Mandanteninformationsbrief

November 2018

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2018. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Unkelbach intern: Belege-App für unsere Mandanten
  3. Nichtrückkehr eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz (BMF)
  4. Sonderausgaben 2018
  5. Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen
  6. Förderung des Mietwohnungsneubaus
  7. Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag
  8. Bewertung von Sachbezügen – Einbeziehung der Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze
  9. Lohnsteuer-Ermäßigung
  10. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte
  11. Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Für den Vormonat haben wir hier als Normstrategie empfohlen zu verkaufen. Nicht wenige regelmäßige Leser haben sich bedankt und fragen nun, ob man wieder einsteigen solle. Klar, die Leute sitzen auf ihrem Geldsack und fahren wegen der strammen Inflation von 2,5 % Realverluste von mehr oder weniger der gleichen Höhe ein, denn die Zinsen sind vernachlässigbar bei einer Anlage im Festgeld. Einige Auguren rechnen nach den Kursgewinnen der letzten Woche mit einer Jahresendrally auf 12.000 beim DAX. Auch sehen einige, dass der DAX von knapp 13.500 Zählern kommend nun bei aktuell 11.500 wohl die Talsohle erreicht sein sollte. Die EZB lässt eine mittelfristig straffere Zinspolitik erkennen, zur Zeit bleibt der Zins aber unten, anders in den USA, wo die Inflationsrate dank Zinsen bei langfristigen Staatsanleihen von über 3 % schon wieder sinkt, von im Sommer 2,9 % auf nunmehr 2,3 %. Das konjunkturelle Umfeld ist immer noch weitgehend intakt. Zwar hat die Wachstumsdynamik etwas nachgelassen. Aber der Internationale Währungsfonds hat seine Prognose für das Wirtschaftswachstum für dieses und kommendes Jahr gerade einmal um 0,2 auf jeweils 3,7 Prozent gesenkt. Eine Rezession sieht anders aus. Aber die Politik lastet auf den Aktienmärkten, die bekannten Themen hier in Stichworten: Handelskonflikt USA mit China, Brexit, Italien, wieder Griechenland, Iran, Fortsetzung der Große Koalition oder Neuwahlen, etc.. Nicht zu vergessen: Die Hausse läuft seit 2009 und das ist ein außergewöhnlich langer Zeitraum. Die Korrektur an den Aktienmärkten hat auch eine gute Seite: Aktien werden wieder vernünftig bewertet. Das gilt vor allem für deutsche Titel. Das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) des Dax auf Basis der geschätzten Gewinne für 2019 liegt bei weniger als elf. Das entspricht dem typischen Rezessions-Niveau, nur dass derzeit keine Rezession herrscht. Der historische KGV-Durchschnitt beläuft sich in etwa auf 14. Wenn man sich das Renditedreieck des Aktieninstituts ansieht, so stellt man fest, dass Kursrücksetzer in der Vergangenheit nicht in wenigen Wochen ausgestanden waren, so dass die Flaute am Aktienmarkt noch 6 bis 12 Monate anhalten kann. Wer also an der Jahresendrally teilnehmen will, sollte mit Stop-Loss-Orders sein Verlustrisiko begrenzen. Das Zusammentreffen eines Anziehens der Geldpolitik und einer Abkühlung des Wachstums der Weltwirtschaft sorgen per Saldo weiter für Druck auf die Aktienmärkte. Geht man von einer längerfristigen Korrektur der Aktienmärkte aus, stellt sich die Frage der Handlungsalternativen: a) Schulden machen um den Bargeldbestand zu hedgen; z. B. durch Immobilienkauf mit hohem Kreditanteil, in der Hoffnung, dass die Preise weiter steigen. b) Amerikanische Staatsanleihen kaufen mit der 3%-Rendite; der Dollar ist aber schon kräftig gestiegen und Wechselkursvorhersagen sind kaum möglich. c) Festgeld im Ausland mit höheren Zinssätzen als bei uns; Problem, die höheren Zinsen sind ein Ausdruck höheren Risikos. Das gilt auch für d) inflationsgeschützte Unternehmensanleihen. Was tun? Wenn Sie seit 2009 an den Kurssteigerungen partizipiert haben, können Sie getrost mal ein Jahr zuschauen und absehbare Verluste vermeiden. Es kommt auf den Einzelfall an. Eine auf Sie passende Anlagestrategie muss aber formuliert werden. Hierbei helfen wir Ihnen.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, alle von Altmeister Kostolany:

  • Was ist ein Spekulant? Ein Mann, der ohne einen Pfennig Geld in der Tasche Austern bestellt, in der Hoffnung, mit einer darin gefundenen Perle zahlen zu können.
  • Kaufen Sie, wenn die Aktienpreise tief sind, und geben Sie die Papiere nicht aus der Hand. Eine große Schar von Menschen scheint diesen einfachen Grundsatz nicht zu erfassen. Sie fürchten sich vor Gelegenheitskäufen. Sie kaufen erst, wenn sie meinen. Jedes Risiko vermieden zu haben. Meistens kaufen sie zu spät. ( J. Paul Getty )
  • Kein Geld ist vorteilhafter angewandt als das, um welches wir uns haben prellen lassen; denn wir haben dafür unmittelbar Klugheit eingehandelt. ( Arthur Schopenhauer )

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

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2. Unkelbach intern: Belege-App für unsere Mandanten

Für unsere Kunden bieten wir über unsere neue innovative Belege-App eine komfortable und sichere Möglichkeit der Belegzusendung an. Dies ist insbesondere für kleinere Finanzbuchhaltungen und Einkommensteuererklärungen interessant, bei denen nur noch „der eine“ Beleg fehlt. Auch können Sie uns z. B. im Lohnbereich sehr einfach Erfassungsbögen zukommen lassen.

Im Zuge der Digitalisierung der Geschäftsprozesse haben wir eine Möglichkeit geschaffen uns Belege über eine App zukommen zu lassen. Die App ist sowohl auf IOS wie auch auf Android lauffähig und schnell eingerichtet.

Sie können uns ein oder mehrere Fotos zukommen lassen. Das mit dem Handy aufgenommene Foto wird von der App in eine PDF-Datei umgewandelt und SSL-verschlüsselt an uns übertragen. Die Bilder werden nach dem Senden aus Datenschutzgründen auf Ihrem Handy automatisch gelöscht. Somit können uns auch Mandanten ohne Scanner und EDV-Ausstattung komfortabel, einfach und sicher Belege zukommen lassen, ohne das Originaldokument aus den Händen zu geben.

Bei Interesse lassen Sie uns bitte eine kurze E-Mail an schneider@unkelbach-treuhand.de zukommen. Wir teilen Ihnen dann die Mandantennummer mit und senden Ihnen eine kurze Installationsanleitung zu.

Gerne sind wir bei der Installation auch telefonisch behilflich.

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3. Nichtrückkehr eines Grenzgängers nach DBA-Schweiz (BMF)

Wir sind für viele Grenzgänger und sogenannte Wochenaufenthalter in der Schweiz für deren steuerlichen Belange mandatiert. Spannend ist in diesen Fällen, wann der Mandant über die 60-Tage-Regelung aus der Grenzgängerregelung des DBA herausfällt, was zumeist steuerlich vorteilhaft ist.

Regelmäßiges Thema in den Erstbesprechungen ist die Frage, wann eine arbeitstägliche Rückkehr unzumutbar ist. Zur Definition der Unzumutbarkeit (110 km-Grenze bzw. 3 h Fahrzeit) schweigt sich auch die Kommentarliteratur aus, bislang konnte sich der Mandant gegenüber dem Finanzamt nur auf das TOP 1 der Grenzgängerbesprechung aus 1999 berufen. In der Diskussion mit der Finanzverwaltung war dies ein wahrlich wachsweiches Argument, auch weil die Grenzen nicht klar definiert waren und das Schreiben einen schwer handhabbaren Korridor offenbarte, bei denen es auf die Umstände des Einzelfalls ankam.

Für die Zukunft herrscht nun hoffentlich mehr Klarheit. Die zuständigen Behörden haben vor wenigen Tagen eine Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 15a Abs. 2 DBA-Schweiz veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 25.10.2018). Demnach haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:

„Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr der unselbstständig erwerbstätigen Person nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenentfernung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke länger als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn die unselbstständig erwerbstätige Person glaubhaft macht, dass sie tatsächlich nicht an ihren Wohnsitz zurückgekehrt ist.“

Offensichtlich wird eine Abgrenzung zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln und der Fahrt mit dem PKW vorgenommen. Die Entfernung wurde für Fahrten mit dem PKW auf 100 Kilometer festgelegt. Bislang wurde hinsichtlich der Entfernung eine kritische Distanz zwischen 90 und 110 km identifiziert. Und zu guter Letzt: Es fehlen 10 km zugunsten des Steuerpflichtigen, was im Einzelfall entscheidend sein kann!

Diese Konsultationsvereinbarung soll Anwendung finden für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2019.

Die Klarstellung ist sehr zu begrüßen. Es verbleiben diverse Stolpersteine in diesem Themenkomplex, die wir bei Bedarf gerne erläutern.

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4. Sonderausgaben 2018

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2018 berücksichtigt werden sollen, sind bis spätestens 31. Dezember 2018 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungsauftrag erhält.

Wird mittels (Kredit-)Karte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufgegeben wird.

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5. Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen

Für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland kann ab 2018 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers (bzw. des 50%igen Miteigentümers) der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Ferner darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere begünstigte Kind nicht überschreiten.

Maßgebend ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid; berücksichtigt wird das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe-/Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern muss im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen; für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).

Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.

Ist der Einzug im „Erstjahr“ 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt – unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung – eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.

Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterzeichnet wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später, kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von 300 Euro pro Kind und Jahr beantragt werden.

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6. Förderung des Mietwohnungsneubaus

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vorgelegt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu jährlich 5 % neben der „normalen“ Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Der Erwerb einer Wohnung ist begünstigt, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen sind:

  • der Bauantrag bzw. die Bauanzeige zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen erfolgen nach dem 31. August 2018 und bis zum 31. Dezember 2021;
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten übersteigen nicht 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche;
  • die neue Wohnung dient mindestens 10 Jahre lang der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken.

Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens können sich noch Änderungen ergeben; diese müssen abgewartet werden.

Die Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird.

Die Sonderabschreibungen können regelmäßig letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

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7. Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei Auflösungsvertrag

Bei Entlassungsentschädigungen handelt es sich meistens um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, für die eine Steuerermäßigung (sog. Fünftel-Regelung) in Betracht kommen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige neben der Entschädigungszahlung weitere Einkünfte bezieht, die insgesamt höher sind als der Arbeitslohn, den er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof über die ermäßigte Besteuerung von Entschädigungen im Zuge eines Auflösungsvertrags mit darauffolgender Frühverrentung entschieden. Das Gericht hat klargestellt, dass bei Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgegangen werden kann, sodass die ermäßigte Besteuerung in Betracht kommt.

Daneben hat das Gericht klargestellt, dass auch nachfolgende Renteneinkünfte mit ihrem Besteuerungsanteil in den Vergleich, ob eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt, einzubeziehen sind.

Beispiel:

B erhält von seinem Arbeitgeber eine Abfindung von 36.000 € aus einem Auflösungsvertrag zum 31.03.2017. Daneben erhielt er in 2017 laufenden Arbeitslohn von 14.000 € und 18.000 € steuerpflichtige gesetzliche Altersrente. Im gesamten Jahr 2016 erzielte B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 57.000 €.
Die Entschädigung, die laufenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die steuerpflichtigen Renteneinkünfte übersteigen mit zusammen 68.000 € die Einkünfte des Vorjahres von 57.000 €. Es liegt daher eine begünstigte Entschädigung vor, die zu einer Zusammenballung von Einkünften führt und entsprechend der Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern ist.

Nach diesem Urteil kann bei Auflösungsverträgen unter Vereinbarung einer Abfindung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um eine begünstigte Entschädigung handelt, wenn auch eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.

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8. Bewertung von Sachbezügen – Einbeziehung der Versandkosten in die 44 Euro-Freigrenze

Sachbezüge, die Arbeitnehmern in Form von Waren oder Warengutscheinen zugewendet werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie insgesamt 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Als Wert ist der Endpreis anzusetzen; dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher am Markt angeboten wird.

Neben den Kosten für das Produkt fallen im Versand- und Onlinehandel häufig auch Versandkosten an; bisher war fraglich, ob diese miteinzubeziehen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Lieferung an den Arbeitnehmer nach Hause grundsätzlich als zusätzlicher Vorteil im Rahmen der 44 Euro-Freigrenze zu berücksichtigen. Wird der günstigste Einzelhandelspreis im Online- und Versandhandel (inklusive Versandkosten) festgestellt, treten bei gesonderter Berechnung des Versands diese Kosten zum Warenwert hinzu; dies kann bereits bei geringfügigem Überschreiten der Grenze dazu führen, dass der gesamte Sachbezug lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungspflichtig wird.

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9. Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 1. Oktober 2018 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2019 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt.

Bis zum 30. November 2018 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2018 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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10. Unbefristete Weitergeltung der höheren Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Nach einem aktuellen Gesetzentwurf ist vorgesehen, dass die seit 2015 (übergangsweise) geltenden höheren Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse – entgegen den ursprünglichen Plänen – auch für die Jahre ab 2019 weiter gelten sollen.

Danach ist eine Beschäftigung regelmäßig sozialversicherungsfrei, wenn die Tätigkeit von vornherein auf nicht mehr als 3 Monate (bei voller Wochenarbeitszeit) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche) begrenzt ist.

Diese Zeitgrenzen sollen nunmehr unbefristet gelten.

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11. Zusatzkrankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber als Bar- oder Sachlohn?

Schließt ein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Arbeitnehmer (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen oder Zahnersatz ab, so wendet er den Arbeitnehmern zusätzlichen Arbeitslohn in Form von Sachlohn zu, weil die Arbeitnehmer nur Anspruch auf Versicherungsschutz und nicht auf Geldleistungen haben; dies hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt. Dieser Sachlohn ist lohnsteuerfrei, wenn sein Wert zusammen mit dem anderer Sachbezüge (z. B. Warengutscheine) die Grenze von 44 Euro pro Monat nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern dagegen Zuschüsse unter der Bedingung, dass die Arbeitnehmer eine (private) Zusatzkrankenversicherung abschließen, so wendet er den Arbeitnehmern Geld, d.h. Barlohn, zu, weil die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber nur Anspruch auf Geldzahlungen und nicht auf Sachleistungen (Versicherungsschutz) haben.

Der Wert des Zuschusses unterliegt dann regelmäßig der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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