Mandanteninformationsbrief

Dezember 2023

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Dezember 2023. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs
  3. Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben
  4. Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend
  5. Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
  6. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler
  7. Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung
  8. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung mit Überschusseinkünften

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Ökonomische Großwetterlage für Investoren (USA, Zinsen, Charlie, Anleihen) und die Kapitalgesellschaft als Anlagevehikel. Zur ök. Großwetterlage: Den Auguren macht die zunehmende Verschuldung der USA Sorgen: Ende 2022 lag diese bei 122 % des Sozialprodukts, in Japan bei 261 % und in Deutschland bei 67 %. Ende November hatte die US-Staatsverschuldung der weltgrößten Volkswirtschaft das astronomische Volumen von 33,8 Billionen US-Dollar erreicht. Im Fiskaljahr 2023 steigen die Zinszahlungen für diese Schulden auf 659 Milliarden US-Dollar, was einen Anstieg von 39 Prozent gegenüber dem Vorjahr und fast eine Verdoppelung des Betrags gegenüber 2020 bedeutet. Gleichzeitig sind die Renditen für 10-jährige US-Staatsanleihen, die sich gegensätzlich zu den Preisen bewegen, kürzlich auf über fünf Prozent gestiegen. Es müssen immer höhere Zinsen geboten werden, damit jemand kauft. Was tun wenn man glaubt, dass die US-Wirtschaft bald zusammenbricht? Flucht in die Sachwerte, insbesondere Immobilien und Gold, wobei aber ja noch nicht ausgemacht ist, dass die USA kollabieren. Unter US-Bankern ist ausgemacht, dass die FED in 2024 vermutlich 4 Zinssenkungen vornehmen wird, wobei dann für uns Zocker die Ampel auf dunkelgrün gestellt wird. Die Zinssenkungen wirken dann auch einer leichten Rezession entgegen und schwächen den Dollar, was uns aber hier egal sein dürfte, denn der Euro wird auch weiter abwerten, so dass die Parität zum Dollar gewahrt werden sollte, wie bisher. Abwertung? Als Nixon die Golddeckung des Dollar aufhob, lag der Goldpreis für eine Unze bei 35 Dollar, heute bei 2.050! Charlie ist im Alter von 99 Jahren verstorben, er war die rechte Hand von Warren Buffett bei Berkshire Hathaway. Seit 1978 Mitglied des Board of Directors, prägte Munger die Finanzwelt mit seiner Weisheit in Investitions- und Lebensfragen. Er galt als wichtiger Kontrapunkt zu Warren Buffett. Gemeinsam haben sie ein über 800-Milliarden-Dollar-Imperium aufgebaut. Hier an dieser Stelle mussten seine Lebensweisheiten oft als Schlusswort hinhalten, so auch heute. Buffet ist mittlerweile 93. Beide gingen immer long, mussten also die Entwicklung ihrer eingesammelten Aktien aussitzen, was erkennbar das Älterwerden fördert. Charlie war als Anwalt auch fit in Ökonomie, so stellte er die neue Kapitalmarkttheorie, vgl. oben, in Frage, so lebte ja Berkshire Hathaway von einem mehr an Informationen gepaart mit dem Anlagestil, dem Ausfindigmachen von stillen Reserven, einem nicht einfachen Geschäft. Zu den Anleihen: Die Banken müssten Abwertungen aufgrund der gestiegenen Zinsen vornehmen, umgehen das aber, soweit es geht, indem sie behaupten, die Papiere bis zur Endfälligkeit zu halten oder gehen in Konkurs, wie die US-Bankpleiten dokumentieren. Die Festverzinslichen mit geringen Zinsen haben enorm abgewertet, um an die aktuelle Umlaufrendite abzuwerfen und die Neuemissionen werden bei den zu erwartenden Zinssenkungen im Wert steigen. Anleihen sind eher was für Könner aber interessant. Zur Zeit winken hohe Zinsen und Kursgewinne. Zum Hauptthema der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft (UG, GmbH, AG): Diese Gesellschaftsformen sind vom Ansatz her für gewerbliche produzierende Unternehmen konzipiert, können aber auch von Zockern eingesetzt werden. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, kommt wie immer darauf an. Generell kann man sagen, je höher das Vermögen, je eher lohnt sich das Konstrukt, das ja offensichtlich komplizierter und damit teurer ist als eine Depotverwaltung mit dem Handy über Trade Republik mit Kosten pro Trade von einem Euro. Aber wo liegen die Vorteile, die ja, wenn es passt, in praxi genutzt werden? Stellen wir zunächst auf den Wertpapierhandel ab. Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art der Ergebnisverwendung einer Kapitalgesellschaft. Bei laufenden Dividendenerträgen handelt es sich um Gewinnanteile, die unter § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu subsumieren sind. Die Besteuerung von Wertpapieren richtet sich danach, ob eine bestimmte im Gesetz definierte Beteiligungshöhe erreicht wird, § 8b Abs. 4 KStG. Bei Streubesitzanteilen scheidet die Anwendung des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG an der Beteiligung aus, die unmittelbar weniger als 10 % am Stammkapital beträgt. Somit sind laufende Beteiligungserträge aus Anteilen, an denen die Körperschaft zu weniger als 10 % beteiligt ist, körperschaftsteuerpflichtig. Dividendenausschüttungen aus Wertpapieren werden daher mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG kommt nicht in Betracht. Bei der Gewerbesteuer kommt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Betracht, da die Mindestbeteiligungshöhe von 15 % nicht erreicht wird. Zur Besteuerung von Aktienveräußerungsgewinne bzw. Wertpapierveräußerungsgewinnen: Die Besteuerung von Wertpapieren umfasst zudem die Frage nach der Anwendung des § 8b KStG auf Veräußerungsgewinne von Aktien/Wertpapieren. Von § 8b Abs. 2 KStG werden alle Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften und bestimmten Personenvereinigungen erfasst. Als Rechtsfolge tritt ein, dass bestimmte Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 5 % werden dabei jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, § 8b Abs. 3 KStG. Hier liegt der Knackpunkt im Vergleich zur privaten Vermögensverwaltung. Betreibt die Kapitalgesellschaft keinen zockerüblichen Gewerbebetrieb, sondern betreibt Vermögensverwaltung, werden die Veräußerungsgewinn per Saldo mit 15 % Körperschaftsteuer auf die 5 % besteuert, also mit sage und schreibe nur 0,75 % plus 5,5 % Soli hierauf. Privat wären schnell 50 % weg gewesen. Bei größeren Vermögen gibt die Kapitalgesellschaft durchaus Sinn, denn anders als bei Trade Republik wird keine Kapitalertragsteuer über 25 % plus Soli einbehalten, das Vermögen wächst ohne Zweifel schneller. Haben Sie bereits eine gewerblich tätige GmbH, die Gewinne macht und Sie möchten Vermögensbildung betreiben, so bietet sich eine vermögensverwaltende Holding an, in die sie die GmbH einbringen und diese versteuert dann die Gewinnausschüttungen der produzierenden GmbH mit nur 0,75 % plus Soli, verkauft die Holding ihre 100%-Beteiligung an der Tochter, so ist der Veräußerungsgewinn gänzlich steuerfrei. Das Spiel mit der Kapitalgesellschaft lässt sich auch auf Immobilien übertragen: Sind die 10 Jahre für die Steuerfreiheit der Veräußerungserlöse rum, können Sie Ihre Immobilien an eine GmbH steuerfrei verkaufen, die hat nun ein neues und im allgemeinen hohes Abschreibungsvolumen und bei Vermögensverwaltung nur eine Körperschaftsteuer von 15 % plus Soli: Das Vermögen wächst schneller und die Erbfolge über Anteile an der Gesellschaft wird vereinfacht. Wird das Immobilienvermögen auf Ebene der GmbH verkauft, da privat benötigt, ist deren Veräußerungsgewinn dort voll steuerpflichtig und auch die Ausschüttung an den Gesellschafter muss versteuert werden: Also eher für große Vermögen geeignet, die dort im Bestand gehalten werden. Die Verwaltungskosten einer Kapitalgesellschaft sind offenkundig erheblich, so dass der Normalanleger bei seiner Bank des Vertrauens bleiben sollte. Der Nichtzocker hat wenige ETF im Depot, die regelmäßig nicht viel ausschütten und Veräußerungen werden nur seltenst getätigt, so dass in diesen Fällen der Umweg über eine Kapitalgesellschaft nichts bringt außer Kosten. Was tun? Warten Sie die kommenden Zinssenkungen ab, die Ampel ist schon auf hellgrün und hoffen, dass die USA ihre Budgetprobleme in den Griff bekommt; gewinnt Trump die Wahl, werden die Karten auf allen Ebene neu gemischt, aber den US-Akten dürfte es zu Vorteil gereichen.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal von Charlie, der die Worte von Warren immer mit dem Satz kommentierte: „Ich habe nichts hinzuzufügen“:

  • „Drei Grundregeln für eine erfolgreiche Karriere: 1) Verkaufe nichts, was Du nicht selbst kaufen würdest; 2) Arbeite niemals für jemanden, den Du nicht respektierst oder bewunderst; 3) Arbeite nur mit Menschen, mit denen Du gerne zusammenarbeitest.“
  • „Was Du vermeiden solltest? Eine einfache Antwort darauf ist: Faulheit und Unzuverlässigkeit. Wenn Du unzuverlässig bist, spielt es keine Rolle, was Deine Tugenden sind. Du bewegst Dich mit diesen Eigenschaften direkt auf einen Abgrund zu. Das zu tun, wozu Du Dich verpflichtet hast, sollte ein automatischer Teil deines Verhaltens sein. Du willst Faulheit und Unzuverlässigkeit vermeiden.“
  • „Wenn Dir ein irgendjemand erzählt, er hätte eine Möglichkeit für Dich, viel Geld ohne jegliches Risiko zu verdienen, höre ihm nicht weiter zu! Folge diesem Ratschlag und Du wirst Dir eine Menge an Unglück ersparen.“
  • „In meinem ganzen Leben habe ich niemanden kennengelernt, der in breiteren Themen über ein gutes Fachwissen oder Weisheit verfügt hat, der nicht ständig gelesen hat, … wirklich nicht ein einziger. Du wärst beeindruckt, wie viel Warren Buffet oder auch ich täglich lesen. Meine Kinder lachen mich immer aus, sie glauben, ich sei ein Buch aus dem ein paar Beine herausragen.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand größte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs

Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.

Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

- die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)

- die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)

- der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in einer Anlage, die wir Ihnen gerne zukommen lassen enthalten.

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3. Aus- und Weiterbildungskosten der eigenen Kinder als Betriebsausgaben

Arbeitnehmer werden zunehmend durch die Übernahme von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber gefördert. Bei Arbeitgebern ist die Übernahme von Fortbildungskosten regelmäßig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Handelt es sich dabei um die eigenen Kinder des Betriebsinhabers, ist das betriebliche Interesse und die Fremdüblichkeit der Vereinbarungen für den Betriebsausgabenabzug entscheidend.

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil den Betriebsausgabenabzug von übernommenen Studienkosten für ein (ausländisches) Medizinstudium im Rahmen einer chirurgischen Praxis hinsichtlich der eigenen Kinder der Praxisinhaberin abgelehnt. Bei Übernahme der Kosten für ein (ausländisches) Studium der eigenen Kinder nach dem Abitur handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine angemessene Ausbildung, für die die Eltern aufkommen müssen, und daher um Aufwendungen der privaten Lebensführung. Das Gericht zweifelte eine hinreichende betriebliche Veranlassung an.

Hinsichtlich der Übernahme von Weiterbildungskosten der eigenen Kinder (wie z. B. Kosten für einen Meisterlehrgang oder eine Facharztausbildung), die zu diesem Zeitpunkt weder Arbeitnehmer noch Gesellschafter waren, hat der Bundesfinanzhof auch im Rahmen einer geplanten Unternehmensnachfolge eine betriebliche Veranlassung verneint und die Ausgaben nicht zum Abzug zugelassen.

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4. Wertfeststellungen für Erbschaftsteuer bindend

Für Zwecke der Erbschaftsteuer wird in vielen Fällen vorab ein besonderes Wertfeststellungsverfahren durchgeführt. So wird bei einer Schenkung oder im Erbfall z. B. der Wert für Betriebsvermögen und Grundstücke gesondert festgestellt; darüber ergeht ein besonderer Bescheid. Es ist wichtig, solche Bescheide – insbesondere bei Schenkungen – auch dann zu überprüfen und ggf. anzufechten, wenn diese noch nicht unmittelbar zu einer Steuer führen, weil der festgestellte Wert unter den persönlichen Freibeträgen bleibt.

Zu beachten ist, dass Schenkungen mit späteren Schenkungen oder Erbschaften zusammengerechnet werden, wenn diese vom gleichen Schenker bzw. Erblasser innerhalb von zehn Jahren erfolgen (§ 14 ErbStG), sodass ein ursprünglich steuerfreier Vermögensgegenstand nachträglich noch steuerpflichtig werden kann. Ist die frühere Feststellung des Werts eines jetzt bei der Steuerfestsetzung angesetzten Grundstücks fehlerhaft, aber bestandskräftig, kann dieser Bescheid nicht mehr angefochten werden. Darauf hat der Bundesfinanzhof erneut hingewiesen.

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5.Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Soweit die Zuwendungen den Freibetrag von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.

Diese Regelung ist jedoch nicht direkt auf das Umsatzsteuerrecht übertragbar; hier gilt eine Freigrenze von 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je Arbeitnehmer für „Aufmerksamkeiten“, bei deren Überschreitung die Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliegen. In diesen Fällen ist auch ein Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen ausgeschlossen, wenn diese ausschließlich für die Betriebsveranstaltung bezogen wurden.

Der Bundesfinanzhof hat noch einmal bestätigt, dass beim Überschreiten der Grenze von 110 Euro die Aufwendungen insgesamt als unentgeltliche Wertabgabe für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer gelten, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung in die Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dann einzubeziehen sind, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt. Im Streitfall wurde eine Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents ausgerichtet, das insgesamt als einheitliche Leistung angesehen wurde.

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6. Erlass von Säumniszuschlägen für „pünktliche“ Steuerzahler

Werden Steuerzahlungen (z. B. für die Festsetzung bzw. Vorauszahlung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht fristgemäß entrichtet, entstehen „automatisch“ – allein aufgrund des Zeitablaufs – Säumniszuschläge; diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat.

Erfolgt die Zahlung des Steuerbetrags durch Überweisung, werden Säumniszuschläge nicht erhoben, wenn der Fälligkeitstag (bei Vorauszahlungen in der Regel der 10. eines Monats) lediglich um bis zu 3 Tage überschritten wird (sog. Schonfrist); entscheidend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzverwaltung.

Eine Besonderheit gilt bei Fälligkeitssteuern (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung, Lohnsteueranmeldung): Hier werden Säumniszuschläge nicht vor Abgabe der Anmeldung festgesetzt.

Fallen Fälligkeitstag oder das Ende der 3-tägigen Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, verschieben sich die jeweils betroffenen Termine auf den folgenden Werktag (§ 240 i. V. m. § 108 Abs. 3 AO).

Beispiel:

Die Einkommensteuer-Vorauszahlung wird grundsätzlich fällig am 10.,

das ist ein

Fälligkeit
hinausgeschobene Fälligkeit
Ende der Schonfrist
hinausgeschobenes Ende der Schonfrist
a) Freitag
10.
-
Montag, der 13.
-
b) Sonntag
-
Montag, der 11.
Donnerstag, der 14.
-
c) Mittwoch
10.
-
-
Montag, der 15.

Das Finanzamt kann Säumniszuschläge (teilweise) erlassen, wenn die Erhebung „unbillig“ wäre (§ 227 AO). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen einer plötzlichen Erkrankung eine pünktliche Zahlung nicht möglich war oder bei Zahlungsunfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Engpässen.

Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt auch in Betracht, wenn dem Fristversäumnis ein offenbares Versehen zugrunde liegt und der Steuerpflichtige ansonsten ein „pünktlicher“ Steuerzahler ist. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass ein Steuerzahler, der die oben genannte 3-tägige Schonfrist „laufend“ ausnutzt, nicht als pünktlicher Zahler im Sinne dieser Regelung gilt.

Bei Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber innerhalb der Schonfrist werden somit zwar keine Säumniszuschläge festgesetzt; allerdings kann jedes Ausnutzen der Schonfrist die Erlasswürdigkeit des Steuerzahlers – auch im Fall eines nur einmaligen Überschreitens der Frist – mindern.

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7.Unterbringung in einer Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können diese im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die krankheits- und pflegebedingte Unterbringung in einer dafür vorgesehenen Einrichtung. Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (vgl. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies auch für Aufwendungen gilt, die für die Unterbringung in einer (selbstverantworteten) Wohngemeinschaft anfallen. Hierbei handelt es sich um ein nach Landesrecht geregeltes Wohn- und Betreuungsangebot, bei dem ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Hausstand leben.

Nach Auffassung des Gerichts ist nicht Voraussetzung, dass die betroffene Wohngemeinschaft einer Heimaufsicht oder einer ähnlichen Überwachung unterliegt. Ebenso wenig kommt es für den Abzug der Unterbringungskosten darauf an, ob es sich um eine anbieterverantwortete oder um eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft handelt. Beide Wohngemeinschaften dienen – nicht anders als ein „Heim“ oder eine Einrichtung mit umfassendem Leistungsangebot – primär dem Zweck, ältere, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderung aufzunehmen und zu versorgen.

Im Streitfall konnten daher die Kosten für die Unterbringung in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Wird im Zusammenhang mit der Heimunterbringung der private Haushalt aufgelöst, sind jedoch die Aufwendungen um eine sog. Haushaltsersparnis (für 2023 in Höhe von 10.908 Euro) zu kürzen.

\[Inhaltsübersicht\]


8.Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung mit Überschusseinkünften

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Überschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Maßgeblich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.

Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandats gelten regelmäßig mit Erteilung des Mandats als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.

Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Einnahmen (z. B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen) und Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs zu- bzw. abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die in diesem Zeitraum bezogen bzw. geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.

Beispiel:

a) Die zum Monatsanfang fällig werdende Miete für Januar 02 wird bereits am 30.12.01 überwiesen.

b) Die bis zum 31.12.01 fälligen Darlehenszinsen werden am 07.01.02 abgebucht.

c) Die zum 31.12.01 fällige Miete für Januar 02 wird dem Konto des Vermieters erst am 03.01.02 gutgeschrieben.

Da die Einnahmen und Ausgaben in den Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und zu- bzw. abgeflossen sind, werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 02, im Fall b) in 01 und im Fall c) in 01.

Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. In aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per SEPA-Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß abgegeben wurde.

Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 08.01.02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10.01.02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11.01.02), der aber damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist aufgrund der Wochenendregelung wirkt sich auf die 10-Tage-Regelung nicht aus; entscheidend ist auch in diesem Fall, dass die Zahlung spätestens bis zum 10.01. erfolgt ist.

Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Tel.: 0761 38542-0
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Skype: p.unkelbach
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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