Mandanteninformationsbrief

Januar 2019

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2019. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sachbezugswerte 2019 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  3. Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019
  4. Zinsen zur Finanzierung eines Gesellschafter-Darlehens bei den Kapitaleinkünften
  5. Private PKW-Nutzung: Kostendeckelung
  6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019
  7. Betreiber von elektronischen Marktplätzen
  8. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Als vor einem Monat diese Kolumne geschrieben wurde stand der Dow-Jones-Index der Standardwerte bei 25.366 Punkten, der breiter gefasste S&P 500 bei 2.743 Zählern und der Index der Technologiebörse Nasdaq bei 7.291. Die aktuellen Zahlen lauten 23.139, 2.489 und 6.579, trotz der Kursgewinne nach dem Trump-Aufruf, doch wieder Aktien zu kaufen. Momentan steigen die Kurse wieder, alles vorbei? Der DAX kommt von 13.500 und liegt heute 3.000 Zähler niedriger. Kann man wieder kaufen oder ist die Talsohle der Indices noch nicht erreicht? 2018 gab es gewichtige Gründe für das Absacken der Kurse: Trump und seine Unberechenbarkeit gg. China, die steigenden Zinsen in den USA, so dass die dortigen Staatsanleihen mit einer Rendite von sicheren 3 % in Konkurrenz zu den Aktien treten, der Brexit ist weiter ungewiss, die italienischen Staatsschulden und ein drohender weiterer Austritt aus der EU, die diese zerstören würde, der franz. Reflex auf die Gelbwesten, der mit weiteren Staatsschulden erkauft wurde und die Gewinnwarnungen vieler Unternehmen, was in Einklang mit dem Rückgang des Ifo-Geschäftsklimaindexes seht. Die genannten negativen Einflussgrößen werden sich 2019 fortsetzen. Die Kurse werden gemacht durch die Gewinnentwicklungen und die Zinsen. In den USA werden Zinssteigerungen auf 3 % bis 3,5 % erwartet und die positiven Effekte der Steuersenkungen werden auslaufen. Aber es gibt auch Lichtblicke für steigende Kurse: Das weltweite Wirtschaftswachstum wird mit 2,5 % erwartet, die Arbeitslosenzahlen in den wichtigsten Industriestaaten sind niedrig, was den Konsum steigen lässt. Trotz USA/China wird der weltweite Handel steigen, die KGVs beim DAX sind günstig, im Schnitt liegt es aktuell bei 12,5, im langfristigen Durchschnitt bei 13,5. Vor der Finanzkrise im Jahr 2008 lag das KGV bei rund 17. Auch dürfte es sich bei der Künstlichen Intelligenz um einen Megatrend handeln, der breite Produktivitätsfortschritte generiert. Blackrock, der weltweit größte Vermögensverwalter warnt vor europäischen Aktien. Der Vermögensverwalter wendet sich aus den oben genannten Gründen von Europa ab und wendet sich verstärkt den USA, China und den Schwellenländern zu, so führt er aus: “Die Vereinigten Staaten und China ringen gerade um die Vorherrschaft in der Welt. Europa steht am Spielfeldrand und beschäftigt sich mit sich selbst“. Wohl wahr, alle alten niedergehenden Industrien befinden sich in Europa; Deutschland ist gerade dabei seine Automobilindustrie mit Erfolg selber zu ruinieren und die neuen Industrien befinden sich in Übersee, vgl. die Schwergewichte im MSCI. Der Verwalter weist zu Recht darauf hin, dass die Schutzschilder der Aktienmärkte, das starke Wirtschaftswachstum und die niedrigen Zinsen nunmehr geschwächt sind. In den USA dürften auch die Aktienrückkaufprogramme sinken, die mit rd. 650 Mrd. Dollar in 2018 die Kurse getrieben haben und Ausfluss der Steuerreform sind. Auch in 2007, also im Jahr vor Krisenbeginn waren die Aktienrückkäufe auf einem Höchststand. So ist beispielsweise die Zahl der ausstehenden möglichen Apple-Aktien etwa zwischen 0ktober 2014 und Oktober 2018 um fast 20 Prozent gesunken, was den Kursanstieg von Apple mit erklärt. Andererseits sind die Rückkäufe ein Indiz für fehlende interne Wachstumsfinanzierungen, es fehlt an Innovation. So sind bei Apple die Ausgaben für Innovation gesunken. Die britische Großbank HSBC sieht den Aktienmarkt positiv: Der niedrige Ölpreis wird als Wachstumsmotor gesehen und die geringe Inflation wird eine restriktivere Geldpolitik verhindern. Für die USA rechnet die Bank für 2019 mit einem Gewinnwachstum von fünf bis acht Prozent, in der Eurozone mit rund fünf Prozent bei anhaltend niedrigen Zinsen. Die Société Générale sieht den US-Leitindex S&P 500 Ende 2019 bei 2.400 Punkte, also niedriger als jetzt. Den EuroStoxx 50 erwarten sie bei 2.800 Punkten, ebenfalls niedriger als aktuell. Der von Trump verbal malträtierte FED-Chef Powell setzt sich zur wehr und verursachte so wohl den Kursrutsch der vergangen Tage, als er sich mit der Aussage positioniert, die FED bemesse den Zins an den Finanzierungsbedingungen der Unternehmen und nicht an Wünschen der Anleger der Wall Street. Mit einem Powell-Put, ähnlich dem Greenspan-Put von 1987 oder den Bernake-Put von 2008 ist somit nicht zu rechnen, was der Golfer Trump mit den Worten quittierte, Powells Zinspolitik sei miserabel, er könne einfach nicht putten. Ein Blick auf die Bewertungen am amerikanischen Aktienmarkt belegt, wie hoch mittlerweile die Ansprüche des Marktes an die Geldpolitik geworden sind. Als Indikator kann das von dem Nobelpreisträger Robert Shiller entwickelte „Shiller-KGV“ dienen. Es beruht wie ein traditionelles Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) auf dem Verhältnis von Aktienkursen und den Unternehmensgewinnen je Aktie, aber es wird nicht nur für ein Jahr berechnet, sondern als Durchschnitt für die vergangenen zehn Jahre, um eine langfristige Perspektive zu liefern. Der Blick auf das Shiller-KGV für den amerikanischen Aktienmarkt belegt, dass dort die Bewertungen im historischen Vergleich sehr hoch gewesen sind und durch die Kursverluste der vergangenen Wochen bereits ein Stück, aber nicht dramatisch zurückgegangen sind. Der amerikanische Aktienmarkt befindet sich in einer deutlichen Abwärtsbewegung, aber nicht in einem die Stabilität des Finanzsystems gefährdenden Crash. Für die Fed besteht mit Blick auf die Wall Street kein Anlass, die Börse zu stützen. Wer Aktien kauft, muss nach jahrelangen Kursgewinnen auch einmal mit Verlusten rechnen. Investments in den DAX sind aktuell zu hinterfragen, da sich die deutsche Innovationsschwäche bei den Gewinnen zeigt: Der Gewinntrend im DAX ist so schwach wie lange nicht mehr. 21 der 30 Werte sind im sinkenden Gewinntrend, 12 sogar im stark sinkenden Gewinntrend. Die meisten Dax-Konzerne hängen mit ihrem Geschäftserfolg eng an der Weltkonjunktur. Wie weit sich die EZB unter Draghi hinsichtlich einer künftigen stimulierenden Zinspolitik bei einer konjunkturellen Dämpfung bereits verrannt hat wird bei dem Nullzins sichtbar, denn hierfür hat sie 2,6 Billionen Euro in die Märkte gepumpt, indem sie Anleihen von Staaten und Unternehmen kaufte. Das ist nicht wenig Geld. Alle Dax-Unternehmen sind zusammen 1,1 Billionen Euro wert. Aktien hat die EZB nicht direkt gekauft, aber durch ihre Käufe am Anleihemarkt kam es zu Verdrängungseffekten. Das Geld privater Anleger floss zu einem Gutteil nicht mehr in die Anleihen, sondern in Aktien und den Kursen hat das genutzt. Just in der aktuellen konjunkturellen Abkühlung will die EZB ihren Anleihebestand nicht weiter aufstocken. Alte Anleihen, die auslaufen, will sie aber weiter durch Käufe neuer Anleihen ersetzen: Die Zinspolitik läuft hier in die falsche Richtung. Die Prognosen für die erste Zinserhöhung verschieben sich angesichts der konjunkturellen Eintrübung eher in das Jahr 2020. Zinssenkungen zur Konjunkturstimulierung sind kaum noch vorstellbar. Was sagen die Marktstrategen in den USA zu 2019? Im Durchschnitt rechnen die Aktienfachleute der großen Banken und Wertpapierhäuser aber immer noch mit kräftigen Kursgewinnen bis zum Ende des kommenden Jahres. Auf Basis von 21 aktuellen Prognosen beträgt die durchschnittliche Kurserwartung für den breitgefassten Aktienindex S&P 500 derzeit 2990 Punkte. Nur die oben zitierte franz. Société Générale sieht das anders. Vorsicht ist geboten, denn die Aktienstrategen sind generell eine optimistische Spezies, die von dem Geld anderer Leute leben. Von der seit fast zehn Jahren anhaltenden Hausse wird solch eine Einstellung noch gestützt. Die jüngste Kurskorrektur — die den langfristigen Aufwärtstrend allerdings noch nicht unterbrochen hat — hat allerdings auch die Wall-Street-Seher überrascht. Analysten an der Wall Street rechnen für 2019 derzeit mit einem Wachstum der Unternehmensgewinne im S&P 500 um rund 8 Prozent. Für das laufende Jahr lagen die Prognosen zuletzt bei mehr als 20 Prozent. Was tun? Der der Damenwelt nicht abgeneigt Kostolany weist bei seiner G-Punktsuche auf die nötige Geduld des Anlegers hin. Wer rechtzeitig ausgestiegen ist und hohe Verluste vermieden hat, ist nicht unter Zugzwang, er kann die für den Wiedereinstieg notwendige Bodenbildung abwarten, die zu Zeit noch nicht zu erkennen ist. Die Volatilität der Märkte wird bleiben, das hat nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Gründe. Wer auch nur gelegentlich Nachrichten aufnimmt kommt nicht an der Feststellung vorbei, dass es bei den großen Regierenden dieser Welt um egomanische Idioten handelt, die nur ihren persönlichen Vorteil suchen. Im kleinteiligen Europa sieht es nicht anders aus, May, erst gegen den Brexit, nun dafür, treibt ihr Land über die Klippen von Dover, Macron fehlte wochenlang die Courage, sich mit den Gelbwesten auseinander zu setzen, Merkel schüttet alle Probleme mit Geld zu, so dass die Sozialausgaben 1/3 aller Staatsausgaben betragen, … . Per Saldo ist der Normalanleger aktuell gut beraten, im Geld zu bleiben und nicht in ein fallendes Messer zu greifen. Wenn er dann setzt, dann in weltweit anlegende kostengünstige ETF. Eine auf Sie passende Anlagestrategie muss aber formuliert werden. Hierbei helfen wir Ihnen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, wiederum vom Altmeister Kostolany persönlich:

  • „Börsengurus empfehlen oft genau die Aktien, die sie selbst zu einem günstigen Kurs loswerden wollen“.
  • „Das wenige, was ich über Wirtschaft und Finanzen weiß, habe ich nicht an den Universitäten oder aus Fachbüchern, sondern im Dschungel gelernt. Bestimmt habe ich mehr Schulgeld bezahlt, als es mich in Harvard gekostet hätte.“
  • „Der Tag, an dem der sonst hartnäckige Optimist zum Pessimisten wird, ist höchstwahrscheinlich der Wendepunkt in der Kurstendenz. Und natürlich auch umgekehrt. Wenn der eingefleischte Pessimist zum Optimisten wird, muss man so schnell wie möglich aus der Börse aussteigen.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Sachbezugswerte 2019 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungs entgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2019 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

SCHAUBILD

Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung
53 €
99 €
99 €
251 €

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,30 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2019 bis zu einem Betrag von 6,40 Euro für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.

Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,40 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,30 Euro pro Mahlzeit anzusetzen.

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Über lassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt für 2019 231 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem orts üblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sach bezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

[Inhaltsübersicht]


3. Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019

Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind Verbesserungen bei Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) bzw. für Privatfahrten vorgesehen:

  • Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Entsprechendes gilt für die unentgeltliche bzw. verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (sog. Job-Tickets). Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale.

Unverändert hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 15 % für Sachbezüge, die er im Hinblick auf die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet bzw. für Zuschüsse zu den entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bedeutung wird diese Regelung künftig weiterhin für die Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel haben.

  • Ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei werden ab 2019 bis einschließlich 2021 die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads. Hierzu gehören auch die sog. E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht besteht (bei Motorunterstützung bis 25 km/h); die zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuer befreiung ausgenommen.

[Inhaltsübersicht]


4. Zinsen zur Finanzierung eines Gesellschafter-Darlehens bei den Kapitaleinkünften

Grundsätzlich können Aufwendungen im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Diese sind mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner 1.602 Euro) abgegolten. Eine Ausnahme gilt u. a. für Darlehen an die „eigene“ Kapitalgesellschaft. Wenn die Beteiligung mindestens 10 % beträgt, sind die von der Kapitalgesellschaft gezahlten Zinsen beim Gesellschafter einerseits mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG) und unterliegen nicht dem 25 %igen Abgeltungsteuersatz; andererseits können Aufwendungen in diesem Zusammenhang als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Das gilt z. B. für Zinsen zur Refinanzierung eines Gesellschafterdarlehens. Dabei sind Refinanzierungszinsen selbst dann abzugsfähig, wenn die Gesellschaft aufgrund einer Notlage die Zinsen an den Gesellschafter nicht (mehr) zahlen kann. Insoweit entsteht dann beim Gesellschafter ein steuerlicher Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Verzichtet der Gesellschafter allerdings auf die Rückzahlung des Darlehens, um das Eigenkapital und die Ertragslage der Gesellschaft zu stärken, fallen insoweit keine Kapitalerträge an. Damit entfällt auch der bisherige Abzug von Zinsen für das Refinanzierungsdarlehen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensverzicht mit einem Besserungsschein verbunden wird. Da der Verzicht erfolgt ist, um die Gesellschaft zu stärken und die Gewinnerwartungen zu verbessern, besteht nunmehr ein Zusammenhang des Refinanzierungsdarlehens direkt mit der Beteiligung, sodass die Zinsen als Aufwendungen im Zusammenhang mit (zukünftigen) Gewinnausschüttungen anzusehen sind.

Da allerdings Beteiligungserträge grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, ist eine Berücksichtigung von Werbungkosten (Zinsen) nur möglich, wenn das sog. Teileinkünfteverfahren beantragt wird; in diesem Fall kommt ein Abzug der Refinanzierungszinsen zumindest in Höhe von 60 % in Betracht. Ein entsprechender Antrag muss bereits mit Abgabe der Steuererklärung gestellt werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

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5. Private PKW-Nutzung: Kostendeckelung

Nutzt ein Unternehmer einen betrieblichen PKW auch für private Zwecke, hat er insoweit eine Nutzungsentnahme zu versteuern. Die Höhe der Entnahme bemisst sich

  • bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach den nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen oder
  • nach einem pauschalen Betrag in Höhe von monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des PKW; Voraussetzung ist hier, dass die betriebliche Nutzung des PKW mehr als 50 % beträgt.

Für den Fall, dass der nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungswert höher ist als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten (z. B. bei gebraucht erworbenen oder abgeschriebenen PKW), kann die Nutzungsentnahme nach der Verwaltungspraxis auf die Höhe der Gesamtkosten begrenzt werden („Kostendeckelung“). Eine darüber hinausgehende Deckelung auf 50 % der Gesamtkosten hatte auch der Bundesfinanzhof abgelehnt; als Begründung führte das Gericht aus, dass die pauschale 1 %-Regelung durch Führung eines Fahrtenbuchs vermieden werden kann. Diese Entscheidung ist kritisiert worden, insbesondere mit dem Argument, dass bei einer über 50 % liegenden betrieblichen Nutzung der private Nutzungsanteil höchstens bei nahezu 50 % liegen könne. Da gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.

Die Kostendeckelung könnte zu einem Vorteil führen, wenn den gesamten Nutzungszeitraum betreffende Fahrzeugkosten – insbesondere Leasingsonderzahlungen – im ersten Jahr vorausgezahlt werden und sich auch im ersten Jahr in voller Höhe als Betriebsausgaben auswirken. Dies kann bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung auftreten. Danach würde sich in den Folgejahren die Nutzungsentnahme auf den (geringeren) Betriebsausgabenabzug beschränken. Hier vertritt die Finanzverwaltung allerdings die Auffassung, dass eine Leasingsonderzahlung für Zwecke der Kostendeckelung rechnerisch auf die jeweiligen Nutzungszeiträume (entsprechend der Vertragslaufzeit) zu verteilen ist.

Ohne Verteilung der Leasingsonderzahlung ergäben sich aufgrund der Deckelung in den Jahren 02 und 03 Nutzungsentnahmen von lediglich 2.000 Euro (entspricht den laufenden jährlichen Gesamtkosten); im Jahr 01 wäre der pauschale Nutzungswert von 18.000 Euro zugrunde zu legen (Beträge in Klammern). Bei Verteilung der Sonderzahlung ergibt sich dagegen für jedes Jahr eine Nutzungsentnahme von 17.000 Euro (anteilige Sonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro PKW-Kosten).

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6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2019

Ab dem 1. Januar 2019 gelten z.T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Kranken und Pflegeversicherung):

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt ab dem 1. Januar 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50 % der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zu leisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrags von 0,9 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung begrenzt. Für das Jahr 2019 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 703,31 Euro =) 351,66 Euro monatlich.

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7. Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze eine deutsche Umsatzsteuer-Pflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Konkret muss der Marktplatzbetreiber folgende Aufzeichnungen führen:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers
  • die Steuernummer und soweit vorhanden die Umsatzsteuer
  • ID-Nummer
  • Beginn- und Enddatum der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Lieferers
  • den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort sowie
  • den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Der liefernde Unternehmer hat die geforderte Bescheinigung über die steuerliche Erfassung bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen. Sie ist längstens drei Jahre gültig und muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein, damit der Betreiber seiner Pflicht nachkommen kann. Das Finanzamt kann die Erteilung der Bescheinigung versagen, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen ist und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen in Zukunft nachkommen wird.

Der Marktplatzbetreiber kann beim Bundezentralamt für Steuern elektronisch abfragen, ob die geforderte Bescheinigung des Unternehmers vorliegt. Mit Beantragung der Bescheinigung stimmt der Händler automatisch zu, dass die Weitergabe der Daten an den Marktplatzbetreiber als erteilt gilt.

Die Neuregelungen sollen für Händler aus dem Drittland ab dem 01. 03. 2019 und für Händler aus Deutschland, der EU und dem EWR-Raum ab dem 01. 10. 2019 wirksam werden.

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8. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Des Weiteren hat im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen der EU-Rat eine neue Richtlinie erlassen, die bis zum 31. 12. 2018 mit Wirkung vom 01. 01. 2019 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die Neuregelung gilt für nach dem 31. 12. 2018 ausgestellte Gutscheine.

Durch die neue Richtlinie werden künftig in Art. 30a MwStSystRL die Begriffe Gutschein, Einzweck- und Mehrzweck-Gutschein definiert.

Einzweck-Gutschein (bestimmte konkretisierte Leistung):

Der Ort der Lieferung oder der Erbringung der Dienstleistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Gegenstände/Dienstleistung geschuldete Umsatzsteuer stehen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fest. Es liegen bei Ausstellung des Gutscheins bereits alle Informationen vor. Die Besteuerung erfolgt daher bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Wird ein Einzweck-Gutschein nicht eingelöst, bleibt es bei der Besteuerung. Anders ist es allerdings, wenn der Gutschein zurückerstattet wird, dann erfolgt eine Änderung (Leistung wird „rückgängig“ gemacht).

Mehrzweck-Gutschein (ohne konkretisierte Leistung):

Der Mehrzweck-Gutschein wird bei Erbringung der Leistung besteuert.

Der Vorteil der Ausstellung von Mehrzweck-Gutscheinen (Voraussetzung: Waren- und Dienstleistungsangebot des Unternehmers unterliegen verschiedenen USt-Sätzen oder Ort der Leistung ist nicht bekannt) besteht darin, dass die Umsatzsteuer nicht bei Ausstellen des Gutscheins fällig wird und Sie somit die Umsatzsteuer für nichteingelöste Gutscheine nicht abführen müssen.

Welche Rechtsangaben die Gutscheine enthalten müssen und wie die Alt-Gutscheine ab 2019 zu behandeln sind, ist noch nicht spezifiziert. Bei Fragen kommen Sie bitte diesbezüglich auf uns zu.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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