Loading...
Mandanteninformationsbrief Mai 2022 | ||||||
Guten Tag Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruà UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weià das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger)! Wohin mit unserem Zaster in rauer See? Zu Jahresbeginn war das deutsche Geschäftsmodell noch voll in Ordnung: Wir haben unsere Energieversorgung an die Russen delegiert, unsere Sicherheit den USA anvertraut, unser Wachstum den Chinesen und haben uns um die Umwelt gekümmert. Probleme wurden mit Geld zugeschüttet und die Eigenverantwortung durch Staatshandeln ersetzt. Heute haben wir eine Latte von Problemen, die unseren Wohlstand um Jahre zurückwerfen wird. Der Gürtel wird enger geschnallt werden müssen. Corona ist bis zum Herbst in Deutschland gelöst aber durch andere Themen in den Hintergrund gerückt. China bleibt bei seiner Null-Covid-Strategie und muss wohl Aufstände vor dem Parteitag fürchten: Die Bevölkerung hat die Nase voll und die Ausländer bringen sich in Sicherheit. Die Werkbank der Welt hat Probleme. Die Inflation geht durch die Decke, der Euro wertet wegen Untätigkeit der EZB ab und beschleunigt so nochmals die Inflation. Die EZB ist heillos überfordert. Es reicht nicht darauf hinzuweisen, dass die Energiepreise gestiegen sind. Nach den Maastricher Verträgen ist es Aufgabe der EZB, die Preisstabilität zu sichern, nicht Wachstum oder Sicherung der Staatsfinanzierung oder Umwelt. Lagarde hat Macron die Präsidentschaft abgesichert durch die Vermeidung von wahlschädigenden Zinserhöhungen, nun muss aber gehandelt werden. Der Ukraine-Konflikt könnte sich schnell in einen 3. Weltkrieg verwandeln. Am Tag des Sieges, am 9. Mai, könnte Putin einen Krieg ausrufen, das Militär drängt ihn dazu, um einem Bedeutungsverlust zu entgehen: Militärisch kann Russland die ÂSonderoperation nicht gewinnen. Offensichtlich stellt sich die deutsche Politik ein Energieembargo zu einfach vor: Diess sieht jedenfalls für Wolfsburg beim Gas schwarz und Brudermüller von der BASF, dem gröÃten Chemiestandort der Welt vermittelt, dass er seinen Betrieb einstellen kann, wenn Ãl fehlt. Wir sitzen in der Falle! Flüssiggas-Terminals sind erst 2026 einsatzbereit. Energiepolitik ist mittlerweile Sicherheitspolitik und umgekehrt. Das ist der neue deutsche Konsens nach dieser demütigenden Erfahrung von Abhängigkeit. Alle haben fest geschlafen, Politik und Wirtschaft, beseelt vom Wohlstand durch Wachstum. Amerika hat bereits rechtzeitig auf Selbstversorgung umgestellt und ist heute der gröÃte Ãl- und Gasproduzent der Welt. Biden hatte die Abkopplungspolitik von Trump erst bekämpft und dann zügig übernommen. Vor allem im Hochtechnologiebereich ist die Zusammenarbeit mit chinesischen Unternehmen de facto verboten worden. Auch Partnerländer wie die Bundesrepublik werden bestraft, wenn sie sich nicht an die neuen Vorgaben halten. Russland seinerseits bereitet sich rechtzeitig auf ein Leben und Ãberleben auÃerhalb der westlichen Kreisläufe vor, mit eigenem Internet, eigenem Zahlungsverkehr und einer Kundenstruktur, die weitgehend ohne die nordamerikanische und die europäische Hemisphäre auskommt. Durch die handelspolitische Entflechtung wird der Dritte Weltkrieg nicht ausgelöst, aber strategisch vorbereitet. Die Brutalität Russlands ist nicht neu: Putin wuchs auf der StraÃe von St. Petersburg auf, im Militär sind Misshandlungen von Untergebenen gängig und auch in der Familie herrscht ein rauer Ton, Gewalt wird verherrlicht, der Westen gilt als verweichlicht und wird fälschlicherweise als nazifiziert und faschistisch bezeichnet, auch von der Bevölkerung. So wird der Jude Selenskyi von Lawrow als Nazi bezeichnet, den es zu vernichten gilt. 83 % der Bevölkerung stehen hinter Putin, Tendenz steigend. Die Wertegemeinschaft Russland/China hält zusammen. Russland hat in China einen alternativen Kunden für seine Rohstoffe. Daneben haben wir ein Demografie-Problem: Wir haben nun mal die Baby-Boomer, die heute 56- bis 60-Jährigen, die bald in Rente gehen wollen. Hinter dieser Bevölkerungskohorte kommen nicht mehr allzu viele neue Menschen nach. Die hiesige IHK-Zeitschrift titelte dann aktuell zu Recht mit ÂMitarbeiter: Das neue Gold auf. Wer im Personalbereich tätig ist, weià was gemeint ist. Für unseren hier betrachteten Normalanleger bleiben Immobilien und Aktien für die Anlage als Altersvorsorge. Eine Untersuchung von US-Aktien hat ergeben, dass man mit ihnen im Zeitraum von 1900 bis 2014 inflationsbereinigt eine Durchschnittsrendite von 6,5 % pro Jahr erzielt hätte. In Deutschland sind die langfristigen Renditereihen vergleichbar. Dies zeigt uns eindrucksvoll, dass die Aktie langfristig eine der renditereichsten Anlageformen darstellt. Doch ist dies natürlich ein sehr langer Betrachtungszeitraum. Schauen wir deshalb doch einfach einmal auf unseren DAX-Performance-Index. Laut dem Deutschen Aktieninstitut erzielte ein Anleger, der Ende 2011 für zehn Jahre in den DAX investierte, in diesem Zeitraum eine durchschnittliche jährliche Rendite von 10,4 %, also wie gesagt vergleichbar bei Berücksichtigung der Besonderheiten. Was tun? Die gebeutelten, reichen Russen kaufen aktuell massiv Immobilien in Dubai. Der Grund: Vermögende Russen stehen in zahlreichen Ländern auf Sanktionslisten - allerdings nicht so in Dubai. Russische Aktien sind wohl nicht zu empfehlen und amerikanische Aktien könnten konfisziert werden. Bei uns werden die Bestandsimmobilien weiter im Preis steigen, der Neubau hinkt aufgrund von Lieferengpässen und hohen Preissteigerungen. In Immofonds zu gehen ist risikobehaftet. So hat die Krise der Adler Group zugesetzt, das Testat für 2021 wurde verweigert, der Jahresverlust beträgt wohl 1,2 Mrd. Euro. Wer hat´s gemerkt? Der Sozialarbeiter und Leerverkäufer Fraser Perring, der auch den inzwischen insolventen Finanzdienstleister Wirecard früh mit Veröffentlichungen unter Druck gesetzt hatte. Also auch hier nicht die Wirtschaftsprüfer, die ja über Jahre nahe am Ball waren. Am Ende des Tages sollen aber die schon trotz Abstinenz der EZB steigenden Zinsen vielen Bauwilligen einen Strich durch die Rechnung machen. Die Rechnung ist ganz einfach: Steigt der Zins für  100.000 Kredit um 1 %, sind das  1.000 pro Jahr oder gut  80 pro Monat. Dazu kommen steigende Energiepreise und bei  500.000 Kredit und 2 % kommen  833 pro Monat zusammen, plus steigende Baukosten, plus steigende Energiekosten. Bleiben Aktien, da Sparstrumpf und Festverzinsliche inflationsbedingt ausscheiden. Der Ukrainekonflikt strahlt auf ganz Europa ergebnisoffen aus: Militärisch und ökonomisch, also geostrategisch ein weniger passender Raum für Investitionen. Chinesische Aktien sind hoch risikobehaftet hinsichtlich der Zahlen und der Regierungspolitik (siehe Alibaba und andere). Bleibt Amerika. Buffet mag in Energie gegangen sein aber die Musik spielt auch hier im Techbereich. Das sieht auch Buffett so: Er ist ein langfristiger Inhaber von Apple und die Apple-Aktien von Berkshire waren Ende 2021 157,5 Milliarden US-Dollar wert, Berkshires Anteil an Apple betrug 5,41 %. Er hatte in den letzten 10 Jahren nur  36 Mrd. investiert, also einen Schnitt von rd.  120 Mrd. Dollar gemacht. Klar, die Nasdaq leidet aktuell auch unter der Zinserhöhung, die ist aber bald eingepreist und die Firmen im Nasdaq 100, dem Premiumsegment, haben prall gefüllte Kassen, so dass eine gewisse Zinsunabhängigkeit gegeben ist. Amerika ist im Ãbrigen auch weit weg vom Schuss. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten: ÂGeld ist nichts. Aber viel Geld ist etwas anderesÂ, George Bernard Shaw. ÂNiemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertretenÂ, Peter Lynch. ÂDie fünf teuersten Worte auf dem Gebiet des Geldanlegens sind: dieses Mal ist alles andersÂ, Sir John Templeton.Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2.Neuigkeiten zur Grundsteuerreform 2022/2025 Das Zeitfenster zur Abgabe der Grundsteuererklärung rückt immer näher. In Baden-Württemberg sollen privaten Eigentümer von Grundbesitz im Mai bis Juni für jedes Grundstück ein Informationsschreiben von der Finanzverwaltung erhalten, auf dem unter anderem das Aktenzeichen des Finanzamts steht unter dem die Erklärung eingereicht werden soll, sowie Eckdaten des Grundstücks. Voraussichtlich benötigen wir für die Bearbeitung von Immobilien in Baden-Württemberg, die zu Wohn- oder Geschäftszwecken genutzt werden sowie für Bauland insbesondere folgende Daten: Das Informationsschreiben des Finanzamts Die Nutzungsart (Wohnraum, Geschäftszwecke, brachliegendes Bauland) Grundstücksfläche und bei Eigentumswohnungen den Miteigentumsanteil (diese Angaben stehen sowohl im Notarvertrag für den Kauf des Grundstücks / der Immobilie und im Grundbuchauszug)Wir empfehlen Ihnen diese Daten frühzeitig zusammenzutragen. Sollten Sie weder Notarvertrag noch Grundbuchauszug zur Hand haben können Sie einen Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Exemplarisch ist für die Region Freiburg/Breisgau-Hochschwarzwald das Amtsgericht Emmendingen zuständig, ein Grundbuchauszug kann mittels einem online-Formular über die Homepage des Amtsgerichts beantragt werden. Wichtig dabei: Ein einfacher Grundbuchauszug ist ausreichend, der teurere, amtlich beglaubigte Grundbuchauszug ist nicht nötig. Sprechen Sie uns gerne an, wir lassen Ihnen dann eine Liste der notwendigen Angaben/Unterlagen zukommen und erstellen im Anschluss die Erklärung. Für Grundbesitz in anderen Bundesländern sowie landwirtschaftliche Grundstücke können wir Ihnen gerne auf Anfrage eine separate Liste mit den von uns für die Bearbeitung der Feststellungserklärung benötigten Unterlagen zukommen. 3.Ãnderungen bei der Besteuerung von Grenzgängern und Nichtrückkehrern Bislang hat die ÂCoronakürzung der Nichtrückkehrtage gut funktioniert, wobei uns noch nicht alle Rückmeldungen aus der Schweiz vorliegen. Ãber unser erläuterndes Anschreiben an die Steuerverwaltung versuchen wir Rückfragen zu reduzieren und den langwierigen Prozess so schlank wie möglich zu halten. Wichtig für 2022: Die Konsultationsvereinbarung D/CH vom 11.06.2020 zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns sowie staatlicher Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der MaÃnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie wurde zum 30. 06. 2022 gekündigt. Es gelten somit die gesetzlichen Regelungen in der Form, wie sie vor der Coronapandemie galten. Folglich kann die Grenze unschädlicher Nichtrückkehrtage nicht unter 30 Nichtrückkehrtage gemindert werden und dies auch nur, sofern von 01. 01. bis zum 30. 06. 2022 seitens des Arbeitgebers durchgängig eine Homeoffice-Pflicht bestanden hat. Ebenfalls zum 30. 06. 2022 enden die sozialversicherungsrechtlichen Privilegien, die innerhalb des Pandemiezeitraumes galten. Das Homeoffice in Deutschland dürfte damit wieder deutlich seltener werden. 4.Zinssatz für Steuernachforderungen und Steuererstattungen wird auf 0,15 % pro Monat gesenkt Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen mit 0,5 % monatlich (sog. Vollverzinsung) verfassungswidrig ist. Die Bundesregierung hat nunmehr ein Ãnderungsgesetz beschlossen, wonach der Zinssatz bei der Vollverzinsung nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) gesenkt wird. Dabei soll die Angemessenheit alle 3 Jahre  spätestens erstmals zum 01.01.2026  überprüft werden. Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und gilt auch für die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer. 5.Steuerentlastungsgesetz 2022 Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vorgelegt, um die Bevölkerung angesichts der zum Teil erheblichen Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich zu entlasten. Folgende MaÃnahmen sind vorgesehen: Für 2022 soll der Grundfreibetrag um weitere 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden (bei Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge). Dies führt bei Alleinstehenden zu einer Steuerersparnis von bis zu 69 Euro (bei Ehepartnern bis zu 138 Euro) für das Jahr 2022. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro Die ursprünglich ab 2024 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro soll schon ab 2022 gelten. Dadurch steigt auch die Mobilitätsprämie entsprechend ab 2022.Diese Ãnderungen sollen rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwenden sein. Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags muss der Lohnsteuerabzug für bereits durchgeführte Gehaltsabrechnungen für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 regelmäÃig berichtigt werden (vgl. § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG). 6.Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, in unbegrenzter HöheDer Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass es unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit (überhaupt) erforderlich ist. Im Streitfall erkannte das Gericht die Aufwendungen einer Flugbegleiterin für ein häusliches Arbeitszimmer (bis zur Höhe von 1.250 Euro) steuermindernd an. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Arbeiten im Arbeitszimmer im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Flugbegleiterin derart gering waren, dass die Arbeiten auch leicht an einem anderen Ort  z. B. am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum  hätten ausgeführt werden können. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genüge  so das Gericht  allein die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung. Dabei ist aber zu beachten, dass der fragliche Raum (nahezu) ausschlieÃlich für berufliche Zwecke genutzt werden muss, um als häusliches Arbeitszimmer berücksichtigt zu werden. 7.Fahrtkostenersatz als Kinderbetreuungskosten Grundsätzlich können Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eingeschränkt auf zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten setzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG voraus, dass Eltern eine Rechnung über die Betreuungsleistungen erhalten haben und die Zahlung unbar auf das Konto der Betreuungsperson erfolgt Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung des Kindes sowie Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. für Fahrtkosten), wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Zu beachten ist, dass eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Betreuung von Angehörigen (z. B. GroÃeltern) erbracht wird, da derartige Leistungen üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich übernommen werden. Wie das Finanzgericht München bestätigt hat, können aber auch in diesen Fällen Fahrtkostenerstattungen (z. B. Pkw mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer) im Rahmen der Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn der Fahrtkostenersatz im Einzelnen in einer Rechnung oder einem Vertrag aufgeführt wird, die Vereinbarungen dem zwischen Fremden Ãblichen entsprechen, und die Erstattungen unbar auf das Konto des Angehörigen (Betreuungsperson) geleistet werden. 8.Weitere Anhebung des Mindestlohns und Erhöhung der Grenze für geringfügige Beschäftigung Für das Jahr 2022 wurden bereits zwei Anhebungen des Mindestlohns durch die Mindestlohnkommission beschlossen: Ab 01.01.2022: 9,82 Euro 01.07.2022: 10,45 Euro jeweils brutto pro Zeitstunde. Durch eine weitere gesetzliche Regelung ist vorgesehen, den Mindestlohn erneut zu erhöhen: Ab 01.10.2022: 12,00 Euro. Bisher war bei Anhebungen des Mindestlohns immer zu beachten, dass dadurch bei einzelnen Minijobs ggf. die Grenze von 450 Euro als Voraussetzung für eine geringfügige Beschäftigung überschritten werden konnte und die Arbeitszeit entsprechend reduziert werden musste. Das soll ab dem 01.10.2022 dadurch vermieden werden, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze nach der Steigerung des Mindestlohns richtet. Sie orientiert sich dann an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Ab Oktober 2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze damit von 450 Euro auf 520 Euro angehoben. In diesem Zusammenhang wird ab dem 01.10.2022 auch die Grenze für eine Beschäftigung im Ãbergangsbereich (sog. Gleitzone) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 450,01 Euro bis 520 Euro soll eine bis zum 31.12.2023 befristete Bestandsschutzregelung gelten, sodass für diese Arbeitnehmer die Sozialversicherungspflicht bestehen bleibt. Darüber hinaus ist nunmehr gesetzlich geregelt, inwieweit ein gelegentliches unvorhersehbares Ãberschreiten der Geringfügigkeitsgrenze unschädlich ist (z. B. wegen einer begrenzten Mehrarbeit, etwa wegen einer Krankheitsvertretung). Danach kann es in diesen Fällen bei einer geringfügigen Beschäftigung bleiben, wenn die Grenze innerhalb eines Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (das entspricht im Kalenderjahr insgesamt höchstens dem 14-Fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze). 9.Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. In Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze zur Berücksichtigung bei einer vorübergehenden Erkrankung weiter konkretisiert. Die Finanzverwaltung sieht für die Darlegung einer vorübergehenden Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende vor; die Bescheinigung ist ggf. nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine vorübergehende Erkrankung lediglich dann vor, wenn diese höchstwahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern wird. Zudem muss für die weitere Berücksichtigung ein Ausbildungsverhältnis weiterhin bestehen oder die Ausbildungswilligkeit nachgewiesen werden. Für die Berücksichtigung innerhalb einer bestehenden Berufsausbildung ist Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht  durch Kündigung oder Abmeldung von der Schule  beendet, sondern lediglich unterbrochen wird. Für den Nachweis über die weitere Ausbildungswilligkeit sieht die Finanzverwaltung eine schriftliche Darlegung gegenüber der Familienkasse vor. Für diese Absichtserklärung steht eigens ein Formular zur Verfügung. Die Ausbildungswilligkeit sollte frühzeitig gegenüber der Familienkasse dargelegt werden, da die Verwaltung keine Rückwirkung der Absichtserklärung vorsieht. Wie das Gericht entschieden hat, kann der Nachweis jedoch auch anderweitig erbracht werden, wenn Beweise darüber vorgelegt werden, dass sich das Kind z. B. bei einer Ausbildungseinrichtung oder der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Ausbildung nach Beendigung der Erkrankung informiert hat. Eine spätere pauschale Darlegung ist dagegen nicht möglich. 10.Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäÃig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden. Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele: Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige, Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäÃig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG). trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen.Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maÃgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft. die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten. der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht  oder nicht vollständig  berücksichtigt werden konnte. (VeräuÃerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit VeräuÃerungsgewinnen verrechnet werden sollen.Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (VeräuÃerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich. | ||||||
Impressum:
Hinweis: [Höflichkeitsanrede], sollte ein weiterer Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen, Freunde oder Bekannte Interesse an diesen Service bekunden, so können Sie weitere Personen hier in den Verteiler eintragen. Wenn Sie in Zukunft nicht mehr von unserem Rundbrief profitieren möchten, so können Sie sich durch anklicken des folgenden Links abmelden Abmeldung durch anklicken. Treten Probleme beim Aufrufen dieser Mail oder der Abmeldung von unserem Newsletterservice auf so teilen Sie uns dies bitte mit, wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Inhalte dieses Newsletters dienen lediglich der unverbindlichen Information. Sie sind für die individuelle Beratung daher weder bestimmt, noch geeignet. | ||||||
Loading...
Loading...