Mandanteninformationsbrief

August 2023

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2023. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Eltern des Eigentümers
  3. Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen
  4. Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers
  5. Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung
  6. Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?
  7. Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen
  8. Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt
  9. Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Oder als Vermittler will jemand seinen persönlichen Reichtum über Provisionen mehren. Bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Erwartete Bundesbankverluste und Zinsfront, Rally des Nasdaq 100, glorreiche Sieben mit neuer Gewichtung, Chathie Woods Dilemma, Technologiewerte im DAX, Wechselkursrisiko, Lindners ETF-Plan, Idee des Permanent Portfolio, Shell und erneuerbare Energien und das Verhältnis von CO2 und Klima udn Aktien eilen voraus. Zu den erwartenden Bundesbankverlusten und zur Zinsfront. Hier und in den USA werden weiter steigende Zinsen erwartet, um die Inflation zu bekämpfen, wobei die ängstliche EZB der FED wie immer hinterherhinkt. Die EZB steckt in einem Dilemma, in das sie sich selbst hineinmanövriert hat. Durch die Anleihekäufe, mit denen sie ab 2015 eine angeblich drohende Deflation abwenden wollte, hat sie den Bankensektor mit Zentralbankgeld geflutet. Um die Inflation zu besiegen, müsste die EZB zusätzlich zu den höheren Leitzinsen den Banken Liquidität entziehen und ihre Bilanz abschmelzen. Bisher geschieht dies aber nur in homöopathischen Dosen, etwa indem die EZB die umfangreichen Geldleihgeschäfte mit den Geschäftsbanken nicht erneuert, wenn diese auslaufen. Seit Juli verzichtet die EZB zudem darauf, die Tilgungszuflüsse bei Wertpapieren, die sie im Rahmen ihres Kaufprogramms APP erworben hat, in den Kauf neuer Papiere zu stecken. Das reicht allerdings nicht aus, um die Bilanz in dem erforderlichen Umfang und in der gebotenen Schnelligkeit zu verringern. Zumal die EZB an anderer Stelle neue Liquidität in das Bankensystem pumpt. Vereinfacht gesagt: Die Bundesbank vereinnahmt auf ihre Anleihebestände nur geringe Zinseinnahmen, während die Zinsausgaben für die bei ihr gehaltenen Konten der Geschäftsbanken steigen. Daraus entstehen Verluste für die Bundesbank, die vorhandene Reserven und dann das Eigenkapital aufzehren dürften. Die Ökonomen des Internationalen Währungsfonds kommen in einer Studie zu dem Ergebnis, dass die Bundesbank in den nächsten sieben Jahren rote Zahlen schreiben wird. In der Spitze dürften sich die kumulierten Verluste auf 1,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts belaufen, also mehr als 46 Milliarden Euro. Das kann die Bundesbank aus ihren Rücklagen nicht ausgleichen. Zu den glorreiche Sieben mit neuer Gewichtung: Der hier bekanntlich präferierte Nasdaq 100 hat ein Klumpenproblem durch die glorreichen Sieben: Der Börsenbetreiber Nasdaq führt daher eine Neugewichtung durch. Hintergrund ist, dass nur sieben der 100 in der Technologiebörse Nasdaq 100 gelisteten Unternehmen mehr als 50 Prozent des gesamten Index-Gewichts stellen: Apple, Microsoft, Alphabet, Amazon, Nvidia, Tesla und Meta kommen zusammen auf eine Marktkapitalisierung von rund 11,5 Billionen US-Dollar. Ausgerechnet diese sieben Aktien haben im Nasdaq 100 in den vergangenen Monaten im Zuge der KI-Rally am stärksten zugelegt und damit den Index insgesamt nach oben gezogen. Der Nasdaq 100 gewann im ersten Halbjahr 39 Prozent an Wert - so viel wie noch nie in einem Halbjahr in seiner Geschichte. Am 24. 7. wurde daher eine Neugewichtung im Index vorgenommen. Denn in den Regeln über die Zusammensetzung der Indizes heißt es, dass Aktien, die mehr als 4,5 Prozent Gewicht zum Index beitragen, zusammen nicht mehr als auf 48 Prozent Gesamtgewicht kommen dürfen. Die Top Sieben hatten allerdings ein Gewicht von zeitweise 56 Prozent im Nasdaq 100. Es wird nun auf 44 Prozent gesenkt. Zur Beruhigung: Die Verkaufsorders zur Anpassung haben den Kursen der glorreichen Sieben nicht geschadet. Buffet hält von der Risikobegrenzung bekanntlich wenig: etwa 40 % der Aktienbestände von Berkshire entfallen auf Apple. Vor einem Jahr offenbarte eine dynamische amerikanische Immobilienmaklerin in der Panoramabar in Oberstaufen, dass sie hinsichtlich ihrer Aktien unter dem Radar fliege und von Turbulenzen nicht betroffen sei. Sie vertraue auf Cathie Wood sowie Öl- und Rüstungsaktien. Die genannten Aktien sind dank Putin gut gelaufen, aber mit Wood dürfte sie Pech gehabt haben. Cathie Wood, bekannt für ihren disruptiven und innovationsorientierten Ansatz, hat demnach versucht, durch den Erwerb von Aktien mit hohem Wachstumspotenzial Gewinne zu erzielen. Es ist ihr gelungen, mit dieser Strategie in der Vergangenheit von einigen großartigen Kursanstiegen zu profitieren – wie beispielsweise bei Tesla. In den letzten Jahren hat sie allerdings auch Verluste hinnehmen müssen. Ihre Beteiligungen an einer Reihe von Nasdaq-Aktien, darunter Coinbase und Zoom, haben sich nicht gut entwickelt. Ihr Fonds ARK verwaltete früher ein Vermögen von 28 Milliarden US-Dollar, jetzt sind es aber nur noch etwa neun Milliarden US-Dollar. Quintessenz? Wann greift Buffet mal daneben? Über China, wo die Fertigung von Apple noch im Wesentlichen stattfindet und über den sich anbahnenden Militärkonflikt mit den USA könnte auch der Altmeister mal erheblich Federn lassen. Apple hat eine Marktkapitalisierung von aktuell 3 Billionen US-Dollar und ein strammes KGV von 33. Apple ist also weit mehr wert als der gesamte DAX! Für uns Normalanleger: Ohne Risiko keine Rendite, aber eine Streuung sollte schon sein. Zu den Technologiewerte im DAX, wobei der technische Fortschritt ja im Wesentlichen durch diese Werte, wie die KI bei den glorreichen Sieben, stattfindet. Der DAX ist ein guter Querschnitt der deutschen Wirtschaft und spiegelt auch ohne hohen Anteil an Technologietiteln ihre Innovationskraft wider. Allerdings zeigt die Zusammensetzung des wichtigsten deutschen Börsenbarometers auch, woran es in der deutschen Wirtschaft mangelt. Außer SAP und Infineon sucht man Technologiewerte vergeblich. Das wirkt sich nach einem Jahrzehnt, in dem Technologieaktien an der Börse besonders gefragt waren, aus: Wie gesagt, der iPhone-Konzern Apple allein ist an der Börse weit höher bewertet als die 40 DAX-Unternehmen zusammen. Deutschland steht für die alte Welt mit alten Industrien, einer überbordenden Verwaltung, von der EU bis runter auf die Gemeinden, guten Managern und schlechten Politikern in allen Parteien und kann daher nicht Investitionsland sein, auch die EU insgesamt nicht. Damit sind wir beim nächsten Thema dem Wechselkursrisiko. Wer in den USA investiert, stellt schnell fest, dass sich die Kursänderungen in Dollar, so nicht auf seinem Depot in Euro wiederspiegeln. Wechselkursrisiken kann man durch Absicherungsgeschäfte absichern, diese kosten natürlich Geld und man muss auch wissen wie sich die Währungen entwickeln und das weiß niemand, insbesondere auf lange Sicht, die für das Wertpapiersparen relevant ist. Nachdem die Riester-Renten den Bach runter gegangen sind, wirbt Linder nunmehr für einen ETF-Sparplan ohne Garantie, die ja bei Riester die ganze Rendite aufgefressen haben. Zur Idee des Permanent Portfolios: Die Idee vom Permanent Portfolio ist einfach: Jeweils ein Viertel des Kapitals wird verteilt auf Aktien, Anleihen mit langer Laufzeit, Gold und Liquidität. Ziel dieser Strategie ist in erster Linie, dass das Kapital erhalten bleibt, und zwar in jeder Marktphase des Konjunkturzyklus. Dabei wird das Konzept getragen von der Erkenntnis, dass 1. Niemand die Zukunft vorhersehen kann bzw. den Markt timen kann; 2. Kein System in der Zukunft genauso gut funktioniert wie in der Vergangenheit 3. Verluste nicht schnell aufgeholt können und 4. Man als Anleger nichts machen sollte, was man nicht versteht. Das Konzept geht auf Harry Browne zurück, der mit dem Buch „Fail-Safe Investing“ im Jahr 1999 einen Bestseller schrieb. Er nannte es das Portfolio der Ewigkeit, weil es nicht geändert werden müsse, wenn es einmal aufgesetzt wurde. Zur Kritik: Dass das Kapital erhalten bleibt, dürfte überschlägig funktionieren, wenn das einem reicht, alles gut. Wenn jedoch einer einen Batzen verdienen will, muss das Risiko erhöhen. Techwerte in den USA bieten hierzu eine durch lange Zeitreihen unterlegte Möglichkeit. Shell und erneuerbare Energien und das Verhältnis von CO2 und Klima: Der britische Öl-Gigant Shell analysiert derzeit mehrere Optionen für sein weltweites Geschäft mit erneuerbaren Energien, einschließlich eines möglichen Anteilsverkaufs an externe Investoren. Das Unternehmen will seine Investitionen in Zukunft wieder verstärkt auf fossile Brennstoffe konzentrieren, um die Rendite für seine Aktionäre zu erhöhen. Dabei hat sich das Unternehmen bereits an internationale Investoren gewandt und deren Interesse am Kauf einer Beteiligung geprüft. Auch eine komplette Ausgliederung des Geschäfts in eine unabhängige Einheit steht zur Debatte, wie ein Insider gegenüber Bloomberg erklärt. Während US-Konkurrenten wie ExxonMobil und Chevron sich immer schon auf ihr Kerngeschäft fokussierten, investierte der frühere Shell-CEO Ben van Beurden stark in das Ökostrom-Portfolio. Der neue Geschäftsführer Wael Sawan ist davon weniger überzeugt. Er setzt wieder ausschließlich auf Rendite. Insgesamt befinden sich die Gespräche noch in einem frühen Stadium. Aber der eingeschlagene Weg wird sichtbar: Shell will nicht nachhaltig, sondern renditestark sein. Der Konzern wird wieder braun. Warum blos sollten man denn um himmels willen in Erneuerbare investieren? Weil der Amateur Habeck das will? Der Idiot schaltet grundlastfähige Kraftwerke ab und Windrädchen sowie grundlastfähige Gaskraftwerke auf? Der Industrie bietet er Preiszuschüsse an. Alles Stuss hoch drei, die Wähler haben es gemerkt und verweigern der Amateurtruppe die Gefolgschaft. Machen sie es wie Shell und investieren sie in fossile Energien, genau wie Buffet. Es sei denn sie glauben an den Klimaspuk und ruinieren sich gemeinsam mit unserer Wirtschaft. Es gibt ernstzunehmende Stimmen aus der Fachwelt, die nachweisen, dass das CO2 der Erderwärmung folgt und nicht umgekehrt wie Habeck zu wissen meint. Jim Skea ist erst seit wenigen Tagen neuer Chef des Weltklimarates (IPCC). Eine klare Botschaft hat der Brite aber schon jetzt: Weniger Panik, mehr Verstand! „Die Welt wird nicht untergehen, wenn es um mehr als 1,5 Grad wärmer wird“. In übrigen folgen nur 20 % der Weltbevölkerung dem 1,5 Grad-Ziel, der Rest hat andere Sorgen und will seine Wirtschaft am Laufen halten, was bei uns egal ist. Bekanntlich sind die Zinserhöhungen dank der hartnäckigen Inflation noch nicht vorbei und die Kurse steigen trotzdem, wie kann das sein? Bekanntlich haben Aktien einen Vorlauf vor der tatsächlichen Wirtschaftseinwicklung von rd. 1 Jahr. Vorsicht ist jedoch geboten, da die Zinskurve invers ist, die langfristigen Zinsen sind niedriger als die kurzfristigen, was sinkende Zukunftserwartungen ausrückt. Die KI hilft den Kursen hierbei. Was tun? Im Geld bleiben oder sogar glatt stellen im Hinblick auf die satten Gewinne des letzten halben Jahres sind wohl keine Lösungen. Wenn sie Geldbedarf haben, verkaufen sie etwas und der Rest bleibt im Topf bzw. Depot. Wenn sie auf einem Geldsack sitzen, so investieren sie; langfristig liegen sie richtig.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar situativ passende Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal wieder von Warren Buffet:

  • „Breite Diversifikation wird nur gebraucht, wenn die Anleger nicht wissen, was sie tun (gut 40 % seines Depots entfallen auf Apple!)“.
  • „Es gibt eine Menge Geschäftsfelder, von denen Charlie und ich nichts verstehen, aber das verursacht uns keine schlaflosen Nächte. Es bedeutet nur, dass wir uns das Nächste anschauen, und das sollte jeder Investor tun.“
  • „Sie sollten gierig sein, wenn die anderen ängstlich sind. Sie sollten ängstlich sein, wenn die anderen gierig sind. So einfach ist es. …Alle sind gerade alle sehr ängstlich. Tatsächlich habe ich in meinem erwachsenen Leben bei den Leuten noch nie so viel Angst vor der Wirtschaft gesehen wie jetzt gerade.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand größte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Privates Veräußerungsgeschäft: Nutzung durch Eltern des Eigentümers

Grundstücksverkäufe unterliegen als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb von 10 Jahren erfolgt sind. Eine Besteuerung erfolgt jedoch nicht, wenn die Immobilie während der gesamten Zeit zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich, dass die Nutzung durch den (Teil-)Eigentümer persönlich erfolgen muss. Ausnahmsweise wird auch die alleinige Nutzung durch ein Kind, für das der Verkäufer Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag hat, als Selbstnutzung anerkannt; eine Mitnutzung neben dem Kind/den Kindern durch Dritte (z. B. durch den geschiedenen Ehepartner)7 ist dagegen schädlich.

Unklar war bisher, ob die unentgeltliche Überlassung an einen unterhaltsberechtigten Elternteil des Eigentümers als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angesehen werden kann. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf jetzt – entsprechend der Verwaltungspraxis– verneint. Anders als bei der Eigenheimzulage, bei der auch die unentgeltliche Überlassung an Angehörige als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anerkannt wurde, gilt dies nicht für die Beurteilung von privaten Veräußerungsgeschäften.

Infolgedessen stellt die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an andere Angehörige, wie z.B. an ein Elternteil, keine Ausnahme von der Besteuerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG dar.

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3. Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommensteuerbefreiung sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung zu, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Gewerbebetrieb besteht nur aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen.
  • Es wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet und das Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf den Betrieb einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigten Photovoltaikanlage sowie ggf. auf eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG).

Dies gilt in allen Fällen, in denen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 oder später begonnen wurde.

In besonderen Einzelfällen dürfen die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO anfordern.

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4. Exklusive Feier im Zusammenhang mit der Verabschiedung eines Geschäftsführers

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen, die objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Arbeitnehmers veranlasst sind, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung können danach z. B. Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Feier anlässlich seiner Beförderung oder seines Dienstjubiläums als Werbungskosten anerkannt werden. Auch eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls als „letzter Akt“ des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben und zur Anerkennung der Werbungskosten führen.

Bei der Beurteilung, ob abzugsfähige Werbungskosten vorliegen, sind insbesondere Faktoren wie Anlass der Feier, Veranstalter, Einladender, Zusammensetzung der Gäste, Ort und Charakter der Veranstaltung zu berücksichtigen.

In einer neueren Entscheidung hat das Finanzgericht Nürnberg zu einem Fall Stellung genommen, in dem ein Geschäftsführer zu einer aufwändigen Abschiedsfeier mit zahlreichen Gästen eingeladen hatte.

Die Veranstaltung fand auf einem luxuriösen Gutshof auf einem großzügigen parkähnlichen Gelände mit einem See und historischen Gebäuden statt. Das umfangreiche Unterhaltungsprogramm bestand u. a. aus Live-Entertainment mit professioneller Livemusik, Feuershow, Trommel-Workshops sowie zahlreichen künstlerischen und artistischen Darbietungen im Stile eines Zirkusprogramms. Der veranstaltende Geschäftsführer beantragte den Abzug der gesamten Kosten in Höhe von ca. 100.000 Euro als Werbungskosten.

Das Gericht beurteilte die Ausgaben als besonderen Repräsentationsaufwand, wonach ein gesetzliches Abzugsverbot für Jagd, Fischerei, Jachten und „ähnliche Zwecke“ besteht.

Im vorliegenden Fall dienten die Aufwendungen für die Feier nach Auffassung des Gerichts einem „ähnlichen Zweck“ und fallen damit auch bei einer beruflichen Veranlassung unter die gesetzliche Regelung. Die Aufwendungen seien unüblich und unangemessen, da besondere Umstände erkennbar sind, die diese Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abhebt, was sich insbesondere aus dem umfangreichen und hochwertigen Unterhaltungsprogramm ergibt. Auch die Pro-Kopf-Kosten (im Streitfall ca. 600 Euro) überstiegen den Rahmen für vergleichbare betriebliche Veranstaltungen.

Die Beurteilung dieser Kosten als Repräsentationsaufwand führte im Streitfall dazu, dass die Aufwendungen für die Veranstaltung – einschließlich dabei anfallender Bewirtungskosten – auch nicht mit einem angemessenen Anteil abzugsfähig waren.

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5.Dauernde Berufsunfähigkeit bei Betriebsveräußerung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines (Teil-)Betriebs wird auf Antrag ein Freibetrag berücksichtigt und eine Steuerermäßigung gewährt, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass zum formalisierten Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers, wie er bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ausdrücklich gefordert wird, zwar zulässig, aber keineswegs zwingend notwendig ist. Ausdrücklich bejaht hat der Bundesfinanzhof auch die Möglichkeit des Nachweises durch nichtamtliche Unterlagen von Fachärzten und anderen Medizinern, insbesondere in Form von fachärztlichen Bescheinigungen.

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6. Abfindung zur Abgeltung von Scheidungsfolgeansprüchen schenkungsteuerpflichtig?

Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z. B. bei Eheschließung) vereinbart wurde.

Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht.

Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.

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7.Verzinsung von Kaufpreisraten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Privatvermögen

Werden im Zusammenhang mit der Übertragung von Privatvermögen (z. B. eines Einfamilienhauses) Kaufpreisforderungen langfristig, d. h. länger als ein Jahr, gestundet, so sind die geleisteten Zahlungen (Kaufpreisraten) nach langjähriger Rechtsprechung in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil unterliegt dann beim Verkäufer als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Einkommensteuer und ist im Fall einer Ratenzahlung jährlich zu versteuern.

Das gilt auch dann, wenn die Beteiligten (z. B. Angehörige) keine Zinsen vereinbart oder diese sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das Finanzgericht Köln hat diese Praxis in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Vereinbarung langfristiger unverzinslicher Ratenzahlungen zur Tilgung einer Schuld eine Kreditgewährung durch den Gläubiger der Forderung dar.

Ist die unverzinsliche Forderung dem Privatvermögen zuzuordnen, erfolgt eine Aufteilung zwischen Tilgungs- und Ertragsanteil nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften mit einem gesetzlichen Abzinsungssatz von 5,5 %.

Es ist danach darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung zinsloser Forderungen ggf. vermieden werden sollte.

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8.Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt

Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesellschafter-Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pensionsalters für die Gesellschaft. Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensionszahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.

Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichsgrundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten.

Beispiel:
A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, mit der er eine Pensionszusage vereinbart hat. Ab dem 01.01.2023 erfolgte mit Vollendung des 67. Lebensjahres vereinbarungsgemäß die Zahlung der Versorgungsbezüge von 4.500 € monatlich. Für seine bisherige Geschäftsführertätigkeit hat er zuletzt ein Gehalt von 8.000 € monatlich erhalten. Auch nach Versorgungseintritt war A im bisherigen Umfang als Geschäftsführer tätig, jedoch mit einem reduzierten Gehalt von 2.500 €.

Lösung:

Die Summe aus den monatlichen Versorgungsleistungen von 4.500 € und dem Gehalt von 2.500 € ist geringer als die früheren Aktivbezüge von 8.000 €. Die Versorgungsleistungen führen damit nicht zu einer vGA.

Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert werden muss.

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9.Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen

Unternehmer, Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuererklärungen, z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer verpflichtet sind, haben Abgabefristen zu beachten. Die Fristen für die spätestmögliche Abgabe entsprechender Erklärungen sind, bedingt durch die Corona-Krise, mehrfach verlängert worden.

Sofern die Erklärungen von einem steuerlichen Berater erstellt werden, gelten abweichende Abgabefristen, die derzeit wie folgt bestehen:

Beratene
Besteuerungszeitraum
allgemein
Land- und Forstwirtschaft

 

2021

31.08.2023

31.01.2024

2022
31.07.2024
31.01.2024
2023
02.06.2025
31.10.2025
2024
30.04.2026
30.09.2026

Im Hinblick auf die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass – soweit noch nicht erfolgt – alle notwendigen Unterlagen, Belege usw. rechtzeitig vorliegen.

Für Besteuerungszeiträume ab 2025 sollen dann wieder die vor der Corona-Krise geltenden Abgabefristen (z. B. für Beratene allgemein der letzte Tag des Monats Februar des übernächsten Jahres) anzuwenden sein.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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