Mandanteninformationsbrief

Februar 2025

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Februar 2025. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?
  3. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
  4. Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung
  5. Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
  6. Lohnsteuerbescheinigungen 2024
  7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2025
  8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung
  9. Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (29. 1. 25)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und diskutiert! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Musterdepot: Nach Umschichtung nunmehr 100 % MSCI Semiconductors. Übrigens: Dass Deepseek den Markt erheblich durchgeschüttelt hat, kommt nicht von ungefähr: Das Unternehmen arbeitet nur mit Eigenkapital, dass der Gründer selber verdient hat. Verdient mit computergesteuerten Handelssystem, die er selber entwickelt hat. Bei der Belegschaft von nur 140 Mitarbeitern handelt es sich nur um Spitzenleute von chin. Eliteunis. Die Chinesen haben nur ganz wenige Datenschutzbestimmungen, anders als in Europa wo SAP mit 27 verschiedenen Regelungen zu kämpfen hat. Auch kochen die Chinesen nicht nur mit Wasser. Berichten zufolge soll das chinesische KI-Start-up Deepseek seine Entwicklung mithilfe von Daten des ChatGPT-Machers beschleunigt haben. Eine OpenAI-Sprecherin erklärte: „Wir wissen, dass Unternehmen aus der Volksrepublik China – und andere – ständig versuchen, die Modelle führender US-KI-Unternehmen zu destillieren. Als führender KI-Entwickler ergreifen wir Gegenmaßnahmen zum Schutz unseres geistigen Eigentums.“ Unter „Destillierung“ verstehen Forscher für Künstliche Intelligenz (KI) die technische Möglichkeit, die Ergebnisse großer KI-Sprachmodelle zu nutzen, um die Ergebnisse kleinerer – und damit kostengünstigerer – Modelle zu verbessern. Auch die Börse hat bereits erheblich gegen den strammen Kursverfall gegengesteuert. NVIDIA hat in seiner Entwicklung bereits drei große Einbrüche erlebt und überlebt. Deepseek verschenkt seine Produkte, zunächst jedenfalls, wogegen der gebeutelte Chiphersteller ein großes Rad dreht, dass seine hohe Bewerbung unterlegt: Mit einem Umsatz von 56 Mrd. Dollar erwirtschaftet das Unternehmen einen Nettogewinn von 30 Mrd. Dollar, das KGV liegt bei 47, was einer Verzinsung von 2 % in etwa entspricht, also dem, was im Schnitt ein Sparbuch abwirft. NVIDIA ist Mitglied der „Magnificent Seven“, die alle liefern, gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass diese elitäre Gruppe zuletzt mehr als die Hälfte zur Wertentwicklung des S&P 500 beigetragen haben. Dabei beträgt ihre Marktkapitalisierung lediglich 30 Prozent. Bei anderen Indices sieht es nicht grundlegend anders aus. Die passive ETF-Dynamik verstärkt diesen Effekt: Je stärker die „Magnificent Seven“ performen, desto mehr Kapital fließt durch Nachkäufe in dieselben Unternehmen. „Ein Kreislauf, der die Diversifikationsregel vollends aushebelt“. Hier gilt die Empfehlung, ETF zu meiden, die marktkapitalisierungsgewichtete Indizes replizieren, und stattdessen auf ETFs zu setzen, die gleichgewichtete Indizes nachbauen, wobei der Witz ist, dass diese bei Tests beweisen, dass sie besser abschneiden als die marktkapitalisierungsgewichteten. Alle Trader bieten diese nicht an. Trade Republik bietet den vorhandenen gleichgewichtete Index auf den S&P 500 nicht bzw. noch nicht an. Dass die Reise der „Magnificent Seven“ wie bisher immer so weitergeht ist zweifelhaft. Auch im namensgebenden Western „Die glorreichen Sieben“ überlebten auch nur drei der Revolverhelden. Es wird rauskommen, ob die Chinesen "Corriger la fortune" gespielt haben, was deren Mentalität ja nicht fremd ist, wie wir aus den Hardware-Bereichen wissen. Zu beachten ist an dem Kurssturz, der durch die elektronischen Handelssysteme verstärkt wurde, die in Sekundenbruchteilen Orders erteilen, das ganze System der Informationstechnologie in Windeseile runtergezogen wurde, selbst DAX-Star Siemens Energy verlor in der Spitze 20 Prozent, weil man unterstellte, dass Energie künftig nur noch gemindert für KI nachgefragt wird. In den USA kamen die zuvor hochgelobten und hochbewerteten Versorger Vertiv und Vistra unter die Räder und verloren erheblich. Aktuell ist die Gegenbewegung auf neuer Faktenbasis schon wieder im vollen Gange. Und: Alibaba hat gerade eine neue Version seines künstlichen Intelligenzmodells Qwen 2.5 veröffentlicht, das Deepseek und auch ChatGPT sogar überlegen sein soll. Es bleibt also spannend. Quintessenz: Die Börse ist keine Einbahnstraße. Auf Sicht bleiben die Themen Informationstechnologie mit den Unterbereichen Semiconductors und KI weiter im Rennen. NVIDIA-Chef Jensen Huang sieht das ganze gelassen: Die Robotik wird zunehmend Chips nachfragen, so dass er sein Geschäftsmodell als nicht gefährdet betrachtet. NVIDIA hat einen Anteil an unserem Musterdepot bestehend aus dem ETF Semiconductors von 29 %, womit von den Glorreichen Sieben hier sechs fehlen. Übrigens: Dem Thema gleichgewichtete Indices steht der Trend zu den aktiven ETF gegenüber, so erklärte JP Morgan hierzu: "Hier würden wir Unternehmen, die wir auf Basis unserer fundamentalen Erkenntnisse attraktiv finden, leicht übergewichten. Andere Titel, die wir jetzt weniger attraktiv finden, würden wir untergewichten. Und diese kleine Über- oder Untergewichtung ist eigentlich ja schon diese Abweichung gegenüber dem Vergleichsindex, und die zielt darauf ab, dass wir eine so genannte Überschuss-Rendite erzielen. Für Furore hat in den vergangenen Jahren die Star-Investorin Cathie Wood mit ihrem aktiven ETF, dem "ARK Innovation"-Fonds gesorgt. Wood investierte ab 2020 aggressiv in US-Technologieunternehmen, was den Fondskurs zunächst deutlich nach oben trieb und viele Milliarden Dollar an Anlegergeldern anzog. Immer wieder allerdings gab es auch heftige Kurseinbrüche. Und im vergangenen Jahr schnitt der Fonds schlechter ab als der US-Leitindex S&P 500. Der neue Trend am Fondsmarkt hin zu den ETF wird die klassischen Aktien- oder Rentenfonds vieler Fondsgesellschaften weiter unter Druck bringen. Deren Fondvolumen wird weniger oder es wächst zumindest nicht mehr. Deshalb sich die Fondsbieter Gedanken, wie sie Produkte kreieren können, die eine etwas höhere Kostenquote rechtfertigt. Übrigens: Das hier offengelegte Musterdepot ist nur für kleinere Vermögen bis 10 Mio. € uneingeschränkt geeignet. Für größere sollte man sich breiter aufstellen, es hängt von der Größe und wie immer von den Zielen und der Risikopräferenz ab. Was tun? Sein eigenes Geschäftsmodell, konkret seine Investitionen, laufend, also täglich, überprüfen. Zocker verfolgt ihr Depot den ganzen Tag und teilweise auch die Nacht. Das Musterdepot liegt auf 12-Monatsscht mit 30 % im Plus und der ETF Semiconductors mit 46 % im Plus. Der breit aufgestellte und hochgelobte norwegische Staatsfonds erwirtschaftete für 2024 13 %. Wichtig ist, bei anstehenden Bundestagswahl sein Kreuz an der richtigen Stelle zu machen: Mississippi, der ärmste Bundesstaat der USA, steht kurz davor, das Pro-Kopf-BIP von Deutschland, der größten europäischen Volkswirtschaft, zu übertreffen. Vor nicht allzu langer Zeit lagen beide Länder hier noch gleichauf. Wie die neue Regierung im Hinblick auf die aktuelle Migrationsdebatte problemorientiert regieren will, ist nahezu unmöglich. Der künftige Bundeskanzler ist wiederum kein Stratege und Schlüsselresorts werden wieder mit den alten Granden besetzt. Es ist schade für Deutschland. Wir haben das erkannt und unser Geld woanders investiert.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten:

„Man hat weder recht noch Unrecht, weil andere derselben Meinung sind. Man hat recht, weil die Fakten stimmen und die Überlegungen folgerichtig sind.“ – Benjamin Graham

„Kurzfristige Markt- und Wirtschaftsprognosen sind weitgehend nutzlos. Wir investieren nach einer Strategie, die es weitgehend überflüssig macht, sich auf kurzfristige Markt- oder Wirtschaftsprognosen zu verlassen.“ – Bill Ackman

„Es ist viel besser, ein wunderbares Unternehmen zu einem fairen Preis zu kaufen als ein faires Unternehmen zu einem wunderbaren Preis.“ – Warren Buffett

„Die Börse ist ein Instrument, um Geld von den Ungeduldigen zu den Geduldigen zu transferieren.“ – Warren Buffett

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“. Wegen des scheiternden Generationswechsels ist es der Umfrage zufolge derzeit für 28 Prozent der Senior-Chefs und -Chefinnen eine Option, die Türen für immer zu schließen. Im Vorjahr waren es 25 Prozent. Hochgerechnet stehen deswegen in den nächsten fünf Jahren mehr als eine Viertelmillion Unternehmen vor dem Aus. Eine Nachfolgeplanung beginnt mit bereits mit der Gründung und hier bei der Personalauswahl. Der kluge Unternehmer zieht sich zunehmend aus dem operativen Bereich zurück und widmet sich der Wachstumsstrategie.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG?

Werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vermietete Immobilien innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungsgeschäfte unentgeltlich übertragen und wird in diesem Zusammenhang z. B. die Verpflichtung aus einer Finanzierung mitübernommen, stellt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung einen teilentgeltlichen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar; das übernommene Darlehen gilt insoweit als Kaufpreis.

Entsprechendes gilt, wenn ein Kaufpreis vereinbart wurde, der unterhalb des Verkehrswertes der Immobilie liegt.

Für die Ermittlung des entgeltlichen Teils werden der Verkehrswert und das übernommene Darlehen bzw. der Kaufpreis ins Verhältnis gesetzt. Nach Abzug der anteiligen Anschaffungs- und etwaiger Veräußerungskosten (wie z. B. Vorfälligkeitsentschädigung) sowie nach Hinzurechnung der Abschreibungen ergibt sich ein fiktiver Veräußerungsgewinn.

In einem aktuellen Urteil hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass bei einer teilentgeltlichen Übertragung unter den historischen Anschaffungskosten keine Veräußerung im Sinne von § 23 EStG anzunehmen ist. Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten liegt kein tatsächlich realisierter Wertzuwachs vor. Würde man den fiktiven Veräußerungsgewinn besteuern, käme es zu einer Doppelbelastung mit Ertragund Schenkungsteuer aufgrund der gemischten Schenkung. Auch hinsichtlich der verfassungskonformen Auslegung des § 23 EStG ist keine Besteuerung des fiktiven Gewinns vorzunehmen.

Die Revision ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig, die Entwicklung der Rechtsprechung bleibt daher weiterhin abzuwarten

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3. Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2024 müssen spätestens bis zum 15.02.2025 übermittelt werden.

Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden.

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4. Abschluss einer energetischen Maßnahme bei Ratenzahlung

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt), mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind, kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden.

Im Fall einer Ratenzahlung kann nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. in dem Kalenderjahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde.

Dies hat der Bundesfinanzhof im anschließenden Revisionsverfahren im Wesentlichen bestätigt. Danach ist eine energetische Maßnahme nicht bereits mit ihrer Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Leistungserbringers abgeschlossen. Bei Ratenzahlung wäre das nach der letzten Rate.

Hätte der Kläger im Streitfall ein Darlehen aufgenommen und den Darlehensbetrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen, wären nach Auffassung des Bundesfinanzhofs alle Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bereits im Jahr der Rechnungsbegleichung erfüllt, nicht erst bei vollständiger Rückzahlung des Darlehens.

Der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, inwieweit für die im Streitjahr gezahlten Raten eine Steuermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG möglich ist.

\[Inhaltsübersicht\]

5.Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung

Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden und sich – soweit eine sog. zumutbare Belastung überschritten wird – steuermindernd auswirken (vgl. § 33 EStG). Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln ist die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zwingend durch eine Verordnung des Arztes bzw. Heilpraktikers nachzuweisen (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 EStDV).

Bei den neuen E-Rezepten wird jedoch keine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers in Papierform mehr erstellt, die insoweit als Nachweis dienen könnte. Die Finanzverwaltung lässt daher bei Einlösung eines E-Rezeptes den Kassenbeleg der Apotheke bzw. die Rechnung einer Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung auch den Kostenbeleg der Apotheke als Nachweis zu. Der Beleg muss allerdings folgende Angaben enthalten:

  • Name der steuerpflichtigen Person
  • Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • Art des Rezeptes

Nur für 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Beleg enthalten ist. Ab 2025 ist daher darauf zu achten, dass der Beleg einer Apotheke auch insoweit vollständig ist, wenn der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden soll.

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6. Lohnsteuerbescheinigungen 2024

Bis Ende Februar 2025 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2024 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschrie benen Verfahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuer bescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

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7. Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2025

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristverlängerung für 2025 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2024 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2025 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2024 angemeldet und bis zum 10.02.2025 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2026 fällige Vorauszahlung für Dezember 2025 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Vierteljahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2025 beim Finanzamt stellen.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).

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8. Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird (z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen).

Ist dies nicht der Fall, wird das Mietverhältnis insgesamt nicht anerkannt, insbesondere mit der Folge, dass mit der Vermietung zusammenhängende Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können.

Bei einer verbilligten Vermietung ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll: Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.

Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Beispiel:

V vermietet seiner Tochter eine Eigentumswohnung für eine monatliche Miete von

a) 500 € .
b) 500 €.
Die ortsübliche Miete beträgt 700 €.
Im Fall a) liegt die gezahlte Miete über der Grenze von 66 % der Vergleichsmiete; ein Werbungskostenabzug kommt ungekürzt in voller Höhe in Betracht.
Im Fall b) liegt eine teilentgeltliche Vermietung vor, d. h., die Werbungskosten sind lediglich im Verhältnis der gezahlten Miete zur Vergleichsmiete, also nur zu
280 €/700 € = 40 % berücksichtigungsfähig.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten (sog. Warmmiete).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde.

Es ist zu empfehlen, betroffene Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und ggf. die Miete anzupassen.

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9. Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2024 rückwirkend gesenkt. Der Bundesrat hat am 20.12.2024 weiteren inflationsbedingten Steuersenkungen für 2025 und 2026 zugestimmt, wobei die Steuerersparnis gegenüber früheren Gesetzentwürfen geringfügig gesteigert wurde. Neben den Tarifsenkungen wurden der Kinderfreibetrag und das Kindergeld wie geplant erhöht; außerdem wurde auch die Grenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird, angehoben. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Steuerentlastungen 2024 bis 2026

 

2024 (neu)
2025
2026
Grundfreibetrag
11.784 €
12.096 €
12.348 €
„Spitzensteuersatz“ von 42 % ab
66.761 €
68.481 €
69.879 €
Kinderfreibetrag pro Kind
9.540 €
9.600 €
9.756 €
Kindergeld monatlich
250 €
255 €
259 €
Kein Solidaritätszuschlag bis zu einem zu versteuernden Einkommen von
68.493 €
73.483 €
74.968 €

 

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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