Sehr geehrte Damen und Herren,
vor gut zwei Jahren ist die große WEG-Reform in Kraft getreten und hat alles auf den Kopf gestellt. Vor allem die Rolle des Verwalters hat sich grundlegend verändert. Wie gut kennen Sie sich hier aus? Machen Sie doch hier gleich den
Selbst-Test in Punkto Verwalter. Haben Sie bei Fragen wie diesen direkt eine Antwort parat? :
- Kann der Verwalter ab sofort jederzeit abberufen werden?
- Dürfen ab sofort nur noch „zertifizierte“ Verwalter bestellt werden?
- Welche Folgen hat die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters?
- Was ist, wenn ein nicht zertifizierter Verwalter bereits bestellt ist?
Sie wussten bei allen Fragen sofort Bescheid? Herzlichen Glückwunsch! Wenn nicht – kein Problem:
Der aktuelle Spezialreport „Zertifizierter Verwalter“ sowie das Handbuch des Wohnungseigentumsrechts bringen Sie im Handumdrehen auf den neuesten Stand. Dort erfahren Sie z.B., dass eine Eigentümergemeinschaft mit mehr als acht Einheiten ab dem
1. Dezember 2023 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter hat. Wird ein nicht zertifizierter Verwalter bestellt, kann jeder Wohnungseigentümer den Beschluss über die Bestellung innerhalb eines Monats anfechten. Ist der nicht zertifizierte Verwalter bereits bestellt, greift in diesem Fall die Übergangsvorschrift nach § 48 Abs. 4 WEG.
Was danach gilt, erfahren Sie gleich im
Spezialreport „Zertifizierter Verwalter“ sowie dem dazugehörenden „Handbuch des Wohnungseigentumsrechts“.
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