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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Krankenkassen gibt es immer wieder Streit ums Krankengeld. Besonders heikel: Die rechtzeitige Krankmeldung durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU). Hier droht eine böse Überraschung - z.B. wenn Arzttermine verschoben werden. Jetzt hat das Hessische LSG die Patientenrechte gestärkt - zwei Urteile, die Sie unbedingt kennen sollten. Ein weiterer wichtiger Punkt: Für einen möglichen Wegfall des Anspruchs hat sich in 2019 die Rechtslage geändert. Erfahren Sie mehr in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Krankengeld: Anspruch auch bei verspäteter Krankmeldung?  
 
 

Ein Versicherter, der wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) Krankengeld erhält, muss spätestens am nächsten Werktag nach Ende der zuletzt festgestellten AU deren Fortdauer ärztlich bescheinigen lassen. Krankenkassen dürfen den Krankengeldanspruch aber nicht aus Gründen zurückweisen, die in der Sphäre des Vertragsarztes liegen - wie etwa bei einer Terminverschiebung. Das hat das Hessische LSG entschieden.

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  Überwachungskamera kann Nachbarrechte verletzen  
 
 

Eine an einer Hauswand installierte Videokamera kann dazu führen, dass das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn verletzt wird. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Demnach genügt bereits die Möglichkeit, dass die Kamera auch Bereiche des Nachbargrundstücks erfasst. Der entstehende „Überwachungsdruck“ kann zu einer Beeinträchtigung führen, die der Nachbar nicht hinnehmen muss.

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  Strafvereitelungsvorwurf: BGH bestätigt Freisprüche von Kriminalbeamten  
 
 

Der BGH hat die Freisprüche von Beamten des Bayerischen LKA vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt bestätigt. Hintergrund des Verfahrens war die Verwicklung eines V-Manns in den Diebstahl von Baggern durch eine Rockergruppierung. Die Kriminalbeamten durften demnach davon ausgehen, der V-Mann habe sich nicht strafbar gemacht. Aussagedelikte müssen allerdings neu verhandelt werden.

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  Corona-Schutz: Private Kontaktbeschränkungen bleiben in Kraft  
 
 

Das OVG Lüneburg hat es abgelehnt, die Beschränkungen für private Zusammenkünfte und Feiern in der Niedersächsischen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Demnach ist die Festsetzung der Höchstzahl auf fünf Personen vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst. Auch eine abweichende Regelung für den Weihnachtszeitraum ändert an dieser Beurteilung nichts.

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