Mandanteninformationsbrief

Januar 2020

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Januar 2020. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung
  3. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ...“ – Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitslohn erleichtert
  4. Steuerliche Neuregelungen ab dem 01.01.2020
  5. Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge von Rentnern ab 2020
  6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2020

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Es ist ja nicht zu überlesen, dass hier regelmäßig für den normalen Normalanleger ETF auf den MSCI Word empfohlen werden. Es soll ausgeleuchtet werden, ob diese Strategie sinnvoll, also zielerreichend ist mit einem Vergangenheitstest und was für die Zukunft vom Markt zu erwarten ist. Wer ist der hier genannte normale Normalanleger? Eine Fiktion, wie der bekannte Otto Normalverbraucher: Er ist eine fiktive Person mit den durchschnittlichen Bedürfnissen bzw. Eigenschaften der Gesamtbevölkerung. Der Name beschreibt in der Marktforschung den durchschnittlichen Verbraucher. Der Normalanleger ist also jemand aus der Mitte der Bevölkerung mit normalem Einkommen und Vermögen sowie nicht besonders ausgeprägten ökonomischen und politischen Kenntnissen, der aber mitbekommen hat, dass die Politik des lockeren Geldes zu einer Entwertung seiner Ersparnisse auf den Konten bei Banken führt und Versicherungen die Erträge der Kundengelder durch Verwaltungs- und Vertriebskosten absaugen und bei Banken grundsätzlich Vorsicht hinsichtlich ihrer Beratungsempfehlungen geboten ist, die an eigenen Ertragserfordernissen orientiert ist. Durch Nachdenken oder regelmäßiger Lektüre unserer Informationen weiß er, dass angebliches Insiderwissen nicht zugänglich ist und sich auch durch den Erwerb von Börsenbriefen nicht genutzt werden kann. Börsenbriefe dienen Zwecken der Autoren und erlauben denen ein Frontrunning, um den Herdentrieb für eigene Zwecke zu nutzen, indem die empfohlenen Werte vorher gekauft und nunmehr an die Lemminge vertickt werden. Ein Wissen von Börsenmaklern ist ihnen nicht zugänglich und Hochfrequenzhandel ist für sie nicht möglich. Der Normalanleger kann sich leicht ausrechnen, dass auch die laufenden Kosten von Fonds und die Depotgebühren der Banken die Markterträge aufzehren. Er sucht sich also einen Fonds mit niedrigen Depotkosten und niedrigen Verwaltungskosten, der Risiken und damit Chancen breit streut. Der Normalanleger hat es nicht auf einen einmaligen Riesengewinn abgesehen. Er will kontinuierlich angemessene Erträge sehen. Er ist eben kein Spekulant, sondern Anleger mit einem Anlagehorizont von mehreren Jahren, die auch eine Delle verdauen können. Er weiß, dass das Streben der Menschen nach Glück auch einen materiellen Wohlstand verlangt, so dass langfristig mit steigenden Kursen zu rechnen ist. Spekulanten gehen auch schon mal short, um sich mit gesunkenen Kursen wieder neu einzudecken. All das hat der Normalanleger nicht im Sinn, auch will er seine Zeit nicht mit dem Lesen von Unternehmensnachrichten vergeuden, weiß er doch, dass die Informationen bereits in den Kursen enthalten sind. Der Normalanleger weiß auch, dass die Renditen von Aktien mit denen von Immobilien mithalten können, im langfristigen Schnitt um die 8 % liegen und die kleine Stückelung von Aktien einen Vorteil gegenüber Immobilien hat, die nur mit hohen Transaktionskosten gehandelt werden können und gar nicht pflegeleicht sind, was der beurteilen kann, der schon mal eine Eigentümerversammlung besucht hat und zur Unzeit einen Anruf wegen einer undichten Wasserleitung erhalten hat. Der Normalanleger weiß auch, dass ökonomisch nicht in Deutschland oder Europa die Post abgeht, sondern insbesondere in den USA, geprägt von Liberalismus einhergehend mit geringer Regelungsdichte. Diese führt dazu, dass bei uns die alten und dort die neuen Industrien mit hier niedrigen und dort hohen Renditen zu Hause sind. Gegenüber Schwellenländern ist der Normalanleger zurückhaltend da er weiß, dass die Verschuldung dieser Länder häufig in Dollar erfolgt und Wirtschaftskrisen oder Wechselkursschwankungen diese aufkommenden Nationen in den Ruin treiben können, die eine Anlage dort kritisch sehen lassen. Der Normalanleger weiß auch, dass Börsencrachs nicht vorhersehbar sind. Aber durch das regelmäßige Lesen unseres Informationsbriefs kennt er ein probates Gegenmittel: Stop Loss-Orders oder besser noch Trailing Stop Loss-Orders, bei denen der Verkaufskurs automatisch nachgezogen wird. Die Auswahl an ETFs ist riesig und kann schnell unübersichtlich werden. Als gutes Einsteigerprodukt und Produkt für den Normalanlger gilt der MSCI World. In diesem Index liegen 1.600 Aktien aus 23 entwickelten Industrieländern. In Sachen Risikostreuung ist der Index also ganz weit vorne. Anleger sollten aber wissen, dass amerikanische Aktien mehr als 60 Prozent in dem Index ausmachen. Zu den größten Einzelwerten zählen der iPhone-Hersteller Apple, der Software-Konzern Microsoft und die übrigen amerikanischen Platzhirsche. Wer das amerikanische Gewicht ein wenig verringern und mit einem einzelnen Investment auch noch von aufstrebenden Schwellenländern profitieren will, der sollte lieber zum MSCI All Country World greifen. Darin stecken noch 1.500 weitere Aktien aus Schwellenländern wie China und Indien. Der MSCI ACWI umfasst Aktien der 2.750 größten Unternehmen aus 47 Ländern der Welt. Darunter sind mit einem Anteil von etwa 11 Prozent auch Schwellenländer vertreten. Im Vergleich zum MSCI World haben US-Aktien etwas weniger Gewicht. In den vergangenen fünf Jahren lag die jährliche Rendite und Schwankung beim MSCI ACWI etwas niedriger als beim Standardindex MSCI World. Je nachdem, wie dynamisch sich Länder wie China, Korea oder Mexiko entwickeln, kann in der Zukunft auch der MSCI All Countries World Index besser abschneiden. Insgesamt tragen die Aktien aus Schwellenländern rund ein Zehntel zum Indexwert bei. Aktien von US-amerikanischen Unternehmen machen knapp 55 Prozent des Indexwertes aus – beim MSCI World sind es knapp 62 Prozent. Zwischen 2014 und 2018 erzielte der MSCI ACWI im Durchschnitt gut 8,2 Prozent Rendite pro Jahr, etwas weniger als der MSCI World (8,5 Prozent). Aber auch die Kursausschläge nach unten und oben waren pro Jahr im Durchschnitt minimal geringer. Die Aktien aus Schwellenländern haben also in diesem Zeitraum nicht etwa zu mehr Schwankungen geführt: Etwas weniger Rendite und weniger Schwankung. Mit einem MSCI Emerging Markets-ETF partizipiert man an der wirtschaftlichen Entwicklung von Schwellenländern - das Potenzial ist groß. Ein MSCI Emerging Markets-ETF ergänzt ein gut diversifiziertes Portfolio und dient als Rendite-Beschleuniger. Nach obigen Renditezahlen, hält sich der Vorteil jedoch in (negativen) Grenzen. Der Aktienindex spiegelt über annähernd 850 Aktienwerte die Entwicklung an den Börsen der wichtigsten Schwellenländer wider. Der Normalanleger legt per Saldo im ETF MSCI Word an, aber jeder ist bekanntlich seines Glückes eigener Schmied. Wer mental der environmental, social and corporate governance, also einen industrieunabhängigen und verwaltungsnahen Job hat, kann sich aus der ETF-Produktvielfalt einem ETF MSCI World ESG nähern. In diesen ETFs befinden sich alle Unternehmen aus dem Welt-Index mit Ausnahme von Waffenherstellern sowie von Unternehmen, die ihr Geld mit Tabak, Kraftwerkskohle und Ölsand verdienen. Auch Konzerne, die nicht die Regeln der Vereinten Nationen für gute Unternehmensführung befolgen, bleiben außen vor. Wie geht es in 2020 weiter? Da die Kapitalmärkte verknüpft sind kann man hier auf den DAX und das Rendite-Dreieck der FAZ, das kürzlich veröffentlicht wurde abstellen: Das Aktienjahr 2019 wird für den Dax mit einem dicken Plus enden. Das Dax-Plus des Jahres 2019 dürfte weit über 20 % betragen, 2018 endete mit einem Minus. Beachtet werden muss, dass der aktuelle Zyklus der Konjunktur seit 2008 läuft, der DAX im Vorjahr schon Federn ließ und die deutsche Konjunktur wohl wieder nach dem Ifo-Geschäftsklimaindex anzieht, wobei ja beachtet werden muss, dass die deutsche Wirtschaft politisch gehemmt wird, vgl. EU-Emissionsverordnung mit 2,5 l Kraftstoff für Verbrennungsmotoren in 2030. Diese Verordnung lässt zum Beispiel VW alles auf die Karte Elektro setzen und die den Arbeitnehmern nahestehende Partei mit dem Tempolimit weiter an dem Rückgrat der deutschen Industrie sägen, ohne Sinn und Verstand und der EU-Ratspräsident darauf hinweist, dass jemand die Zeche zahlen muss. 7 Gründe sprechen für ein weiteres Jahrzehnt des wachsenden Wohlstands: In den kommenden 30 Jahren steigt die Weltbevölkerung von fast 7,7 Milliarden auf rund 9,6 Milliarden Menschen, sagt die OECD. Ein Anstieg von etwa 25 Prozent. Die Notenbanken in Europa, den USA und Asien fluten die Geldmärkte. Das treibt die Aktienkurse. Zugleich findet die wundersame Geldvermehrung über die laxe Kreditvergabe der Banken ihren Weg in die Realwirtschaft. Die Welt fühlt ökologisch, aber lebt hedonistisch. Die Lust auf Kaffeekapseln, Onlineshopping und Billigflüge ist ungebrochen. Wir erleben die Gleichzeitigkeit von Globalisierung und Digitalisierung, was einen Wachstumsturbo ohne historisches Vorbild bedeutet. Die Welt hat gelernt, mit ihrer Überforderung zu leben. Trump, Johnson, Putin, Erdogan und Bolsonaro amüsieren das Publikum, aber ängstigen es nicht. Die Welt hat gelernt, mit ihrer Überforderung zu leben. Die Qualifizierung der Menschen und damit die Anreicherung der Erwerbspotenziale schreitet voran. Fazit: Die Wachstumskräfte wirken mit hoher Dynamik und in voller Breite. Selbst mit Vorsatz dürfte es nicht leicht sein, die Weltkonjunktur abzuwürgen. Erst die Gleichzeitigkeit einer weltweiten Terrorserie, einem wuchtigen Ölpreisanstieg und den Ansteckungseffekten einer zahlungsunfähigen Bank könnte die Weltwirtschaft in die Knie zwingen. Was folgt daraus für unseren ETF? Nach der Bank of America wird das Volumen des ETF-Markts bis 2030 explodieren. Der ETF-Markt ist in den vergangenen Jahren bereits stark gewachsen. In den nächsten zehn Jahren dürfte sich sein Volumen jedoch noch einmal verzehnfachen. Der ETF-Markt wächst jährlich um 25 Prozent und erreicht bis 2030 ein Volumen von 50 Billionen US-Dollar. 2020 dürfte mit positivem Wachstum enden, möglicherweise jedoch nicht so erfolgreich wie 2019. Die Umsätze der großen US-Unternehmen sind 2019 im Schnitt um 2,2 Prozent gestiegen. Margendruck führte dazu, dass die berichteten Gewinne aber nicht gewachsen sind. Dank rekordhoher Aktienrückkäufe reduzierte sich die Zahl der ausstehenden Aktien, so dass der Gewinn je Aktie trotzdem knapp 2 Prozent höher ausfällt als 2018. Weitere 1,6 Prozent der Performance entfiel auf gezahlte Dividenden. Gut 19 Prozent-Punkte der Kurssteigerungen von rund 23 Prozent sind damit auf eine höhere Bewertung zurückzuführen. Das klingt schlimmer als es ist, da sich die Bewertungsrelationen nach dem schwachen vierten Quartal 2018 knapp unter die langfristigen Durchschnittswerte reduziert hatten. Es zeigt aber, dass die fundamentalen Erwartungen an das Jahr 2020 nicht ohne sind. Nach dem fulminanten Aktienjahr 2019 sind für 2020 geringere Kursgewinne im mittleren einstelligen Prozentbereich zu erwarten. Was tun? Im Markt bleiben, denn an der Seitenlinie zu warten dürfte teuer werden. Wie immer kommt es auf den Einzelfall an. Wenn Sie für 2020 erwarten, Silvester nicht mehr zu erleben, sollten Sie aussteigen und versuchen zu leben. Das hoffen wir jedoch nicht und wünschen uns allen eine gute Gesundheit und hohe Kurse, sowie das, was das Glück des einzelnen auch immer ausmachen sollte.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt, von dem, der die meisten rausgehauen hat, aber stets mit Sinn auf Grund breiter Erfahrung und immer zum Schmunzeln:

  • „Bei jeder guten bürgerlichen französischen Familie hat man den dümmsten Sohn zur Börse geschickt. Bestimmt hat das seine Gründe.“ (André Kostolany)
  • Betriebswirte, Wirtschaftsingenieure, Volkswirte und andere Experten sollten der Börse fernbleiben. Sie ist für die eine gefährliche Falle, die sich ihr mit wissenschaftlichen Methoden annähern wollen. Ich kann für sie nur Dante zitieren: „Lasst, die ihr eingeht, alle Hoffnung schwinden!“ (Dante Alighieri)
  • „Börsengurus empfehlen oft genau die Aktien, die sie selbst zu einem günstigen Kurs loswerden wollen!“ (André Kostolany)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

Wir weisen auf unser aktuelles Sonderrundschreiben „Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung“ hin. So stellte doch Benjamin Franklin fest: „Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern.“ Nutzen Sie die (legalen) Möglichkeiten der Steuerverkürzung für Ihre Nachkommen zu Lasten des Gemeinwesens falls Ihnen das Hemd näher als der Rock ist.

[Inhaltsübersicht]


2. Sachbezugswerte 2020 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z.B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 2020 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Frühstück

Mittagessen
Abendessen
Vollverpflegung

54 €

102 €
102 €
258 €

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2020 jeweils 3,40 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z.B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,50 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z.B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,50 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.

Freie Unterkunft

Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

  • Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
  • Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; für 2020 beträgt dieser 235 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o.a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozial versicherung zu unterwerfen.

[Inhaltsübersicht]


3. „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ...“ – Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitslohn erleichtert

Viele Möglichkeiten, bestimmte Leistungen an den Arbeitnehmer steuerfrei zu zahlen oder die Besteuerung durch Lohnsteuerpauschalierung zu übernehmen, setzen voraus, dass diese Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden“. Diese Voraussetzung ist nach bisheriger Auffassung nicht gegeben, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn oder durch dessen Umwandlung gewährt wird. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun geändert. Danach gilt als „ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“ der Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung leistet. Umgekehrt ist danach zusätzlich gezahlter Arbeitslohn jede Leistung, die verwendungs- bzw. zweckgebunden erbracht wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Damit ist es nun auch möglich, den Barlohn zu vermindern und in steuerfreie oder durch Pauschalierung begünstigte Leis tungen umzuwandeln.

Auswirkung hat die geänderte Rechtsprechung auf folgende lohn- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, die nach dem Gesetzeswortlaut „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden müssen und für die danach eine Gehaltsumwandlung möglich wäre:

  • Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und öffentlichen Personennahverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 3 Nr. 15 EStG),
  • Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG),
  • Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben i.S. von §§ 20, 20b SGB V, soweit sie (ab 2020) 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (vgl. § 3 Nr. 34 EStG),
  • Leistungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (§ 3 Nr. 34a Buchst. a EStG),
  • Leistungen zur kurzfristigen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind, oder von pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, bis zu 600 Euro im Kalenderjahr (vgl. § 3 Nr. 34a Buchst. b EStG),
  • Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr. 37 EStG),
  • Vorteile durch das Aufladen eines (Hybrid-)Elektrofahrzeugs an einer Einrichtung des Arbeitgebers und aus einer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung (vgl. § 3 Nr.46 EStG).

Entsprechende Bedeutung hat die geänderte Rechtsprechung bei folgenden Leistungen, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal übernehmen kann:

  • Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung
  • von Datenverarbeitungsgeräten; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für die private Internetnutzung (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG),
  • einer Ladevorrichtung für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge. Das Gleiche gilt für entsprechende Zuschüsse (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG),
  • Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (vgl. § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG), soweit diese nicht schon nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind (siehe oben).

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4. Steuerliche Neuregelungen ab dem 01.01.2020

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 201912 sind zahlreiche Neuregelungen beschlossen worden. Im Folgenden werden einige wichtige Änderungen dargestellt, die sofort mit Wirkung ab dem 01.01.2020 anzuwenden sind und infolgedessen ggf. Anpassungen vorgenommen werden müssten.

  • Anhebung der Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungenbei Reisekosten: Diese betragen ab 2020

28 Euro (bisher 24 Euro) bei mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte,

14 Euro (bisher 12 Euro) für den An- und Abreisetag,

14 Euro (bisher 12 Euro) bei mehr als 8-stündiger Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte.

Kraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, können künftig neben der Verpflegungspauschale eine Übernachtungspauschale von 8 Euro täglich geltend machen; alternativ kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei erstatten.

  • Der Sachbezug für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung ist dann nicht zu versteuern, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt (es gilt eine Mietobergrenze von 25 Euro/m2).
  • Ebenso wie gedruckte Bücher, Printerzeugnisse etc. sind künftig auch Bücher in elektronischer Form (E-Books) statt wie bisher mit dem regulären Umsatzsteuersatz (19%) mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies soll auch für den Zugang von Datenbanken gelten, die mehrere elektronische Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile davon enthalten.

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5. Krankenversicherungspflichtige Versorgungsbezüge von Rentnern ab 2020

In der Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner haben ihre Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen der Kranken- und Pflegeversicherung zu unterwerfen; der Rentner trägt hiervon die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes.

Ebenso wie gesetzliche Rentenzahlungen sind auch „der Rente vergleichbare Einnahmen“ beitragspflichtig. Hierzu gehören regelmäßig Renten aus der betrieblichen Altersversorgung, d.h. Versorgungsbezüge wie z.B. Betriebsrenten oder Leistungen aus Direktversicherungen. Diese Versorgungsbezüge waren bisher nach Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang beitragspflichtig, wobei der Rentner den darauf entfallenden Beitrag allein zu tragen hat.

Für den Fall, dass z.B. Leistungen aus einer Direktversicherung nicht als monatliche Rentenzahlungen, sondern kapitalisiert und in einem Betrag ausgezahlt werden, ist der Auszahlungsbetrag rechnerisch auf 10 Jahre zu verteilen und nach Überschreiten des Grenzbetrags mit dem monatlichen Anteil der Beitragspflicht zu unterwerfen.

Mit Wirkung ab 2020 wird die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt. Das bedeutet, dass künftig Leistungen aus Versorgungsbezügen nur insoweit einer Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterworfen werden, als sie den monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro (Wert für 2020) übersteigen.

Bleiben die Zahlungen aus Versorgungsbezügen unterhalb des Freibetrags, fallen somit dafür keine Krankenversicherungsbeiträge an. Gelten soll dies allerdings nicht für die Pflegeversicherung; hier gilt weiterhin eine Freigrenze.

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6. Neue Werte in der Sozialversicherung für 2020

Ab dem 01.01.2020 gelten z.T. neue Werte in der Sozialversicherung (Renten-, Arbeitslosen-, Krankenund Pflegeversicherung):

Bei Arbeitnehmern, die kranken-, pflege- und rentenversichert sind, trägt der Arbeitgeber regelmäßig die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge; dies gilt seit 2019 auch für den kassenindividuellen Zusatz beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sind Arbeitnehmer privat krankenversichert, hat der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss in Höhe von 50% der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beiträge zuleisten. Dieser Zuschuss ist jedoch auf den halben Höchstbeitrag (einschließlich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,1 %) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung b egrenzt. Für 2020 gilt danach ein höchstmöglicher Zuschuss für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers von (50% von 735,94 Euro =) 367,97Euro monatlich.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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