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Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie wissen: Wenn Vermieter ihr Mietobjekt modernisieren wollen, müssen die Mieter mitspielen. Und das hat Streitpotenzial. In einem LG-Fall war der Mieter schon verurteilt worden, die Bauarbeiten zu dulden. Die Vermieterin ging aber von einer zeitweise unbewohnbaren Wohnung aus. Da der Mieter sich weigerte auszuziehen, folgte die Kündigung, die das Amtsgericht bestätigte. Das sah allerdings das Landgericht Berlin II anders - Knackpunkt war das Rücksichtnahmegebot. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

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Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Mietverträge: Kündigung wegen Modernisierung möglich?  
 
 

Modernisierungsarbeiten verpflichten Mieter nur im Ausnahmefall zum Auszug. Das hat das Landgericht Berlin II klargestellt und die Kündigung eines Vermieters für unwirksam erklärt. Das Gericht verwies auf die Rücksichtnahmepflicht bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen, die unabhängig davon besteht, ob der Mieter fristgerecht einen Härteeinwand nach § 555d BGB erhoben hat.

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  Gratis-Download: Die neuen amtlichen Formulare für die Zwangsvollstreckung  
 
 

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  Makler: Aufwendungsersatz nur für tatsächliche Kosten  
 
 

Gibt ein Kunde seine Verkaufsabsicht auf, kann ein Immobilienmakler grundsätzlich nur Ersatz der konkret durch die Bearbeitung des einzelnen Auftrags entstandenen Kosten verlangen. Soll sich der Aufwendungsersatz nach AGB-Regelungen auch auf die Zahlung von Gemeinkosten (z.B. Bürokosten) erstrecken, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.

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  Trennungszeit bei Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Ehepartner  
 
 

Ehepartner, die nicht bereits vor der Flucht geheiratet haben, müssen bis zum Nachzug des Ehepartners des subsidiär Schutzberechtigten eine Trennungszeit für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft hinnehmen. Diese Trennungszeit wird nicht dadurch verkürzt, dass der subsidiär Schutzberechtigte Wohnung und Arbeit hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

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  Vergütungsabstand für einen außertariflichen Angestellten   
 
 

Definieren Tarifvertragsparteien als außertariflich diejenigen Angestellten, deren geldwerte materielle Arbeitsbedingungen diejenigen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreiten, ohne einen bestimmten prozentualen Abstand festzusetzen, genügt für Status und Vergütung des außertariflichen Angestellten jedes - auch nur geringfügige - Überschreiten. Das hat das BAG entschieden.

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