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Sehr geehrte Damen und Herren,

wann können Beleidigungen unter Arbeitskollegen zu einer Kündigung führen? Sie wissen: Grundsätzlich gibt es im privaten Bereich einen „beleidigungsfreien Raum“. Für Messenger wie WhatsApp hieß das bislang oft: In privaten Chatgruppen konnten selbst schwere Beleidigungen und üble Hetze keine Kündigung rechtfertigen. Das BAG hat nun die Regeln verschärft - Arbeitnehmer können demnach nur in bestimmten Fällen auf Vertraulichkeit zählen. Erfahren Sie mehr zu diesem wichtigen Urteil in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Kündigung bei Beleidigungen im WhatsApp-Chat  
 
 

Arbeitnehmer können sich nicht unbedingt darauf verlassen, dass die Kommunikation in privaten Chatgruppen wie z.B. bei WhatsApp vertraulich ist. Das BAG hat entschieden, dass sich Chatteilnehmer bei Beleidigungen und Hetze gegen Vorgesetzte und Kollegen nur ausnahmsweise auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen können, wenn daraufhin das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.

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  Abgasskandal: Neue BGH-Rechtsprechung angewendet  
 
 

Das OLG Karlsruhe hat erstmals die neue Rechtsprechung des BGH zum sog. Thermofenster angewendet und eine Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz verurteilt. Der Pkw-Herstellerin sei es nicht gelungen, die bestehende Verschuldensvermutung für ein fahrlässiges Verhalten zu widerlegen. Den Einwand eines unvermeidbaren Verbotsirrtum hielt das Gericht für nicht durchschlagend.

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  BGH bestätigt Altersgrenze für Notare   
 
 

Der BGH hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare mit EU-Recht vereinbar ist. Nach der Bundesnotarordnung (BNotO) erlischt das Amt des Notars mit dem Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Der BGH verwies in seinem Urteil u.a. darauf, dass ohne eine solche Altersgrenze jüngere Anwälte keine ausreichende Aussicht auf wirtschaftlich leistungsfähige Notariate hätten. 

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  Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kindergarten   
 
 

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat eine Nachbarklage abgewiesen, die sich gegen die Baugenehmigung für einen „Wiesenkindergarten“ gerichtet hatte. Das Gericht sah im Streitfall insbesondere keinen Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Zudem sei im Außenbereich beim Besuch von lediglich 20 Kindern keine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten.

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