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Mandanteninformationsbrief November 2021 | |||||||||||||||
Sehr geehrter Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Immer im Markt bleiben (Charlie Munger, wer?)! Um den Blutdruck moderat zu steigern, beschäftigen wir uns zunächst wieder mit den Kryptos. Angesagte Themen für Novemberinvestitionen sind dann natürlich Inflation, Zinsen (mit Weidmannnachfolge und Querstreben zum Koalitionsvertrag), wie man mit nur drei Eimern reich wird, die ökonomische Lebensplanung und das Risiko der Frugalisten: Kryptos in China haben es schwer: Die chinesische Staatsführung erhöht den Druck auf Kryptowährungen; die staatliche Zentralbank erklärte alle Aktivitäten für illegal, die mit dem Handel von Kryptowährungen zu tun haben. In einem landesweiten Schürfverbot erwähnte die staatlich gesteuerte Zentralbank ausdrücklich die besonders populären virtuellen Währungen Bitcoin, Tether und Ether. Vergehen würden streng bestraft, heißt es. Gleichzeitig kündigte Chinas Staats- und Parteiführung ein landesweites Verbot des sogenannten Krypto-Minings an. Wissen muss man, dass Asiaten und insbesondere Chinesen gerne zocken. So ist wie in vielen kommunistischen Ländern auch in China das Glücksspiel strengstens verboten, nicht einmal in der ehemaligen britischen Kolonie Hongkong gibt es ein Casino. Dafür aber in Macau. Die südchinesische Insel Macau, die nur rund 100 Kilometer von Hongkong entfernt liegt, ist das Spielerparadies Asiens und Macau hat mit seinen Casinos selbst Las Vegas schon längst weit überholt. Jährlich Millionen Spieler, die vor allem aus China kommen, die Glücksspiel-Insel am Delta des Perlflusses, um in den Casinos der Stadt ihrem Vergnügen nachzugehen. Wieso dieser Schlenker? Man muss die chin. Mentalität verstehen, um die dortigen Immobilien- und Aktienmärkte beurteilen zu können. Es könnte ja sein, daß man mit einem Fuß über den MSCI All Country World in China steht und das damit verbundene Risiko nicht sieht. Jamie Dimon, ein US-amerikanischer Milliardär und Geschäftsmann, seit 2005 Chairman und Chief Executive Officer von JPMorgan Chase, der größten der vier großen amerikanischen Banken, zuvor im Vorstand der Federal Reserve Bank of New York, also kein Dummer, glaubt, dass Satoshi Nakamoto gelogen hat und seine Bitcoin-Kappung fingiert ist. Er sieht auf der einen Seite das Kundeninteresse an dem Spielgeld, hält aber seine persönliche Meinung nicht hinter dem Berg: „Ich persönlich glaube, dass Bitcoin wertlos ist.“ Putin, auch ein Schlaumeier bewertet die Kryptos anders: „Kryptowährungen haben eine Existenzberechtigung und können als Zahlungsmittel verwendet werden.“ Aber Putin ist klug genug, keine Blankoschecks zu schreiben: Für Russlands wichtigste Exportprodukte Öl und Gas soll das Kryptogeld freilich nicht zugelassen sein. Putins Begründung in einem Interview mit dem amerikanischen Fernsehsender CNBC: Kryptowährungen seien noch „sehr instabil“. Die Kryptos fahren kursmäßig Achterbahn, das geht allen Beteiligten naturgemäß auf das Nervenkostüm und zwar ganz erheblich. Aber auch dafür schafft der Markt Abhilfe: Castle Craig! Castle Craig in Schottland gilt als weltweit erste Klinik zur Behandlung von Krypto-Süchtigen. Die Nachfrage nach Therapieplätzen dort soll sich zuletzt verzehnfacht haben. Krypto-Süchtige erleben Gewinne, Verluste und soziale Isolation. Das Muster dahinter: Zuerst führt die Reise der späteren Krypto-Süchtigen sie von einzelnen Trades mit häufigen Gewinnen zu dem Verlangen, das dabei dank Dopamin-Ausschüttung erlangte Glücksgefühl öfter zu erleben. Anschließend kommt es dann häufig zu längeren Zeiträumen mit hohen Verlusten. Der damit einhergehende Gesichtsverlust kann dann zu Isolation und Rückzug führen. Am Ende stehen dann oft illegale Handlungen oder sogar Selbstmordversuche. Der Weg nach Castle Craig muss dann beschritten werden! In den Koalitionsverhandlungen wird schon gesehen, dass die Inflation und die Zinsen steigen. In den USA ist die Inflationsrate in den letzten sieben Monaten von 1,7 auf im September 5,4 Prozent gestiegen. Der Höhepunkt steht wohl noch bevor. Die Zahlen bei uns sind vergleichbar. Was tun? Wird die Geldverdünnung zurückgenommen, wird der angestrebte verstärkte Umweltschutz bei uns nicht finanzierbar. Man versucht also Einfluss zu nehmen auf die Weidmann-Nachfolge und sieht in Isabel Schnabel die hierfür geeignete Kandidatin. Weitere Ansatzpunkte sind die Aushebelung bzw. Anhebung der Defizitkriterien für die Staatshaushalte mit einer Gesamtverschuldung von dann 100 % und die Schaffung von Schattenhaushalten sowie noch schneller Kreditaufnahme aus den Corona-Programmen und Umwidmung für Klimaziele. Der Wirtschaftsnobelpreisträger Stiglitz hat sich in diesem Zusammenhang gegen Lindner als Finanzminister ausgesprochen und vollkommen ausgeblendet, dass ganz Europa von der soliden Finanzpolitik Deutschlands profitiert. Auch die Öko-Partei betrachtet dabei das billige Notenbankgeld als nachwachsenden Rohstoff. Für sie funktionieren die Gelddruckmaschine in Frankfurt, der Windpark an der Nordsee und das Solarpanel auf dem Giebel als eine Art Block-Chain. Der Wähler hat neben dem Klima auch andere Sorgen: Wer bezahlt das alles, da doch jetzt schon nach Hilfen für die Tankrechnung gerufen wird und jenseits des Rheins ja schon mit € 100 pro Monat gezahlt wird. Auch spürt der Normalbürger einen Kipppunkt, den demografischen Kipppunkt: So steuern die Versicherungen auf einen Kipppunkt zu, in dem drei im Grunde unumkehrbare demographische Entwicklungen zusammenlaufen. Erstens sinkt die Zahl der Beitragszahler und steigt der Anteil der Leistungsempfänger. Zweitens erhöhen sich mit der Lebenserwartung die Leistungsdauer und der Bedarf. Diesen treibt ebenfalls zum Wohle aller auch die medizinische Forschung. Drittens intensiviert sich der bereits so bewirkte erhebliche Druck, wenn die sog. Babyboomer in den nächsten 25 Jahren von Beitragszahlern zu Leistungsempfängern werden. Das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Rentnern wird sich bei einer moderaten Entwicklung und gleichbleibendem Renteneintrittsalter von 2,2 auf 1,1 halbieren. Die Leistungsberechtigten werden sich im Vergleich zum Jahr 1990 von rund 10 auf 20 Millionen verdoppeln. Unser Normalbürger muss also etwas tun und hierbei hilft ihm die Drei-Eimer-Lehre: Thomas C. Corley (übrigens auch WP), der 233 Millionäre interviewte, stellte fest, dass sie alle zu Beginn die gleiche Spar-Strategie hatten. Sie hatten mindestens 160.000 US-Dollar (147.000 Euro) Bruttojahreseinkommen und 3,2 Millionen Dollar (2,9 Millionen Euro) Nettovermögen, 177 von ihnen waren Self-Made-Millionäre; 80 Prozent der Self-Made-Millionäre, die er untersucht hat, waren erst nach dem fünfzigsten Lebensjahr reich geworden, aber fast alle von ihnen hatten auf die gleiche Weise angefangen, eben mit drei Eimern: 20 % des Einkommens kamen in den Spar-Eimer, nicht wenig, denn in Deutschland, mit staatlichem Rentenversicherungssystem, das es so in den USA nicht gibt, liegt die Sparquote bei rd. 10 %. Der erste Eimer dient der Altersvorsorge. Der zweite Eimer wird mit Ersparnisse für Bildung, für eine mögliche Hochzeit, eine Hausanzahlung und andere große erwartete Ausgaben gefüllt. Der dritte Eimer ist mehr oder weniger ein Notfallfonds, ein separates Konto mit Bargeld, auf das man bei plötzlichem Verlust des Arbeitsplatzes oder bei einem medizinischen Notfall zurückgreifen kann. „Self-Made-Millionäre machen es sich zur Gewohnheit, zu sparen“, erklärt Corley. „Je mehr ihr in jungen Jahren sparen könnt, desto mehr Vermögen werdet ihr ansammeln.“ Dem WP-Kollegen sei ein schlichter Hinweis auf Keynes erlaubt: Was nicht konsumiert wird, wird zwangsläufig gespart, eine weitere Möglichkeit gibt es nicht. Auch Helmut Schmidt kam erst im hohen Alter zu der bahnbrechenden Erkenntnis, dass eine DM nur einmal ausgegeben werden kann. Eine andere Sicht der Dinge bietet Bill Perkins in seinem Buch „Die with Zero“, also sterbe ohne einen Pfennig. Er sieht auch, dass es große Konsequenzen haben kann, nicht genügend Geld für den Ruhestand zu sparen („Langlebigkeitsrisiko“). Doch auch zu viel sparen bringe Tücken mit sich. Zu viel zu sparen halte davon ab, das Leben zu genießen, solange man jung ist, so seine These. Außerdem sei nicht genutztes Geld verlorenes Geld und auch verlorene Zeit, die man damit verbracht hat, das Geld zu verdienen. Perkins rät, das Geld während des gesamten Lebens klug auszugeben. Dazu zählt seiner Meinung nach nicht zwingend, so viel Geld wie möglich für unbekannte und unvorhersehbare Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt aufzubewahren. Eines der größten Probleme sei, dass man das Leben nicht richtig genießen kann, wenn man zu viel spart besonders, während man noch jung ist. Er vergleicht Erinnerungen und das Genießen von Erfahrungen mit dem Investieren. Für ihn ist die Zeit, die man in eine Investition steckt, sowie die Freude, die ihr aus den erlebten Erinnerungen zieht, quasi die Dividende. Wenn man schon früh viel für den Ruhestand spart, habt man weniger Geld, um in seine Erlebnisse zu investieren. „Je früher ihr in Erlebnisse investiert, desto mehr Zeit habt ihr, um eure Erinnerungsdividenden zu genießen“, schreibt Perkins. Eines der Hauptargumente in Perkins Buch ist, dass nicht genutztes Geld verlorenes Geld ist und auch verlorene Zeit. Schließlich musste es verdient werden. Der Erlebnisunternehmer Jochen Schweizer haut in die gleiche Kerbe: Außergewöhnliche Erlebnisse spornen an und machen das Leben reicher; wer etwas riskierte kann verlieren, wer aber nichts riskiert, der verliert garantiert: Gelebtes Leben. Na ja: Wenn man versucht, mit null Euro zu sterben, kann das schief gehen: Mors certa, hora incerta „der Tod ist gewiss, (seine) Stunde ungewiss“. Was tun? Lebensziele definieren, mit der Chance, dass man nicht alle Lebensrisiken in jungen Jahren abschätzen kann. Wenn Sie dann noch Zeit haben, schauen Sie sich ETF auf amerikanische Technologieaktien an. Bei uns wird das Feld jenseits von Angebot und Nachfrage in Sinne Röpkes unter der Ägide der Ampelkoalition noch größer werden. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal alle von Charlie Munger, best Buddy von Buffet: „Nehme kein Kokain, renne keinen abgefahrenen Zügen hinterher und vermeide Situationen, in denen du an AIDS erkranken könntest.“ (und Corona) „Wenn Dir ein irgendjemand erzählt, er hätte eine Möglichkeit für Dich viel Geld ohne jegliches Risiko zu verdienen, höre ihm nicht weiter zu! Folge diesem Ratschlag und Du wirst Dir eine Menge an Unglück ersparen.“ „In meinem ganzen Leben habe ich niemanden kennengelernt, der in breiteren Themen über ein gutes Fachwissen oder Weisheit verfügt hat, der nicht ständig gelesen hat, … wirklich nicht ein einziger. Du wärst beeindruckt, wie viel Warren Buffet oder auch ich täglich lesen. Meine Kinder lachen mich immer aus, sie glauben, ich sei ein Buch aus dem ein paar Beine herausragen.“ Auch Kosto kam zum Ergebnis, dass Zocken harte Arbeit sei.Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2021 Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben. Aufgrund der Corona-Krise ist der Abgabetermin für die Erklärungen des Jahres 2020 auf den 31.05.2022 verschoben worden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen. Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2021 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 01.01.2022 – zusammengestellt. 3. Kinderbetreuungskosten: Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Beiträgen Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt. Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbetreuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um steuerfreie Zuschüsse zu kürzen. Zwar sieht das Gesetz keine besondere Regelung hinsichtlich einer Kürzung um die Zuschüsse zur Kinderbetreuung vor, jedoch setzt nach Auffassung des Gerichts der Begriff „Aufwendungen“ eine wirtschaftliche Belastung voraus, die bei einem speziell für diesen Zweck gezahlten Zuschuss, der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, nicht gegeben ist. 4. Kürzung von Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung Arbeitnehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen, wenn sie mehr als 8 Stunden außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden (vgl. § 9 Abs. 4a EStG). In Abhängigkeit von der Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungspauschalen. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Auswärtstätigkeit den Arbeitnehmern Mahlzeiten zur Verfügung, sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 20 % und für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils um 40 % der Tagespauschale von 28 Euro. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt das auch für Arbeitnehmer, die über keine erste Tätigkeitsstätte verfügen (z. B. Montagekräfte oder Berufskraftfahrer). Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass den Arbeitnehmern, die anlässlich einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber Mahlzeiten steuerfrei gestellt bekommen, insoweit kein Mehraufwand für Verpflegung entstanden ist. Folglich sind die Verpflegungspauschalen bei den Arbeitnehmern entsprechend zu kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist oder nicht. 5. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei geringfügigen Beträgen Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt, gilt der Grundsatz der periodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. Das bedeutet u. a., dass für Ausgaben, die noch im „alten“ Wirtschaftsjahr geleistet werden, die jedoch wirtschaftlich einem bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag zuzuordnen sind, im Jahr der Zahlung ein bilanzieller aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Dieser wird im Jahr oder in den Jahren der wirtschaftlichen Zugehörigkeit aufgelöst, um so eine zutreffende zeitliche Zuordnung des Aufwands zu erreichen. Ob auch bei geringfügigen Beträgen – wie z. B. bei jährlicher Zahlungsweise von Versicherungen, Kfz-Steuer, Abonnements –, die anteilig auf das Folgejahr entfallen, eine Abgrenzung vorzunehmen ist, war bisher umstritten. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei geringfügigen Beträgen ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist; es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich der Aktivierung. An der früheren Entscheidung des zuständigen Senats, in der ein solches Aktivierungswahlrecht noch bejaht wurde, soweit der einzelne Abrechnungsposten die zu dem Zeitpunkt geltende 410 Euro-Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überstieg, hält dieser nicht mehr fest. Ein solches Wahlrecht lässt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit oder der Verhältnismäßigkeit herleiten. 6. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel bei Einnahmen-Überschussrechnung Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend. Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Steuerzahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten regelmäßig mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag. Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahres abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22.12. bis zum 10.01. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.
Da die Ausgaben in beiden Beispielen innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und abgeflossen sind, werden sie in dem Kalenderjahr berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören, d. h. im Fall a) in 2022 und im Fall b) in 2021. Bei nichtbilanzierenden Unternehmen gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG) abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Zahlung per Lastschrift gilt regelmäßig als innerhalb der gesetzlichen Frist geleistet, wenn die UmsatzsteuerVoranmeldung fristgemäß abgegeben wurde.
Im Beispielfall ist daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe zu berücksichtigen. 7. Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung bei Entgeltumwandlung Beiträge des Arbeitgebers für Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sind lohnsteuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG). In 2021 beträgt der Höchstbetrag damit 6.816 Euro. Sozialversicherungsfreiheit besteht allerdings nur bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 3.408 Euro).21 Nach § 40b EStG pauschalversteuerte „alte“ Direktversicherungen werden ggf. auf den Höchstbetrag angerechnet. Werden Teile des Arbeitslohns durch Entgeltumwandlung für die oben beschriebenen Modelle der betrieblichen Altersversorgung verwendet (z. B. aufgrund einer Tarifvereinbarung), spart auch der Arbeitgeber aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit regelmäßig Beiträge. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall aber verpflichtet, 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Bestanden solche Entgeltvereinbarungen bereits vor dem 01.01.2019, tritt diese Verpflichtung erst ab dem 01.01.2022 ein. Dies ist nach dem Jahreswechsel zu beachten, wenn entsprechende „Alt-Vereinbarungen“ vorliegen. 8. Anhebung des Mindestlohns ab 2022 Die Mindestlohnkommission (besetzt aus Vertretern von Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und der Wissenschaft) hat beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn im kommenden Jahr von derzeit 9,60 Euro in zwei Stufen zu erhöhen:
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit ggf. entsprechend zu reduzieren ist, damit die Grenze von 450 Euro nicht überschritten wird. Die Arbeitszeitgrenze bei Minijobs mit Mindestlohn beträgt danach 45,8 Stunden/ Monat im ersten Halbjahr 2022 bzw. 43 Stunden/Monat im zweiten Halbjahr 2022. 9. Lohnsteuer-Ermäßigung Freibetrag beim Lohnsteuerabzug Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank. Ab dem 01.10.2021 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2022 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2021 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2021 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann. Berücksichtigungsfähige Aufwendungen Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt. Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht: Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.), Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten), außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen: Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b EStG), Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt, Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung).Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt. Faktorverfahren bei Ehepartnern Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.
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