruppen? Wann ist von einer Drohung oder relevanten Beleidigung auszugehen? Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Soziale Medien: Kündigung wegen Beiträgen auf Facebook?  
 
 

Das Arbeitsgericht Berlin hat die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der in einer privaten Facebook-Gruppe eine Fotomontage gepostet hatte. Das Gericht wertete den Beitrag als Drohung gegen Mitarbeiter des Betriebs. Das Gericht berücksichtigte dabei u.a., dass die private Chatgruppe sich an das Personal der Arbeitgeberin und einen größeren Adressatenkreis richtete.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Kita-Platz: Haftung der Gemeinde für Betreuungskosten?  
 
 

Eine Gemeinde ist nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann. Bevor Eltern Kosten für eine anderweitige Betreuung erstattet bekommen, müssen sie vor dem Verwaltungsgericht auf Zuweisung des Kita-Platzes klagen. Die Rechtsmittel müssen insoweit ausgeschöpft sein. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

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  Eilantrag gegen Tempo-30-Schild   
 
 

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Eilantrag gegen ein Tempo-30-Schild als unzulässig und unbegründet abgelehnt. Demnach hatte der Antragsteller seine persönliche Betroffenheit durch die Geschwindigkeitsbeschränkung als Autofahrer nicht hinreichend vorgetragen. Zudem habe die Stadt Pforzheim die Lücke zwischen zwei Tempo-30-Abschnitten zu Recht schließen dürfen.

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  Krankenkasse: Anspruch auf Kinderwunschbehandlung  
 
 

Krankenkassen müssen die Kosten für drei erfolglose Versuche einer Kinderwunschbehandlung übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Für die Anzahl der erfolglosen Versuche ist demnach nur auf dieselbe Behandlungsmethode abzustellen - weitere erfolglose Versuche mit anderen Methoden sind nach dem Gericht dabei grundsätzlich unbeachtlich.

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