Mandanteninformationsbrief

Juni 2025

Guten Tag Herr ,

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen
  3. Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehr
  4. Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug
  5. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung
  6. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)
  7. Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (4 . 6. 25)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und diskutiert! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Finanzvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Musterdepot: 23 % Cash, Rest ETF, davon MSCI Semiconductors 45 %, S&P 500 Information Tech 37 % und AI & Big Data 18 %. Performance 1 Jahr -0,4 %, dto. 1 Monat 10 %. Übrigens: Metzler weist zu Recht auf die inhärenten Risiken der ETF durch die dort vorhandene Übergewichtung von US-Aktien hin: Rd. 70 % der Bestände der ETF bestehen aus US-Aktien und damit in Dollar-Titeln. Odlo sieht das ähnlich und will in aktive ETF umschichten: Die Musik spielt in den USA, aber mit dem nicht ökonomisch auszumachenden Präsidenten wachsen die Risiken: In wenigen Tagen nach dem Liberation Day, am Tag der Befreiung, als Trump im Rosengarten des Weißen Hauses seine Zollorgie lostrat, verlor unser Musterdepot in Windeseile 50 % der bis dahin aufgelaufenen, aber nicht realisierten Gewinne und führte im Musterdepot durch einen Tritt auf die Bremse, den Goldstandard ein. Gold ist bekanntlich Geld ohne Fremddeckung, also das einzig wahre Geld. Auch der private Konsum litt unter dem negativen Vermögenseffekt: Die außerhäusliche Ernährung erfolgt seitdem in kostengünstigen Straußen, vornehmlich beim Löffler in Wettelbrunn, wo der goldprämierte Grauburgunder ein absolutes Muss ist, um die Börse in ihren tiefen Zusammenhängten für kurze Zeit abschließend zu verstehen. Übrigens: Haben Sie nicht auch schon gemerkt, dass viele Börsenschreiberlinge das Orakel von Delphi tief verinnerlicht haben, es ist quasi ihre Geschäftsgrundlage. Das Orakel von Delphi war eine Weissagungsstätte des antiken Griechenlands. Es ging dort um hellseherische Fähigkeiten, um die alle interessierende Zukunft. Der Gag dabei war, dass so formuliert wurde, dass es sich bei den Antworten um rätselhafte, unechte Aussagen handelte, die schwer zu verstehen waren. Die Wahrsagerin hatte durch ihre unklaren Formulierungen per Saldo immer Recht, lief es für den Fragenden schief, hatte er die Wahrsagerin falsch verstanden. Anders jedoch Popper mit seinem Konzept der Falsifizierbarkeit, den Wenn-dann-Aussagen. Übrigens: Warum schmerzen Verluste einen doppelt so stark wie Gewinne einen erfreuen? Das Aufstocken von Verlustpositionen ist ein Phänomen, das viele Anleger betrifft und in der Verhaltensökonomie ausführlich untersucht wurde. Der Hauptgrund dafür ist die sogenannte Verlustaversion: Verluste werden vom menschlichen Gehirn deutlich stärker wahrgenommen als Gewinne. Dieser psychologische Effekt führt dazu, dass Anleger Verluste nur ungern realisieren und stattdessen hoffen, dass sich die Situation noch zum Besseren wendet. Oft wird dann sogar weiteres Kapital in eine bereits verlustreiche Position investiert, um den durchschnittlichen Einstiegspreis zu senken. Diese Strategie, das sogenannte "Averaging Down", ist jedoch riskant, da sie das Verlustrisiko erhöht und das Depot zunehmend auf eine schwache Position konzentriert. "Averaging Down" bringt dich als Anleger mit deinem Portefeuille in die Hölle. Konkreter Fall: Ch. hatte nicht unerheblich in Vertiv investiert, die sich mit kritischer Infrastruktur beschäftigt und in den beiden Jahren bis zum besagten Trumpschen Liberation Day um die 1.000 % gemacht hatte. Der Rücksetzer mit mehr als strammen Kursverlusten führte nicht zu einem Verkauf oder einem Halten, nein, Ch. war in seiner Börsianerseele tief verwundet und kaufte nach … , der Kurs fiel weiter. Übrigens: Die Börsenweisheit „Politische Börsen haben kurze Beine“ wird aktuell wenig kommentiert. Sie bedeutet, dass politische Ereignisse wie die der Liberation Day in der Regel keinen langfristigen Einfluss auf die Aktienkurse haben. Historisch betrachtet erholt sich der Markt meist nach wenigen Wochen, da Unternehmen sich an veränderte Bedingungen anpassen und langfristige wirtschaftliche Faktoren stärker ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang sei an Böhm-Bawerk erinnert, der 1914 beobachtete, dass sich die Macht langfristig den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten beugt. Konkret: Nicht von ungefähr muss Trump seine Zollankündigungen regelmäßig überarbeiten, da der Markt reagiert, so schwingen die Chinesen die Keule aus seltenen Erden, um ihn zur Räson zu bringen. Übrigens: Nach der Zollkeule von Trump mit erheblich sinkenden Kursen sind diese im Mai stark angezogen. Anleger realisieren wahrscheinlich gar nicht, dass sich US-Unternehmen bereits in einer Gewinnrezession befinden. Andernfalls würden die Kurse reagieren. Spätestens, wenn die Gewinne im laufenden Quartal wieder rückläufig sind, werden Anleger die Augen öffnen. Das erste Quartal ist für US-Unternehmen nicht gut gelaufen. Der Gewinn der S&P-500-Unternehmen ist im ersten Quartal geschrumpft. Statt Wachstum fielen die Gewinne um 5,5 % gegenüber dem vierten Quartal 2024. Der Gesamtwirtschaft geht es nicht besser, aber auch nicht schlechter. Die Gewinne aller Unternehmen, die mit der Zweitschätzung zur Wirtschaftsleistung veröffentlicht werden, fielen im ersten Quartal um knapp 4 %. Eine Seitwärtsbewegung des genannten breit aufgestellten Indizes bis zu Jahresende ist daher gut möglich: Die Zollpolitik muss sich noch finden, ebenso wie die Gegenbewegungen, beachten: Es gibt immer nur wenige Gewinneraktien, daher Märkte ausmachen, die für das Wachstum der Volkswirtschaft relevant sein. Hier dürfte die Informationstechnologie für Optimisten eine gute Wahl sein. Pessimisten sollten nach Gold greifen, das sich in den letzten 12 Monate mit 38 % rentierte: Mit Gold kann man über Nacht nicht reich, aber auch nicht arm werden. Da seine Notierung in Dollar erfolgt und dieser langsam absäuft, steigt spiegelbildlich die Goldnotierung. Übrigens: Da Trump nichts unterlässt, um den Dollar zu schwächen, zieht sich China aus den US-Staatsanleihen zurück mit der Folge, dass sich die langlaufenden Zinsen in den USA auf 5 % erhöhen und der Staatshaushalt immer stärker belastet wird. Die US-Exporte werden günstiger und die Importe teurer, Firmen wollen in den USA investieren, um im Geschäft zu bleiben und der Wokeness auch hierzulande zu entfliehen. Was tun? Hochtechnologie wird Kurstreiber bleiben, die USA sind leicht angezählt, was die schlechter werdenden Ratings bezeugen: Eigene Situation beachten: Ziele, Potentiale, Aktionen in der Depotzusammensetzung, gleichwohl, an den USA kommt kein Investor vorbei, auch wenn NVIDIA als wertvollstes Unternehmen der Welt mit einem Umsatzplus gg. Vorjahr von 69 % in allen gängigen ETF zu einem Klumpenrisiko führt, so hat die Firma in unserem Semiconductors ETF einen Anteil von 27 %. Aber es gibt für Kostolanys Zittrige ja noch Gold.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar versöhnliche Börsen- und Lebensweisheiten:

"Hin und Her macht Tasche leer": Der Investor braucht in seiner individuellen Situation ein Ziel und daraus abgeleitet eine Strategie und gut ist. Es sei denn, einer wie Trump taucht auf … .

"Lege nicht alle Eier in einen Korb": Bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts hatte Makrowitz belegt, dass eine breite Streuung der Anlagen das Risiko reduziert. Es ist daher sinnvoll, sein Vermögen nicht nur auf verschiedene Anlageklassen wie Aktien, Anleihen, Immobilien oder Rohstoffe zu verteilen, um potenzielle Risiken zu minimieren, sondern seine Anlagen auch innerhalb der Assetklassen auf verschiedene Werte zu verteilen. Aber: Es gibt nur ganz wenige Siegeraktien. Oder anders gewendet: Der Zins ist ein Maß für das Risiko. Wenn Rene Rendite will, muss er ins Risiko gehen. Oder nach Kostolany: Wenn einer kein Geld hat, muss er ins Risiko gehen, sonst bleibt er arm, der Reiche muss nicht spekulieren.

„An Gewinnmitnahmen ist noch niemand gestorben“, klar, irgendwann ist Zahltag, da Kurse nicht ewig nach oben laufen, ETF sind hier ein Mittel der Wahl, man muss den leichter einzuschätzenden Gesamtmarkt beobachten.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Deutschland erlebt derzeit ein massenhaftes Firmensterben. Das ist nach drei Jahren ohne Wachstum eine logische Konsequenz des wirtschaftlichen Abschwungs. Die aktuelle Schließungswelle dürfte die Struktur unserer Wirtschaft grundlegend verändern. Knapp 200.000 Unternehmen schlossen 2024 für immer ihre Türen. Das ist ein sprunghafter Anstieg um 16 Prozent. Die Firmenaufgaben sind damit fast so hoch wie nach der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009 bis 2011, ermittelten das ZEW und Creditreform. Dabei steht der vielleicht tiefgreifendste Wandel für Unternehmen noch bevor: die Künstliche Intelligenz. Doch das aktuelle Firmensterben hat eine andere Qualität als nach der Wirtschafts- und Finanzkrise: Die Zahl der Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, die schließen, hat sich zum Normalniveau verdoppelt. Das bedeutet, dass mehr Know-how und Arbeitsplätze verloren gehen.

Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugszeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“. Wegen des scheiternden Generationswechsels ist es der Umfrage zufolge derzeit für 28 Prozent der Senior-Chefs und -Chefinnen eine Option, die Türen für immer zu schließen. Im Vorjahr waren es 25 Prozent. Hochgerechnet stehen deswegen in den nächsten fünf Jahren mehr als eine Viertelmillion Unternehmen vor dem Aus. Eine Nachfolgeplanung beginnt mit bereits mit der Gründung und hier bei der Personalauswahl. Der kluge Unternehmer zieht sich zunehmend aus dem operativen Bereich zurück und widmet sich der Wachstumsstrategie.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.

Unter Berufung auf diese Entscheidung wurden seitdem auch gegen die Festsetzung anderer steuerlicher Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen Rechtsmittel eingelegt mit dem Argument der verfassungswidrigen Höhe des Zinssatzes. So ist beispielsweise bei der Zahlung einer Steuer erst nach Ablauf einer 3-tägigen Schonfrist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Säumniszuschläge übertragbar sind und daher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Lediglich in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wurden entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.

Nunmehr sorgt der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Beschluss für Klarheit. Danach ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 einsetzenden deutlichen Zinsanstieg beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand, sodass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden könne. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen daher zumindest für die Zeit ab März 2022 nicht mehr.

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3. Keine vorläufige Steuerfestsetzung für die Besteuerung von Altersrenten mehr

Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.

Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Inzwischen hat die Finanzverwaltung darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei. Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.

Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundesfinanzhof anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.

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4. Umzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers – Kein Werbungskostenabzug

Die Kosten für einen Umzug gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Besteht jedoch eine objektive berufliche Veranlassung, sind die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Beispielsweise werden Umzugskosten anerkannt, wenn sich die tägliche Fahrzeit durch den Umzug erheblich vermindert; das ist regelmäßig der Fall, wenn die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.

Im Zusammenhang mit der zunehmenden Akzeptanz der (teilweisen) Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice stellt sich die Frage, ob auch Kosten für den Umzug in eine größere Wohnung zum Zweck der Einrichtung eines Arbeitszimmers abzugsfähig sind.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Abzugsfähigkeit der Umzugskosten als Werbungskosten verneint. Das Gericht begründet dies damit, dass mit dem Umzug in der Regel auch eine Verbesserung der Wohnqualität verbunden ist. Die berufliche Veranlassung sei in diesen Fällen nicht objektiv feststellbar und die Umzugskosten daher nicht abzugsfähig. Für die eigentlichen Arbeitszimmerkosten gelten die bisherigen Regelungen weiter.

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5.Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuer abzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapital erträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

• für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige, Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von aus ländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).

• trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

• die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug (sog. Teileinkünfteverfahren). Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen. Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.

• die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.

• der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.

• (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.

Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

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6. Erstattung von ausländischen Vorsteuerbeträgen aus sog. Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten)

In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren).

Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit besteht.

Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.

Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.

Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.

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7. Steuerpläne der neuen Regierungskoalition

Die Koalitionspartner der neuen Regierung haben in ihrem Koalitionsvertrag auch eine Reihe steuerlicher Maßnahmen vereinbart.

Im Folgenden ist eine Auswahl der wichtigsten Neuregelungen dargestellt. Zu beachten ist, dass noch nicht klar ist, ob diese Änderungen auch tatsächlich so umgesetzt werden bzw. in welcher konkreten Ausgestaltung.

• Degressive Abschreibung: Es soll eine degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen (z. B. Produktionsmaschinen, Fahrzeuge, Betriebsvorrichtungen) in Höhe von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027 eingeführt werden.

• Körperschaftsteuer: Der Körperschaftsteuer-Tarif soll in fünf Schritten beginnend ab dem 01.01.2028 um jährlich 1 % bis auf 10 % gesenkt werden.

• Einkommensteuer: Der Einkommensteuer-Tarif soll für kleine und mittlere Einkommen gesenkt werden, um die finanzielle Belastung dieser Haushalte zu reduzieren und die Kaufkraft zu stärken.

• Kinderfreibetrag: Bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags soll auch das Kindergeld entsprechend angepasst werden, um Familien finanziell zu entlasten.

• Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll verbessert werden, um diese besonders belastete Gruppe zu unterstützen.

• Steuerliche Anreize für Mehrarbeit: Überstundenzuschläge, die über die tariflich vereinbarte Vollzeitarbeit hinausgehen, werden steuerfrei gestellt, um Mehrarbeit attraktiver zu machen.

• Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale soll ab dem 01.01.2026 auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden, um Berufspendler zu entlasten.

• Ehrenamt und Gemeinnützigkeit: Die Übungsleiterpauschale soll auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht werden, um ehrenamtliches Engagement zu fördern.

• Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) für Speisen (ohne Getränke) in der Gastronomie soll ab dem 01.01.2026 dauerhaft auf 7 % reduziert werden.

• Aktivrente: Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, erhält von seinem Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Das soll Anreize schaffen, länger im Berufsleben zu bleiben.

• Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Es werden zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Sicherung der Staatseinnahmen ergriffen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

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Fax.: 0761 38542-77
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Skype: p.unkelbach
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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