Mandanteninformationsbrief

August 2024

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats August 2024. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung
  3. Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person
  4. Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesen
  5. Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget
  6. Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung
  7. Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts
  8. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (30.7.24)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ökonomische Großwetterlage für Investoren (Rücksetzer und Ausblick), KI, Performance von Infotech 500, Nasdaq 100, S&P 500 und MSCI World über 1 Woche, 1und 6 Monate sowie 1, 3 und 5 Jahre. In den letzten Wochen gab es schmerzhafte Rücksetzer. Die jüngste „Wall-Street-Rotation“ hat den breiten Markt kurzfristig in einen leicht überkauften Bereich gedrückt. Dies und die anhaltend ausgedehnten Bedingungen bei den Tech-Megacaps machen die Aktienmärkte anfällig für eine potenzielle kurzfristige Korrektur. Die Zinsentscheidungen lassen auf sich warten, obwohl deren Richtung aber ausgemacht ist. Dann kommt die große Umschichtung aus den Festverzinslichen und alles wir wieder gut. Laut einer Mitteilung der UBS handelt es sich dabei um die Umschichtung von Barmitteln und Anleihen in Aktien. Diese könnte den S&P 500 laut UBS bis zum Jahresende um weitere 17 Prozent steigen lassen. Ob eine allseits gepriesene Umschichtung in Nebenwerte und andere Branchen sinnvoll ist, wird sich zeigen. An diesem Spiel teilzunehmen, ist für den hier angesprochenen normalen Normalinvestor Stuss. Kostolanys Zittrige sind wie immer zu spät raus, und sitzen an der Seitenlinie. Was immer vergessen wird ist, dass die Börse ein Markt ist, bei dem tägliche relativ nur wenige Stücke gehandelt werden, deren Preis aber den Marktwert der nicht gehandelten Stücke mitbestimmt. Die als „Magnificent 7“ (die Glorreichen Sieben) bekannten Aktien namens Alphabet (Ex-Google), Amazon, Meta (Ex-Facebook), Apple, Microsoft, Nvidia und Tesla veröffentlichen diese Woche ihre Quartalszahlen, die nicht enttäuschen sollten. Sie haben im Jahr 2023 eine durchschnittliche Rendite von mehr als 111 % abgeworfen und damit den S&P 500 Index um über 85 Prozentpunkte übertroffen. Welche Cashflow-Erwartungen genau in die Aktienkurse eingepreist waren, lässt sich schwer sagen, doch ein Vergleich der Gewinnschätzungen von Analysten mit den tatsächlichen Gewinnen zeigt, dass die Glorreichen Sieben die Erwartungen tatsächlich übertreffen konnten: Alle sieben Unternehmen haben Gewinne ausgewiesen, die über den durchschnittlichen Analystenprognosen lagen; so überstieg der Gewinn je Aktie von Nvidia diese beispielsweise um 37,4%. Zum Vergleich: Im Jahr 2022 blieben die Gewinne von fünf dieser sieben Unternehmen hinter den Erwartungen der Analysten zurück, die durchschnittliche Aktienrendite der Glorreichen Sieben lag in dem Jahr um 28 Prozentpunkte hinter der Rendite des S&P 500 Index. Wer auf weitere Mehrrenditen der Glorreichen Sieben hofft, wettet also darauf, dass diese Unternehmen die Erwartungen der Märkte auch weiterhin übertreffen werden. Wenn sie die Markterwartungen stattdessen einfach nur erfüllen, werfen sie vielleicht auch nur noch marktähnliche Renditen ab – so, wie es in der Vergangenheit bei vielen US-Spitzenaktien der Fall war. Wenn es darum geht, realistische Renditerwartungen zu formulieren, sind langfristige Daten aussagekräftiger als kurzfristige Renditen. In den letzten hundert Jahren sind die Kurse am US-Aktienmarkt jährlich um rund 10% gestiegen. Auch bei den Investitionen liegen die USA weltweit mit großem Abstand vorne. Fast 70 Milliarden Dollar haben private Firmen im vergangenen Jahr in den USA alleine investiert, um Künstliche Intelligenzen zu entwickeln - neun Mal mehr als in China. Die Entwicklung und der Betrieb führender KI-Modelle kosten extrem viel Geld. Das Training von GPT-4, dem Modell hinter ChatGPT, hat zum Beispiel knapp 80 Millionen US-Dollar, Googles Gemini Ultra sogar mehr als 190 Millionen gekostet. Die meisten und stärksten KI-Modelle stammen aktuell aus den USA. Deshalb benutzen auch chinesische Firmen US-Modelle für ihre KI-Produkte. Ein weiterer Vorteil von US-Firmen im KI-Wettbewerb ist die Regulierung. Denn die hält sich in den USA in Grenzen. Ein großes, auf KI abgestimmtes Gesetz wie den "KI-Act" der Europäischen Union gibt es in den USA noch nicht. Verordnungen sind auch eher vage. China war in der politischen Debatte in den USA ein Grund, bisher nicht zu regulieren. Chinesische Startups weichen daher nach Singapur aus. In China gibt es im Vergleich zu den USA strengere Regeln. KI-Firmen müssen zum Beispiel sicherstellen, dass KI generierte Inhalte der Linie der Staats- und Parteiführung entsprechen. Chinesische Startups haben deshalb ihren Sitz auch schon nach Singapur verlegt. Europa ist in der Regulierung führend und erwartet hier einen ähnlichen Erfolg wie beim korrespondierenden Datenschutz. Gut möglich, dass Dieter Schwarz seine KI-Investitionen in den Sand setzt. Aleph Alpha strauchelt schon erheblich und generierte mit seiner generativen KI im letzten Jahr noch nicht mal eine Million € Umsatz. KI wird von der Börse nicht nur positiv bewertet: Einige Strategen der Wall Street bezweifeln den Hype hinter der massiven Rallye von KI-Aktien und erwarten, dass die Blase bald platzen könnte. Das Problem sei, so die Skeptiker, dass die kommerziellen Hoffnungen auf die Technologie möglicherweise deutlich übertrieben sind, so dass die Gefahr einer Börsenkorrektur besteht. Andere sind davon überzeugt, dass KI außergewöhnliche Veränderungen auslösen wird, die möglicherweise ebenso umwälzend sein werden wie die der Druckerpresse, der Dampfmaschine und der Elektrizität. Die Ausbeute der KI-Investitionen war bisher allerdings relativ bescheiden. Microsoft, Alphabet, Amazon und Meta haben in den letzten vier Quartalen zusammen mehr als 150 Milliarden Dollar in Investitionen gesteckt, wobei ein Großteil davon in Rechenkapazitäten zum Trainieren ihrer eigenen großsprachlichen Modelle und zum Ausführen von Workloads für Kunden floss. MIT-Professor Acemoglu schätzt, dass KI in den USA derzeit die Produktivität um 0,5 Prozent erhöht und 1 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt beiträgt. Die Ökonomen von Goldman Sachs haben hingegen 9 Prozent des BIP sowie 6,1 Prozent höhere Produktivität vorausgesagt. Acemoglu glaubt zwar, dass KI mit der Zeit besser wird, große Datenmengen und Rechenleistung sollen dabei aber nur wenig helfen. Die ökonomische Wucht der KI zeigt sich an der Suchmaschine Google, die eine Gewinnmaschine ist. Mit KI werden zum vorgegebenen Thema nicht nur Quellen angegeben, sondern fertige Ausarbeitungen geliefert. Die Jagd auf Google ist somit eröffnet, Wettbewerber wollen an seine Fleischtöpfe. Schulen und Universitäten öffnen sich der KI und binden diese in ihre Lehrpläne bereits ein. Das Prüfungswissen ändert sich folglich. Hier geht es nicht um eine Krücke zum Erfolg, KI, sondern um unseren Zaster, der sich mehren soll, damit wir unsere Rente sichern und wir uns vor dem Verbrennerverbot noch ein schönes lautes Auto leisten können. Unser Musterdepot geht voll auf den Infotech 500, ist das aufgrund der Performancezahlen gerechtfertigt?

Name

1 Woche

1 Monat

6 Monate

1 Jahr

3 Jahre

5 Jahre

iShares S&P 500 Information Technology

-3,49 %

-4,93 %

15,61 %

35,63 %

76,36 %

206,76 %

iShares NASDAQ-100® UCITS ETF (DE)

-2,87 %

-4,13 %

8,24 %

23,43 %

40,59 %

144,82 %

iShares Core S&P 500 UCITS ETF

-0,87 %

-0,72 %

11,81 %

23,10 %

42,53 %

99,01 %

iShares Core MSCI World UCITS ETF

-0,80 %

-0,50 %

9,90 %

19,38 %

32,66 %

77,97 %

Nach den Zahlen und den dafür gegebenen Begründungen schon! Was tun? Richtung halten, der technische Fortschritt bestimmt das Wachstum einer Volkswirtschaft, die überbordenden Bürokratie und der Ökosozialismus ruinieren uns, seit Einführung des € ist das Prokopfeinkommen konstant geblieben, also in den USA investieren und: Die Zinssenkungen kommen.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten:

"Börse ist, Nerven dort zu behalten, wo sie andere verlieren." (Erhard Blanck, Maler)

"Börsengewinne sind Schmerzensgelder. Erst kommen die Schmerzen, dann das Geld." (André Kostolany)

„Experte ist der, der, wenn`s danebengegangen ist, genau weiß, woran`s gelegen hat. (Beobachtung).

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugs­zeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

\[Inhaltsübersicht\]


2. Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Ermittlung der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt (sog. Bundesmodell). In diesem Zusammenhang wurde den Ländern die Möglichkeit zu einer abweichenden Gesetzgebung eingeräumt (sog. Länderöffnungsklausel), wovon einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.

In der Folgezeit wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert, auf deren Grundlage die Finanzämter zwischenzeitlich einen Grundsteuerwert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen haben. Im nächsten Schritt müssen die Gemeinden – sofern noch nicht geschehen – die Hebesätze festlegen und ab 2025 auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge die Grundsteuer festsetzen.

Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den neuen Bewertungsregelungen nach dem Bundesmodell entschieden, dass Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestehen und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Nach Auffassung des Gerichts muss im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen, sofern der Grundsteuerwert erheblich über dem Verkehrswert liegt. Nach bisheriger Rechtsprechung zu anderen pauschalierenden und typisierenden Bewertungsverfahren ist dies der Fall, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nur den vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Entscheidung ist damit nicht verbunden, insbesondere nicht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts insgesamt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist daher weiterhin abzuwarten.

\[Inhaltsübersicht\]

3. Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person

Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Personen, denen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner), können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig. Voraussetzung ist zudem, dass kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für die unterstützte Person besteht. Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungshilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag.

Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei unberücksichtigt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist darunter Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro zu verstehen; die Höhe ist jedoch seit 1975 unverändert.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt über die Angemessenheit der Wertgrenze und über die Ermittlung des geringen Vermögens entschieden. Das Gericht sah die Vermögensgrenze noch als angemessen an, da das Schonvermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht den sog. „Notgroschen“ von 10.000 Euro i. S. des Zivil- und Sozialrechts unterschreitet.

Zur Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens entschied das Gericht, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden. Ende Dezember erhaltene Unterhaltszahlungen für Januar sind daher als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr zu berücksichtigen.

\[Inhaltsübersicht\]

4. Verkauf eines PKW aus dem gewillkürten Betriebsvermögen – Verfassungsbeschwerde abgewiesen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind, stellen notwendiges Betriebsvermögen dar.

Dagegen können Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Im Streitfall wurde ein PKW, der zu 25 % betrieblich (freiberuflich) und zu 75 % für private Zwecke genutzt wurde, in vollem Umfang dem Betriebsvermögen zugeordnet. Trotz der jährlichen Nutzungsentnahme von 75 % sah das Gericht weder Gründe für eine anteilige Kürzung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch für eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibungen.

Der Bundesfinanzhof begründete dies damit, dass die Besteuerung der Nutzungsentnahme unter Berücksichtigung der Abschreibungen in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Bemessung des Veräußerungsgewinns steht, da es sich um unterschiedliche Vorgänge handelt, die getrennt zu betrachten sind. Im Streitfall hatte der Freiberufler Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die Beschwerde ist nicht angenommen worden. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist damit rechtskräftig.

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5.Jahressteuergesetz 2024: Neues Mobilitätsbudget

Der Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben. Inhaltlich hervorzuheben ist insbesondere die neue Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets.

Durch diese Regelung sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder eines Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben. Dies gilt aber nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 Euro im Kalenderjahr begrenzt.

Beim Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen an Arbeitnehmer im Vordergrund. Begünstigt sind Fortbewegungsmöglichkeiten wie beispielsweise E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen. Der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr fällt ebenfalls unter die Neuregelung.

Die dauerhafte und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern dauerhaft auch zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Kraftfahrzeuge. Die Regelungen zur sog. Dienstwagenbesteuerung bleiben unverändert.

Die neue Pauschalbesteuerung ist nur dann zulässig, wenn nicht bereits eine Pauschalbesteuerung des Sachbezugs oder Zuschusses nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erfolgt. Beide Regelungen sind jeweils nur alternativ anwendbar. Das gilt sinngemäß auch für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Hier können die beiden Regelungen jeweils nur alternativ angewendet werden.

\[Inhaltsübersicht\]


6. Umsatzsteuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung

Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen in Hotels, Pensionen usw. sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen unterliegen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das gilt jedoch nicht für (Neben-)Leistungen zur Beherbergung, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; hierfür ist der Regelsteuersatz von 19 % anzuwenden. Das bedeutet, dass für Nebenleistungen wie Frühstück und die Bereitstellung von Parkplätzen, WLAN, Fitness- und Wellnesseinrichtungen usw. 19 % Umsatzsteuer abzuführen sind, auch wenn dafür kein besonderes Entgelt in der Rechnung ausgewiesen wurde. In diesem Fall ist der Nebenleistungsanteil zu schätzen.

Dieses Aufteilungsgebot widerspricht allerdings dem umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Danach würden auch die Nebenleistungen bei einer Beherbergung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob das Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen mit EU-Recht vereinbar ist, und hat deshalb den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung angerufen.

\[Inhaltsübersicht\]


7.Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnsitz in der Nähe des Beschäftigungsorts

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dazu gehören u. a. die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort und in den ersten 3 Monaten auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Erforderlich ist, dass außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ein eigener Hausstand und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine Wohnung unterhalten wird.

Eine Mindestentfernung des eigenen Hausstands von der ersten Tätigkeitsstätte sieht das Gesetz zwar nicht vor; eine berufliche Veranlassung für den Zweitwohnsitz wird aber regelmäßig verneint, wenn die Arbeitsstätte innerhalb einer Stunde vom Hauptwohnsitz erreicht werden kann. Wie das Finanzgericht Münster jetzt entschieden hat, kommt es dabei nicht darauf an, dass die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwar zwei Stunden täglich beträgt, die erste Tätigkeitsstätte aber nur 30 km vom ersten Wohnsitz entfernt liegt und mit dem PKW auch im Berufsverkehr in ca. 50 Minuten zu erreichen ist. Die Aufwendungen für eine näher am Beschäftigungsort gelegene Zweitwohnung wurden daher als privat veranlasst angesehen und nicht zum Abzug zugelassen.

\[Inhaltsübersicht\]


8.Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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79098 Freiburg

 

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Skype: p.unkelbach
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www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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