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Mandanteninformationsbrief Juli 2025 | ||||||
Guten Tag Herr , Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder Microsoft Teams. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: https://unkelbach-treuhand.de/newsletterarchiv/ Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (26 . 6. 25) Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weià das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, auch lassen die Quantencomputer grüÃen, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und diskutiert! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Finanzvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Ãbrigens: Kann man seine Vermögensverwaltung in fremde Hände legen? Der typische Fall ist der, dass ein Unternehmer sein Unternehmen verkauft oder was heute zunehmend üblicher ist, liquidiert hat, sich einen Vermögensverwalter sucht, diesem sein Vermögen zur Verwaltung übergibt und sich über seine monatlichen Raten von diesem erfreut. Das Problem ist, dass niemand sagen kann, wie man ein Vermögen sicher vermehrt. Punkt. Was macht der Berater: Er nimmt zur Deckung Vermögensanlagen herein, von denen er vermutet, dass es gut geht, zumindest nicht schlechter als bei der Konkurrenz, er wird also vermeintlich sichere Anlagen verwenden wie der MSCI World oder den S&P 500. Der Kunde wird im Ergebnis durchschnittliche Renditen erzielen, abzüglich der Beraterhonorare, und wenn es mal runter geht wird er hören, dass es den anderen auch nicht besser ergeht. Quintessenz: Man muss hier rechtzeitig eigene Kompetenz aufbauen und in den Vermögensaufbau nicht erst ab Unternehmensverkauf einbringen. Rockefeller, der erste Milliardär, hat jede Menge Sprüche rausgehauen, einer passt hier besonders, andere werden unten wiedergegeben: Lieber eine Stunde über Geld nachdenken, als eine Stunde für Geld arbeiten. Auch zitiert als: Es ist besser, einen Tag im Monat über sein Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten. Ãbrigens: Die KI-Fantasie ist zurück. An der Nasdaq wurden Rekorde gebrochen und NVIDIA zum wertvollsten Konzern der Welt. Damit traten die Nahostkrise und Zollsorgen vorerst in den Hintergrund. Nach Monaten der Abstinenz ist die KI-Fantasie wieder an die Märkte zurückgekehrt. Die Hoffnung der Investoren ist, dass sich der Megatrend mit weiter starkem Wachstum für die Tech-Branche fortsetzt. Nun liefert NVIDIA im wesentlichen Chips, auf denen die KI basiert. KI ist ein Teilgebiet der Informatik, das sich mit der Automatisierung intelligenten Verhaltens und dem maschinellen Lernen befasst und menschliches Verhalten erzeugt. Alle brauchen die Chips, die Informationstechnologie im allgemeinen und KI sowie Big Data im besonderen. Bei den Chips wird wie NVIDIA zeigt, eine Unsumme an Geld verdient. Es gibt hier Wettbewerb, aber durch einen ETF kann man das Einzelrisiko begrenzen. KI-Firmen verbrennen jede Mange Geld um ganz vorne dabei zu sein. So zahlt Zuckerberg mit seinen Firmen Facebook, Instagram und WhatsApp Spitzenleuten der KI eine Antrittsprämie für die Zeichnung des Arbeitsvertrages bis zu 100 Mio. Dollar und Jahresgehälter von bis zu ebenfalls 100 Mio. Dollar. Kleinere Firmen können hier nicht mithalten und werden vom Markt verschwinden, so dass man sich dem Thema KI nur über ETF in einem begrenzten Umfang nähern sollte, Hinweis auf das Musterdepot weiter unten. Ãbrigens: Hat die EU bei den Themen Chips und KI eine Chance? Wie bei Batterien wohl kaum. Wenn hier Chipfabriken angesiedelt werden, so wird damit ja Wissen nicht übertragen oder nur begrenzt. Dieter Schwarz bemüht sich ja ins Cloudgeschäft einzusteigen und Amazon mit AWS Konkurrenz zu machen: Die Chips und die Software hierzu kommen aus den USA und die Software wird von dort aus gewartet, der Quellcode nicht offengelegt. Negativ wirkt sich auch hier die EU aus. Der Regulierungsdruck durch die EU-Kommission hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Mit dem Digital Markets Act wurde der rechtliche Rahmen geschaffen, der jetzt für anhaltenden Streit sorgt. Zuletzt machten neue Vorgaben Schlagzeilen, die Apple dazu zwingen sollen, seine Betriebssysteme und Geräte für Mitbewerber und andere Geräte zu öffnen. Gleichzeitig nimmt man mit Sorge wahr, dass Apple zunehmend unterstellt wird, mit dem Vorenthalten von Funktionen in der Europäischen Union Politik auf Kosten der Nutzer betreiben zu wollen. In Wirklichkeit wolle man aber um jeden Preis verhindern, dass Features in der EU wegfallen müssen. Hinzu kommt, dass die EU-Regulierung offenbar Apple zunehmend ausbremst. 500 Mitarbeiter sind alleine für die EU-MaÃnahmen abgestellt, teilte das Unternehmen vor Wochen offiziell mit. Inzwischen überlege man in Cupertino bei Diskussionen über künftige Features schon gleich, ob das Feature Probleme mit der EU hervorrufen könnte und verzichte auf Ideen vorsichtshalber global, wenn das Risiko zu hoch erscheint. Christian Klein von SAP haut in die gleiche Kerbe: Zu beachten sind die Regulierungen der EU, der einzelnen Länder und hier bei uns noch die der einzelnen Bundesländer. Was machen die USA: GroÃmeister Trump hat per Dekret über die nächsten 10 Jahre alle Beschränkungen der KI durch Regulierungen aufgehoben: Der weise Mann hat erkannt, dass es hier auf Schnelligkeit der technologischen Entwicklung ankommt und nicht auf die Regulierung ala Ursula von der Leyen, die das reale Sozialprodukt pro Kopf nicht verbessern kann. Ãbrigens: Was hat es mit Factor Investing und Smart Beta auf sich, die uns dem Anlegerglück näher bringen sollen. Factor Investing ist ein Investmentansatz, bei dem gezielt bestimmte Merkmale von Aktien genutzt werden, die langfristig mit einer höheren Rendite in Verbindung stehen können. Statt den Markt einfach breit abzubilden - wie es klassische ETFs tun - konzentriert sich Factor Investing auf Titel mit bestimmten Eigenschaften. Zu den wichtigsten Faktoren zählen Value, Size, Momentum, Low Volatility und Quality. Der Value-Faktor zielt auf unterbewertete Aktien ab, Size bezieht sich auf kleinere Unternehmen, Momentum auf Aktien mit positiver Kursentwicklung. Low Volatility fokussiert sich auf schwankungsarme Titel, während Quality Unternehmen mit solider Bilanz und stabilen Gewinnen berücksichtigt. Smart Beta ist eine spezielle Form des Factor Investings, bei der Faktoren systematisch in Indexstrategien eingebaut werden. Anders als bei klassischen ETFs, die meist den gesamten Markt nach der Marktkapitalisierung gewichten, setzen Smart-Beta-ETFs auf alternative Gewichtungsmethoden. Ziel ist es, bestimmte Risikoprämien gezielt auszunutzen - etwa durch Ãbergewichtung von Value-Aktien oder Unternehmen mit niedriger Volatilität. Auch aus Sicht der Wissenschaft wird Factor Investing nicht unkritisch betrachtet. Ãkonomen wie Eugene Fama, einer der Begründer des Modells, auf dem viele Faktorstrategien basieren, weisen in neueren Stellungnahmen darauf hin, dass es sich bei der Theorie effizienter Märkte um ein vereinfachendes Modell handelt - nicht um eine allgemeingültige Wahrheit. Viele Faktoren, so der Tenor, sind möglicherweise nicht dauerhaft stabil oder zu stark an Vergangenheitsdaten angepasst. Auch Smart-Beta-Produkte müssen sich im Langzeittest noch beweisen. Musterdepot: 8 % Cash, Rest ETF, davon MSCI Semiconductors 62 %, S&P 500 Information Tech 22 %, AI & Big Data 11 % und Artifical Intelligence 5 %. Performance 1 Jahr -8 %, dto. 1 Monat 7 %, ab 1. 1. 2021 118 %, der Liberation Day hat auch hier Spuren hinterlassen. Was tun? Finanzmarktbildung neben der Arbeit selber ausbauen wie Rockefeller und mit dem Vermögensaufbau rechtzeitig beginnen. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar versöhnliche Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal alle von John D. Rockefeller, Standart-Oil-Compagnie, der bemerkenswerte Sprüche losgelassen hat, die denen von Kostolany in nichts nachstehen: ÂZwei Bücher braucht das Kind: das Kochbuch der Mutter und das Scheckbuch des Vaters. ÂWer den ganzen Tag arbeitet, hat keine Zeit, Geld zu verdienen. ÂDer groÃe Vorteil des Reichtums liegt darin, dass man sich keine Ratschläge mehr anzuhören braucht. Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet. Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Deutschland erlebt derzeit ein massenhaftes Firmensterben. Das ist nach drei Jahren ohne Wachstum eine logische Konsequenz des wirtschaftlichen Abschwungs. Die aktuelle SchlieÃungswelle dürfte die Struktur unserer Wirtschaft grundlegend verändern. Knapp 200.000 Unternehmen schlossen 2024 für immer ihre Türen. Das ist ein sprunghafter Anstieg um 16 Prozent. Die Firmenaufgaben sind damit fast so hoch wie nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 bis 2011, ermittelten das ZEW und Creditreform. Dabei steht der vielleicht tiefgreifendste Wandel für Unternehmen noch bevor: die Künstliche Intelligenz. Doch das aktuelle Firmensterben hat eine andere Qualität als nach der Wirtschafts- und Finanzkrise: Die Zahl der Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, die schlieÃen, hat sich zum Normalniveau verdoppelt. Das bedeutet, dass mehr Know-how und Arbeitsplätze verloren gehen. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Ãberlebensstrategie. Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: ÂWenn ich 60 bin, dann verkaufe ichÂ. Wegen des scheiternden Generationswechsels ist es der Umfrage zufolge derzeit für 28 Prozent der Senior-Chefs und -Chefinnen eine Option, die Türen für immer zu schlieÃen. Im Vorjahr waren es 25 Prozent. Hochgerechnet stehen deswegen in den nächsten fünf Jahren mehr als eine Viertelmillion Unternehmen vor dem Aus. Eine Nachfolgeplanung beginnt mit bereits mit der Gründung und hier bei der Personalauswahl. Der kluge Unternehmer zieht sich zunehmend aus dem operativen Bereich zurück und widmet sich der Wachstumsstrategie. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Unkelbach intern Wir haben die Qualitätskontrolle durch die Wirtschaftsprüferkammer wiederholt ohne Beanstandungen bestanden: Geprüft wurde die Organisation des Unternehmens in allen Bereichen sowie die Abwicklung einzelner Aufträge. \[Inhaltsübersicht\]3. Freiberufliche Einkünfte einer Personengesellschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten wie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sog. Katalogberufe (wie z. B. Ãrzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) und ähnliche Berufe. Auch der Zusammenschluss von Freiberuflern wie z. B. in Form einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn die Gesellschaft ausschlieÃlich freiberuflich tätig ist und sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit setzt zusätzlich die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit durch jeden Gesellschafter voraus, die auch durch Mit- und Zusammenarbeit erfolgen kann. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen über einen Fall entschieden, in dem einer der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis fast ausschlieÃlich kaufmännische oder administrative Aufgaben ausübte. Hierbei stellte sich die Frage, ob das Merkmal der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit noch erfüllt ist. Das Berufsbild des (Zahn-)Arztes ist grundsätzlich durch den persönlichen, individuellen Dienst am Patienten geprägt. Trotz der patientenbezogenen Betrachtung sah das Gericht für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit die Behandlung von Patienten nur in einem sehr geringen Umfang als ausreichend an. Im vorliegenden Fall beriet der Gesellschafter lediglich fünf Patienten im Jahr konsiliarisch, ansonsten war er in der kaufmännischen Führung und Organisation des Praxisbetriebs tätig. Das Gericht erkannte die Freiberuflichkeit der Gemeinschaftspraxis an und schloss Einkünfte aus Gewerbetrieb aus. \[Inhaltsübersicht\]4. Ãberweisung als Voraussetzung für den Abzug von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie von Unterhaltszahlungen Voraussetzung für die Inanspruchnahme der SteuerermäÃigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für Handwerkerleistungen ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Ob diese Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Pflege- und Betreuungsleistungen gelten, war zunächst unklar. Nachdem der Bundesfinanzhof festgestellt hatte, dass Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt sein können, wenn keine Rechnung vorliegt und bar gezahlt wurde, hat der Gesetzgeber § 35a Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 01.01.2025 geändert. Seitdem kann die SteuerermäÃigung auch für Pflege- und Betreuungsleistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Eine ähnliche Ãnderung betrifft auch Unterhaltsleistungen. Seit dem 01.01.2025 können Unterhaltszahlungen an eine bedürftige Person nur noch dann als auÃergewöhnliche Belastung im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden, wenn die Unterhaltszahlungen durch Ãberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person geleistet wurden. \[Inhaltsübersicht\]5.Privatnutzung eines betrieblichen Pickups Die private Nutzung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern unterliegt als Privatentnahme regelmäÃig der Besteuerung. Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW erfolgt die Besteuerung grundsätzlich nach der sog. 1 %-Regelung; alternativ kann der private Anteil aber auch anhand eines ordnungsgemäÃen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen PKW-Kosten ermittelt werden. Dies gilt auch für sog. Pickups, obwohl sie regelmäÃig verkehrsrechtlich als LKW zugelassen werden. Der Bundesfinanzhof hat aktuell zur Besteuerung der Privatnutzung von betrieblichen Pickups Stellung genommen. Das Gericht geht davon aus, dass derartige Fahrzeuge typischerweise auch zum privaten Gebrauch geeignet sind und entsprechend genutzt werden. Dieser Anscheinsbeweis kann aber entkräftet oder erschüttert werden. Gelingt es, anhand substantiiert vorgetragener oder bewiesener Tatsachen (z. B. durch ein Fahrtenbuch) den Anscheinsbeweis einer Privatnutzung zu erschüttern, muss die Finanzbehörde ggf. nachweisen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs vorgelegen hat; kann sie das nicht, kommt eine Besteuerung nach der 1 %-Regelung nicht in Betracht. AuÃen angebrachte Werbefolien oder betriebsbedingte Verschmutzungen des Fahrzeugs reichen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises in der Regel nicht aus. 6. Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen für Gesellschafter-Geschäftsführer Vertraglich vereinbarte Tantiemen des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gehören als sonstige Bezüge zum Arbeitslohn und damit zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Steuerpflichtig sind diese im Zeitpunkt des Zuflusses, also in der Regel bei Auszahlung. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird allerdings auch ohne tatsächliche Auszahlung bereits ein Zufluss angenommen, wenn die Tantieme fällig geworden ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer hat es regelmäÃig in der Hand, wann er Ansprüche gegen Âseine GmbH auszahlen lässt. Fällig wird dieser Anspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern im Anstellungsvertrag keine andere Fälligkeit zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart ist. Allein die Tatsache, dass eine Tantieme im Jahresabschluss der GmbH nicht als Verbindlichkeit ausgewiesen ist, bedeutet allerdings noch nicht, dass die Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht trotzdem zugeflossen ist und damit zu versteuern wäre. Dies wäre der Fall, wenn die Tantiemevereinbarung wirksam aufgehoben worden ist. Ist der Tantiemeanspruch dagegen zivilrechtlich wirksam entstanden und verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer lediglich auf die Auszahlung, wird gleichwohl ein steuerpflichtiger Zufluss und nachfolgend eine verdeckte Einlage durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in die GmbH angenommen. 7. Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Ãbertragung eines Miteigentumsanteils? Sofern ein Darlehen zur Finanzierung eines privaten Grundstücks aufgenommen wurde, sind die entstehenden Schuldzinsen als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Grundstück vermietet wird und damit Einkünfte erzielt werden. Wird das Objekt veräuÃert und reicht der Erlös aus der VeräuÃerung nicht aus, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen, können die danach anfallenden Zinsen dennoch weiter als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nicht, wenn der bisherige Alleineigentümer einen Miteigentumsanteil an einem Objekt unentgeltlich auf eine andere Person überträgt. Da die unentgeltliche Ãbertragung aus privaten Gründen erfolgt, wird insoweit der Zusammenhang des Darlehens mit der Einkunftserzielung gelöst. Die zum Zeitpunkt der Ãbertragung noch vorhandenen Verbindlichkeiten können dann insoweit nicht dem verbliebenen Miteigentumsanteil zugerechnet werden. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, sind die auf den übertragenen Grundstücksanteil entfallenden Zinsen daher nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. 8. Kryptowährungen: Neue Regelungen zu Aufzeichnungspflichten Der Handel mit virtuellen Währungen bzw. Kryptowährungen  wie z. B. Bitcoin, Ether  kann auch im Privatvermögen zu steuerpflichtigen Einkünften führen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es können jedoch auch sonstige Einkünfte i. S. von § 22 Nr. 3 EStG  wie z. B. Lending, Staking, Airdrops  oder Kapitalerträge aus Termingeschäften  z. B. bei Margin- und Futures-Trading  vorliegen. Bislang gab es keine genauen Regelungen zum Nachweis der in der Steuererklärung gemachten Angaben. Die Finanzverwaltung hat inzwischen reagiert und die Regelungen zu den Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten erweitert. Im Privatvermögen kann die Nachvollziehbarkeit der Angaben durch Transaktionsübersichten sowie durch sog. Steuerreports gewährleistet werden. Ãber verschiedene Anbieter kann man sich mit der Kryptobörse verbinden und die Transaktionsdaten auslesen. Die Auswertungen im Steuerreport basieren auf den Grundsätzen für Transaktionen im Privatvermögen. Anpassungen bzw. Korrekturen des Steuerreports z. B. wegen fehlender Anschaffungskosten bei Ãbertragung auf eine andere Handelsplattform sind zulässig, sofern dies nachvollziehbar dargestellt wird. Zusätzlich sind für eine ausreichende Plausibilität auch Einzelaufstellungen zum Steuerreport oder Transaktionsübersichten der Plattform erforderlich. Auch können zusätzlich strukturierte Auflistungen oder Tabellen vorgelegt werden; dies können selbst erstellte Aufstellungen oder Transaktionsübersichten sein. Für Transaktionen über ausländische Kryptobörsen bestehen erweiterte Mitwirkungspflichten. Hier sollten regelmäÃig Transaktionsübersichten abgerufen werden. Dezentrale Handelsplattformen sind ebenfalls davon erfasst; Transaktionsübersichten sind hier jedoch mittels einer Analysesoftware oder eines Steuerreportanbieters selbst zu erstellen. Auch erlaubt die Finanzverwaltung inzwischen den Ansatz eines Tageskurses statt des genauen Marktkurses zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. des Tauschvorgangs. Hierbei kommt der Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder der Tagesschlusskurs in Betracht. Im Betriebsvermögen gelten die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie die Grundsätze ordnungsmäÃiger Buchführung. Daraus ergibt sich u. a., dass elektronische Belege in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen; eine Transaktionsübersicht als PDF ist daher digital als PDF aufzubewahren. 9. Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften Bei einer verbilligten Vermietung z. B. an Angehörige, wie Kinder, Eltern oder Geschwister, zu Wohnzwecken ist zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten werden muss, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll. Diese Grenze beträgt 66 % der ortsüblichen Miete (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG). Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 % der ortsüblichen Miete und mehr, jedoch weniger als 66 %, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt. Erst wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 % der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten. Die Ermittlung der ortsüblichen Kaltmiete nimmt die Finanzverwaltung in einem mehrstufigen Verfahren vor: Grundsätzlich wird die ortsübliche Kaltmiete anhand eines örtlichen Mietspiegels ermittelt. Enthält der Mietspiegel Rahmenwerte, kann der Vermieter den unteren Rahmenwert des Mietspiegels als örtlichen Mietpreis zugrunde legen. Im Zweifel ist der im Mietspiegel für vergleichbare Wohnungen ausgewiesene Durchschnittswert anzusetzen. Liegt kein Mietspiegel vor, können ÂMietwert-Kalkulatoren zu Rate gezogen werden. Im Internet stehen dafür zahlreiche Online-Varianten zur Verfügung. Wenn die vorgenannten Methoden nicht angewendet werden können, kann die Ermittlung anhand der Kaltmieten für einzelne vergleichbare Wohnungen erfolgen. Dazu bietet sich eine Internetrecherche an (z. B. unter http://www.immoscout24.de). Hierfür können die Preise pro Quadratmeter für in der Nähe belegene Objekte herangezogen und ggf. durch Zu- und Abschläge für bestimmte Ausstattungsmerkmale (z. B. groÃer Garten, Wintergarten) angepasst werden. Es müssen die Mieten für zumindest 3 vergleichbare Wohnungen zugrunde gelegt werden. Eine vergleichbare fremdvermietete Wohnung im gleichen Haus reicht nicht als MaÃstab für die Ortsüblichkeit aus. Kommt keine der vorstehend dargestellten Methoden in Betracht, kann die ortsübliche Kaltmiete durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden.Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die umlagefähigen (Neben-)Kosten zu berücksichtigen; dazu gehören insbesondere die Grundsteuer, die Kosten für Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, StraÃenreinigung und Müllbeseitigung, Beleuchtung, Gartenpflege, Schornsteinreinigung, Sachund Haftpflichtversicherung und Hauswart. Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung dürfen jedoch nicht angesetzt werden. Dabei sind alle umlagefähigen Kosten in die Vergleichsberechnung einzubeziehen, die tatsächlich gezahlt worden sind. Dies gilt ggf. auch für Kosten, die unmittelbar vom Mieter getragen wurden, wenn diese sonst ebenfalls umlagefähig wären. In jedem Fall sollten die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführten Berechnungen im Hinblick auf eine spätere Ãberprüfung sorgfältig dokumentiert werden | ||||||
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