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Mandanteninformationsbrief Februar 2020 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Und hierbei auf Analysten hören? Dass Aktienanalysten Optimisten sind, ist beileibe keine neue Erkenntnis. Es liegt in der Natur der Sache. Denn wer andere dazu bewegen will, Aktien zu kaufen, muss ja grundsätzlich davon überzeugt sein, dass dies für den Käufer gut ausgeht. Der Verdacht, dass Analysten grundsätzlich dabei überoptimistisch sind, wurde schon immer gehegt. Ein nun vorgelegter Vergleich hat die Analystenschätzungen der vergangenen 30 Jahre mit der Wirklichkeit verglichen. Und demnach überstiegen die prognostizierten Gewinne die letztlich erwirtschafteten im Mittel um mehr als 16 Prozentpunkte. Am meisten daneben lagen die Experten bei den Banken, wo die Abweichung mehr als 43 Prozentpunkte betrug - und das mit einer immensen Streubreite. Umgekehrt haben diese wohl auch den andauernden Immobilienboom lange nicht so recht zur Kenntnis genommen. Denn hier lagen die Prognosen im Durchschnitt um fast 7 Prozent zu niedrig - die einzige Branche, wo dies überhaupt der Fall war. Besser scheinen die Vorhersagen auf die Autoindustrie zugetroffen zu haben, wo sie im Mittel nahezu exakt waren. „Allerdings waren hier die Abweichungen auch am höchsten“, sagt Lehmann. Die Immobilienbranche war auch die einzige Branche, in der die Analystenprognosen öfter zu niedrig (17 Jahre) als zu hoch ausfielen, während sich Pessimismus und Optimismus gegenüber dem Bauwesen sowie den Konsumgüterherstellern die Waage hielten. Im Sektor Körperpflege, Drogerie und Lebensmittelgeschäfte“ jedoch waren die Analysten in jedem Jahr zu optimistisch und bei den Banken in fast jedem Jahr. Das trifft auch für die Prognosen zum Gesamtmarkt zu. Nur in einem einzigen Jahr waren die Experten hier pessimistischer. Quintessenz: Der Markt erhört die Analysten nicht und diese stochern mit der Stange im Nebel rum bzw machen mit ihren Prognosen ihr eigenes Geschäft durch eigenes Frontrunning indem sie ihre Leser ans Messer liefern. Wie ist das Versagen der Analysen zu erklären? Nach dem österreichisch-britischen Philosophen Karl Popper handelt es sich bei dem Wirtschaftsgeschehen um ein komplexes soziales Phänomen, bei dem Einzelvoraussagen wie bei Kursentwicklungen nicht möglich sind, wohl aber allgemeine Mustervoraussagen, die nur so lange gültig sind als Thesen, bis sie falsifiziert worden sind. Danach kann man obige Prognosen und deren Ableitungen wohl allesamt in die Tonne treten, da sie sich nicht als richtig erwiesen haben. Bisher nicht falsifiziert wurde der Satz: „Zinsen unten, Preise oben“. Wiederlegt wäre er, wenn auch die Preise sinken würden, er wäre im Sinne Poppers damit falsifiziert. Wie verhalten sich die Anleger aktuell? Diese beobachten die Frühindikatoren, die nachlassenden Handelsspannungen und die lockere Geldpolitik und insgesamt deuten diese weltweit auch für das Jahr 2020 auf ein moderates Wirtschaftswachstum hin. Dieses Umfeld dürfte die Unternehmen stützen, insbesondere, weil die Gewinnerwartungen für 2020 mittlerweile realistisch erscheinen. Wenn 2019 nach den schwachen Markttrends gegen Ende 2018 die Entspannung brachte, dann dürften die Aktienrenditen dank der Marktdynamik und dank Kapitalzuflüssen der Privatanleger in den hohen einstelligen Prozentbereich gehievt werden. 2020 begann genauso, wie 2019 aufhörte: Nahezu alles, was der Markt sich erhofft und möglicherweise im Großteil des Jahres eingepreist hatte, erfüllte sich im Dezember, und der Januar verlief weitgehend ähnlich. Erstens gab es immer mehr Belege dafür, dass im Handelskrieg zwischen China und den USA durch den Abschluss des „Phase 1“-Abkommens zwischen beiden Ländern im Januar das Schlimmste vorüber sein könnte. Bis zu einer umfassenden, abschließenden Einigung ist es jedoch noch weit, und baldige weitere Ergebnisse sind nicht zu erwarten. Das „Phase 1“-Abkommen ist vor allem für Präsident Trump im Rahmen seiner Wiederwahlkampagne von Nutzen. Für die Unternehmen ist die Ungewissheit rund um den Handel jedoch lange noch nicht verschwunden, schon weil der Großteil der eingeführten Zölle zwischen den USA und China bestehen bleibt. Zweitens deuten die Frühindikatoren an der Konjunkturfront nach wie vor darauf hin, dass sich die Weltwirtschaft lediglich leicht abkühlt, aber nicht in eine Rezession abrutscht. Die Einkaufsmanagerindizes zeigen, dass das verarbeitende Gewerbe weltweit die Talsohle zu erreichen scheint, zumal die Neuauftragskomponenten solcher Umfragen wieder stabilere Wachstumsperspektiven nahelegen. Die USA und die Schwellenländer (allen voran China) verzeichneten eine moderate Besserung, während die Eurozone weiter schwächelte – wobei sich das deutsche Ifo-Geschäftsklima seit Herbst von seinem niedrigen Niveau wieder erholt. Wie die Industrievertreter betonen fällt Deutschland international und auch europaweit zurück, es leidet unter einem überbordenden Sozialstaat, zu hohen Unternehmenssteuer, Überregulierungen und zu hohen Energiepreisen und zunehmend fehlender Energiesicherheit. Unterdessen entwickelt sich der Dienstleistungssektor, der in den meisten großen Volkswirtschaften den Löwenanteil ausmacht, weiterhin gut. Darüber hinaus wurde im Dezember Großbritanniens Pattsituation im Parlament beendet, denn die Konservative Partei konnte bei den Wahlen zum Unterhaus einen überzeugenden Sieg erringen. In der Folge erholten sich inländische britische Vermögenswerte und das Pfund kräftig. Auch wenn die Tory-Mehrheit einen Teil der Unsicherheit für die Unternehmen beseitigt – ein Labour-Sieg oder unklare Mehrheiten im Parlament hätten sich wohl negativ auf die britische Wirtschaft ausgewirkt – ist die Ungewissheit um den Brexit, obwohl er am 31. Januar Realität geworden ist, keineswegs verschwunden. Denn die Verhandlungen über die künftigen Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU werden bald beginnen. All die guten Neuigkeiten hievten die Aktienmärkte inklusive des DAX auf Allzeithochs und bremsten Staatsanleihen. Zwar sehen einige technische Indikatoren ähnlich wie im Januar 2018 bedenklich aus. Die Märkte stehen jedoch unterstützt von den Notenbanken auf einer soliden Basis, und ohne größere konjunkturelle Belastungen besteht eine gute Chance, dass das Momentum der Aktienmärkte, gestützt durch Kapitalzuflüsse von Privatanlegern aus Anleihen und Geldmarktinstrumenten in Aktien, erst einmal anhält. In den vergangenen Wochen entwickeln sich die Aktien von Schwellenländern – coronavirusbedingt zuletzt mit der Ausnahme vor allem von China – besonders gut. Ihnen kommen die nachlassenden Handelsspannungen und die möglichen positiven Auswirkungen zugute. Obwohl sowohl der DAX als auch der europäische Leitindex Stoxx 600 neue Höchststände markierten, hinken sie in Sachen Performance weiterhin der Wall Street hinterher. Aufgrund der neuerlichen Stärke des Tech-Sektors bremste ihr geringeres Technologiegewicht die europäischen Indizes. Die Goldpreise legten einen guten Start hin, und obwohl Gold auf kurze Sicht überkauft erscheint, dürfte das zugrunde liegende Umfeld – das heißt lockere Geldpolitik, geopolitische Spannungen und sinkende Opportunitätskosten für Gold angesichts des massiven Volumens negativ rentierlicher Anleihen – die Goldnachfrage weiter stützen. Zu beachten ist, dass wir uns hier ja dem Normalanleger widmen und daher Aussagen über die Gesamtzusammensetzung der individuellen Vermögenswerte nicht äußern können, da hier wie es so schön heißt, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und diese sind wie das gesamte Leben komplex, es bedarf der Individualberatung, die wie anbieten. Was hält der Starinvestor Warren Buffett von den hier gepriesenen ETF? Um eines vorwegzunehmen: Grundsätzlich ist die Meinung von Warren Buffett zum Thema passive Geldanlage durchweg positiv. Zum inzwischen verstorbenen ETF-Gründer John Bogle sagte der Starinvestor so beispielsweise, dass er mehr für das Wohlergehen vieler Privatinvestoren getan habe als das Orakel von Omaha selbst. Zudem hat sich Buffett bereits des Öfteren dahingehend geäußert, dass kostengünstige, passive Indexfonds für viele Investoren die beste Alternative sein können. In einer Welt, in der eine marktübliche Rendite schließlich die Summe aller Investitionsentscheidungen ist und es für jeden Outperformer einen Underperformer geben muss, ist es dabei häufig einfach, aufwandsarm und sogar kostengünstig, der Markt zu sein. Wobei an dieser Stelle auch einmal explizit zu betonen ist, dass Warren Buffett selbst relativ selten das Akronym ETF in den Mund nimmt, sondern stets von kostengünstigen Indexfonds spricht. Eine gewisse Einschränkung, die hier zeigt, dass das Orakel von Omaha in erster Linie an die breiten Märkte glaubt. Unterm Strich glaubt Buffett daher, dass die kostengünstigen Indexfonds für allem für Investoren interessant sind, die aufgrund von fehlender Expertise oder Zeit nicht die Märkte nachverfolgen können. Eine grundsätzlich positive Einschätzung, die für einen Großteil aller Investoren gelten dürfte. Besonders im Vergleich zu einer anderen Fondsgattung sind für den Starinvestor dabei die passiven Vehikel die bevorzugte Wahl gegenüber aktiv gemanagten Aktienfonds. Bereits des Öfteren äußerte sich das Orakel von Omaha dahingehend, dass viele Fondsmanager ihre Gebühren nicht wert seien. Sinngemäß übersetzt sagte er beispielsweise: „Wenn Billionen von Dollar von Wall-Street-Managern verwaltet werden, die hohe Gebühren verlangen, werden es in der Regel die Vermögensverwalter sein, die enorme Gewinne machen, und nicht die Kunden.“ Oder auch: „Die Intelligenz von Hedgefondsmanagern ist in der Regel nicht höher als die Kosten, die sie von ihren Investoren verlangen. Langfristig wird man mit passiven und günstigen Indexfonds besser fahren.“ Wenn es daher um die Wahl geht, wie man sein Geld breit gestreut, diversifiziert und möglicherweise ohne viel Ahnung anlegen soll, so sind die passiven Indexfonds oder eben ETFs die bessere Alternative in den Augen des Starinvestors. Wie groß seine Begeisterung für passive Produkte im Endeffekt ist, lässt sich auch aus einer weiteren Aussage ableiten. Für den Fall seines Ablebens hat der Starinvestor nämlich seine Familie angewiesen, ihr Erbe ebenfalls in kostengünstige, passive Indexfonds auf den breiten Markt, den S&P 500, anzulegen. Eine sehr persönliche Randnotiz, die ebenfalls verdeutlicht, wie überzeugt Warren Buffett von ETF und passiven Produkten ist. Mit dem hier gepriesenen MSCI World ETF hat man die ganze Aktienwelt im Depot. Wirklich? Ja und nein! In Wahrheit holt man sich mit dem MSCI World überwiegend US-Giganten ins Haus. Dieses „schmutzige Geheimnis“ sollte sich unter ETF-Investoren längst herumgesprochen haben. Aber ist das überhaupt so schlimm, wie gerne und oft behauptet wird? Oder könnte das sogar ein Vorteil sein? Das Coronavirus lehrt uns, dass sich die Regeln des MSCI World Index in Krisenzeiten durchaus zum Vorteil des Investors auswirken können. Wer den Jahreswechsel für eine geostrategische Umschichtung genutzt hat, dürfte heute allerdings ziemlich dumm aus der Wäsche schauen. Insbesondere diejenigen Investoren, denen US-Unternehmen wie Alphabet und Amazon nicht mehr gut genug waren und die stattdessen lieber mehr chinesische Unternehmen wie Alibaba mit an Bord haben wollten, durften hautnah miterleben, wie sich Kursschwankungen in Schwellenländern anfühlen. Der Schwellenland-ETF iShares MSCI Emerging Markets verlor zwischen dem 17.01.2020 und dem 31.01.2020 satte 10 %. Der globale iShares MSCI World kam im selben Zeitraum mit einem Verlust von nur 4 % davon. Natürlich konnte zum Jahreswechsel niemand mit dem Ausbruch einer neuartigen Lungenkrankheit rechnen. Pandemien hatten die meisten Investoren sicher genauso wenig auf dem Zettel wie einen nuklearen Erstschlag. Schon gar nicht in China. Hier war man lange Zeit nichts anderes als neue Produktions- und Absatzrekorde gewohnt. Jetzt, wo chinesische Unternehmen eventuell die Handbremse ziehen müssen, rächt sich der Renditehunger der Geostrategen. Denn wer in die Schwellenländer, allen voran in den asiatischen Raum, investiert ist, ist eben nicht in die Welt investiert und kann somit nicht auf die sonst übliche Kursglättung hoffen. Für die Menschen vor Ort ist das Coronavirus ohne Zweifel eine Plage. Aber für Investoren könnte der Erreger ein Weckruf sein. Die Frage, wo passives Investieren aufhört, und wo aktives Umschichten beginnt, dürfte derzeit weit prominenter im Raum stehen als je zuvor. Gut so! Denn passives Investieren bedeutet nicht, sich allerlei ETF ins Depot zu schaufeln nur weil man glaubt, dass eine spezielle Region, eine spezielle Branche oder eine spezielle Technologie in Zukunft saftige Renditen abwerfen wird. Nein! Passives Investieren bedeutet, marktbreit investiert zu sein und somit einfach auf der Welle mitzureiten. Damit fährt man nicht viel besser als der Durchschnitt, aber man fährt immerhin ohne sich nonstop auf die Straße konzentrieren zu müssen. Für Investoren, die sich ihrer Talente nicht ganz sicher sind, ist ein MSCI World ETF perfekt. Marktbreiter und unspezifischer geht es nicht. Auch wenn die US-Konzerne dominieren. Im Zeitalter der Niedrigzinsen werden zahllose Anlageberater nicht müde für eine langfristige Anlage in Aktien zu werben: Favorit ist hierbei ein Investment in ein ETF auf den MSCI World, ein Aktienbasket mit vielen Einzeltiteln, gestreut über die ganze Welt. Aber dieser leidet an einem ganz spezifischen Problem: es ist seine US-Lastigkeit. MSCI World ETF, die ganze Welt – oder doch hauptsächlich Amerika? Im ETF MSCI World sind mehr als 1.650 Large Caps und Mid Caps, also große und mittelgroße Unternehmen, enthalten. Dies von Aktiengesellschaften aus 23 Ländern, die vom Anbieter MSCI den Status als entwickelte Märkte erhalten haben. So weit so gut. Was sich nach einer breiten Streuung anhört, weist aber bei näherem Hinsehen doch ein paar Nachteile auf: Eine einseitige Ländergewichtung mit einer starken Dominanz der USA mit 63 Prozent. Es folgen japanische und britische Unternehmen mit 8,4 und 5,5 Prozent. Aufstrebende Länder wie China, Südkorea und Brasilien sind nicht enthalten. Unglaublich, aber die 13 Billionen schwere Wirtschaft Chinas hat immer noch den Status eines Emerging Markets. Die acht größten Werte des MSCI World sind US-Aktien, angeführt von Apple und Microsoft. Allein fünf Werte – Apple, Microsoft, Amazon, Facebook und Alphabet – kommen auf ein Gewicht von 10 Prozent. Der einzige nicht amerikanische Wert unter den Top Ten des Index ist Nestlé. Mit dieser Aufstellung stieg der ETF auf den MSCI World um 10 Prozent per annum seit der Finanzkrise. Daraus erkennt man jedoch bereits mehrere Probleme: Können die enthaltenen Giganten wirklich weiter um 10 Prozent pro Jahr zulegen? Dies dürfte aus finanzmathematischen Gründen schon nicht mehr möglich sein. Kann die Gewichtung von 63 Prozent durch ein Land aufrechterhalten werden, obwohl der Anteil am weltweiten BIP noch deutlich unter 20 Prozent liegt und eher abnehmen wird? Wird der Dollar seine Dominanz behalten oder wird die ausufernde Staatsverschuldung der USA nicht für Abwertung sorgen? Werden die Emerging Markets allein schon durch ihren positiven demographischen Faktor nicht stärker wachsen als die alternden Industriestaaten? Welche langfristigen Folgen hat die trumpsche Politik für die Zukunft der USA? Wächst in den ASEAN-Staaten nicht ein Wirtschaftsblock mit weit über drei Milliarden Konsumenten heran, der allein schon wegen seiner Größe ein wesentlich größeres Stück vom Aktienmarktkuchen bekommen muss? Die oben genannten Gründe zeigen auf, dass die Fokussierung auf den ETF MSCI World vielleicht nicht das optimale Produkt für die Zukunft sein kann. Der Anteil der USA an der jetzigen Welt-Marktkapitalisierung von 87 Milliarden Dollar mit 40 Prozent dürfte nicht in Stein gemeißelt sein. China und Indien mit ihren jeweils 1,4 Milliarden Menschen wachsen derzeit mit sechs oder sieben Prozent, im Vergleich zu den USA (332 Millionen), die froh sein dürften, wenn sie ihr Basiswachstum von zwei Prozent halten können. Die USA haben ein „Wahnsinns-Jahrzehnt“ erlebt mit einem Anstieg der Marktkapitalisierung nach der Finanzkrise von unter 10 Billionen Dollar bis auf weit über 35 Billionen Dollar. Was geschieht nach der nächsten Rezession mit der Zusammensetzung beim ETF MSCI World? Indexfonds mit Schwerpunkt chinesische Aktien sind natürlich am meisten vom Coronavirus betroffen. Entsprechend steil ging es auch für die Aktien chinesischer Unternehmen bergab. In nur 10 Tagen hat der Hang Seng Index, einer der größten Indizes des chinesischen Kapitalmarkts, fast 10 % Verlust eingefahren. In ganz China, besonders aber in der Region Wuhan, herrscht derzeit Unsicherheit. Krankenhäuser sind überfüllt, Infektionsfälle erreichen täglich neue Rekordstände und die Wirtschaft der Region steht momentan beinahe still. Die Korrektur des MSCI World Index ist aber nicht nur durch das starke Taumeln Chinas begründet, da die Aktien dieses Landes im MSCI World Index nicht vertreten sind. Hintergrund: Der MSCI World Index ist bei ETF-Anlegern sehr beliebt, da sie mit einem Schlag die erfolgreichsten Unternehmen der Welt ins Depot holen können. Zwar ist die USA mit über 60 % stark übergewichtet, allerdings liegt dies an der wirtschaftlichen Dominanz der USA im weltweiten Vergleich. Dadurch ist der MSCI World Index besonders von der amerikanischen Börse abhängig. Schwellenländer wie China, Brasilien oder Indien sind im MSCI World Index nicht enthalten. Anleger, die eine langfristige Strategie verfolgen, sollten sich von den Nachrichten über das Coronavirus, die Crashpropheten und die kleinen Kurskorrekturen nicht verunsichern lassen. Gemessen an anderen Krisen an der Börse, ist das Virus bisher nur als ein kleiner Dämpfer zu bewerten. Weltweit laufen die Arbeiten an einem Gegenmittel auf Hochtouren und besonders in den großen Industrienationen ist man auf Sicherheit und Schutz vor dem Virus bedacht. Daher sollten Anleger die kleinen Kurskorrekturen durch das Coronavirus am besten einfach aussitzen. Im übrigen ist die Zusammensetzung des MSCI World nicht fix, es gibt Nachrichten, die eine Teilaufnahme der Aktien aus China beinhalten. Was tun? Im Markt bleiben, denn an der Seitenlinie zu warten dürfte teuer werden. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Informationen sollte auch der Normalanleger sammeln, auch um gegenüber Empfehlunen der auf ihn zudrängenden Anlageberater immun zu sein. Wenn Sie wenig Zeit haben, um sich voll auf den Gelderwerb zu konzentrieren, sollten Sie zur Geldanlage wenigstens regelmäßig diese Zeilen lesen. Übrigens: Der norwegische Staatsfonds hat im letzten Jahr mit Aktien 40 % gut gemacht, der MSCI Word 28 %, der MSCI Emerging Markets 18 % und der Schlaumeierfonds MSCI ACWI (all Countrys, also auch mit Schwellenländern) 27 %. Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt: “Das Geheimnis des Börsengeschäfts liegt darin, zu erkennen, was der Durchschnittsbürger glaubt, dass der Durchschnittsbürger tut.” — John Maynard Keynes, ein begnadeter Ökonom, Lebemann und leidenschaftlicher Zocker —, oder anders gewendet: “Aktienkurse werden nicht nur von Erwartungen in der Zukunft beeinflusst, sondern auch von den Erwartungen an diese Erwartungen.” „Es ist besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten.“ – Rockefeller -. Ganz wichtig, die eigene Urteilsfähigkeit entwickeln! „Der große Vorteil des Reichtums liegt darin, dass man sich keine Ratschläge mehr anzuhören braucht.“ – Rockefeller.Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen. Wir weisen auf unser aktuelles Sonderrundschreiben „Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung“ hin. So stellte doch Benjamin Franklin fest: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ Nutzen Sie die (legalen) Möglichkeiten der Steuerverkürzung für Ihre Nachkommen zu Lasten des Gemeinwesens falls Ihnen das Hemd näher als der Rock ist. 2. Unkelbach intern Kleinunternehmerregelung ab 2020: Für die Anwendung der Kleinunternehmergrenze nach §19 UStG galt bislang als Voraussetzung, dass der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Durch das jüngst verabschiedete dritte Bürokratieentlastungsgesetz wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG die Betragsgrenze des Vorjahresumsatzes von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben. Daraus folgt: Wenn der Umsatz (zuzüglich Steuer) im Jahr 2019 nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat, der Unternehmer zu Beginn des Jahres 2020 nicht von einer Überschreitung der Betragsgrenze von 50.000 Euro im Jahr 2020 ausgeht und auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG auch nicht verzichtet hat, er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann. Die Grenze von 17.500 Euro wurde also auf 22.000 Euro erhöht. 3. Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung Durch ein neues Forschungszulagengesetz sollen Forschung und Entwicklung steuerlich gefördert werden. Ziel ist es, dass auch kleine und mittelgroße Unternehmen ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöhen und dadurch den Unternehmensstandort Deutschland stärken. Begünstigt sind insbesondere einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, die sich in der Grundlagenforschung, der angewandten Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung engagieren. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslöhne und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, soweit die betreffenden Arbeitnehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in den genannten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betraut sind. Bei an andere Unternehmen in der EU vergebenen Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen sind 60% der Aufwendungen förderfähig. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist auf einen Höchstbetrag von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr beschränkt. Die Forschungszulage beträgt 25% der Bemessungsgrundlage, somit bis zu 500.000 Euro pro Jahr und Unternehmen. Die Forschungszulage wird gesondert festgesetzt und im Rahmen der nächsten Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Das Gesetz trat am 01.01.2020 in Kraft und ist zunächst auf 6 Monate befristet. Erst nach Genehmig ung durch die EU-Kommission kann diese zeitliche Beschränkung wegfallen. 4. Anscheinsbeweis bei betrieblicher Nutzung eines PKW Regelmäßig wird davon ausgegangen, dass betriebliche PKW auch privat genutzt werden. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer hat dieser insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern, die in der Regel nach der 1%-Regelung ermittelt wird. Der sog. Anscheinsbeweis – bei dem davon ausgegangen wird, dass der PKW auch privat genutzt wird – kann u.a. entkräftet werden, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann der Steuerpflichtige den Anschein der (teilweise) privaten Nutzung aber dann nicht entkräften, wenn ihm das andere Fahrzeug beispielsweise aufgrund der Familienverhältnisse nicht ständig und uneingeschränkt zur Verfügung steht, weil ein vergleichbares weiteres Fahrzeug auch regelmäßig durch den Ehepartner bzw. Lebensgefährten genutzt wird. 5. Einkommensteuer-Erklärungen 2018: Abgabe bis Ende Februar 2020 Erstmals für Einkommensteuer-Erklärungen 2018 gilt eine neue Abgabefrist: Entsprechende Erklärungen, die von Beratern erstellt werden, sind – von Vorabanforderungen abgesehen – regelmäßig bis zum letzten Februartag 20209 beim Finanzamt einzureichen. Zur Einhaltung dieser Frist ist darauf zu achten, dass sämtliche (ggf. noch ausstehenden) relevanten Unterlagen im Hinblick auf die Fertigstellung der Steuererklärung rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. 6. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020 Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen. Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für Dezember 2020 angerechnet. Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen. 7. Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Dies setzt neben dem Übergang des Eigentums voraus, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist. Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert. Fraglich war bisher, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren (z.B. auf die Kinder des Erben) unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin „selbst genutzt“ wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt. Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müssen. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt; daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. 8. Lohnsteuerbescheinigungen 2019 Bis Ende Februar 2020 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2019 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat. 9. Belegausgabepflicht: Befreiungsmöglichkeiten Unternehmen, in denen ein elektronisches oder PC-gestütztes Kassensystem verwendet wird, sind ab Beginn des Jahres 2020 regelmäßig verpflichtet, einen Beleg (Bon) über den Geschäftsvorfall auszustellen und diesen jedem Kunden zur Verfügung zu stellen; der Kunde ist nicht zur Mitnahme des Belegs verpflichtet. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Befreiungsmöglichkeit von der Belegausgabepflicht bei Betrieben vor, in denen eine Vielzahl von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkauft wird. Davon betroffen wären z.B. Bäckereien, Marktstände und Eisdielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt eine Befreiung von der Belegausgabepflicht dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den Steuerpflichtigen besteht. Allein die dabei entstehenden Kosten sollen jedoch keine sachliche Härte begründen. Ein Härtefall kann aber z.B. dann vorliegen, wenn die Belegausgabe dazu führt, dass Warteschlangen ent stehen, die den Verkauf und den Umsatz beeinträchtigen. 10. Abzinsung von unverzinslichen Darlehen Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5% abgezinst zu passivieren, wenn die Laufzeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens. Um eine Abzinsung zu vermeiden, ist regelmäßig eine geringfügige Verzinsung ausreichend. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, reicht die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung nicht aus, um die Abzinsung zu vermeiden; für Bilanzstichtage vor dem Abschluss einer rückwirkenden Zinsvereinbarung bleibt es in diesen Fällen bei der Abzinsung. Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abzinsung stellt sich die Frage, ob der bereits seit dem Jahr 199919 geltende Zinssatz vor dem Hintergrund der seitdem deutlich gesunkenen Zinsen noch sachgerecht ist. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bejaht, er hält den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5% für verfassungsgemäß. Das Urteil betrifft allerdings das Jahr 2010; ob die Entscheidung aufgrund der weiter gesunkenen Zinssätze auch aktuell gilt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. 11. Nachweis der betrieblichen Nutzung eines PKW für den Investitionsabzugsbetrag Der Investitionsabzugsbetrag sowie die korrespondierenden Sonderabschreibungen können für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die fast ausschließlich (zu mindestens 90%) betrieblich genutzt werden. Wird ein PKW durch den Unternehmer genutzt und die 1%-Regelung angewendet, ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen. Die 90%ige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs ist anhand von geeigneten Unterlagen darzulegen und kann regelmäßig durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. In einer neueren Finanzgerichtsentscheidung hat das Gericht den Nachweis einer mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung anhand von Werkstattrechnungen und Eintragungen im Terminkalender als nicht erbracht angesehen. In seiner Entscheidung führte es aus, dass der Kilometerstand zum 31.12. nicht festgehalten wurde; eine Werkstattrechnung, die den Kilometerstand zu einem mehrere Wochen später liegenden Zeitpunkt ausweist, wurde als nicht ausreichend angesehen. Den Aufzeichnungen aus einem Terminkalender ließ sich zudem nicht entnehmen, ob tatsächlich alle Termine mit einem bestimmten PKW wahrgenommen wurden, da auch die Nutzung eines anderen Fahrzeugs oder öffentlicher Verkehrsmittel denkbar sei. Auch wenn ein weiteres gleichwertiges Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht, kann dies den Nachweis über den Umfang der betrieblichen Nutzung für einen anderen PKW nicht ersetzen. Es bleibt abzuwarten, welche Anforderungen der Bundesfinanzhof an den Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung stellt. 12. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u.a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben. Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Minij ob-Zentrale (Knappschaft-BahnSee) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck). Die Jahresmeldungen für das Jahr 2019 müssen spätestens bis zum 15.02.2020 übermittelt werden. 13. Erhöhte Pendlerpauschale ab 2021 Mit einem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht sind einige steuerliche Regelungen beschlossen worden, darunter insbesondere eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, eine Mobilitätsprämie sowie die Erhöhung der Entfernungspauschale. Die Erhöhung der Entfernungspauschale war bis zuletzt unklar, jetzt ist eine Einigung erzielt worden. Danach bleibt die Pauschale bis zum 20. Kilometer unverändert bei 0,30 Euro; ab dem 21.Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023 sowie auf 0,38 Euro für die Jahre 2024 bis 2026. 14. Umsatzsteuerliche Folgen bei geregeltem Brexit Das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs von Großbritannien aus der Europäischen Union hat auch erhebliche umsatzsteuerliche Folgen, da das Umsatzsteuerrecht im Wesentlichen auf den Status der Handeltreibenden Länder abstellt. Bereits im ursprünglichen Austrittsvertrag wurde eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vereinbart, in der Großbritannien bis dahin (weiterhin) wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Im Fall der Ratifizierung der Austrittsregelungen bleibt Großbritannien somit auch nach dem 31.01.2020 vorerst Teil der Zollunion und des Binnenmarktes. Offen ist, wie sich die betroffenen Seiten über ihre künftigen (umsatz-)steuerrechtlichen Beziehungen ab 2021 einigen werden. | ||||||
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