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Sehr geehrter Herr Do,

Sie werden das aus Ihrer Beratungspraxis kennen: Das Thema Rente und betriebliche Altersvorsorge hat jede Menge steuerliche Fallstricke. Wann gelten etwa Versicherungsbeiträge, die ein Unternehmen für Mitarbeiter zahlt, als steuerpflichtiger Arbeitslohn? Der BFH hat ein Urteil zu den Beiträgen einer Direktversicherung gefällt und klar gestellt, worauf es bei solchen Leistungen ankommt - und wann die Haftung für nicht gezahlte Lohnsteuer droht. Erfahren Sie mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

PS: Sie wollen Ihre Mandanten über unangemeldete Kassenprüfungen aufklären, die ab dem neuen Jahr drohen? Dann bestellen Sie jetzt die Mandanten-Information „Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 - So sind Sie richtig vorbereitet“! 

 
 
 
 
  Lohnsteuer: Wann sind Versicherungsbeiträge steuerpflichtig?  
 
 

Ab wann sind Beiträge eines Arbeitgebers zu einer Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers steuerpflichtig? Der BFH hat entschieden, dass solche Versicherungsbeiträge dem Arbeitnehmer erst dann als Arbeitslohn zufließen, wenn der Arbeitgeber auch tatsächlich leistet. Es kommt damit nicht schon auf den Zeitpunkt an, wann die Beiträge eingezogen werden können.

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+++ Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 +++
So bereiten Sie Ihre Mandanten richtig vor!

Das Thema Kassenführung bleibt spannend: Kaum haben Ihre Mandanten ihre Kassensysteme entsprechend den seit Anfang 2017 geltenden verschärften Anforderungen angepasst, da rüstet die Finanzverwaltung schon mächtig auf. Denn ab dem 01.01.2018 wird sie erstmals das neue Instrument der spontanen Kassennachschau anwenden.

Mit der unangekündigten Kassennachschau verschärft die Finanzverwaltung die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen Ihrer Mandanten! Entspricht die Kassenführung nicht den Vorschriften, drohen ihnen Bußgelder von bis zu 50.000 €.

Viele Unternehmer sind stark verunsichert, wie sie sich bei einer spontanen Kassennachschau verhalten sollen und Fehler vermeiden können. Unterstützen Sie Ihre Mandanten und bereiten Sie sie mit der Mandanten-Information „Unangekündigte Kassennachschau ab 2018 - So sind Sie richtig vorbereitet!“ gezielt auf diese Situation vor.

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  Gewerbliche Einkünfte: Steuerermäßigung bei mehreren Beteiligungen  
 
 

Für die Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer gilt nach § 35 Absatz 1 EStG ein begrenzter Steuerermäßigungsbetrag. Der BFH hat klargestellt, dass dieser bei Einkünften aus mehreren Betrieben bzw. Mitunternehmeranteilen betriebsbezogen ermittelt werden muss. Damit ist die Begrenzung bei Beteiligungen an mehreren Mitunternehmerschaften für jede Beteiligung getrennt zu berechnen.

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