Mandanteninformationsbrief

Mai 2024

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten
  3. Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?
  4. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
  5. Private Kapitalerträge in der EinkommensteuerErklärung
  6. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
  7. Wachstumschancengesetz verabschiedet

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat nachgewiesen, daß das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ökonomische Großwetterlage für Investoren (Inflation und Zinsen, Korrektur) sowie Prüfung der Anlagestrategie in nur zwei ETF mit einem Klumpenrisiko, Alternativen S&P 500 und MSCI World sowie Gold. Die Inflation hält sich hartnäckiger als erwartet, so dass wir auf Zinssenkungen hier und jenseits des Atlantiks noch warten müssen. Dass man hier in Europa vorprescht ist so gut wie ausgeschlossen, denn der Euro würde abwerten, was nicht gewollt ist, denn langfristig wird angestrebt, die Parität zum Dollar zu wahren. Die letzte Woche stimmte uns Zocker schon wieder etwas versöhnlich, denn die vorher eingefahrenen Verluste waren nicht unerheblich, so dass die Anzahl der Restaurantbesuche schon mal reduziert wurde. Kleiner Scherz. Aber was will man machen, wenn der Markt nach Süden zeigt? Aussteigen? Für immer, das ist wohl Unfug, aber wenn man draußen ist, eine Menge Steuern gezahlt hat, muss man ja auch wieder einsteigen, aber wann? Die Auguren, die zum Ausstieg geblasen haben, schreiben ja nicht, wann der nächste Einstieg sinnvoll ist. Also drin geblieben, was ja bei rückwärtiger Betrachtung richtig war. Langfristig laufen die Aktienmärkte long, nicht short. Was man aber immer machen sollte, auch wenn man die hier verfolgte Anlagestrategie mit nur zwei ETF verfolgt, ist zu prüfen, ob diese richtig ist. Und das ist schon schwer genug, es gibt ja Alternativen. Der ETF A142N1 iShares S&P 500 Information Technology Sector UCITS ETF hat in 5 Jahren 188 % eingefahren und jedes Jahr ein positives Ergebnis geliefert, im letzten Jahr 46 %. Seine 5 obersten Big Shots machen 67 % seines Wertes aus, es sind die üblichen Verdächtigen mit Microsoft mit alleine 25 %. Also ein Klumpenrisiko. Aber: Microsoft wächst dank des Booms bei Cloudangeboten und Produkten rund um Künstliche Intelligenz weiter rasant. Der Umsatz ist im dritten Quartal des laufenden Geschäftsjahres (30. Juni) um 17 Prozent auf knapp 62 Milliarden Dollar (rund 58 Milliarden Euro) gestiegen, vor Jahresfrist hatte Microsoft noch 52,86 Milliarden US-Dollar erlöst. Die Analystenschätzungen wurden hier ebenfalls übererfüllt, die Expertenschätzungen hatten sich im Vorfeld auf 60,83 Milliarden US-Dollar belaufen. Bei den anderen Großfirmen sieht es nicht viel anders aus und wenn, dann werden diese im System des ETF nach unten durchgereicht. Unser zweier ETF A0YEDL iShares NASDAQ 100 UCITS ETF machte in 5 Jahren 141 % und in den letzten 12 Monaten 39 %. Hier machen die obersten 5 Titel 33 % des gesamten ETF aus, der größte ist wiederum Microsoft mit 8,7 %. Was ist die Alternative? Bestimmt keine Einzeltitel. Gemanagte Fonds verlieren je länger der Betrachtungszeitraum ist, so in der Regel spätestens ab dem dritten Jahr regelmäßig gegenüber einem ETF, so dass man als Anlege mit Einzeltiteln nur verlieren kann. Und: Ein Fondsmanager betreut in der Regel 3 – 5 große Titel oder bis zu 10 kleine Titel: Dass schafft kein Privatanleger, der seine 30 Titel selber betreuen will, es wird ein Fulltimejob, der unter dem Strich nicht bringt außer Verlusten. Gängige Alternativen sind der S&P 500 und der MSCI World. Warren setzt seit Jahren auf den S&P 500, den er seiner Familie empfiehlt für die Zeit nach ihm. Der LYX0Q9 Lyxor S&P 500 UCITS ETF z. B. hat in 5 Jahren 96 % und in den letzten 12 Monaten 28 % geliefert. Der A0RPWH iShares Core MSCI World UCITS ETF liefert 74 % bzw. 23 % ab. Der Standard and Poor's 500 oder einfach S&P 500 ist ein Börsenindex, der die Aktienperformance von 500 der größten an Börsen in den Vereinigten Staaten notierten Unternehmen abbildet. Es ist einer der am häufigsten verfolgten Aktienindizes und umfasst etwa 80 % der gesamten Marktkapitalisierung börsennotierter US-Unternehmen mit einer Gesamtmarktkapitalisierung von mehr als 43 Billionen US-Dollar im Januar 2024. Der MSCI World ist ein weithin beachteter globaler Aktienmarktindex, der die Leistung von rund 1.500 großen und mittelgroßen Unternehmen in 23 Industrieländern abbildet. Es wird von MSCI, ehemals Morgan Stanley Capital International, verwaltet und als gemeinsamer Benchmark für globale Aktienfonds verwendet, die einen breiten Querschnitt der globalen Märkte abbilden sollen. Ohne große Diskussion sollte man hier wie ja auch die Ergebnisse zeigen dem S&P 500 den Vorzug geben: Wer überschaut schon die Wirtschaft on 23 Ländern, wer spricht deren Sprache, kennt deren Politik, etc.? Das geringere Risiko muss man durch Rentabilitätsverluste teuer erkaufen. Als Risikopuffer bietet sich langfristig Gold an. Im Übrigen sind bei den beiden ETF die üblichen Verdächtigen, die mit dem höchsten Anteil an den Fonds. Quintessenz: Wer nur Rendite sehen will und sich mit dem Thema Aktien, Länderrisiken, etc. nicht beschäftigen will oder kann, dem ist der S&P 500 zu empfehlen, der MSCI World weniger: Überall dabei sein ist keine Strategie, wer Durchschnitt wählt, bekommt auch Durchschnitt. Dieser ETF ist aber noch immer besser als ein gemanagter Fonds, der nur das Vermögen der Initiatoren mehrt. Zum Gold: Wer regelmäßig täglich seine fünf Zeitungen liest, dem wird nicht entgangen sein können, dass Gold wieder ein aktuelles Thema geworden ist. Die BRICS-Staaten wollen sich über eine goldgedeckte Währung vom Dollar lösen, da sie es leid sind, für ihre Exporte nur Papiergeld zu bekommen; die Notenbanken kaufen, weil auch sie dem FIAT-Geld aus der Druckerpresse weniger trauen, die Privaten sehen die Überschuldungen der Staaten mit wachsendem Zinsanteil am Budget und haben Angst vor einer Währungsreform. Die Rentabilität von Gold ist nicht schlecht. Nehmen wir als Maßstab die Schuldverschreibung Xetra-Gold. Ziel der Schuldverschreibungen ist es, dass Gläubigern für jede von ihnen gehaltene Schuldverschreibungen im Falle einer Ausübung ein Gramm Gold geliefert wird. Die Schuldverschreibungen haben keine feste Laufzeit. Über 5 Jahre wurden 89 % und in den letzten 12 Monaten 21 % erwirtschaftet und ist somit eine wohl bessere Alternative zum MSCI World. Wie hier beim Gold der Hase läuft ist wie bei Aktien diffus: Preisschwankungen sind ein wesentlicher Bestandteil des Goldmarktes und werden von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Unsicherheiten in politischen Angelegenheiten, ökonomische Indikatoren wie Inflation und Wirtschaftswachstum sowie schwankende Aktienkurse können zu Veränderungen führen. Darüber hinaus besitzen auch spekulative Handelsaktivitäten und sogar psychologische Faktoren wie Sorge und Vertrauen das Potenzial, den Preis zu beeinflussen. Im Gegensatz zu anderen Edelmetallen und Aktien unterliegt der Goldpreis tendenziell weniger starken Schwankungen. Denn durch die aufwendige und kostenintensive Goldförderung besteht grundsätzlich keine Gefahr von abruptem Wertverlust durch Inflation wie bei Banknoten. Investoren und sogar Zentralbanken kaufen Gold, um ihr Vermögen abzusichern und sich vor potenziellen Turbulenzen auf den Finanzmärkten schützen. Da das Vorkommen des seltenen Edelmetalls begrenzt ist, führt eine nachhaltig hohe Nachfrage unweigerlich zu einem Anstieg des Goldpreises. Anderweitige attraktive Anlageoptionen und Zusammenhänge mit dem Zins verhindern gleichzeitig, dass der Goldpreis ins Unermessliche steigt. Tendenziell steigt der Goldpreis, wenn die Zinssätze niedrig sind, denn dadurch gewinnt Gold als Anlageoption an Attraktivität. Wenn Anleger höhere Zinserträge aus Anleihen oder Einlagen erwarten, führt dies umgekehrt dazu, dass sie oftmals ihre Bestände an Gold reduzieren und stattdessen in alternative Geldanlagen umschichten. Dadurch sinkt die Nachfrage und der Preis gibt entsprechend nach. Die (etwas) niedrigere Performance gg. den hier präferierten Fonds ist eine Art Versicherungsprämie. Oder anders gewendet, wenn Sie in den Lauf einer Kalaschnikow Kaliber 7,62 x 39 mm blicken, können Sie mit einem Krügerrand ihr Schicksal eher abwenden als mit einem Bitcoin im Coinbase Wallet Web3 auf Ihrem Rechner. Und bedenken Sie auch: Umsatzsteuer fällt beim Kauf von physischem Gold nicht an und nach einem Jahre können Sie Ihr Gold steuerfrei mit Gewinn verkaufen, bei den ETF schlägt die 25 %ige Abgeltungssteuer plus Soli plus Kirchensteuer zu, so dass sich der Renditeabstand zugunsten des Goldes verschiebt. Gold hält ewig, Währungen keine hundert Jahre. In Deutschland ist man sich des brüchigen Fundaments des Geldwesens stärker bewusst als anderswo. Die Währungsreform von 1948 und auch schon jene von 1923 haben sich ins kollektive Gedächtnis eingebrannt. Viele sind mit dem Euro nicht einverstanden, da die Haushaltsdisziplin abnimmt oder gar fehlt und wären lieber bei der DM geblieben. Was tun? Je nach Risikopräferenz einen Teil des Vermögens in Gold anlegen, so wie China es vormacht. Die Chinesen denken langfristig. Tun Sie das auch!

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal über Gold:

„Gold ist Geld und nichts anderes”, J.P. Morgan, US-amerikanischer Unternehmer und Bankier (1837-1913).

„Ohne Goldstandard gibt es keine Möglichkeit, Ersparnisse vor der Enteignung durch Inflation zu schützen. Dann gibt es kein sicheres Wertaufbewahrungsmittel (…) Die Finanzpolitik des Wohlfahrtsstaates macht es erforderlich, dass es für Vermögende keinen Weg gibt, sich zu schützen. Das ist das schäbige Geheimnis der Wohlfahrtsstaats-Tiraden gegen das Gold. Defizitfinanzierung ist schlichtweg eine Maßnahme zur ‘versteckten’ Enteignung von Vermögen”, Alan Greenspan, Fed-Präsident 1987-2006.

„Sie haben die Wahl zwischen der natürlichen Stabilität von Gold und der Ehrlichkeit und Intelligenz der Regierungsmitglieder. Und mit allem notwendigen Respekt für diese Gentlemen, ich rate Ihnen, solange das kapitalistische System währt, entscheiden Sie sich für Gold“. George Bernard Shaw, irischer Dramatiker (1856-1950).

„Gold funktionierte seit der Zeit Alexander des Großen. Wenn etwas über zweitausend Jahre Bestand hat, ich denke, dann nicht aufgrund von Vorurteilen oder einer falschen Theorie“, Bernard Baruch, US-amerikanischer Finanzier und Börsenspekulant (1870-1965).

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand größte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten

Unterhaltszahlungen an Kinder sind grundsätzlich durch das Kindergeld abgegolten; bei Unterhalt an andere unterhaltsberechtigte Personen wird der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen von derzeit 11.604 Euro um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers gekürzt, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Für Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gilt eine Sonderregelung durch das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Danach können bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Empfänger der Zahlungen muss diese jedoch als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Daher ist der Abzug beim Leistenden auch von einer Zustimmung des Zahlungsempfängers abhängig.

Bei Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts fallen regelmäßig Anwalts- und ggf. Gerichtskosten an. Da der Unterhaltsempfänger diese Kosten bei Anwendung des Realsplittings letztlich aufwendet, um höhere steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, liegt der Gedanke nahe, dass die Anwalts- und Gerichtskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten den steuerpflichtigen Unterhalt mindern. Der Bundesfinanzhof hat dies jedoch abgelehnt. Erst mit dem jedes Jahr vom Verpflichteten neu zu stellenden Antrag auf Sonderausgabenabzug werden die Unterhaltszahlungen beim Empfänger steuerpflichtig. Daher sei ein Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen Einnahmen im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten noch nicht gegeben und ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

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3. Vorsteuerabzug aus Heizungsanlage bei Wohnungsvermietung?

Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, die Lieferung von Strom, Gas und Wärme ist dagegen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Tätigt der Vermieter (Unternehmer) derartige Lieferungen an seine Mieter neben der Wohnungsvermietung, hängt die umsatzsteuerliche Behandlung der Energielieferung davon ab, ob die Lieferung als Nebenleistung zur Hauptleistung „Wohnungsvermietung“ oder als selbständige Hauptleistung zusätzlich zur Vermietung anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung behandelt insbesondere die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter als umsatzsteuerliche Nebenleistungen zur Vermietung, die dann zusammen mit der Vermietung grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind. Das bedeutet, dass der Vermieter die ihm in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in einem Fall bestätigt, in dem ein Vermieter die Versorgung mit Wärme und Warmwasser mit seinen Mietern als gesonderte Leistung umsatzsteuerpflichtig abrechnete, um die bei der Installation der neuen Heizungsanlage mit Warmwasseraufbereitung anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. Das Gericht behandelte die Lieferung von Wärme und Warmwasser jedoch als unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung, sodass ein Vorsteuerabzug für die neue Heizungsanlage ausschied.

Dagegen beurteilte das Niedersächsische Finanzgericht die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an die eigenen Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung – neben der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung –, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlage zum damaligen Zeitpunkt noch angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte. Wichtig war dabei, dass die Mieter die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen und den Stromanbieter frei wählen konnten. Diese Möglichkeit hatten die Mieter im obigen „Heizungsfall“ nicht.

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4. Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Erhalten Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer z. B. zur Pflege von Geschäftsbeziehungen, zur Verbesserung des Arbeitsklimas oder zur Belohnung für erbrachte Leistungen Sachzuwendungen, wie Einladungen zu sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen oder Sachgeschenke, sind diese grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen beim Zuwendungsempfänger zu versteuern. Die steuerliche Belastung der Zuwendungsempfänger widerspricht jedoch der Absicht des Zuwendenden.

§ 37b EStG gibt daher dem Zuwendenden die Möglichkeit zur Übernahme der pauschalen Versteuerung einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten, betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen, die an Geschäftspartner oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an eigene Arbeitnehmer erbracht werden. Die Besteuerung erfolgt dann mit einem Pauschsteuersatz von 30% der aufgewendeten Kosten inkl. Umsatzsteuer. Wird von der pauschalen Versteuerung Gebrauch gemacht, kann auf die Benennung der Empfänger und die individuelle steuerliche Erfassung des durch sie erlangten geldwerten Vorteils verzichtet werden.

Auch die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG versteuert werden kann. Die Finanzverwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen für eine Loge in 40 % Werbekostenanteil, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke zu. Macht der Zuwendende von der Regelung des § 37b EStG Gebrauch, sind 60 % (= Bewirtungs- und Geschenkeanteil) der Aufwendungen der pauschalen Versteuerung zu unterwerfen.

Umfasst der Nutzungsvertrag für die VIP-Loge jedoch keine Bewirtung, ist die Aufteilung in Werbeaufwand und Sachzuwendung (Ticketanteil) sachgerecht zu schätzen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu jüngst entschieden, dass Gegenstand der Sachzuwendung die unentgeltliche Überlassung des einzelnen Logenplatzes ist und nicht – vergleichbar mit einer Weihnachtsfeier – der veranstaltungsbezogene Besuch der VIP-Loge als solcher. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Sachzuwendungen an Dritte sind Leerplätze daher nicht zu berücksichtigen. Auch die auf die zur Betreuung der Geschäftsfreunde teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Platzkosten stellen keine Zuwendung dar, da die Arbeitnehmer ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Zuwendenden teilgenommen haben. Mangels Zuwendung eines Vorteils fallen diese Aufwendungen nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG.

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5.Private Kapitalerträge in der EinkommensteuerErklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.

Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:

Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn

  • für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige,16 Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig dem Abgeltungsteuersatz von 25 % (vgl. § 32d EStG).
  • trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.

Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht15 kann in diesen Fällen nur erreicht werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.

Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn

  • die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug (sog. Teileinkünfteverfahren). Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten berücksichtigt werden sollen.
  • Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25% oder bei mindestens 1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
  • • die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.
  • der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von aktuell 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) nicht – oder nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
  • (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen

Soweit z. B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.

Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.

    \[Inhaltsübersicht\]


    6. Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Bei Gebäuden, die sowohl für die Ausführung von umsatzsteuerpflichtigen (z. B. Nutzung als eigenes Ladengeschäft oder Vermietung an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer) als auch von umsatzsteuerfreien Umsätzen (z. B. Wohnungsvermietung) verwendet werden, sind die Vorsteuerbeträge den jeweiligen Umsätzen zuzuordnen. Ist eine direkte Zuordnung nicht möglich (z. B. bei einer Dachreparatur), sind die Vorsteuerbeträge aufzuteilen. Das Gesetz sieht als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der jeweiligen Umsätze nur dann vor, „wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist“. Bei Gebäuden wird deshalb regelmäßig der sog. Flächenschlüssel verwendet.

    Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs24 hat die Finanzverwaltung den UmsatzsteuerAnwendungserlass entsprechend modifiziert. Danach bleibt der „Flächenschlüssel“ die bevorzugte Vorsteuer-Aufteilungsmethode bei Gebäuden. Wenn diese Methode nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt, kommt ein Umsatzschlüssel als Alternative in Betracht. Dabei ist der „Gesamtumsatzschlüssel“ (Verhältnis der Nettoumsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung zu den gesamten Nettoumsätzen) nur anzuwenden, wenn kein präziserer Aufteilungsschlüssel wie z. B. ein objekt- oder abteilungsbezogener Umsatzschlüssel möglich ist.

    Zu weiteren Details und zur Anwendung der Vorsteuer-Aufteilung in anderen Branchen siehe Abschn. 15.15 bis 15.17 UStAE.

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    7.Wachstumschancengesetz verabschiedet

    Der Bundesrat hat dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes in der Fassung des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Im Folgenden die wichtigsten Änderungen, die überwiegend ab 2024 anzuwenden sind:

    • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht beim Umsatz von 600.000 Euro auf 800.000 Euro und beim Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro
    • Anhebung der Betriebsausgaben-Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 Euro auf 50 Euro
    • Befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern (§ 7 Abs. 2 EStG) mit 20 % bzw. der doppelten linearen Abschreibung vom 01.04.2024 bis 31.12.2024
    • Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude mit 5 % vom jeweiligen Restwert in der Zeit vom 01.10.2023 bis 30.09.2029 (Bauantrag bzw. Kaufvertrag; § 7 Abs. 5a EStG n. F.)
    • Verbesserung der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und Verlängerung des Anwendungszeitraums um 2 Jahre und 9 Monate
    • Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % der Investitionskosten
    • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von 600 Euro auf 1.000 Euro
    • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung: Anstieg des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags werden ab dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass die vollständige Besteuerung von Renten nicht bereits 2040, sondern erst bei Rentenbeginn ab 2058 erfolgt.
    • Der Sockelbetrag von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro beim Verlustabzug wird nicht angehoben; der abziehbare Anteil der übersteigenden Verluste steigt auf 4 Jahre befristet von 60 % auf 70 %.
    • Erhöhung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro erst ab 2025
    • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten) von 600.000 Euro auf 800.000 Euro

    Von den ursprünglich geplanten Änderungen sind u. a. folgende gestrichen worden:

    • Das geplante Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz
    • Anhebung der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 Euro
    • Anhebung der Reisekostenpauschalen für Verpflegungsmehraufwand auf 15 bzw. 30 Euro
    • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro
    • Freigrenze für Vermietungseinnahmen von 1.000 Euro pro Jahr

    \[Inhaltsübersicht\]


    Impressum:

    UNKELBACH TREUHAND GMBH
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
    Steuerberatungsgesellschaft

    Gartenstraße 30
    79098 Freiburg

     

    Tel.: 0761 38542-0
    Fax.: 0761 38542-77
    Mobil: 0172 7662078
    Skype: p.unkelbach
    e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
    www.unkelbach-treuhand.de

     

    Sitz Freiburg
    AG Freiburg i. Br. HRB 3750
    Geschäftsführer:
    Peter Unkelbach WP/StB
    Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
    Fachberater für Internationales Steuerrecht


    Hinweis:

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