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Mandanteninformationsbrief Mai 2021 | |||||||
Sehr geehrter Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Liebe Leser dieser Monatspostille, in unserer höchst ausdifferenzierten Gesellschaft hängt bekanntlich alles mit allem zusammen und alles ist in permanenter Bewegung. Daher dürfte es für die unsere Mitteilungen grundsätzlich nie einen Redationsschluss geben. Aufhänger für diesen Vorspann ist die aktuelle Entwicklung über das Auslaufen oder besser wohl Nichtauslaufen der Insolvenzantragspflicht ab dem Tag der Arbeit. Wie erwartet kommt von links der Vorstoß, die Insolvenzantragspflicht weiter auszusetzen. Man erhofft damit Insolvenzen abzuwenden und Arbeitsplätze zu sichern, da ein Ende der Pandemie gesehen wird. Für uns Unternehmer bedeutet das, da die Ampel der Insolvenz weiter ausgeschaltet bleiben soll, weiterhin selber auf die Einhaltung der Verkehrsregeln zu achten und Auskünfte über die Bonität inbesondere neuer Geschäftspartner einzuholen. Noch vorab einen weiteren Warnhinweis an prädestenierter Stelle, hier zum Bitcoin von Charlie Munger, best buddy von Warren Buffet: „Natürlich hasse ich den Bitcoin-Erfolg. Ich kann eine Währung, die für Kidnapper und Erpresser so nützlich ist, nicht begrüßen. Die ganze Entwicklung ist abscheulich.“ Dem ist nichts hinzuzufügen, also stellen Sie glatt bevor die Regierungen diesen Spielplatz von Kriminellen und Tagedieben schließen. Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Aber eines sollten Sie machen! Schalten Sie Ihren Fernseher für die Nachrichten um 8 immer erst Punkt 8 an, damit Sie „Börse vor acht“ verpassen. Es handelt sich um eine Fernsehsendung der ARD mit Schwerpunkt auf der Berichterstattung von der Frankfurter Wertpapierbörse. Sie betreibt den elektronischen Handelsplatz Xetra. Mit Xetra gehört sie zu den größten Wertpapierbörsen der Welt. Ihr Marktanteil am Wertpapierhandel in Deutschland wird mit 90 Prozent angegeben. Das Problem ist die regelmäßige Berichterstattung über den DAX. Hier wird Ottonormalverbraucher über das gebührenfinanzierte Fernsehen suggeriert, als sei der DAX relevant für seine Vermögensbildung. So hört und sieht man an Bildchen, dass derDAX lange Zeit hinter seinen US-Pendants hinterherhechelte, nunmehr aber auf Rekordhoch sei. Der Vergleich hinkt – der „echte“ Dax hat sich seit 2015 nur marginal verbessert. Wie kann das sein? Der DAX steht doch auf Infantriedistanz zu 15.000 Punkten. Dort notiert zwar der sogenannte Performance-Dax. Doch der „reine“, unverzerrte Dax als Kursindex ohne thesaurierte Kursgewinne rangiert nur bei gut 6.500 Punkten. Das ist zwar auch Rekordniveau, allerdings notierte dieser Index schon 2015 mit 6000 Punkten vergleichbar hoch. In gut einem halben Jahrzehnt hat der Kurs-Dax nur etwas mehr als acht Prozent hinzugewonnen. Der prominentere der beiden Indizes, der Perfomance-Dax, suggeriert indessen einen Zuwachs von rund 30 Prozent im gleichen Zeitraum. Der Unterschied zwischen den Geschwistern: Im „gängigen“ Dax werden Dividenden miteinbezogen, der Kurs-Dax spiegelt einzig die namensgebenden Kursgewinne wieder. Anders gewendet: Ohne die üppigen Ausschüttungen stünde der Dax im Vergleich noch schlechter da. S&P-500, Dow Jones Industrial, Nasdaq und Nasdaq 100 - reine Kurs-Indizes! - haben sich seit 2015 beinahe verdoppelt. Auch in so gut wie allen anderen Vergleichszeiträumen schlagen die Amerikaner das deutsche Börsenbarometer mühelos. Umgekehrt kann der Performance-Dax auch mit ebenbürtigen US-Indizes („Total Return“) verglichen werden – doch auch das lässt den deutschen Markt nur noch unattraktiver aussehen. Der S&P 500 Total Return beispielsweise notiert bei fast 8600 Zählern, über 120 Prozent höher als 2015. Doch woher kommt diese relative Schwäche? Und vor allem: Was bedeutet sie für den künftigen Kursverlauf? Bleibt der Dax ein Nachzügler oder besteht Aufholbedarf? Der Dax ist mit einer Marktkapitalisierung von rund 1,3 Billionen Euro ein Winzling. Allein die Marktkapitalisierung von Apple aus dem Dow Jones liegt schon bei umgerechnet 1,9 Billionen Euro. Zudem hat Deutschlands erste Börsenliga der gewaltigen Technologieführerschaft der USA und insbesondere auf dem Gebiet der Big-Tech-Aktien kaum etwas entgegenzusetzen. Der DAX steht für alte Technologien, in die nicht mehr investiert wird, also Geld für Ausschüttungen vorhanden ist. Die US-Firmen haben kaum Geld für Ausschüttungen, es wird für Innovationen verwandt, das Umfeld ist anders, chancenorientiert, bei uns ist alles risikoorientiert. Zum Beweis am Rande: Bei der künstlichen Intelligenz sind uns die US-Firmen Lichtjahre voraus. Anstatt einen Aufholwettbewerb zu initiieren, sieht die EU-Kommision sofort die mit ihr verbundenen Risiken und will analog zum Datenschutz Regeln schaffen, die zum Exportschlager werden sollen. Start-Ups werden sofort wieder auf null gestellt. Was auf der Hand liegt, ist doch klar, erst mal auf die Beine kommen lassen und dann später einhegen. Menschen, insbesondere mit Migrationshintergrund sterben, weil sie die App nicht bedienden können und mit der Terminvereinbarung zum Impftermin trotz Großfamilie überfordert sind. Oder: Das badenwürttembergische Projekt zum Aufbau einer digitalen Bildungsplattform muss den nächsten schweren weiteren Rückschlag hinnehmen: Der Landesdatenschutzbeauftragte hat Bedenken gegen Microsoft-Produkte. Es ist der zweite Anlauf und dauert schon zweieinhalb Jahre. Als wenn es persönlichkeitszerstörend ist, wenn Willi weiß, dass Hans eine fünf hatte. Wobei doch jetzt bekannt ist, dass für eine Kanzlerkanditatur das 1. Staatsexamen ausreichend ist. Zurück zum Thema. Die großen Tech-Giganten sind auch von Corona nicht betroffen. Woher kommt deren Strahlkraft? Vorsprung auf allen Ebenen: Ein junger Doktorand bei Google oder Facebook verdient deutlich mehr als ein Lehrstuhlinhaber an einer deutschen Universität. Die fünf amerikanische Tech-Riesen investieren so viel in wegweisende Technologien wie alle deutschen Unternehmen und Universitäten zusammen. Sie verschaffen sich damit Vorteile, die erst in einigen Jahren voll zur Geltung kommen. Den Dax-Konzernen droht ein fataler Rückstand. Die Angestellten des Forschungsarms „Research“ von Google und nicht solche von staatlichen Forschungsinstituten hatten als erste weltweit einen funktionierenden Quantencomputer gebaut, der ein mathematisches Problem einige 10.000 Male schneller lösen konnte als ein herkömmlicher Supercomputer. Welche Summen die US-IT-Riesen investieren, zeigt ein Blick in die aktuellen Bilanzen. Demnach investierte allein Google im vergangenen Jahr gut 27,5 Milliarden Dollar, 15 Milliarden mehr als noch 2015. Microsofts Forschungs- und Entwicklungausgaben 2020 betrugen gut 19 Milliarden Dollar, knapp doppelt so viel wie vor fünf Jahren. Facebook lag mit knapp 19 Milliarden Dollar nur wenig hinter Microsoft, der Konzern vervierfachte damit seine Forschungsausgaben seit 2015. Apple legt von acht auf 19 Milliarden Dollar zu, jedoch investiert der Konzern weniger in Grundlagenforschung, mehr in Hardwareentwicklung. Amazon schließlich weist in seiner Bilanz gewaltige 42 Milliarden Dollar aus, gegenüber zwölf Milliarden im Jahr 2015. Zusammen investierten die 25 nach Budget forschungsstärksten börsennotierten deutschen Unternehmen 2020 56 Milliarden Euro. Insgesamt geht das statistische Bundesamt von Forschungsausgaben von 110 Milliarden Euro in Deutschland aus, die Zahl stammt von 2019, dürfte 2020 eher niedriger ausfallen. Allein die fünf zitierten US-Riesen investieren also mit etwa 108 Milliarden Euro so viel in Forschung wie alle Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Universitäten in Deutschland zusammen. Der Vergleich hinkt natürlich – aber er macht die Dimensionen deutlich. Was aber bekommen die Riesen für ihre gewaltigen Ausgaben? Wir sehen aktuell, wie aus den Research Labs der Konzerne grundlegend neue Technologien kommen. Etwa Quantencomputer, oder bahnbrechende Erfolge im Bereich der KI wie das Projekt Alphafold von Googles Tochter Deepmind, das das 50 Jahre alte Problem der Proteinfaltung löst. Da wird nicht nur ein Fortschritt in einem Spiel gemacht, da wird gleich das ganze Spielbrett ausgetauscht. So eine Analyse der Universität St. Gallen. Darüber hinaus können die Konzerne durch ihre Investments in mehrere Grundlagenfelder gleichzeitig Synergieeffekte ausreizen. Diese Effekte verhindern ein Stück weit, dass, wie eigentlich erwartbar, der Grenznutzen der Forschungsinvestments abnimmt. Der Abstand zu Europa wird immer größer. Auch werden den Universitäten nicht nur die besten Köpfe weggenommen auch das Wissen der Universitäten wird angezapft. Facebook etwa spendete 2016 gezielt Server für passende KI-Forschungsprojekte an Universitäten in Deutschland und Frankreich. Der Konzern unterstützte 22 Universitäten in England, Frankreich, Italien, Deutschland, den Niederlanden, Dänemark und Belgien mit Forschungsförderung und Preisgeldern für Projekte, darunter Eliteschmieden wie Oxford und deutsche Forschungsschwergewichte wie die TU München und das Karlsruher Institut für Technologie. Was tun? Machen Sie Ihren Ferseher für die Abendnachrichten erst um 8 Uhr an damit Sie „Börse vor acht“ verpassen. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass der Kursindex des DAX noch nicht mal die Inflation einspielt. Investieren Sie dort, wo sich die Technologie entwickeln kann über das Zusammenspiel von Industrie und Hochschulen, wo die Zukunftsthemen besetzt sind, die politischen Verhältnisse stabil sind und wo man den Unternehmenszahlen noch einigermaßen vertrauen kann. Beachten Sie: Die Höhe der erwarteten Erträge korrespondiert mit deren Risiken. Für die Zusammensetzung Ihres Vermögens sind daher einige Aspekte zu berücksichtigen. Wenn Sie aber aus dem Vollen schöpfen wollen oder können, dann kommen Sie am Nasday 100 nicht vorbei. Im NASDAQ-100 sind die 100 Aktien der NASDAQ-gelisteten Nicht-Finanzunternehmen mit der höchsten Marktkapitalisierung enthalten. Dagegen umfasst der Nasdaq Composite über 3.000 Aktien. Berücksichtigung finden nur Unternehmen, deren Börsenwert nicht weniger als 0,1 Prozent der gesamten Marktkapitalisierung des NASDAQ-100 an zwei aufeinander folgenden Monatsenden aufweisen und die bereits zwei Jahre an der NASDAQ gelistet sind. Ebenso müssen durchschnittlich 200.000 Aktien der Gesellschaft am Tag gehandelt werden. Die Chancen sind hoch, die Risiken auch: Am 27. März 2000 beendete der NASDAQ-100 mit 4.704,73 Punkten den Handel auf einem damaligen Allzeithoch. Das war seit 1985 ein Anstieg um 3.663,8 Prozent. Damit stand der Index auf dem Höhepunkt der Spekulationsblase im Technologiesektor (Dotcom-Blase). Bis zum 7. Oktober 2002 fiel der NASDAQ-100 auf einen Schlussstand von 804,64 Punkten. Das ist ein Rückgang gegenüber seinem Allzeithoch von März 2000 um 82,8 Prozent. Auch Corona setzte ihm im letzten Jahr zu, aber er kam schneller als andere Indizes wieder auf die Beine. Aktuell notiert der Index bei 14.000. Da die Zinsen trotz Renditeanstiegen in den USA noch ein paar Jahre niedrig bleiben, Geld im Übermaß vorhanden ist und die Tech-Giganten performen, sollte noch Luft nach oben sein. Aber wie erkannte Warren Buffet: Wer weiß das schon. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsenweisheiten, diesmal wieder vom Sprücheklopfer Nr. 1 Kostolany. Aus einem kürzlich entdeckten Tagebuch aus dem Jahr 1975: "Da ist sie schon wieder, diese Unsicherheit, dieser innere Drang, meine Wertpapiere zu veräußern. Ja, ich weiß, ich besitze diese Öl-Aktien erst seit wenigen Wochen, aber ich glaube, es wird abwärts gehen mit dem Kurs. Dieser Stress regt mich sehr auf." In einem Tagebuch aus dem Jahr 1998 schreibt er: "Er ist so unglaublich verlockend, dieser Neue Markt. Mir juckt es, wie es heute so schön heißt, in den Fingern. Mobilcom, Aixtron, Intershop – soll ich kaufen?" Verwunderlich: Das berühmte Ei des Kostolany ging dem Altmeister wohl schnell auf die Nerven. "Ach hätte ich doch nicht dieses Ei erfunden. Es verfolgt mich in meinen Träumen", schreibt er 1995 in einem Brief an einen Freund. "Antizyklisches Investieren? Damit liege ich oft falsch. Glaube mir, bester Freund: Ich fürchte mich manchmal sehr vor Aktien. Dann will ich am liebsten nur noch mein Sparbuch ganz fest an mein Herz drücken."Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Aktuelles zur Grenzgängerbesteuerung Über die Auswirkung der Coronapandemie auf die Besteuerung von Grenzgängern haben wir an dieser Stelle bereits berichtet. Wie erwartet hat sich die Bearbeitung der Steuererklärung von Grenzgängern teilweise erheblich verkompliziert. Einige Steuererklärungen 2020 liegen bereits beim Finanzamt. Warten wir ab, wie viele Rückfragen eingehen. In den vergangenen Monaten sind interessante neue Urteile zum DBA Deutschland/Schweiz ergangen: 1. Kollektivprokurist als leitender Angestellter Bislang war strittig, ob der Kollektivprokurist, den man so im deutschen Recht nicht kennt, als leitender Angestellter zu beurteilen ist oder nicht. Unterschiede hieraus ergeben sich insbesondere bei der Erfüllung der 60-Tage-Regelung. Der leitende Angestellte ist nach Art 15 Abs. 4 DBA D/CH dann kraft Fiktion am Sitz der Gesellschaft tätig mit der Folge der vollen Besteuerung in der Schweiz. Nunmehr wurde das Urteil des BFH (I R 60/17) am 01. 04. 2021 veröffentlicht. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass die Kollektivunterschrift zu zweien ausreichend für den Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 4 DBA D/CH ist und die Eintragung in das Handelsregister keine konstitutive Wirkung hat. 2. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz Bislang wurden bei Aufenthaltern in der Schweiz und 60-Tage-Fällen Sonderausgaben wie Krankenkassen- und Pensionskassenbeiträge vom Finanzamt nur insoweit zum Abzug zugelassen, wie sie mit steuerpflichtigem Arbeitslohn in Verbindung stehen – also bestenfalls anteilig. Für die Krankenkassenbeiträge haben wir seid jeher eine andere Rechtsauffassung vertreten, da die Krankenversicherung in der Schweiz obligatorisch ist, also – im Unterschied zu Deutschland – gerade nicht mit dem Arbeitslohn zusammenhängt. Im Nachgang auf das BFH-Urteil vom 05. 11. 2019 - X R 23/17 sieht das nunmehr auch das Finanzamt so (BMF v. 19.11.2020 - IV C 3 - S 2221/14/10006 :002 BStBl 2020 I S. 1216). Entgegen dem bisherigen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen, diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.Der letzte Punkt ist spannend. Bekanntlich besteht in der Schweiz nur in bestimmten Fällen überhaupt die Möglichkeit, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige mit der Quellensteuer begnügen mit der Folge, dass er mangels Steuerveranlagung die Sonderausgaben in der Schweiz nicht steuermindernd geltend machen konnte. Damit wäre der Anwendungsbereich des BMF-Schreibens eröffnet. Genau so haben wir auch bereits bei einigen Finanzämtern erfolgreich argumentiert. Nun könnte man sich finanzamtsseitig aber auch auf den Standpunkt stellen, dass der Schweizer Gesetzgeber bei den Quellensteuertarifen bereits gedanklich einen fiktiven Sonderausgabenabzug vorgenommen hat. Der Gedankengang ist zwar sophistisch, aber dann wohl nur im Klagewege mit Gutachten zu entscheiden. 3. Zählweise der Nichtrückkehrtage Das „Tage zählen“ ist deutlich komplizierter als es klingt. Bislang haben wir danach unterschieden, ob ein- oder mehrtägige Dienstreisen vorliegen und ob diese im Ansässigkeitsstaat, Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten (also andere Staaten außer D und CH) durchgeführt werden. Bei mehrtägigen Dienstreisen in Drittstaaten galt ein Arbeitstag als Nichtrückkehrtag, während bei Dienstreisen in Deutschland und der Schweiz die Übernachtungen gezählt wurden, also ein Tag weniger. Logisch überzeugend war das nie: Bei einer Dienstreise von Mo-Mi nach Frankreich wurden drei Nichtrückkehrtage gezählt, obwohl am letzten Tag ja per Definition nach Deutschland zurückgekehrt wurde (sonst wäre es nicht der letzte Dienstreisetag gewesen). Warum also der Tag, an dem man nach Hause kommt, ein Nichtrückkehrtag sein soll, erschloss sich denklogisch auch dem erfahrenen Berater nie, wurde aber klaglos hingenommen, da zugunsten des Mandanten. Diese Zählweise überzeugte nun auch den BFH nicht (mehr). Tage, an denen der Steuerpflichtige von einer Geschäftsreise aus dem Drittland tatsächlich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, gehören laut BFH-Urteil v. 30.9.2020 nicht zu den Nichtrückkehrtagen i. S. des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA Schweiz 1971 /2002. Entsprechendes gilt für Geschäftsreisen an Wochenend- und Feiertagen, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt. Die anders lautenden Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 verstoßen gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG ). Eindeutig ist dieses Urteil zum Nachteil des Steuerpflichtigen, insbesondere dann, wenn es mit den Nichtrückkehrtagen „eng wird“. 4. Steueranrechnung bei Grenzgängern Nach einer Verfügung der OFD Karlsruhe ist die Quellensteueranrechnung aus der Schweiz nur insoweit möglich, als dass die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst sind. Betroffen sind die Grenzgänger, bei denen im Rahmen der Einkünftekorrekturen die Kürzungen die Hinzurechnungenübersteigen. Logisch überzeugend ist dies nicht, tatsächlich nachteilig betroffen sind aber nur seltene Ausnahmefälle. 5. Fristverkürzung zur Einreichung des Gre-3 Wir dürfen noch einmal daran erinnern, dass die Schweizer Steuerbehörden die Frist zur Einreichung des Gre-3 ab dem Steuerjahr 2021 auf den 31.03. des Folgejahres reduziert haben. Verwirrend hierzu war das Informationsschreiben des Finanzamts Freiburg-Stadt, in dem zunächst vom Kalenderjahr, dann vom Steuerjahr die Rede war. Diese Fristverkürzung trieb auch uns die Schweißperlen auf die Stirn, so dass wir uns noch einmal beim Kantonalen Steueramt Aargau in der Schweiz erkundigt haben. Die neue Frist gilt ab dem Steuerjahr 2021. Das bedeutet, dass das Gre-3 2021 dem Kantonalen Steueramt vollständig (inkl. erforderlicher Unterlagen/Angaben) bis zum 31. 03. 2022 vorliegen muss. Wir dürfen alle betroffenen Mandanten bitten, sich rechtzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, damit die Frist eingehalten werden kann. 3. Insolvenzantragspflicht: Auslaufen der Corona-Ausnahmeregelungen zum 30. 4. 2021 Überblick Ab Mai müssen Unternehmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit wieder rechtzeitig Insolvenzantrag stellen. Im vergangenen Frühjahr hatte die Bundesregierung pandemiegeschädigter Firmen erlaubt, auf einen Insolvenzantrag zu verzichten. Ursprünglich sollten die Corona-Erleichterungen nur bis Herbst gelten. Doch dann wurde die Rückkehr zur Insolvenznormalität auf Ende 2020 vertagt, später auf den 1. Februar 2021 verschoben und schließlich auf den 1. Mai, wenn auch nur noch für Unternehmen, die auf Auszahlungen aus den Hilfsprogrammen warten. Bisherige Regelungen (Regelung bis zum 30. September 2020) Das im März 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sah zunächst eine Aussetzung der haftungs- und strafbewehrten Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor. Die Aussetzung galt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhte. Zudem war bei einer Zahlungsunfähigkeit erforderlich, dass Aussichten auf deren Beseitigung bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollten die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde durch weitere Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken der betroffenen Geschäftsführer, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner flankiert. Zudem war die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt. Regelung vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2020 Im weiteren Verlauf wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, dies aber nur für Unternehmen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde – ebenso wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 – durch Regelungen zur Reduzierung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken begleitet. Verlängerung bis zum 30. April 2021 Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zugestimmt. Die Aussetzung gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Grundsätzliche Voraussetzungen sind - dass die Anträge auf Hilfeleistungen im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 gestellt worden sind - oder der Geschäftsführer zur Antragstellung berechtigt gewesen wäre, aber die Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich war. Erforderlich ist weiterhin, dass die Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie beruht. Die Insolvenzantragspflicht wird jedoch nicht ausgesetzt, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die mögliche Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Die Aussetzung wird zum Schutz der betroffenen Geschäftsführer, Unternehmen und deren Gläubiger und Geschäftspartner – wie auch bereits die vorherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – durch weitere Maßnahmen gestützt: - Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht haften Geschäftsführer nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. - Die Kreditgewährung an von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen ist während der Aussetzung nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen. Zudem sind während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar. Anfechtungsschutz bei Stundungen Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist. Vgl. Bundesjustizministerium: bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html;jsessionid=4914F95AF93292B9E1B1FE509011D474.2_cid334 4. Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften. Veräußerungsverluste können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; Verluste aus der Veräußerung von Aktien können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht z. B. mit Zinseinnahmen oder Dividenden. Die Frage, ob auch der vollständige Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)Insolvenz des Schuldners grundsätzlich wie ein Veräußerungsverlust zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof bejaht. Der Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG ist ebenfalls als steuerlich relevanter Verlust zu behandeln. Der Verlust ist jedoch erst verwirklicht, wenn die Aktien zuvor aus dem Depot ausgebucht werden oder das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt; es reicht z. B. nicht aus, dass die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wurde. Vermögensverluste z. B. aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung ist seit 2020 allerdings auf 20.000 Euro begrenzt; darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre jeweils bis zur Höhe von 20.000 Euro zur Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften vorgetragen werden. 5. Corona-Krise: Weitere Verlängerung von Stundungen und Anpassung von Vorauszahlungen Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig. Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. An Anträge auf Stundungen oder auf Anpassung der Vorauszahlungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. 6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Für Aufwendungen im Zusammenhang mit Erhaltungs-, Renovierungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten in einem im EU-/EWR-Raum liegenden privaten Haushalt oder der Pflege des dazugehörigen Grundstücks kann eine Steuerermäßigung in Form eines Abzugs von der Einkommensteuer in Anspruch genommen werden (siehe § 35a Abs. 2 und 3 EStG). Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten für
Nach § 35a Abs. 4 EStG ist die Steuerermäßigung auf Leistungen begrenzt, die im Haushalt erbracht werden. Zum „Haushalt“ können auch mehrere räumlich voneinander getrennte Orte (z. B. Zweit-, Wochenendoder Ferienwohnungen) gehören. Auch Leistungen, die außerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten z. B. auf angrenzendem öffentlichen Grund durchgeführt werden. Hierunter fallen auch Kosten für die Reinigung und Schneeräumung des angrenzenden öffentlichen Gehwegs (z. B. Winterdienst), nicht jedoch der Fahrbahn einer öffentlichen Straße. Öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren können nicht berücksichtigt werden. Der Begriff „im Haushalt“ ist allerdings nicht in jedem Fall mit dem tatsächlichen Bewohnen gleichzusetzen. So können beim Umzug in eine andere Wohnung nicht nur die Umzugsdienstleistungen und Arbeitskosten im Zusammenhang mit der „neuen“ Wohnung, sondern z. B. auch die Renovierungsarbeiten an der bisherigen Wohnung berücksichtigt werden. Die Steuerermäßigung kann nicht nur von (Mit-)Eigentümern einer Wohnung, sondern auch von Mietern in Anspruch genommen werden. Dies setzt voraus, dass das gezahlte Hausgeld bzw. die gezahlten Nebenkosten Beträge umfassen, die für begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten abgerechnet wurden. Der auf den Mieter entfallende Anteil an den Aufwendungen muss aus einer Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung (des Vermieters bzw. Verwalters) nachgewiesen werden. Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme; hierunter fallen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Das bedeutet, dass z. B. Arbeitskosten für einen nachträglichen Dachgeschossausbau (auch bei einer Nutz-/ Wohnflächenerweiterung), für eine nachträgliche Errichtung eines Carports, einer Fertiggarage, eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung, für eine spätere Gartenneuanlage sowie für Außenanlagen wie Wege, Einzäunungen usw. grundsätzlich nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u. a., dass eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar (auf das Konto des Dienstleisters) erfolgt ist; dies gilt auch für Abschlagszahlungen. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass ein eventueller „Anrechnungsüberhang“ verloren ist, d. h., die Steuerermäßigung kann nicht zu einer „negativen“ Einkommensteuer führen; eine Anrechnung des übersteigenden Betrags kann auch nicht im folgenden Jahr nachgeholt werden. 7. Weniger Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte bei Homeoffice Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann regelmäßig eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Wird die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich nicht (arbeitstäglich) aufgesucht – z. B. bei vermehrten Arbeitszeiten im Homeoffice –, kommt insoweit auch die Entfernungspauschale nicht in Betracht. Stattdessen kann in den Jahren 2020 und 2021 für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ausschließlich in der häuslichen Wohnung tätig ist, die sog. Homeoffice-Pauschale (5 Euro/Tag, höchstens 600 Euro/Jahr) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. durch eine ÖPNV-Zeitfahrkarte) können auch dann über die Entfernungspauschale hinaus als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Zeitfahrkarte aufgrund der vermehrten Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte verwendet wird. Eine Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage ist nicht erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. 8. Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes Der Abzug von Umsatzsteuer, die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wurde, als Vorsteuer setzt voraus, dass die Leistung für das eigene Unternehmen bezogen wurde und nicht mit steuerfreien Leistungen im Zusammenhang steht, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (vgl. § 15 UStG). Wird ein Gegenstand sowohl für Leistungen eingesetzt, die den Vorsteuerabzug ermöglichen, als auch für Leistungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist die dafür in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufzuteilen, und zwar durch „sachgerechte Schätzung“ (§ 15 Abs. 4 UStG). Bei der Errichtung von Gebäuden soll eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach dem Verhältnis der Flächen erfolgen, z. B. bei einer teilweisen Vermietung eines Gebäudes zu Wohnzwecken (kein Vorsteuerabzug) und einer teilweisen gewerblichen Nutzung. Diese Aufteilung wird den tatsächlichen Verhältnissen allerdings dann nicht gerecht, wenn die den verschiedenen Zwecken dienenden Gebäudeteile erhebliche Unterschiede in der Ausstattung und damit auch hinsichtlich der Baukosten aufweisen. Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, kommt in diesen Fällen eine Aufteilung im Verhältnis der erzielbaren Mieten in Betracht, auch wenn das Gesetz (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) diesen Aufteilungsmaßstab nur als Ausnahme ansieht. 9. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2020 Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele: Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG). trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werdenDie Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn die Besteuerung einschließlich sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten. die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Beteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft. der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte. (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen.Da z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist. Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich. Auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) kann lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden.
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