Mandanteninformationsbrief Dezember 2024 | ||||||||||
Guten Tag Herr , Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder Microsoft Teams. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: https://unkelbach-treuhand.de/newsletterarchiv/ Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH ![]()
1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (27.11. 24) Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weià das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Musterdepot mit Zielrendite von 10 %: 100 % Infotech 500. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ãkonomische GroÃwetterlage für Investoren und Ãberprüfung unserer Anlagestrategie des Musterdepots sowie diverse ÂÃbrigensÂ: Der deutsche oder auch europäische Kapitalmarkt ist unbedeutend und spielt für Investoren so gut wie keine Rolle. Das nicht ohne Grund. Deutschland wird überall nach unten durchgereicht. Das alte Geschäftsmodell, billige Energie aus Russland, billige Zuarbeit aus China und kostenlose Sicherheit aus den USA, das wir aber in deutschen Fleià und deutsche Ingenieurskunst umgedeutet haben, funktioniert nicht mehr. Wir haben die höchsten Energiekosten und Arbeitskosten der Industriestaaten. Auch wenn Merkel sich gerade bei ihrer Buchvorstellung zurechnet, nie einen Fehler gemacht zu haben, ist das grober Unfug. Obwohl in Fukushima kein einziger Mensch zu Tode gekommen ist, habe uns die öffentlich Rechtlichen mit Falschinformationen so zugedröhnt, so dass Merkel aus Angst vor den Grünen und der SPD nichts anderes übrig blieb, als die Mehrzahl Kernkraftwerke abzuschalten, so dass unsere Energiekosten mindestens um den Faktor drei höher als in den USA sind. Folge: Die energieintensiven Firmen hauen ab, die kleineren Firmen gehen in Insolvenz. Auch die Migration schaffen wir nicht, auch nicht ökonomisch. Das Klima retten wir auch nicht, China und die USA pfeifen auf das Klima, wobei die Klimamodelle hinsichtlich des 1,5-Gradziele zu hinterfragen sind: Die math. Modelle haben mehr als 8 Variablen, so dass man das gewünschte Ergebnis über die Variablen ansteuern kann. Der groÃe Mathematiker Trump hat daher sofort auf Fake erkannt. Die neuen KI-Hoffnungen kann man jetzt schon begraben, denn es fehlt an Energie, kostengünstiger und stabiler, was unsere Windrädchen nicht können. Auch benötigen andere Baustellen viel Energie, Autos, Umbau der Stahl- und Chemieenergie, etc.. Habeck will nun die Energie billiger machen, aus Steuergeldern versteht sich, an Energiesicherheit hat er kkaum gedacht, die Braunkohlekraftwerke werden planmäÃig zurückgebaut und das Stromnetz wird zunehmend instabiler, da jeder Privatproduzent mit seiner Solaranlage in das Netz einspeisen kann. Anstatt mit faktenbasierten problemorientierte Politik gegenzuhalten werden neue Phrasen gedrescht und es wird geklagt wegen Verleumdung. Seit Amtsantritt haben Habeck und Baerbock hunderte Klagen gegen Bürger erhoben, um diese mundtot zu machen. Auch mit dem Demokratiefördergesetz sollen die Bürger auf Linie gebracht werden, wenn sie mit Bevormundung auf allen Lebensebenen nicht einverstanden sind. Und jetzt kommt auch noch Trump, im ImmobiliengroÃstadtjungel von New York gestählt und von Musk unterstützt wird er schnell die Staatsquote von 36 runterfahren, wir liegen bei knapp 50 % des Sozialprodukts. Nach Kohl beginnt bei 50 % der Sozialismus. Trump wird nicht lange fackeln, um die Europäer auf Linie zu bringen. Importzölle werden hier die Beschäftigung weiter reduzieren und eine weitere Schutzfunktion der USA werden wir bezahlen müssen, so dass dem ganzen Wokeismus hier der ökonomische Boden entzogen wird. Ãbrigens: Wir bieten ja bekanntermaÃen Vermögensberatung jedoch keine Vermögensverwaltung an. Rockefeller hat ja frühzeitig in seinem Leben erkannt, dass es wichtig ist, sich rechtzeitig selber um sein Vermögen zu kümmern, hier muss man Kompetenzen selber aufbauen oder anders gewendet, es kann doch überschlägig nicht richtig sein, dass man mit 15 in das Arbeitsleben ein- und mit 75 austritt und dann einem Verwalter sein Vermögen überschreibt mit der Bitte, monatlich einen gewissen Betrag zurück zu überweisen. Die Verwalter nehmen rd. 2 %, also den sicheren Zins. Nach der Trinity-Formel können bei langfristiger Betrachtung jährlich 4 % entnommen werden, hiervon sahnt der Verwalter schon die Hälfte ab. Zu beachten ist auch, dass der Verwalter bei überschaubaren Vermögen in der Regel nur buchhalterisch tätig wird, da die ETF-Anlagevehikel ja hinreichend bekannt sind. Also: Selber das erarbeitete Vermögen verwalten, ggf. mit Unterstützung eines Beraters. Ãbrigens: An den US-Aktien führt kein Weg vorbei, gleichwohl ist zu beachten, dass früher für US-Papiere ein KGV zwischen 15 und 19 Jahren normal war, so liegt es nach 20 Jahren inzwischen bei über 24 und damit so hoch wie noch nie. Hohe Kurs-Gewinn-Verhältnisse finden sich in den USA insbesondere bei den sogenannten ÂGlorreichen SiebenÂ, also Apple, Nvidia, Microsoft, Amazon, Alphabet, Meta und Tesla. Abgesehen von Alphabet und Meta liegt das KGV dieser Tech-Giganten bei allen sogar weit über 24. Gleichwohl: Nach Morgan Stanley spricht jetzt auch Goldman Sachs von einem Kursziel für den S&P 500 von 6.500 Punkten, bei einem aktuellen Kurs des US-Leitindex von 5.900 Punkten. Während Morgan Stanley von Mitte 2025 spricht, geht es bei Goldman um Ende 2025. Weitere Prognosen von Goldman: Die ÂMagnificent 7Â-Technologieaktien werden auch im nächsten Jahr besser abschneiden als der Rest des S&P 500, allerdings mit Âdem geringsten Vorsprung seit sieben JahrenÂ. Also: Bis auf weiteres werden wir das Musterdepot nicht verändern. An der Informationstechnologie kommt keiner vorbei oder anders formuliert: Durch den Technologievorsprung besteht eine hohe Preissetzungsmacht, belegt durch die extrem hohen EBIT-Margen. Ãbrigens: Hier wird ja auch den Technologiesektor gesetzt, vgl. einführende Bemerkungen. Ob die Theorie erfolgreich ist, kann man ja rückwirkend verproben. Eine aktuelle Untersuchung über die erfolgreichsten Fonds der letzten 20 Jahre hat unter den ersten 5 nur Technologiefonds, den Erstplatzierten kann man auÃen vorlassen, ein kleiner indischer Fonds mit Besonderheiten. Platz 2: Invesco EQQQ Nasdaq-100 ETF mit 1.671 %, Platz 3: Fidelity Global Technology mit 1.317 %, Platz 4: Janus Henderson Global Technology and Innovation mit 1.217 %, Platz 5: Vitruvius Growth Opportunities mit 1.181 %. Die angesagteste Technologie heute ist zweifelsohne die Informationstechnologie und hier insbesondere die Halbleiter. Hier setzt das Musterdepot an. Das KGV von NVDIA liegt bei atemberaubenden 53, bei einem für 2024 geplanten Umsatz von 56 Mrd. Dollar liegt das EBIDATA bei 36 Mrd. und der Nettogewinn bei 30 Mrd.! Das KGV von ThyssenKrupp liegt bei minus 1,44: Also in der neuen Welt investieren. Was tun? Wenn Sie ins Berufsleben einsteigen und noch 60 Arbeitsjahre vor sich haben, dürfte auch bei kleinen Sparraten mit 75 ein ausreichendes Kapitalpolster für die restlichen 5 bis 10 Jahre vorliegen, das Sie unabhängig macht von der gesetzlichen Rente, die dann in weiten Teilen an Mitbürger flieÃt, die nie oder kaum was eingezahlt haben. Zum Kontostand des Musterdepots: Zuwachs in den letzten 12 Monaten 41 %, Zuwachs des Infotech 500 in den letzten 12 Monaten 46 %, also jeweils mehr als die anvisierten 10 %. Finger weg von Einzeltiteln, rein in ETF, rein in USA. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal kommentiert:
Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird  auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ãkosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die groÃen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Ãberlebensstrategie. Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten RückzugsÂzeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: ÂWenn ich 60 bin, dann verkaufe ichÂ. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahrs Die Verpflichtung zur Inventur ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäÃe Inventur ist eine Voraussetzung für die OrdnungsmäÃigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäÃiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Ãberprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst. 3. Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025 Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2025 die Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) die Abrechnung mittels elektronischer Rechnung (E-Rechnung) durchzuführen, um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen. Eine als PDF gescannte Papierrechnung reicht dafür nicht aus. Die Finanzverwaltung hat nun ein Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Aufgrund einer Ãbergangsregelung ist es für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin zulässig, Rechnungen in Papierform oder wie bisher in einem nicht strukturierten elektronischen Format (z. B. als PDF-Datei) auszustellen und zu übermitteln. Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von bis zu 800.000 Euro gilt die Ãbergangsfrist bis Ende 2027. Bereits ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer aber E-Rechnungen empfangen können. Die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs reicht dafür aus. Für die Erstellung von E-Rechnungen bestehen zwei Möglichkeiten:
Auf welches elektronische Rechnungsformat und welchen Ãbertragungsweg sich die Vertragsparteien einigen, ist zivilrechtlich zwischen ihnen zu klären. Dabei können während der Ãbergangszeit weiterhin auch Papierrechnungen und sonstige elektronische Rechnungen verwendet werden. 4. Handwerkerleistungen bei Vorauszahlungen Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und ModernisierungsmaÃnahmen ermäÃigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Die SteuerermäÃigung kann jedoch nur für Arbeitskosten in Anspruch genommen werden. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SteuerermäÃigung ist das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung. Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme der SteuerermäÃigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen. Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt noch keine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor, kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine SteuerermäÃigung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden. Das Gericht weist darauf hin, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch noch keine Aufwendungen Âfür die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen getätigt wurden. 5.Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage  Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentum leisten für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung. Diese beinhalten in der Regel auch Leistungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). Die Einzahlungen in die Rücklage sind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsächlichen Verwendung für ErhaltungsmaÃnahmen der Gemeinschaft. Mit Wirkung ab dem 01.12.2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz neu gefasst und die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug weiterhin erst mit Verwendung der Rücklage möglich. Nunmehr ist strittig, ob aufgrund der Einführung der vollständigen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind. Inzwischen ist zum Werbungskostenabzug der Beiträge zur Erhaltungsrücklage ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Vorinstanz hatte jedoch die sofortige Abzugsfähigkeit der Beiträge verneint. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist weiterhin abzuwarten. 6. Vorsteuerabzug bei Stromlieferungen an Mieter Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sodass ein Vorsteuerabzug bei den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter werden von der Finanzverwaltung als unselbständige Nebenleistungen zur Vermietung behandelt, die dann zusammen mit der Vermietung ebenfalls als umsatzsteuerfrei angesehen werden. Bei diesen Nebenleistungen wäre der Vorsteuerabzug folglich ebenfalls ausgeschlossen. Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an die eigenen Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung  neben der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung  beurteilt, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Photovoltaikanlage zugelassen. Entscheidend für die Behandlung der Stromlieferungen durch den Vermieter als selbständige Hauptleistung war danach, dass die Mieter die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen und den Stromanbieter frei wählen konnten. Seit dem 01.01.2023 beträgt der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen in der Nähe von Wohngebäuden 0 %, während die Lieferung von Strom als selbständige Hauptleistung an die eigenen Mieter grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt. 7.Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach Beginn der Pensionszahlungen Die Gehaltszahlungen an einen Gesellschafter für seine Geschäftsführertätigkeit sind dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Vertrag und seine Durchführung dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich wäre. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Höhe des Gehalts. Problematisch ist auch der Fall, dass nach Erreichen der Altersgrenze eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer zugesagte Pension fällig wird, die aktive Tätigkeit aber fortgesetzt werden soll. Der Bundesfinanzhof hat es in diesen Fällen nicht beanstandet, wenn entweder die betrieblichen Versorgungsbezüge auf das Gehalt aus der fortbestehenden Tätigkeit angerechnet werden oder die Versorgungsfälligkeit aufgeschoben wird und der spätere Versorgungsbeginn durch einen nach versicherungsmathematischen MaÃstäben berechneten Barwertausgleich ausgeglichen wird. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Danach ist es unschädlich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls neben der Versorgungsleistung ein reduziertes Gehalt für seine aktive Tätigkeit erhält. Das gilt allerdings nur insoweit, als die Summe aus Versorgungsleistung und Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung grundsätzlich angeschlossen. Sie hält allerdings daran fest, dass in solchen Fällen eine Teilzeittätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht anzuerkennen ist, weil dies nicht mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers vereinbar sei. Nach Eintritt des Versorgungsfalls sollte eine Minderung der Aktivbezüge daher nicht an eine Reduzierung der Arbeitszeit gekoppelt werden, um die Abzugsfähigkeit der Bezüge nicht zu gefährden. 8.RegelmäÃig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmenüberschussrechnung und Ãberschusseinkünften Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften sowie bei sonstigen Einkünften (Ãberschusseinkünften) werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). MaÃgeblich ist grundsätzlich die Erlangung bzw. der Verlust der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maÃgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Ãberweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Ãberweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels SEPA-Lastschriftmandats gelten regelmäÃig mit Erteilung des Mandats als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag. Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäÃig wiederkehrende Einnahmen (z. B. Mieten, Ratenzahlungen, Zinsen) und Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) Âkurze Zeit vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs zu- bzw. abflieÃen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die in diesem Zeitraum bezogen bzw. geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per SEPA-Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäß abgegeben wurde.
Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäÃig wiederkehrenden Ausgaben. In aktuellen Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig geworden sein müssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per SEPA-Lastschrift gilt regelmäÃig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgemäà abgegeben wurde.
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