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Mandanteninformationsbrief März 2021 | |||||||
Sehr geehrter Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Was wir wissen ist, dass die Zinsen und die Inflation steigen und es für den Geldsackbesitzer enger wird. Minuszinsen und Inflation werden sich auf gut 3 % oder auch noch mehr addieren, so dass sich über die kommenden Jahre ein beachtliches Minus ergibt. Insbsondere für die risikoaversen älteren Zeitgenossen, die mental noch dem Sparbuch und der Lebensversicherung verhaftet sind. Der Kauf von Festverzinslichen wäre der größte zu machende Fehler, denn hier stehen riesige Kursverluste an. Die Zwickmühle wird noch enger, wenn man die Preise für Aktien und Immobilien betrachtet. Sollte man die das Zinstief aussitzen und mit dem Kauf von Gütern warten, bis sich die Preise wieder normalisiert haben? Die Preise haben ja was mit der Geldpolitik zu tun. Dass die Notenbanken dies- und jenseits des Atlantiks in den nächsten 4 Jahren ihre Geldpolitik ändern, ist im Hinblick auf die Pandemiefolgen und die hohen Staatsschulden nicht drin. Auch haben sich die Notenbanken ja 2 % Inflation verordnet, um die Bürger in Kauflaune zu halten. Dass die Rücksetzer an den Börsen in den letzten Tagen einen Crash einläuten, ist unwahrscheinlich, das zeigen die Kurse heute am Montag. Balsam für die Nerven. Gleichwohl, die Börse ist bekanntlich keine Einbahnstraße; auf dem Markt sind zu viele und unterschiedliche Akteure. Es können daher nur Langfristbetrachtungen angestellt mit den tragenden Einflussgrößen wie hier im Sinne Poppers pattern predictions, also Vorhersagemuster, mit Bedingungen. Buffet ist nicht nur erfolgreich und bestimmt kein Dummkopt, sonst hätten seine Valueinvestments nicht über die vielen Jahre hinweg großen Erfolg gehabt. Wenn er seine Stimme erhebt, sollte man zuhören. Laut einer Faustformel des Starinvestors sind Aktien so teuer wie noch nie. Wurden solche Höchststände in der Vergangenheit erreicht, brachen die Kurse regelmäßig ein. Die Börsenkurse haben sich völlig von der Wirtschaft entkoppelt. Das signalisiert zumindest der Buffett-Indikator, eine Faustformel des milliardenschweren US-Börsengurus Warren Buffett. Diese setzt die amerikanische Wirtschaftsleistung ins Verhältnis zum Wert aller an der US-Börse notierten Unternehmen. Demnach liegt der Börsenwert aller US-Aktien derzeit bei 228 Prozent der Wirtschaftsleistung und damit fast doppelt so hoch wie der langjährige Durchschnitt von 120 Prozent, den Experten auch als fairen Preis für Aktien ansehen. Nicht einmal vor dem Platzen der Internetblase waren die Aktienpreise so stark von der wirtschaftlichen Realität entkoppelt. Nachdem der US-Börsenblog „Current Market Valuation“ die Kennzahl vor wenigen Tagen veröffentlicht hatte, zeigten sich diverse US-Börsenexperten schockiert. „Das unterstreicht die bemerkenswerte Manie am US-Aktienmarkt, deren Zeuge wir gerade werden“, wurde kolportiert. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die ultralockere Geldpolitik der US-Notenbank zum Dauerzustand werde, „rechtfertigt das nicht, dass man das doppelte des 25-jährigen Durchschnitts für Aktien zahlt.“ In der Vergangenheit stürzten die Kurse nach solchen Höchstbewertungen regelmäßig ab. Der heutige Rekord von 228 Prozent der Wirtschaftsleistung entspricht laut Börsenblog „Current Market Valuation“ einer Überbewertung von 88 Prozent. In der Internetblase um die Jahrtausendwende hatte die Überbewertung ihren letzten Höchststand von 71 Prozent erreicht. Damals stürzten US-Aktien im Jahr 2000 um ein Drittel und im Jahr 2002 um ein weiteres Drittel ab. Auch vor der Finanzkrise im Jahr 2008 waren Aktien deutlich teurer als der langjährige Durchschnitt. Damals kollabierten die Kurse sogar um rund 60 Prozent. Gleichwohl ist die Faustformel von Starinvestor Buffett nicht unumstritten. Zu ihren Kritikern gehört zum Beispiel John Greenwood, Chefökonom der US-Fondsgesellschaft Invesco, die rund 1,2 Billionen US-Dollar an Kundengeldern verwaltet. Er weist zum einen darauf hin, dass der Indikator die Rolle der Notenbanken und der Geldpolitik unterschätzt. So würden die Bewertung von Aktien schon seit langer Zeit eher im Gleichklang mit der in Umlauf befindlichen Geldmenge steigen. Die wachse schon seit den 50er Jahren mit 7,2 Prozent pro Jahr und damit schneller als die Wirtschaftsleistung, die seither nur um 6,3 Prozent gestiegen sei. Zum zweiten seien die US-Aktienkonzerne längst keine rein amerikanischen Konzerne mehr, da sie – siehe Apple, Microsoft, Tesla oder Amazon – ihre Geschäfte weltweit machen. Die US-Wirtschaftsleistung greife als Vergleichsmaßstab für die Bewertung von in den USA notierten Aktien viel zu kurz. „Wer die Marktkapitalisierung von US-Aktien dem nominalen BIP der USA gegenüberstellt, vergleicht also Äpfel mit Birnen“, so Greenwood. Der hatte wohl die Fisherische Verkehrsgleichung nicht vergessen, nach der das Preisniveau im wesentlichen von der Geldmenge bestimmt wird. Auch sollte man das oben erwähnte Inflationsziel im Auge behalten. Es wird alles teurer. Auch deshalb weil China nicht länger die billige Werkbank der Welt spielen will. China will und wird sich zur High-Tech-Nation entwickeln und auch müssen, da es die Überalterung der Gesellschaft nicht in den Griff bekommt; die ein-Kind-Politik war ein eklatanter Fehler, andere folgten und folgen. So führt der Überwachungsstaat nicht nur zu Unmut sondern impliziert auch immense Kosten. Viele Anleger fliehen in den Bitcoin und andere Digitalwährungen, auch der Technikpionier Must, der sich wohl eine blutige Nase holte. Lagarde warnt vor einem Totalverlust und betont die Eignung des Bitcoin für Kriminelle, die offensichtlich eine Weg zur Umgehung der Geldwäsche gefunden haben. Für uns Normalos scheidet der Bitcoin als Investitionsobjekt allein schon deshalb aus, weil seine Wertschwankungen eine Wertaufbewahrungsfuktion nicht abbilden. Volkswirtschaftlich sind die Transaktionskosten und –zeiten zu hoch bzw. zu lang. Es ist eine Anlageinstrument für Zocker. Ältere unter uns erinnern sich an die Tulpenmanie. Auf dem Höhepunkt des Tulpenwahns im Februar 1637 verkauften sich einige einzelne Tulpenzwiebeln für mehr als das Zehnfache des Jahreseinkommens eines erfahrenen Handwerkers. Das ging bekanntlich nicht lange gut. Die Tulpenmanie erreichte ihren Höhepunkt im Winter 1636/37, als Berichten zufolge einige Zwiebelverträge zehnmal am Tag den Besitzer wechselten. Es wurden nie Lieferungen getätigt, um einen dieser Verträge zu erfüllen, da im Februar 1637 die Vertragspreise für Tulpenzwiebeln abrupt zusammenbrachen und der Handel mit Tulpen zum Erliegen kam. Das dürfte den Kryptowährungen auch widerfahren, gleichwohl ist ihre Eignung für Kriminelle unbestritten und davon gibt es genug und die Zocker hängen sich dran. Frage an uns Normalos: MSCI-World oder Nasdaq? Es kommt wie immer im Leben darauf an: Geld, etwas Geld, viel Geld, Alter, Risikoneigung, andere Vermögenswerte, etc.. Alleine seit Anfang des Jahres hat der Index Nasdaq100 um etwas mehr als 12% zugelegt. Seit 2015 um ganze 123%, während der MSCI World “nur” um 39% gestiegen ist. Um diesen Höhenflug zu verstehen, muss man sich den Nasdaq100 einmal aus nächster Nähe ansehen – und seine Zusammensetzung. Nicht gelistet im Nasdaq100 sind Finanzunternehmen, also zum Beispiel Kreditinstitute, Leasinggesellschaften oder Inkassounternehmen. Während der Weltfinanzkrise 2008 bewahrte das den Tech-Index vor dem Totalabsturz: Die Kurse fielen vergleichsweise wenig und konnten sich kurze Zeit später wieder berappeln. Ab wann ist ein Unternehmen ein Tech-Unternehmen? Dass der Nasdaq100 gemeinhin als Tech-Index bezeichnet wird, ist genau genommen ein Trugschluss. Zwar bildet der Index zu etwa 60% tatsächlich Firmen aus dem Digital-Sektor ab – aber eben nicht ausschließlich. Enthalten sind auch solche Unternehmen, die nur im entferntesten Sinne etwas mit Digitalisierung zu tun haben. Ein US-amerikanischen Textilunternehmen, das Berufskleidung herstellt, zum Beispiel. Oder Dollar Tree: Ein Betreiber von Billig-Gemischtwarenläden aus Virginia. Auch Hotelketten und Airlines sind in dem Nasdaq100 gelistet, außerdem die Getränkemarke Pepsi und das Unternehmen Starbucks. Auch in einer anderen Sache unterscheidet sich der “Tech-Index” Nasdaq100 von anderen Indizes: Die Verteilung. Alleine 33% des Gesamtanteils stellen die drei Schwergewichte Apple, Amazon und Microsoft. Zum Vergleich: Im MSCI World bilden die drei Tech-Giganten ebenfalls die größten Posten, nehmen dabei aber zusammen nur 10,5% vom Gesamtanteil ein. Der Nasdaq100 eignet sich nicht, so einige Auguren, für die langfristige Anlage. Ein Investment in einen Fonds auf den Nasdaq100 sei doch eher für risikofreudige Anleger. Was die Rendite betrifft, konnten die großen Tech-Giganten in den vergangenen 5-10 Jahren mächtig zulegen. Doch eine Versicherung, dass es so auch in Zukunft weitergeht, gibt es bekanntermaßen nicht. Machen Sie doch die Entscheidung zwischen beiden Indizes doch einfach abhängig von ihrem Auto: Fahren Sie Golfklasse liegen Sie mit dem MSCI wohl richtig, fahren Sie Porsche, dürfte der Nasdaq der richtigere Index ihrer Wahl sein. Was tun? Nicht an der Hotline verzagen und einen Impftermin besorgen. Das Staatshandeln macht einen schon stutzig und verdrossen. Wer 5 km zu schnell gefahren ist oder 5 Tage zu spät seine Steuern gezahlt hat, wir wird nach allen Regeln der Staatskunst vorgeführt. Doch hier wo es im Leben und Tod geht, legt der Staat seine Verantwortungslosigkeit offen. Kinder, denen einen paar Schultage fehlen, werden als verlorene Generation degradiert. Zu hoffen ist, dass bei den anstehenden Wahlen der mündige Bürger die Quittung präsentiert. Wie immer an dieser Stelle am Schlusse in paar bewährt Lebensweisheiten, die ersten beiden von Henry Ford und die dritte von Altmeister Kosotlany: „Der größte Feind der Qualität ist die Eile.” „Erfolg besteht darin, dass man genau die Fähigkeiten besitzt, die im Moment gefragt sind.“ Wie wird man laut Kostolany zum Spekulanten? Etwa so wie ein Mädchen zum ältesten Beruf der Welt kommt: Zunächst beginnt sie aus Neugierde, dann macht sie es zum Spaß, und am Schluss nur noch für Geld.Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig, so gab ein Banker in der SZ, wie andere auch vor ihm bekannt: Er habe allerdings schnell gemerkt, dass das Bankgeschäft mit einem enormen Verkaufsdruck verbunden ist. So sei in den Vertriebsrunden nur Thema gewesen, wer wie viel verkauft hat — und nicht, was die Kundin oder der Kunde wirklich braucht. „Eine Bank ist eine Grillstation“. „Einmal sagte ein Kollege einer Nachbarfiliale: Wir drehen das Depot der Kunden so lange hin und her, bis das letzte Fleisch herunterfällt. Wir brutzeln die so lange.“ Wobei die Banken durch den Zinsverfall und die Fin-Techs keine andere Wahl bleibt: Sie werden alles verlieren. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse. 2. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt. Die sofortige Versteuerung dieses Gewinns kann vermieden werden, wenn dieser auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts übertragen wird. Soweit die Ersatzbeschaffung noch nicht im gleichen Jahr erfolgt, kann der Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden. Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann allerdings bis zum nächsten Bilanzstichtag angeschafft werden. Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ersatzbeschaffung weiterhin ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte. Erfolgt keine Ersatzbeschaffung innerhalb der genannten Fristen, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Da sich Ersatzbeschaffungen aufgrund der Corona-Pandemie verzögern können, hat die Finanzverwaltung die Fristen insgesamt um ein Jahr verlängert, wenn eine Frist sonst in einem zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre. 3. Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar. Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen entschieden. Danach fließt der geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft monatlich zu. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios (unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter) monatlich fortlaufend. Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr; liegt diese ggf. nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug regelmäßig lohnsteuerfrei. 4. Kürzung der steuerfreien Verpflegungspauschalen bei Nichteinnahme von gestellten Mahlzeiten Die Verpflegungspauschalen von 28 Euro bzw. 14 Euro anlässlich einer Auswärtstätigkeit sind bei Zurverfügungstellung einer „üblichen“ Mahlzeit durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten zu kürzen. Die Kürzung für ein Frühstück beträgt 20 % (5,60 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 % (11,20 Euro) der Verpflegungspauschale von 28 Euro für einen vollen Tag. Steht dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschale zu, ist die Mahlzeit grundsätzlich als Arbeitslohn mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern. Die Finanzverwaltung führt als Beispiele für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit u. a. das Frühstück bei einer Hotelübernachtung, das Mittagessen bei einer Fortbildungsveranstaltung sowie die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber übernommenen Geschäftsessen an. Dabei soll es nicht darauf ankommen, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch wirklich eingenommen wurde oder die tatsächlichen Aufwendungen für Mahlzeiten niedriger sind als der jeweilige pauschale Kürzungsbetrag. Diese Grundsätze gelten auch für Verpflegungspauschalen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen wird. In diesem Fall handelte es sich um eine Kürzung der Verpflegungspauschalen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung aufgrund einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gemeinschaftsverpflegung in einer Kantine, bei der der Arbeitnehmer nicht an allen zur Verfügung gestellten Mahlzeiten teilnahm. Damit dürften vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Kantinenessen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Einnahme, auch zu einer Kürzung der Verpflegungspauschalen führen. 5. Wildtierschäden als außergewöhnliche Belastungen? Im Rahmen des § 33 EStG können zwangsläufige Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Unklar war bislang, ob durch Wildtiere (z. B. Biber) verursachte Schäden an Terrasse und Garten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses dazugehören. Der Bundesfinanzhof hat dies in einer neuen Entscheidung verneint. Nach Auffassung des Gerichts sind Wildtierschäden und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung keineswegs unüblich und daher nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen – etwa mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser – vergleichbar. Entsprechende Aufwendungen können deshalb grundsätzlich nicht im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden, selbst wenn sie zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. das eigene Einfamilienhaus mit Grundstück) ausgehender Gesundheitsgefahren getätigt werden. Die zur Beseitigung von Wildtierschäden im Haushalt (oder deren Vermeidung) entstandenen Lohnkosten können aber im Rahmen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend gemacht werden. 6. Grundsteuer-Erlass wegen Ertragsminderung Ein Grundsteuer-Erlass wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt nicht nur bei außergewöhnlichen und vorübergehenden Umständen in Betracht, sondern z. B. auch bei schwacher Mietnachfrage bzw. Unvermietbarkeit der Immobilie aufgrund der allgemein schwierigen Wirtschaftslage. Der Grundsteuer-Erlass ist abhängig von der Minderung des Rohertrags (bei Mietwohngrundstücken die Jahresrohmiete) und kann erst ab einer Ertragsminderung von über 50 % beantragt werden:
Ein Grundsteuer-Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung des Ertrags nicht zu vertreten hat. Bei einer leer stehenden Wohnung muss der Vermieter nachweisen, dass er sich nachhaltig und ernsthaft um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Hierfür ist es notwendig, dass der Grundstückseigentümer versucht haben muss, den Kreis der möglichen Interessenten möglichst umfassend zu erreichen. Angesichts der weitreichenden Nutzung des Internets ist es im Regelfall erforderlich, dass eine Bewerbung leer stehender Immobilien über dieses Medium – und zwar auch in den einschlägigen Suchportalen – erfolgt. Nicht ausreichend ist dagegen das Anbieten z. B. lediglich auf der Homepage des beauftragten Maklers. Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2020 ist bis zum 31.03.2021 zu stellen; die Frist kann grundsätzlich nicht verlängert werden (vgl. Abschn. 41 GrStR). 7. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Reinigung von Gehweg und Fahrbahn Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, in Anspruch genommen werden. Ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, die Reinigung und den Winterdienst für den angrenzenden Gehweg, die Straßenrinne, den Randstreifen oder auch der Straße zu übernehmen, können die Aufwendungen für einen entsprechenden Dienstleister bisher ohne weitere Differenzierung als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden; lediglich öffentliche Abgaben sind nicht begünstigt. In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof entgegen seiner früheren Ansicht entsprechende Aufwendungen, soweit sie die Fahrbahn betreffen, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Diese werden nach Auffassung des Gerichts üblicherweise nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht, auch wenn in einigen Gemeinden teilweise die Anlieger zum Winterdienst und zur Reinigung der Straße verpflichtet sind. Die öffentliche Fahrbahn stünde auch nicht mehr in dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt; dieser endet mit dem öffentlichen Gehweg an der „Bordsteinkante“. Damit sind sowohl Anliegerbeiträge als auch Aufwendungen für Dienstleister, soweit diese die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Flächen über die „Bordsteinkante“ hinaus betreffen, nicht begünstigt. Eine Steuerermäßigung käme danach lediglich für Aufwendungen in Betracht, die auf den Gehweg – ohne die Reinigung der Straßenrinne – entfallen. 8. Erbschaft-/Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel Die Besteuerung von Erbschaften bzw. Schenkungen ist regelmäßig davon abhängig, in welchem persönlichen Verhältnis der Erwerber zum Erblasser bzw. Schenker steht. Je nach persönlichem Verhältnis zum Erblasser wird der Erbe in eine der Steuerklassen (I bis III) eingeordnet, die im Wesentlichen über die Höhe des Freibetrags (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Höhe des Steuersatzes (§ 19 Abs. 1 ErbStG) entscheidet. Beerbt z. B. ein Kind einen Elternteil, kommt ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro in Betracht; Entsprechendes gilt bei Schenkungen. Der Freibetrag verringert sich, je weiter der Erwerber in der Generationenfolge vom Erblasser bzw. Schenker entfernt ist. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung die Kinder der Kinder (also die Enkel) einen Freibetrag von 200.000 Euro erhalten, Urenkel dagegen lediglich einen Freibetrag von 100.000 Euro (wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind). Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihrem Urenkel eine Immobilie (an der die Großmutter ein Nießbrauchsrecht erhielt). Hierfür wurde der Freibetrag von 200.000 Euro beansprucht. Das Gericht verneinte dies und bestätigte die gesetzliche Regelung, wonach innerhalb der Steuerklasse I zwischen Enkelkindern und Urenkeln zu unterscheiden ist; Letztere gelten dabei nicht als „Kinder der Kinder“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, sondern als „entferntere“ Abkömmlinge, für die der niedrigere Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Betracht kommt. 9. Abgabefrist für Steuererklärungen 2019 sowie Karenzzeit für Steuerzinsen werden gesetzlich verlängert Wie bereits berichtet, wird die Abgabefrist für von Beratern erstellte Steuererklärungen des Jahres 2019 (z. B. für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) um 6 Monate bis zum 31.08.2021 verlängert, ohne dass ein besonderer Antrag gestellt werden muss. Für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt eine Verlängerung um 5 Monate bis zum 31.12.2021. Die Möglichkeit des Finanzamts, vorzeitig Erklärungen anzufordern, bleibt aber bestehen Ebenfalls verlängert wird die zinsfreie Karenzzeit bei der Verzinsung von entsprechenden Steuernachzahlungen und -erstattungen von 15 Monaten auf 21 Monate; der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt dann erst am 01.10.2021 (bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft am 01.05.2022). 10. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Rechtsstreit um Umgangsrecht und Unterhalt Als außergewöhnliche Belastungen können Aufwendungen dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese zwangsläufig entstanden und außergewöhnlich sind, d. h. der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen. Prozesskosten sind allerdings ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die man Gefahr liefe, die Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese Voraussetzung gilt z. B. bei Scheidungskosten nicht als erfüllt. Der Bundesfinanzhof hat seine einschränkende Rechtsprechung fortgesetzt. Danach sind auch Aufwendungen einer Mutter im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zur Abwehr des Umgangsrechts des Vaters sowie um die Anpassung von Kindesunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, da nach Auffassung des Gerichts ohne die Prozesse die (materielle) Existenzgrundlage nicht gefährdet gewesen wäre.
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