Loading...
Mandanteninformationsbrief Dezember 2021 | |||||||||
Guten Tag Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Was bringt uns der Advent an Aspekten, auÃer dass bald Weihnachten ist, mit Blick auf unsere drei Dauerthemen? Sorge über einen militärischen GAU in der Ukraine, Corona, Inflation und CO2, Zinsen, Nasdaq, Kryptos, Crash nach Heiligabend, Lynchs Börsenweisheiten und versöhnlich: FEUER! der Baum brennt. Der russ. Truppenaufmarsch vor der Ukraine muss auch uns Zocker nervös machen. Im Januar, wenn der Boden gut gefroren ist, sind die Bedingungen für eine Invasion günstig: die Panzer können die StraÃen verlassen. Dort kommt einiges zusammen: Russland will seine milit. Stärke demonstrieren und seinen Landsleuten in Baltikum zeigen, dass es sie nicht alleine lässt. Die NATO hat der Ukraine Beistand zugesagt, was Putin dazu nötigt darauf hinzuweisen, dass in der Ukraine stationierte Mittelstreckenraketen in 5 Minuten in Moskau sind, so dass sein Sicherheitsbedürfnis tangiert ist. Die Lage schaukelt sich hoch. Involviert ist auch Belarus und damit über die Flüchtlinge Polen; die Reisediplomatie vom letzten Wochenende beweist den Ernst der Lage. Auch will Putin Annalena wohl mal zeigen wo der Energie-Hammer hängt und Druck auf die Inbetriebnahme von North-Stream 2 machen und damit der Ukraine Durchleitungsgebühren wegnehmen. Bewertung: Gar nicht gut für Aktien, insbesondere europäische Aktien. Corona ist nicht nur schlecht für die Gesundheit und auch nicht gut für Aktien. Die Lieferketten sind quer durch die Wirtschaft gestört, so hat auch der Edellampenhändler Candela am Augustaplatz in Baden-Baden kaum noch schöne Lampen; also nicht nur VW ist von den beinträchtigten Lieferketten betroffen, wobei dort die Chipkrise wie bei allen europäischen Autoproduzenten hausgemacht ist: man hatte die Autonachfrage geringer eingeschätzt und weniger bestellt. Die deutsche Politik bietet ein Trauerspiel in der Pandemiebewältigung: Wähler versterben vorzeitig und man wartet geduldig auf ein höchstrichterliches Urteil, bastelt in aller Ruhe am Programm, verteilt Posten, wobei FDP-Urgestein Baum längst erkannt hat, dass alle Freiheiten mit dem Tod durch Corona für den betroffenen für immer enden. Generalmajor Breuer soll es richten; sollte der NATO-Fall für in Sachen Ukraine ausgerufen werden kann er auch hier mitwirken. Klar, Lampen und Chips sind teurer geworden, da über die Preise die Knappheiten angezeigt werden. Ein sich ankündigender partieller Lockdown wird die Aktien nach Süden schicken. Die angesprochene Inflation entzieht sich der Geldpolitik, da sie andere Ursachen hat. Insoweit ist die Ruhe von Lagarde und Powell eher ein Ausdruck der Hilflosigkeit: Gleichwohl sind die Weichen für eine Geldverdickung gestellt, der aktuelle Zeitpunkt ist nur ungünstig. Also: Steigende Zinsen sind zu erwarten und die drücken auf die Kurse. Die Klimakonferenz und die deutsche Grünpolitik wird die Preise ebenfalls nach Norden schicken und Inflation weiter befeuern. Auch ist höchst unklar, wie die ehrenwerte Elektrifizierung der Wirtschaft über erneuerbare Energien gelingen kann. Allein die chemische Industrie hat bei Elektrifizierung einen jährlichen Energiebedarf von rd. 700 Terrawatt, soviel wie die gesamt Republik aktuell insgesamt verbraucht. Die behaupteten Gestehungskosten für erneuerbare Energien sollen nur ein Viertel derjenigen von fossilen und atomaren betragen, nur: Kohle- und Atomkraftwerke werden vom Netz genommen und die Anlagen und Netze für erneuerbare Energien fehlen im Wesentlichen noch. Für Generalmajor Breuer stapeln sich somit die Aufgaben. Also per Saldo schlecht für deutsche Aktien. Die Aktienpost geht bekanntlich in den USA ab, insbesondere bei den Hochtechnologiewerten. Hier sind aber Auswüchse nicht zu übersehen: Die Rede ist von Tesla, jener Autofirma, die trotz Mini-Gewinn bei den internationalen Investoren eine XXL- Börsenkapitalisierung erzielt. Eine vergleichbare Entkopplung zwischen Fundamentaldaten und Börsenbewertung hat es in der 135-jährigen Automobilgeschichte noch nie gegeben. Für den Börsenwert von Tesla kann man Toyota, Volkswagen, Daimler, General Motors und Ford zweimal kaufen. Die genannten Firmen erwirtschaften 2020 einen Vorsteuergewinn von 40 Milliarden Euro. Tesla schaffte vor Steuern 1,9 Milliarden Dollar, wobei 1,6 Milliarden Dollar, rund 84 Prozent, nicht durch den Autoverkauf, sondern durch den Handel mit CO2-Zertifikaten zustande kamen. Aber der noch gröÃere Wahnsinn spielt sich jenseits der Aktie ab, wie die Financial Times enthüllte. Denn neben dem traditionellen Wertpapierhandel mit der Firma von Elon Musk gibt es noch ein blühendes Spekulationsgeschäft, bei dem Optionsscheine und andere hochspekulative Tesla-Produkte im globalen Kasino zirkulieren. So liegt der nominale Handelswert von Tesla-Optionen laut Goldman Sachs in den letzten Wochen bei durchschnittlich 241 Milliarden Dollar pro Tag. Zum Vergleich: Amazon, der zweitaktivste Markt für Einzelaktienoptionen, erzielte im gleichen Zeitraum einen täglichen Wert von 138 Milliarden Dollar, der Rest des S&P 500-Index zusammen einen Wert von 112 Milliarden. Das bedeutet: Der Wert aller gehandelten Tesla-Optionen übersteigt den Wert des Optionshandels aller S&P 500-Firmen um 115 Prozent. Es gibt noch weitere Auswüchse bei diesem High-Flyer. Geht das gut? Langfristig wohl kaum wie bei den Tulpenzwiebeln. Tesla ist in jedem besseren Depot und jedem Fonds zu finden: Es dürfte irgendwann zu einer Implosion kommen, Sprengladungen hierzu sind oben genannt. Also für Aktien Daumen nach unten. Zu unseren Kryptos: Lange haben sich Finanzhäuser gegen die neuartigen Digitaldevisen gewehrt und die mit ihnen verbundenen Risiken betont. Wie der ehemalige CEO der Citigroup jedoch verlautet, werden sich Banken dem Krypto-Trend nicht länger verschlieÃen können. Dass Finanzinstitutionen wie Banken oder Vermögensfirmen von der Idee der Kryptowährungen erst einmal nicht begeistert waren, dürfte wenig überraschen. SchlieÃlich ist es das erklärte Ziel der Digitalwährungen einen grenzenlosen, unmittelbaren, sicheren und günstigen Zahlungstransfer zu ermöglichen, bei dem eine vertrauenswürdige Finanzinstitution durch die fälschungssichere und transparente Blockchain abgelöst wird. Banken als Mittelsperson würden dementsprechend de facto überflüssig. Dementsprechend ist es wenig verwunderlich, dass die erste Reaktion von Bankvertretern auf das Aufkommen von Bitcoin & Co. erst einmal ablehnend war. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist ja JPMorgan-Chef Jamie Dimon, der in den vergangenen Jahren nicht müde wurde zu betonen, dass der Bitcoin ein "schreckliches" Investment sei und es sich bei Kryptowährungen um keine echte Währungen handele, da sie über keinen intrinsischen Wert verfügten. Wie hier in dieser Postille bereits ausgeführt, ist der innere Wert der Kryptos negativ, anders als bei funktionierende Unternehmen wird nicht produziert, nichts erwirtschaftet und Stromkosten fallen trotzdem an. Irgendwann dürfte diese Blase platzen und Aktien mitreiÃen oder fallende Aktien reiÃen die Kryptos mit in den Abgrund. Nach Heiligabend könnte die Stimmung an den Börsen gut kippen: Eine lähmende Stagflation - also eine längere Phase von hoher Inflation (vorhanden) bei gleichzeitig schwachem Wachstum (Ukraine, Corona, gestörte Lieferketten, Lockdowns) - könnte das wahrscheinlichste Konjunkturszenario nach Silvester sein mit erheblichen Kursverlusten im Frühjahr, hierauf weist auch der sinkende Ifo-Geschäftsklima-Index hin. Peter Lynch weist auf 4 Fehler bei Aktien hin. Peter Lynch war einer der erfolgreichsten Fondsmanager überhaupt. Von 1977 bis 1990 erzielte er eine Durchschnittsrendite von 29,2 %, während der S&P-500-Index im gleichen Zeitraum annualisiert nur etwa 10 % zulegte. Anders als für viele Anleger war Investieren sein Beruf. Er arbeitete meist von Montag bis Samstag viele Stunden, woran sich ablesen lässt, dass gute Performance über einen langen Zeitraum nur durch sehr viel Wissen und Research möglich ist, analog bei Warren Buffet. Der erste Irrtum ist, so Lynch, die Auffassung eine Aktie könne nicht weiter fallen; sie kann. Der zweite, sie könne nicht weiter steigen; sie kann. Der dritte, nach Kurserholungen verkaufen: richtig wäre stattdessen zu kaufen. Der vierte, auf konservative Aktien zu setzen, da hier die Innovationskraft fehle. Quintessenz: Wie hier wiederholt vorgetragen: Es gibt keinen optimalen Investitionszeitpunkt, es gibt zu viele Marktteilnehmer, setzen sie auf den Gesamtmarkt mit ETF. Nun die versöhnliche Weihnachtsgeschichte: FEUER! der Baum brennt: Die FIRE-Bewegung der hier schon diskutierten Frugalisten ist gemeint. Die Bezeichnung FIRE setzt sich aus den Anfangsbuchstaben von ÂFinancial Independence, Retire Early (zu Deutsch: Finanzielle Unabhängigkeit, frühe Pension) zusammen und steht für die Idee, dass ein gutes Einstiegsgehalt und ein sparsamer Lebensstil die frühe Rente möglich machen. Die Jünger der FIRE-Bewegung wollen früh in Rente, so mit 30 oder 40 Jahren. Mit dem neuen Mindestlohn von 12  pro Stunde ist das illusorisch. Fest steht, warum dieser Trend besonders in der Techbranche der USA verbreitet ist. Denn generell lässt sich über die frühen Berufsaussteiger sagen: Sie alle verfügen über ein überdurchschnittliches Einkommen und haben - anders als viele andere Menschen in Amerika - meist keine Unsummen an Studienschulden angehäuft, die sie abbezahlen müssen. Mit Mindestlöhnen und unterbezahlten 24/7-Jobs ist ein früher Renteneintritt nur sehr schwer möglich. Wie folgende Rechenkunststückchen zeigen ist das alles nicht einfach umzusetzen: Wer mit 40 in Rente gehen möchte und sich danach rund 50 Jahre lang von rund 80.000  pro Jahr ernähren will, muss 2 Millionen  ansparen und benötigt eine Verzinsung von 4 %. Oder: Wer bis zum 30. Lebensjahr rund 100.000  gespart hat und mit 40 in Rente gehen möchte, um dann von 60.000  im Jahr zu leben, muss monatlich 11.819  bei einer Rendite von 6 Prozent investieren. Das dürfte nur ganz ganz wenigen gelingen. Was tun? Sicherlich nicht hektisch aussteigen, wohl am besten mit Munger im Markt bleiben. Unsere CO2-Probleme sind nicht mit dem Lastenrad zu lösen, sondern nur über neue Technologien, die sich in den USA am besten entwickeln und dort einen Marktplatz haben, den Nasdaq; im Nasdaq 100 sind die Technologieriesen, die aber mehr als stramm bewertet sind. Es wird nicht einfacher im neuen Jahr. Der Markteinbruch am letzten Freitag war ein Warnschuss. Setzen Sie sich Stoppkurse bei den Inzidenzwerten. Ihr Leben ist das Letze was Sie verlieren dürfen. Vom Tod erholt sich niemand trotz gegenteiliger Behauptungen. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal alle von Albert Einstein: ÂPhantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt. Ein Hinweis auf Kursphantasieen und darauf, dass alles Wissen bereits in den Kursen enthalten ist. ÂDie besten Dinge im Leben sind nicht die, die man für Geld bekommt. ÂManche Männer bemühen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen. Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen z. B. der Relativitätstheorie.ÂHaben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2.Transparenzregister: Gesetzesänderung zum 1. 8. 2021 Am 01.08.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Danach müssen buÃgeldbewehrt in Ãbergangsfristen ausnahmslos nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Die bisherigen Mitteilungsfiktionen (insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Ausnahmeregelungen (etwa für GmbH & Co. KG) entfallen ersatzlos. 2.1. Wer muss was dem Transparenzregister melden? Prinzip der Eigenverantwortung Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes besteht grundsätzlich für die Gesellschaft selbst. Meldepflichtige Rechtseinheiten Nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (wie GmbH), eingetragene Personengesellschaften (etwa: oHG, KG einschlieÃlich GmbH & Co. KG). Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorgenannten Gesellschaften einschlieÃlich etwaiger Mischformen ausnahmslos meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, die sich bisher auf die sogenannte Meldefiktion über das Handelsregister berufen konnten, also vor allem Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der KG. Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder (iii)?auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Kann kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, müssen die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden (z.B. Geschäftsführer der GmbH). Folgende Daten des oder der wirtschaftlich Berechtigten sind zu erheben und dem Transparenzregister zu melden: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend). 2.2. Wann muss die Meldung erfolgen? Die Meldung des oder der wirtschaftlich Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bei jeder Ãnderung in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten die Meldung ohne schuldhaftes Zögern durch die Gesellschaft vorzunehmen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass sich stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (und zwar der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister ergeben müssen. Dies hat zur Folge, dass auch wenn sich bei Rechtseinheiten mit mehreren wirtschaftlich Berechtigten nur ein wirtschaftlich Berechtigter ändert, bei der Ãnderungsmitteilung stets alle wirtschaftlich Berechtigten (erneut) anzugeben sind. Da aufgrund der Neuregelung nun einige Gesellschaften, die bisher unter die Mitteilungsfiktion (Handelsregister) fielen, selbst meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Ãbergangsfristen: GmbH: 30.06.2022 In allen anderen Fällen (z.B. oHG, KG): 31.12.2022 2.3. Wie erfolgt die Meldung? Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann elektronisch und nur nach Registrierung über die Website des Transparenzregisters erfolgen. Ein weitergehendes Formerfordernis, wie etwa beim Handelsregister, ist nicht erforderlich. 2.4. Was passiert, wenn die Meldung unterbleibt? Wenn trotz Meldepflicht eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten unterbleibt, kann dies gravierende Auswirkungen haben. Schon das zu späte Melden der wirtschaftlich Berechtigten zieht BuÃgelder nach sich. Zudem wird jede Gesellschaft, gegen die ein BuÃgeld verhängt wird, auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes namentlich veröffentlicht. Das BuÃgeld bemisst sich nach einem vorgegebenen Katalog und kann bei einfach gelagerten Fällen bis zu EUR 150.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen VerstöÃen bis EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoà gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Dabei wird zur konkreten Bestimmung der Höhe des BuÃgelds der BuÃgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes herangezogen. Danach wird der Regelsatz für einen Verstoà mit den drei Faktoren Vorsatz/Leichtfertigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse und Schwere des VerstoÃes multipliziert. Die nach Regelsatz und Faktoren berechnete GeldbuÃe kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zusätzlich erhöht oder ermäÃigt werden. Sofern wir Sie bei der Eintragung in das Transparenzregister unterstützen sollen, bitten wir um kurze Rückmeldung. Gerne sind wir Ihnen behilflich. 3.Unkelbach intern: Vorträge für Existenzgründer Für Existenzgründer ist regelmäÃig auch der Zahlenteil des Businessplans von Interesse. Hierzu hielt Herr WP/StB Dr. Unkelbach am 17. November 2021 und 01. Dezember 2021 die Vorträge ÂEinführung Finanzplanung Teil I und II für den diesjährigen Businessplan-Kurs der CTO an der Universität Freiburg. Es konnten ECTS-Punkte erworben werden. Erneut fand der Vortrag nur online statt, wobei hier mittlerweile bei allen Beteiligten Routine eingekehrt ist. Neben verschiedenen digitalen Arbeitshilfen wurde auch ein Grafiktablett zur Vermittlung des Stoffes eingesetzt. Die Veranstaltungen sind nicht öffentlich zugänglich, sondern stehen nur den jeweils eingeschriebenen StudentInnen offen. Die Vortragsunterlagen senden wir jedoch auf Nachfrage gerne zu. 4.Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäÃe Inventur ist eine Voraussetzung für die OrdnungsmäÃigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäÃiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Ãberprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher not- wendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind: - die Menge (MaÃ, Zahl, Gewicht) - die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, GröÃe, Artikel-Nummer) - der Wert der MaÃeinheit Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 5.Steuerliche Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder Gehören die wesentlichen Betriebsgrundlagen (z. B. ein Grundstück) einer GmbH nicht der Gesellschaft, sondern werden diese an die GmbH verpachtet, erzielt der ÂVerpachtungsbetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben Privatvermögen, sodass spätere VeräuÃerungsgewinne ggf. steuerfrei sind. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der ÂVerpachtungsbetrieb der gleichen Person bzw. Personengruppe gehört, die auch über die Stimmenmehrheit der GmbH verfügt. Der ÂVerpachtungsbetrieb wird dann zu einem selbständigen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb; die verpachteten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen (sog. Betriebsaufspaltung). Die Finanzverwaltung hatte früher die Anteile bei Ehepartnern gleichbehandelt. Verpachtete z. B. die Ehefrau wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH des Ehemanns, wurde aufgrund der Annahme gleichgerichteter Interessen ebenfalls eine Betriebsaufspaltung angenommen, die Verpachtung war gewerbesteuerpflichtig. Dieser Zusammenrechnung hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einiger Zeit widersprochen. Offen blieb dabei aber die Frage, wie in diesem Zusammenhang Anteile von minderjährigen Kindern zu beurteilen sind.
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass keine Zusammenrechnung der Anteile und damit keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn für das Kind eine in diesen Fällen gemäà § 1643 BGB regelmäÃig vorgeschriebene Ergänzungspflegschaft bestellt wird. Der Elternteil kann dann die Betriebs-GmbH nicht beherrschen, sofern seine Beteiligung 50 % nicht überschreitet. Der ÂVerpachtungsbetrieb erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die verpachteten Gegenstände bleiben Privatvermögen. 6.Weitere Verlängerung von Investitionsfristen im Zusammenhang mit der Corona-Krise Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sind auch Erleichterungen bei der Auflösung der Reinvestitionsrücklage gemäà § 6b EStG durch Verlängerung der Investitionsfristen getroffen worden. Im Einzelnen gelten folgende Fristen: Dies bedeutet, dass die Reinvestitionsfrist z. B. bei einem (abweichenden) Wirtschaftsjahr vom 01.04.2020 bis zum 31.03.2021 nicht Ende März 2021 abgelaufen ist, sondern erst am 31.03.2022 abläuft. Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler mit einem Gewinn von höchstens 200.000 Euro können die steuerlichen Effekte einer (geplanten) Investition von betrieblichen und beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens durch Bildung des Investitionsabzugsbetrags gemäà § 7g EStG vorziehen, wenn die tatsächliche Investition grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Diese Frist wurde bereits für im Jahr 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge auf 4 Jahre erweitert und ist nunmehr auf 5 Jahre verlängert worden. Für in 2018 berücksichtigte Abzugsbeträge gilt jetzt eine Frist von 4 Jahren. Betroffene, die im Jahr 2021 investieren wollen, aber dies coronabedingt nicht können, haben jetzt die Möglichkeit, diese Investitionen in 2022 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen. 7.Privates VeräuÃerungsgeschäft: Zeitnaher Verkauf nach unentgeltlicher Ãbertragung Die VeräuÃerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie nicht zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Bei unentgeltlicher Ãbertragung  wie durch Schenkung oder Erbschaft  wird die sog. Spekulationsfrist des Ãbertragenden fortgeführt. Bisher war unklar, ob nach Einführung dieser Fortführungsregelung eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt, wenn das Grundstück zeitnah nach einer Schenkung vom Begünstigten veräuÃert wird; insbesondere wenn dabei deutlich weniger Einkommensteuer als bei der VeräuÃerung durch den Ãbertragenden anfällt. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in einem solchen Fall grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, da § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG bereits eine spezielle Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch enthält, nach der die Besteuerung nicht vom Ãbertragenden, sondern vom Rechtsnachfolger vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Grundstück von der Mutter unentgeltlich auf deren volljährige Kinder übertragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag verkauften diese das Grundstück und erhielten dafür den Kaufpreis. Den Kindern war die Anschaffung der Mutter zuzurechnen und das private VeräuÃerungsgeschäft entsprechend von ihnen zu versteuern. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass unangemessene vertragliche Vereinbarungen zu einer anderen Beurteilung führen können. Der Rechtsnachfolger sollte daher sowohl über das Grundstück als auch über den erzielten VeräuÃerungserlös frei verfügen können. Auch wenn in einem solchen Fall deutlich weniger Einkommensteuer anfallen sollte, sind ggf. auch die schenkungsteuerlichen Auswirkungen einzubeziehen. 8.Ausgleichszahlungen an Nacherben In einem Testament können  wie das im sog. Berliner Testament üblich ist  der Ehepartner als alleiniger Erbe und die Kinder als Schlusserben bestimmt werden. Dies schränkt den Ãberlebenden in seinem Verfügungsrecht über das von seinem Ehepartner geerbte Vermögen ggf. ein. Schenkt der überlebende Partner einem der Kinder z. B. ein Grundstück aus dem geerbten Vermögen, ergeben sich für die anderen Kinder ggf. Ersatzansprüche. In einem solchen Fall kann ein erbschaftsteuerliches Problem entstehen. Fällt nämlich beim beschenkten Kind für diese Schenkung Schenkungsteuer an und zahlt es später an seine Geschwister Entschädigungen, um einen Rechtsstreit wegen der Schenkung abzuwenden, stellt sich die Frage, ob sich diese Zahlungen im Nachhinein mindernd auf die Schenkungsteuer auswirken können. Dies hat der Bundesfinanzhof bejaht. So sind Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung etwaiger Ansprüche eines Nacherben steuermindernd zu berücksichtigen. Da es sich insoweit um ein rückwirkendes Ereignis handelt, kann eine bestandskräftige Schenkungsteuer-Festsetzung noch geändert und die Ausgleichszahlung dabei berücksichtigt werden. 9.SteuerermäÃigung nach § 35a EStG: MaÃnahmen der öffentlichen Hand und Fahrbahnreinigung Für Aufwendungen, die durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt entstehen, kommt nach § 35a EStG bis zu bestimmten Höchstbeträgen eine SteuerermäÃigung von 20 % der (Arbeitslohn-)Kosten in Betracht. Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen BMF-Schreiben die hierzu ergangene neuere Rechtsprechung umgesetzt. Danach sind Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die mehrere Haushalte betreffen, von der SteuerermäÃigung i. S. von § 35a EStG nicht erfasst, da es am räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt des Grundstückeigentümers fehlt. Dies betrifft z. B. Beiträge für den Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die ErschlieÃung einer StraÃe. Die Finanzverwaltung hat auch die Grundsätze zum Abzug von Kosten für StraÃenreinigung und Winterdienst angepasst. Die bisherige Fassung stellte hinsichtlich der StraÃenreinigung lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers ab, diese selbst vorzunehmen. Die Neufassung unterscheidet für die Begünstigung von Kosten der StraÃenreinigung und des Winterdienstes zwischen Gehweg- und Fahrbahnreinigung. Danach sind lediglich Kosten begünstigt, die auf den Gehweg entfallen, nicht jedoch Aufwendungen, die die Fahrbahn betreffen. 10.Verbilligte Ãberlassung einer Wohnung Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Ãblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäÃige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen). Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können. Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten ab dem 01.01.2021 möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete). Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäÃig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäÃig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen. 11.Steuerfreiheit bei Rentenwahl von Âalten Lebensversicherungen Die steuerliche Behandlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen auf der einen Seite und die Auszahlungen auf der anderen Seite wurde für Verträge, die ab dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden, grundlegend geändert. Seitdem werden nur noch Rentenversicherungen (keine Kapitalversicherungen) entweder durch Zulagen (sog. Riester-Verträge), durch steuerfreie Gehaltsumwandlung oder durch den (fast) vollständigen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben (sog. Rürup-Verträge) gefördert. Die ausgezahlten Renten sind dann im Wesentlichen steuerpflichtig. Wenn ein Lebensversicherungsvertrag vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, erfolgt die Auszahlung einer Lebensversicherung dagegen regelmäÃig steuerfrei. Sofern allerdings  statt der Auszahlung des Kapitalbetrags  von einem Rentenwahlrecht Gebrauch gemacht wurde, unterwirft die Finanzverwaltung in diesem Fall den sog. Ertragsanteil der Rente der Besteuerung. Dieser Praxis ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten. Das Gericht ist der Auffassung, dass auch bei Verrentung der Ansprüche gegen eine Lebensversicherung die gesamten Erträge aus dem Vertrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen sind, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerfrei gestellt werden. Eine Ertragsanteilsbesteuerung als sonstige Einkünfte ist danach auch nicht teilweise zulässig. Das gilt zumindest so lange, wie die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschlieÃlich der Ãberschussanteile nicht übersteigt.
| |||||||||
Impressum:
Hinweis: [Höflichkeitsanrede], sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | |||||||||
|
Loading...
Loading...