Mandanteninformationsbrief

August 2018

Sehr geehrter Herr ,

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Steuerfalle bei Wareneinkäufen über Onlinehändler
  3. Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn
  4. "Spekulationssteuer" auch auf häusliches Arbeitszimmer?
  5. Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung
  6. Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung
  7. Steuerliche Entlastung für Familien ab 2019 geplant
  8. Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung
  9. Überlassung eines PKW an geringfügig beschäftigten Ehepartner zulässig?
  10. Geplante Änderungen im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung
  11. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwarenhändlern

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Trump wird zwar immer als Depp dargestellt aber seine Wirtschaft brummt und das trotz der Handelsstreitigkeiten und einem starken Dollar gegenüber einem immer schwächer werdenden chin. Huan. Die US-Wirtschaft ist im Frühjahr so stark gewachsen wie fast vier Jahren nicht mehr. Zwischen April und Juni stieg das Bruttoinlandsprodukt mit einer auf das Jahr hochgerechneten Rate von 4,1 Prozent. Es wächst aber auch die Sorge, dass die US-Ökonomie überhitzen könnte. Um dieses Risiko zu verringern, ist die Notenbank Fed zugleich entschlossen, die Zinszügel weiter zu straffen. Ökonomen gehen davon aus, dass die Währungshüter um Fed-Chef Jerome Powell in diesem Jahr noch zwei Mal nachlegen. Derzeit liegen die Leitzinsen in einer Spanne von 1,75 bis 2,0 Prozent. Jüngst hatte Trump mit der Tradition von US-Präsidenten gebrochen und die politisch unabhängige Fed wegen der Zinsschritte öffentlich kritisiert. Die Schelte Trumps kommt für die Fed zur Unzeit. Denn für die Notenbank rücke nun die schwierige Frage in den Mittelpunkt, wo der Gipfel sei. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat seine Prognose für 2018 gesenkt. Gründe sind der Handelskonflikt mit den USA und die Schuldenkrise in Italien. Die Ökonomen des Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung haben ihre Prognose für das Wirtschaftswachstum in Deutschland gesenkt. In diesem Jahr wird die deutsche Wirtschaft den Einschätzungen nach um 1,9 Prozent wachsen. Vor drei Monaten hatte das DIW noch ein Wachstum von 2,4 Prozent prognostiziert. Die Probleme mit den USA und Italien führten laut DIW-Konjunkturchef Ferdinand Fichtner zu sinkenden Investitionen der deutschen Unternehmen und geringeren Exporten. Vor allem im Handelskonflikt mit den USA hat Deutschland als exportstarke Wirtschaft sehr viel zu verlieren. Beunruhigend ist auch, dass sich die Stimmung in der Industrie in Deutschland und Frankreich im Mai deutlicher eingetrübt hat. Normalisierung statt Boom – das signalisiert auch das Geschäftsklima für den deutschen Mittelstand. Im Mai verschlechterte es sich laut KfW-ifo-Mittelstandsbarometer zum vierten Mal in Folge und gab um einen Zähler auf 13,9 Saldenpunkte nach. Hauptursache für den Rückgang waren wohl der protektionistische Kurs der US-Regierung und Nachrichten über die Formierung einer euro-kritischen Regierung in Italien – beides ein Risiko für die exportorientierte deutsche Wirtschaft. Insbesondere die Geschäftserwartungen haben sich abgeschwächt. Nach einem Rückgang um 1,4 Zähler liegen sie bei den kleinen und mittleren Unternehmen mit 2,1 Saldenpunkten nur noch knapp über dem langfristigen Durchschnitt. Die divergierende Konjunkturentwicklung in den USA und Europa spiegelt sich in den Anleiherenditen wider. Schwellenländer-Staatsanleihen sind zuletzt unter Druck geraten. Drohende Handelskriege, die ungelöste Migrationsfrage in Europa oder der neue Brandherd Italien mit einer euroskeptischen Regierung, die von Haushaltsdisziplin wenig hält: Insbesondere die Anleger an den europäischen Rentenmärkten steuern wieder verstärkt den sicheren Hafen bonitätsstarker Anleihen an. So hat sich die Rendite 10-jähriger Bundesanleihen seit Mitte Mai zwischenzeitlich mehr als halbiert und notierte zuletzt kaum höher um 0,3 %. Keine Impulse für einen Anstieg der laufenden Verzinsung kamen im Juni von der EZB. Europas Währungshüter wollen die quantitative Lockerung ihrer Geldpolitik zwar noch 2018 beenden. Mit einer ersten Leitzinsanhebung ist aber nicht vor September 2019 zu rechnen. Die Deutsche Bank hat aufgrund der verhaltenen Aussichten für die Zinsen in der Eurozone ihre Jahresendprognose für 10-jährige Bundesanleihen von 1,25 auf 0,9% herabgesetzt. Ein ganz anderes Bild zeigt sich in den USA. Kräftiges Wirtschaftswachstum, optimis-tische Unternehmen: Die Notenbank Federal Reserve ist für die US-Konjunktur positiv gestimmt. Bis Ende 2019 wurden von Notenbankchef Jerome Powell fünf weitere Zinsschritte in Aussicht gestellt, die Deutsche Bank geht sogar von sechs Erhöhungen aus. Die Zinsstrukturkurve dürfte sich entsprechend nach oben verschieben. Die Prognose für die laufende Verzinsung 2-jähriger US-Staatsanleihen wurde auf 3%, die für Titel mit 10 Jahren Laufzeit auf 3,5% angehoben. Die Wertentwicklung von Rentenpapieren dürfte im Jahresverlauf weiter unter Druck geraten. Insbesondere die suk-zessive Abkehr der Notenbanken von ihrer expansiven Geldpolitik könnte die Kurse belasten. Die aktuellen Schwankungen an den Akti-enmärkten könnten sich über die Sommermonaten noch verstärken. Ein Handelskrieg könnte vor allem die exportorientierten Anlageregionen Europa und Japan belasten. So bleibt die Deutsche Bank aber bei ihrer grundsätzlich positiven Markteinschätzung. Aktien aus den Schwellenländern, den USA und Asien erscheinen dabei als besonders aussichtsreiche Investments für entsprechend risikobereite Anleger. Die weltweiten Immobilienmärkte dürften weiter von einer gut laufenden Konjunktur gestützt werden. Am europäischen Wohnimmobilienmarkt übertrifft insbesondere in Deutschland die Nachfrage das Angebot deutlich. Dementsprechend dürften die Preise für Wohn- und Gewerbeimmobilien weiter steigen. Die aktuellen Schätzungen des BIP-Wachstums betragen gem. Deutscher Bank:

BIP-Wachstum

in %

2017

2018

2019

Welt

3,8

3,9

3,9

USA

2,3

3,0

2,8

Euroland

2,6

2,1

1,7

Deutschland

2,2

2,0

1,8

Japan

1,7

0,8

0,5

China

6,9

6,6

6,3

Auch danach spricht vieles für die Normstrategie, in ETFs mit MSCI World-Abbildung zu investieren, die mit geringen Kosten das Risiko und damit die Chancen breit streuen. So hat beispielsweise der ComStage MSCI World TRN UCITS ETF folgende aktuelle Anlagestruktur:

Name

Anteil

USA

59,24%

Japan

9,01%

Großbritannien

6,51%

Frankreich

4,00%

Deutschland

3,69%

Kanada

3,55%

Schweiz

2,97%

Australien

2,55%

Niederlande

1,33%

Hong Kong

1,32%

Sonstige

5,83%

Was tun? Hängt von der individuellen Situation ab. Einzeltitel sind vor dem Hintergrund steigender Zinsen etwas für Könner mit viel Zeit. Wenn Sie dazu nicht gehören, ist ein weltweit anlegender ETF wohl das richtige. Eine Anlagestrategie muss aber formuliert werden. Hierbei helfen wir Ihnen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien:

  • „Frage: Was ist der Unterschied zwischen der Börse und einer Straßenbahn? Antwort: An der Börse wird zum Ein- und Aussteigen nicht geklingelt.“
  • „Was ist ein Spekulant? Ein Mann, der ohne einen Pfennig Geld in der Tasche Austern bestellt, in der Hoffnung, mit einer darin gefundenen Perle zahlen zu können.“
  • „Fürstenberg, in der Berliner Börse nach den Toiletten gefragt: "Hier gibt es keine Toiletten. Hier besch... einer den anderen."“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Steuerfalle bei Wareneinkäufen über Onlinehändler

Diverse Mandanten kaufen Waren mittlerweile bei Onlinehändlern, z. B. über die Plattform Amazon ein. Der Onlinehändler kann das komplette Fulfillment (Warenversendung, Retourenmanagement) auf den Plattformbetreiber übertragen. Die Warenversendung wird dann über verschiedene Lager abgewickelt, die sich in Deutschland, aber auch in anderen Staaten, z. B. Polen, befinden können.

Die Steuerfalle entsteht, wenn der Mandant sich auf der Plattform als Privatperson registriert, obwohl er Unternehmer ist und die Versendung aus dem EU-Ausland erfolgt. Umsatzsteuerlich gilt als Faustregel: „Der Warenweg ist der wahre Weg“. Der Onlinehändler hat ohne richtige Einstellung in den Stammdaten keine Kenntnis darüber, ob sein Kunde Privatperson oder Unternehmer ist, es sich also um einen B2C oder B2B-Umsatz handelt. Die Versendung aus dem EU-Ausland an einen Privatkunden unterliegt der Umsatzsteuer, die Versendung an einen Unternehmer als innergemeinschaftliche Lieferung nicht. Der Onlinehändler stellt also auch bei Lieferungen aus EU-Lagern (fehlerhaft) deutsche Umsatzsteuer in Rechnung.

Bei der Mandantenbuchhaltung ist aber über die Rechnung nicht ersichtlich, ob es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt oder einen reinen Inlandsumsatz. Anderweitig (z. B. über den Lieferschein) ist der Warenweg im Regelfall nicht ersichtlich. Wenn es sich jedoch um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die der Onlinehändler fälschlicherweise mit Umsatzsteuer in Rechnung stellt, ist ein Abzug der falsch ausgewiesenen Umsatzsteuer nach § 15 UStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG („gesetzlich geschuldete Steuer“) für den einkaufenden deutschen Unternehmer nicht zulässig.

Wir dürfen daher alle Mandanten, die unternehmerisch tätig sind bitten, die Stammdaten auf den Onlineplattformen richtig einzustellen oder einen separaten Business-Account anzulegen. Onlinehändler wie z. B. Amazon stellen entsprechende Anleitungen zur Verfügung, die Registrierung als Unternehmenskunde ist kostenlos. Gerne stehen wir auch beratend telefonisch zur Verfügung.

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3. Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn

Grundsätzlich werden Einnahmen dann für Zwecke der Besteuerung erfasst, wenn sie dem Bezieher zugeflossen sind. Laufender Arbeitslohn gilt regelmäßig in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (in der Regel der Monat) endet. Voraussetzung für die Besteuerung ist allerdings, dass der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist und er wirtschaftlich darüber verfügen kann. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dem Arbeitnehmer künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern einem Wertguthaben- bzw. Arbeitszeitkonto zugeführt wird, aus dem Vergütungen in einer späteren Freistellungsphase aufgebracht werden sollen, führt dies regelmäßig nicht zu einem (sofort steuerpflichtigen) Zufluss. Erst die spätere Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass dies ebenso gilt, wenn ein (Fremd-)Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge verzichtet (im Streitfall 6.000 Euro je Monat) und der Arbeitgeber (GmbH) aus diesem Gehaltsverzicht die künftigen Lohnzahlungen während einer späteren Freistellungsphase zum Zwecke des vorzeitigen Ruhestands des Geschäftsführers finanziert.

Nach Auffassung des Gerichts stellen die Zuführungen zum Zeitwertkonto keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Der Arbeitnehmer hatte weder ein Recht, eine Auszahlung des Wertguthabenkontos zu verlangen, noch konnte er über die Gutschriften in anderer Weise verfügen.

Ausdrücklich weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die (günstige) steuerliche Behandlung entsprechender Zeitwertmodelle – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis– nicht nur für „normale“ Arbeitnehmer, sondern auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH gilt.

Zu beachten ist dagegen, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen wird, dass sie bereits bei Fälligkeit der Vergütung über diese verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.

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4. "Spekulationssteuer" auch auf häusliches Arbeitszimmer?

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen etc., die gebaut bzw. erworben und danach innerhalb von 10 Jahren veräußert werden, unterliegen grundsätzlich einer Besteuerungsregelung: Dabei entstehende Gewinne sind als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig; entsprechende Verluste dürfen mit gleichartigen Gewinnen im selben Jahr bzw. mit Gewinnen im vorangegangenen Jahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden.

Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat jetzt das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten – und damit insoweit steuerfreien – Wohnung keine anteilige „Spekulationssteuer“ auslöst. Nach Auffassung des Gerichts stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es in den privaten Wohnbereich integriert und nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist. Demzufolge blieb im Streitfall der Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung einschließlich eines darin enthaltenen beruflich genutzten Arbeitszimmers in vollem Umfang steuerfrei.

Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage abzuwarten.

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5. Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung

In § 14 Abs. 4 UStG ist gesetzlich vorgeschrieben, welche Angaben eine ausgestellte Rechnung zwingend enthalten muss. So ist z.B. neben der fortlaufenden Rechnungsnummer und dem Ausstellungsdatum auch der Zeitpunkt anzugeben, in dem die zugrunde liegende Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde; dabei reicht als Zeitpunkt die Angabe des Kalendermonats aus, in dem die Leistung erfolgt ist (siehe hierzu § 31 UStDV). Die formalen Vorschriften zur Rechnungsausstellung sind zwar vom Erbringer der Leistung zu beachten, Konsequenzen aus der Nichtbeachtung ergeben sich jedoch beim Leistungsempfänger: Unvollständige Rechnungen ermöglichen keine Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs (vgl. §14 Abs.1 Nr.1 UStG); sie können jedoch durch den Aussteller ergänzt bzw. berichtigt werden. Bei Empfang einer Rechnung ist stets darauf zu achten, dass alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Angaben enthalten sind.

Zukünftig kann hier hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts etwas großzügiger verfahren werden. Der Bundesfinanzhof hat nämlich entschieden, dass auf die Angabe verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat des Ausstellungsund damit des Rechnungsdatums erbracht wurde. Das ist z.B. der Fall, wenn die Rechnung branchenüblich immer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ausgestellt wird.

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6. Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die derzeitige gesetzliche Regelung, Steuererstattungen und Nachzahlungen mit 0,5% pro Monat zu verzinsen, zumindest ab dem Jahr 2015 nicht verfassungskonform. Das Gericht hatte einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Zinsbescheides stattgegeben. Die Finanzverwaltung will das Urteil für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 grundsätzlich in allen Fällen anwenden, in denen der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten daher angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Die Finanzverwaltung weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bezweifelt.

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7. Steuerliche Entlastung für Familien ab 2019 geplant

Die Bundesregierung hat ein neues Familienentlastungsgesetz vorgelegt, das stufenweise ab dem Jahr 2019 Verbesserungen insbesondere beim Kindergeld und Kinderfreibetrag sowie beim Grundfreibetrag vorsieht. Flankiert werden diese Maßnahmen durch tarifliche Entlastungen zum Ausgleich der „kalten Progression“. Ein Abbau des Solidaritätszuschlags ist in dem Gesetzentwurf nicht enthalten. Der folgenden Übersicht können die wichtigsten Änderungen entnommen werden:

 

aktuell

ab 01.07.2019

ab 2019

ab 2020

Kindergeld
1. und 2. Kind jeweils
194 €
204 €
für das 3. Kind
200 €
210 €
ab dem 4. Kind jeweils
225 €
235 €
Kinderfreibeträge
7.428 €
-
7.620 €
7.812 €
Grundfreibetrag
9.000 €
-
9.168 €
9.408 €
Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a Abs. 1 EStG)
9.000 €
-
9.168 €
9.408 €

Ein Ehepaar mit 2 Kindern und einem Einkommen von 100.000 Euro hätte dann im Jahr 2019 eine steuer liche Entlastung gegenüber 2018 von 356 Euro und im Jahr 2020 von weiteren 388 Euro.

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8. Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze: Keine Steuerermäßigung

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht. Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – beispielsweise öffentlichem – Grund erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Finanzverwaltung sieht bisher Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten erbracht werden, nicht als begünstigt an.

Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als begünstigte Handwerkerleistung angesehen und die Aufwendungen für die Herstellung des Hausanschlusses anerkannt.

In einer aktuellen Entscheidung sah das Gericht den räumlich funktionalen Zusammenhang zum Haushalt nicht mehr als gegeben an, wenn für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird; eine Steuerermäßigung kommt daher insoweit nicht in Betracht. Das Gericht führte dazu aus, dass die Herstellung des eigentlichen (begünstigten) Grundstücksanschlusses an der Abzweigstelle der Sammelleitung beginnt und an der Grundstücksgrenze endet.

Entsprechend nimmt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für Verkehrsanbindungen an, dass lediglich die Grundstückszufahrten ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße begünstigt sind. Straßenausbaubeiträge seien nicht zu berücksichtigen, da die öffentliche Straße nicht haushaltsbezogen ist.

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9. Überlassung eines PKW an geringfügig beschäftigten Ehepartner zulässig?

Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) gelten besondere Regelungen: Übersteigt der Arbeits lohn regelmäßig nicht 450 Euro im Monat, kommt für Zwecke der Lohnsteuer ein Pauschsteuersatz in Höhe von 2% des Arbeitsentgelts in Betracht; bei der Sozialversicherung gelten z.T. besondere Beitragssätze.

Grundsätzlich kann im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dem Arbeitnehmer auch ein Dienst-PKW für die private Nutzung überlassen werden, die nach der 1%-Regelung besteuert wird. Das Finanzgericht Köln hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kombination beider Regelungen (geringfügige Beschäftigung und 1%-Regelung) auch zulässig ist, wenn es sich um ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis handelt. In einem Streitfall wurde der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung des PKW auf das Entgelt aus der geringfügigen Beschäftigung angerechnet, wobei letztlich nur noch ein Arbeitslohn von 15 Euro monatlich ausgezahlt wurde. Das Gericht entschied, dass diese Vereinbarung einem Fremdvergleich standhält und damit das Ehegatten-Arbeitsverhältnis anzuerkennen ist. In die Beurteilung sind auch der Umfang der tatsächlichen betrieblichen Nutzung z.B. für Botenfahrten und die Wertigkeit des Fahrzeugs miteinzubeziehen. Der Arbeitgeber konnte daher die Aufwendungen für den PKW und den Arbeitslohn seines Ehegatten als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Auch der Umstand, dass dem Ehegatten im Rahmen des Minijobs eine freie und unbegrenzte private Nutzung ohne Kostenbeteiligung ermöglicht wurde, spielte für das Gericht keine Rolle. Dies sei auch deshalb nicht unangemessen, weil der nach der 1%-Regelung ermittelte Lohnanteil unabhängig von der Höhe der privat gefahrenen Kilometer sei. Allerdings – so räumt das Gericht aber auch ein – bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, in welchen Fällen die Überlassung eines PKW im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht (mehr) üblich sei.

Da in beiden Fällen Revision gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts Köln eingelegt worden ist, bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof diese Frage entscheiden wird.

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10. Geplante Änderungen im Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung

Die Bundesregierung plant u.a. Beitragssenkungen im Bereich der Krankenversicherung und Beitragssatz änderungen bei der Pflege- und Arbeitslosenversicherung ab 2019. Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

 
Beitragssatz
Anteil
 
 
bisher
ab 2019
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Gesetzliche Krankenversicherung
  • allgemeiner Beitragssatz

 

unverändert 14,6 %
jeweils 50 %
  • Zusatzbeitrag
kassenindividuell

bisher: -

ab2019: 50%

100 %

50 %

Pflegeversicherung
2,55 %
2,85 %
grds. jeweils 50 %
Arbeitslosenversicherung
3,0 %
2,7 %
jeweils 50 %
       

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11. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwarenhändlern

Nach der sog. Kleinunternehmerregelung wird die für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer von inländischen Unternehmern nicht erhoben, wenn deren „Gesamtumsatz“ (einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Der Gesamtumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten bemessen, jedoch ohne bestimmte steuerfreie Umsätze und Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen.

Wie bei Gebrauchtwarenhändlern zu verfahren ist, die von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen, ist unklar. Bei dieser Besteuerungsform wird die geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich nach der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (sog. Marge) bemessen und nicht nach den insgesamt vereinnahmten Entgelten. Die Prüfung, ob ein Gebrauchtwarenhändler die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, erfolgt bisher jedoch anhand der vereinnahmten Entgelte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sieht das höherrangige EU-Recht dagegen vor, dass bei Gebrauchtwarenhändlern die Prüfung der Kleinunternehmergrenzen anhand der – gegenüber den vereinnahmten Entgelten deutlich geringeren – Margen erfolgen soll. Das Gericht hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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