Mandanteninformationsbrief

Juli 2024

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Juli 2024. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Elektronische Rechnungen werden verpflichtend
  3. Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis
  4. Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“
  5. Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
  6. Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des Elternhauses
  7. Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche Befruchtung

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, daß das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ökonomische Großwetterlage für Investoren (Anlegerverhalten, Korrektur der Techwerte, Insolvenzwelle) sowie Änderung der Anlagestrategie in nur einen ETF mit einem vermeintlichem Klumpenrisiko, Nvidia., Cathie Woods ARK, ETF und Fonds in GmbH. Die EZB hat die Zinsen marginal gesenkt und die FED wartet hinsichtlich der Inflation weiter ab. Was machen die Anleger: Die Europäer, insbesondere die Deutschen, sparen, die Amerikaner gehen in Aktien und die gebeutelten Chinesen gehen ins Gold. Die Techwerte haben in den letzten Tagen etwas Federn gelassen, so dass ruckzuck ein 911er fehlte und man die permanente Frage nach der optimalen Struktur des Portfolios noch häufiger stellte als sonst, auch vor dem Hintergrund dass das hier verfolgte Portfolio voll auf den Infotech 500 ETF umgestellt wurde: Es setzte sich die Erkenntnis durch, dass die großen Techwerte in fast allen Fonds und insb. ETF vertreten sind. Diese sind der Informationstechnologie verschrieben und diese Zunft generiert ohne Ende Cash und hat technologisch die Nase weit vorne. Der Technologieindex Nasdaq 100 hat in diesem Jahr bereits um 18 Prozent zugelegt, während sich der US-Gesamtmarktindex S&P 500 um 15 Prozent steigern konnte. Allerdings sind die Kurszuwächse gegenwärtig sehr ungleich verteilt: Während einige wenige Indexmitglieder, allen voran Mega-Cap-Titel wie Apple, Microsoft und Nvidia, auf immer neue Höhen steigen, bewegt sich eine wachsende Zahl an Einzelwerten in Abwärtstrends. Die KI-Rally könnte noch jahrelang weitergehen: Analysten sehen kein schnelles Ende der rasant steigenden Kurse bei Nvidia & Co. Ein Staranalyst lässt jetzt sogar mit der Aussage aufhorchen, der Technologie-Bullenmarkt befinde sich erst „ganz am Anfang“. Das BlackRock Investment Institute betont in seinem wöchentlichen Marktausblick, dass die KI-Rally von rasant steigenden Unternehmensgewinnen getragen werde und noch Luft nach oben habe. Anders als bei der Dotcom-Blase seien die großen Tech-Konzerne heute hochprofitabel. „Das wahrscheinlichste Szenario ist, dass eine konzentrierte Gruppe von KI-Gewinnern die Performance über einen taktischen Horizont von sechs bis zwölf Monaten antreibt. Wir bleiben übergewichtet im Technologiebereich und im KI-Thema. (...) Wir sehen keine KI-Blase“, so das BlackRock Investment Institute in seinem wöchentlichen Marktausblick. Auf lange Sicht werde KI die Produktivität steigern und zu einer niedrigeren Inflation führen. Kurzfristig dürften die massiven Investitionen im KI-Bereich allerdings die Inflation anheizen, erwartet man beim weltgrößten Vermögensverwalter. Der letzte Tech-Rücksetzer war im Wesentlichen von NVIDIA bestimmt, was war da los? NVIDIA ist führend im Bereich der Grafikkarten und KI-Hardware und profitiert vom wachsenden Bedarf an Rechenleistung für KI und maschinellem Lernen. NVIDIA muss sich gegen aufstrebende Konkurrenten behaupten und weiterhin Innovationen in einem schnelllebigen Technologiebereich vorantreiben. Prognose: Microsoft hat aufgrund seiner Diversifizierung und starken Position im Unternehmenssektor gute Chancen, seine führende Position zu behaupten. Apple könnte weiterhin stark bleiben, vor allem, wenn es erfolgreich neue Märkte erschließt. NVIDIA hat das Potenzial, stark zu wachsen, besonders wenn der Bedarf an KI und maschinellem Lernen weiter zunimmt. Gesamtprognose: Bis 2030 könnte Microsoft das größte Unternehmen bleiben, da es eine stabile und diversifizierte Basis hat, um weiter zu wachsen. Apple könnte ebenfalls sehr stark bleiben, besonders wenn es neue technologische Durchbrüche erzielt. Nvidia hat das Potenzial für signifikantes Wachstum, aber es bleibt abzuwarten, ob sie die derzeitige Dynamik aufrechterhalten können. Ende der vergangenen Woche kam es bei der KI-Boom-Aktie NVIDIA zu deutlichen Gewinnmitnahmen. Auch ein sehr prominenter Aktionär nahm einige seiner Gewinne vom Tisch: Der Unternehmenschef Jensen Huang. Dank phänomenalen Gewinnsteigerungen aufgrund der enormen Nachfrage nach NVIDIAs KI-Chips ist das kalifornische Halbleiterunternehmen in den letzten Wochen zeitweise zum teuersten Unternehmen der Welt aufgestiegen und hat damit die seit Jahren etablierten Giganten Apple und Microsoft vom Börsenolymp verdrängt. Derzeit muss NVIDIA aber "CompaniesMarketCap" zufolge wieder mit dem dritten Platz vorliebnehmen, da es gegen Ende der vergangenen Woche zu deutlichen Gewinnmitnahmen bei den zuvor extrem schnell und stark gestiegenen Chip-Aktien kam. NVIDIA hat aktuell ein strammes KGV von 74, Microsoft von 39 und Apple von 32. Nicht wenig, aber die Gewinnmaschinen liefern ohne Ende Cash und haben bewährte Geschäftsmodelle in einem wirtschaftsfreundlichen Umfeld, was man von Europa und insb. Deutschland nicht behaupten kann. Die Informationstechnologie mit der KI muss man naturgemäß im Auge behalten, per Saldo kann man mit dem Klumpenrisiko im Infotech 500 aber blendend leben. Oder: Was wollen Sie mit einer Thyssenkrupp mit einem KGV von 13, die in 5 Jahren von gut 12 auf nunmehr 4 Euro abstürzt, eingebettet in die Politik einer woken Laienspieltruppe, die sich dem Sozialstaat, also ihrem Wählerpotential, aus Machterhalt verschrieben hat, so dass für den libertären Milei nur ein kleiner Höflichkeitsempfang drin war und man sich wieder der Umverteilungshaushalt in schwieriger Zeit widmen kann. Trotz der teilweise schon wieder kompensierten Verluste hat den Infotech 500 in den letzten 12 Monaten 47 % gemacht, nachmachen! Cathie Woods ist in der Panoramabar in der Allgäu Sonne zu später Stunde im ein süffisantes Thema. So zwitscherte dort vor ein paar Monaten eine quirlige Amerikanerin „Ich fliege unter dem Radar, ich bin im ARK von Cathie Wood“. Cathie Wood: ARK Investment ETF – ein Chart wie das Matterhorn. Wenn man sich den Chart des ARK Investment ansieht, könnte man zur Ansicht gelangen, dass die Multimillionärin Cathie Wood ihren Anlegern insgesamt eine dicke Rendite eingefahren hat. Ihr Spitzen-ETF, der ARK Investment Innovation ETF, stieg vom Tief in der Corona-Krise von unter 40 bis auf fast 160 Dollar im Februar 2021. Dann kam der Einbruch auf unter 40 Dollar – und an dieser Marke hangelt sich das ETF bereits seit zwei Jahren entlang. Cathie Wood bleibt aber ihrer Strategie treu, nicht umsonst wurde sie als Frau fürs Risiko bekannt, die weiter auf disruptive Technologien setzt. Aber haben die Anleger trotz der zeitweiligen Outperformance von diesem Investment profitieren können? Eher nicht, denn für Anleger ergeben sich aus Sicht der Finanzmathematik bei der Entwicklung solcher Spezialfonds einige sehr wertvolle Erkenntnisse. Richtig gewonnen hat mit Cathie Wood nur die Grande Dame, die in jedem Jahr von den Investoren eine Investment-Gebühr von 0,75 Prozent einkassieren konnte. Keine schlechte Marge bei einem Investment, das trotz einem immer noch 70-prozentigem Verlust sechs Billionen Dollar wert ist. Fazit: Man kann bei der Beurteilung der Spezialfonds nicht an der Lebenserfahrung von Jack Bogle vorübergehen: „Reversion to the mean is the iron rule of financial markets!“ Oder jede Überperformance wird irgendwann zum Mittelwert zurückkehren, speziell bei Aktienkörben oder Anlageklassen. Aktuell hat man dies schön wieder bei Cathie Woods ARK Investment ETFs erleben können. Wird dies in absehbarer Zeit mit den Spezialfonds auf die Künstliche Intelligenz geschehen, wenn irgendwann der Schweinezyklus einsetzt, wenn das Angebot die Nachfrage übersteigen sollte? Unser Infotech ist aber kein KI-Spezialfonds, sondern hat sich seit vielen Jahren der Informationstechnologie verschrieben uns das zu extrem günstigen Gebühren von 0,15 % p. a.. Aber auch hier gilt: Unbeobachtet kann man den ETF sicher nicht lassen. Wer seine Ruhe haben will muss ins Gold gehen und gut ist. Es wird wieder zunehmend für die GmbH als Anlagevehikel geworben: Veräußerungsgewinne aus Aktien genießen in der GmbH einen Steuervorteil. Mit einer Teilfreistellung von 95 % werden solche Gewinne stets mit einem Steuersatz von 1,54 % besteuert. Privat hingegen wird ein Steuersatz von 26,38 % angewendet. Erträge aus Aktienfonds und ETFs: ETFs werden steuerlich wie Aktienfonds behandelt. Hat ein Aktienfonds oder ETF einen Aktienanteil von mehr als 51 %, wird eine Teilfreistellung von 80 % gewährt. Dies führt zu einem Steuersatz auf Erträge von 12,17 % in der GmbH, im Vergleich zu 18,46 % im Privatvermögen. Dem stehen bei einer GmbH aber erhebliche Organisationskosten gegenüber: Gründung, Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, Publizität). Mit Trade Republik dagegen hat man mit ein paar Klicks alles im Griff. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Wie auch bei großen und größten Vermögen. Hier alles auf den Infotech zu setzen bedarf der Analyse: Zum Ende des Jahres 2023 lag der Wert des Aktienportfolios des Stiftungsfonds von Bill Gates bei mehr als 42 Mrd. US-Dollar. Doch während im Portfolio eine Vielzahl von Aktien vorhanden sind, machten zum Stichtag 31.12.2023 lediglich vier Aktien fast 82 % des gesamten Wertes aus. Eine Konzentration schadet offensichtlich nicht. Im Infotech 500 sind übrigens 71 Firmen vertreten. Was tun? Setzen sie auf Innovation, setzen Sie auf Sicht auf Informationstechnologie. Bei dem Infotech 500 machen die obersten 5 Werte 66 % des Gesamtbestandes des ETF aus. Ein permanenter Nervenkitzel ist also eingebaut. Das brauchen wir doch, oder?

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten:

„Der Schlüssel zum erfolgreichen Investieren liegt nicht in der Frage, wie sehr eine Industrie die Gesellschaft beeinflusst oder ob sie wachsen wird, sondern darin, herauszufinden, ob ein bestimmtes Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil hat und wenn ja, wie lange dieser anhalten wird." (Warren Buffett)

"Ich kann Ihnen nicht sagen, wie man schnell reich wird; ich kann Ihnen aber sagen, wie man schnell arm wird: indem man nämlich versucht, schnell reich zu werden." (André Kostolany)

"Kurzfristig ist es riskant in Aktien zu investieren, langfristig ist es riskant nicht in Aktien zu investieren." (André Kostolany)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugs­zeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Elektronische Rechnungen werden verpflichtend

Die Ausstellung einer Rechnung durch einen Unternehmer für eine erbrachte Leistung ist aus steuerlichen Gründen u. a. dann vorgeschrieben, wenn die Leistung für einen Unternehmer erbracht wird und nicht nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfrei ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Für den Leistungsempfänger ist der Erhalt der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bisher muss die Rechnung regelmäßig in Papierform ausgestellt werden oder kann – mit Zustimmung des Leistungsempfängers – elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).

Ab 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG6). Da eine elektronische Rechnung ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen und eine Extraktion der erforderlichen Rechnungsangaben ermöglichen muss, reicht eine als PDF gescannte Papierrechnung dafür nicht aus.

Es sind allerdings Übergangsregelungen vorgesehen:

Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können noch Rechnungen weiter auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem elektronischen Format übermittelt werden, das den neuen gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (also z. B. einfaches PDF-Format, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG).

Die Übergangsregelung gilt für bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze weiter, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 800.000 Euro nicht übersteigt (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG).

Vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers sind Rechnungen in einem bisher zulässigen Datenaustauschverfahren (EDI) für Umsätze bis zum 31.12.2027 weiter zulässig (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG).

Die Übergangsregelungen gelten ausschließlich für das Ausstellen von Rechnungen. Unternehmer müssen dagegen den Empfang einer elektronischen Rechnung bereits ab dem 01.01.2025 akzeptieren; die Ausstellung einer Papierrechnung kann dann nicht mehr verlangt werden.

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3. Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Sommerfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit

die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten und künstlerische Darbietungen) den Freibetrag von nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen und

nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeitslohn regelmäßig pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen; das gilt auch für die den Freibetrag überschreitenden Aufwendungen.

Handelt es sich um eine Veranstaltung nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) und entsteht deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn, war unklar, ob auch in diesen Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu jetzt entschieden, dass gleichwohl eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts fordert der Wortlaut des Gesetzes (lediglich) „eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“. Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter wird nicht als Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung vorgeschrieben. Dieses Merkmal steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ausschließlich in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro. Kommt bei einer Veranstaltung mit einem beschränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht, ist gleichwohl eine Pauschalversteuerung der Zuwendungen zulässig.

Ergibt sich im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und wird dieser pauschal versteuert, bleiben die Zuwendungen regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechende Zuwendungen dagegen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht, sondern erst erheblich später erfolgt.

Im Streitfall erfolgte die Pauschalversteuerung erst über ein halbes Jahr nach der Entgeltabrechnung im März des Folgejahres. Dies sei – so das Gericht – beitragsrechtlich unzulässig, da die pauschale Besteuerung hierfür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres (siehe § 41b Satz 4 EStG) durchgeführt werden muss.

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4. Vermächtnis im Zusammenhang mit „Berliner Testament“

Im Rahmen von Erbfolgeregelungen setzen sich Eheleute häufig gegenseitig als Alleinerben ein. Sind erbberechtigte Abkömmlinge (Kinder) vorhanden, sollen diese regelmäßig davon abgehalten werden, ihre gesetzlichen Pflichtteilsansprüche bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils geltend zu machen. Beanspruchen Kinder den Pflichtteil dennoch, können diese dann nach dem Tod beider Elternteile von der Erbfolge insgesamt ausgeschlossen werden (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Um ggf. zu vermeiden, dass der Pflichtteil auf den Tod beider Eltern höher ist als der gesetzliche Erbteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten, erhalten Erben, die den Pflichtteil nicht verlangt haben, häufig ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass des Erstverstorbenen in Höhe des gesetzlichen Erbteils, welches mit dem Tod des längstlebenden Erblassers anfällt. Dies kann zu einer Verringerung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Vermächtnis nicht bereits beim Tod des erstversterbenden Elternteils vom überlebenden Elternteil (Erbe) als Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abgezogen werden kann, wenn das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Vielmehr kann erst der Erbe des zuletzt verstorbenen Elternteils das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

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5.Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften

Bei einer verbilligten Vermietung z. B. an Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, zu Wohnzwecken ist zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll. Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete nimmt die Finanzverwaltung in einem mehrstufigen Verfahren vor:

  1. Grundsätzlich wird die ortsübliche Kaltmiete anhand eines örtlichen Mietspiegels ermittelt. Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, kann der Vermieter den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietpreis zugrunde legen. Im Zweifel ist der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen
  2. Liegt kein Mietspiegel vor, können „Mietwert-Kalkulatoren“ zu Rate gezogen werden. Im Internet stehen dafür zahlreiche Online-Varianten zur Verfügung.
  3. Wenn die vorgenannten Methoden nicht angewendet werden können, kann die Ermittlung anhand der Kaltmieten für einzelne vergleichbare Wohnungen erfolgen. Dazu bietet sich eine Internetrecherche an (z. B. unter http://www.immoscout24.de). Hierfür können die Preise pro Quadratmeter für in der Nähe belegene Objekte herangezogen und ggf. durch Zu- und Abschläge für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. großer Garten, Wintergarten) angepasst werden. Es müssen die Mieten für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen zugrunde gelegt werden. Eine vergleichbare fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus reicht nicht als Maßstab für die Ortsüblichkeit aus.
  4. Kommt keine der vorstehend dargestellten Methoden in Betracht, kann die ortsübliche Kaltmiete durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die umlagefähigen (Neben-)Kosten zu berücksichtigen; dazu gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung und Hauswart. Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Dabei sind alle umlagefähigen Kosten in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, die tatsächlich gezahlt worden sind. Dies gilt ggf. auch für Kosten, die unmittelbar vom Mieter getragen wurden, wenn diese sonst ebenfalls umlagefähig wären.

In jedem Fall sollten die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführten Berechnungen im Hinblick auf eine spätere Überprüfung sorgfältig dokumentiert werden.

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6. Doppelte Haushaltsführung in Wegverlegungsfällen – Mitbewohnen des Elternhauses

Wird aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten, können die Kosten hierfür als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass liegt auch vor, wenn aus privaten Gründen der Haupthausstand vom Beschäftigungsort wegverlegt wird– z. B. um mit dem Lebenspartner zusammenzuziehen oder bei Bezug einer größeren Familienwohnung – und weiterhin eine Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten wird.

Das Finanzgericht Köln hatte über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung zu entscheiden, bei der die Familie unter der Woche weiterhin mit der Steuerpflichtigen zusammen an ihrem Beschäftigungsort lebte und sich der neue (Haupt-)Hausstand im Haus der (pflegebedürftigen) Eltern befand. Es handelte sich um den Heimatort beider Ehepartner; auch war die Klägerin Eigentümerin des Hauses, den Eltern war jedoch ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Objekt eingeräumt worden.

Das Ehepaar konnte nicht nachweisen, dass der Lebensmittelpunkt der Familie am Wohnort der Eltern lag. Hinsichtlich des sozialen Bezugs wurde hauptsächlich auf die sozialen Kontakte zu den Eltern bzw. Großeltern und anderen Verwandten verwiesen. Zudem war nicht nachvollziehbar, warum die (schulpflichtigen) Kinder einen näheren sozialen Bezug zu diesem Wohnort haben sollten. Allein die Betreuung und Pflege der Eltern bzw. Schwiegereltern in deren Haus führte nicht dazu, dass durch den damit verbundenen häufigeren Aufenthalt der Haupthausstand dorthin verlegt wurde

Auch aus der Wohnsituation ergab sich nichts anderes, denn die Wohnung am Beschäftigungsort war der Wohnsituation im Elternhaus überlegen, da die dort genutzten Räumlichkeiten kleiner waren und es sich nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelte.

Da die doppelte Haushaltsführung bereits aufgrund des fehlenden Lebensmittelpunkts am weiteren Hausstand verneint wurde, prüfte das Gericht nicht, ob die Voraussetzung der finanziellen Beteiligung am gemeinsamen Haushalt mit den Eltern durch die Übernahme der Renovierungskosten erfüllt war, zu deren Tragung sich die Klägerin im Übertragungsvertrag verpflichtet hatte.

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7.Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik und künstliche Befruchtung

Bei der Präimplantationsdiagnostik (PID) handelt es sich um ein genetisches Diagnoseverfahren zur vorgeburtlichen Feststellung von Veränderungen des Erbmaterials, die eine Fehl- oder Totgeburt verursachen bzw. zu einer schweren Erkrankung eines lebend geborenen Kindes führen können. Dabei erfolgt eine zielgerichtete genetische Analyse von Zellen eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor seiner Übertragung und Einnistung in die Gebärmutter.

Die Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich abzugsfähig sein. So gelten die Empfängnisunfähigkeit einer Frau und die Zeugungsunfähigkeit eines Mannes grundsätzlich als Krankheit. Wird die künstliche Befruchtung in diesen Fällen nach geltendem Recht vorgenommen, können die Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Belastung als außer gewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Berücksichtigt werden alle Aufwendungen, die auf die Beseitigung der Empfängnis- bzw. Zeugungsunfähigkeit und deren Folge gerichtet sind.

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass auch die Aufwendungen einer gesunden Frau für die aufgrund einer Erkrankung ihres Partners durchgeführten PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, soweit sie diese Kosten selbst getragen hat. Dies gilt gleichermaßen für die Behandlungsschritte, die am Körper der gesunden Frau selbst vorgenommen werden, wenn wegen untrennbarer biologischer Zusammenhänge allein durch die medizinische Behandlung des erkrankten Partners keine Linderung der Krankheit eintreten kann und daher bei natürlicher Befruchtung mit schweren nachteiligen Risiken für das Kind gerechnet werden muss. In diesem Fall dienen die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion des Partners auszugleichen und sind damit zwangsläufig. Der Familienstand ist dabei nicht relevant.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Gartenstraße 30
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Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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