Mandanteninformationsbrief

November 2023

Guten Tag Herr ,

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Sonderausgaben 2023
  3. Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2023 anschaffen
  4. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
  5. Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlen
  6. Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023
  7. Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen
  8. Lohnsteuer-Ermäßigung

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt, andere besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen: Ökonomische Großwetterlage für Investoren, Klima und Ökonomie, gemanagte ETF sowie Zinsen und Inflation. Die Großwetterlage für Investoren wird naturgemäß auch durch die kriegerischen Auseinandersetzungen bestimmt. Denn was der Kapitalmarkt nicht brauchen kann ist Unsicherheit. Neben der Ukraine kam nun auch Israel hinzu. Wo sind die Parallelen? Es geht in beiden Fällen um gut gegen böse, um demokratische gegen autoritäre Mächte, um ök. erfolgreiche gegen ök. nicht erfolgreiche Länder und immer mit den gleichen Drahtziehern. Nehmen wir die Hamas, die in Palästina in der Bevölkerung wenig Unterstützung hat und vom Irak gefördert und unterstützt wird, genauso wie der Irak Russland mit Drohnen gegen die Ukraine unterstützt. Die autoritären Systeme wie Nordkorea, das Russland mit Munition unterstützt, brauchen keinen Kapitalmarkt, der individuelle Investitionen ermöglicht, nein, wir haben in diesen Ländern Parallelen zur ehem. DDR mit seiner Planwirtschaft. Die Kurse sind heute auch weltweit unter Druck wegen den hohen Zinsen aufgrund der zu bekämpfenden Inflation. Ob es noch zu einer Jahresendrally kommt, ist unsicher, aber in engen Grenzen möglich, da sich die Inflationsraten mindern. Spätestens im nächsten Jahr um diese Zeit sollten die Zinsen an Negativwirkung für die Kursbildung ausgedient haben, wenngleich ein Bodensatz an Inflation so schnell nicht schwindet. „Kaufen, wenn die Kanonen donnern“ (Baron Rothschild), gilt also nicht immer. Zum Klima und seinem Verhältnis zur Ökonomie: In den USA, das die Ökonomie nicht dem Klima bedingungslos unterordnet, sind grüne Anlagen kein Thema mehr, man will Rendite sehen. Hier bei uns hat das Klima eine Prädominanz, insbesondere bei Habecks werteorientierten Marktwirtschaft, egal was mit der Wirtschaft geschieht. Seine Partei will keine Atomkraftwerke im Vergleich zum Rest der Welt, Atomstrom wird aber in Unmengen importiert neben dem klimaschädlichen Gas und dem Verbrauch heimischer Braunkohle. Unsere abgeschalteten Atomkraftwerke haben zu 2,5 Cent je kw produziert. Heute fehlen diese Angebotsmengen an Strom und Habeck fordert einen Industriestrompreis, der am Mittelstand vorbeigeht. Die Insolvenzen sind hierzulande bereits um 20 % gestiegen und die Zeitungen sind voll von Hiobsbotschaften. So wird die Klimameldung von den gebührenfinanzierten Staatsmedien geflissentlich unterdrückt, dass es neben dem partiellen Rückgang des arktischen Eises dort auch neue Eisflächen hinzu kamen, die die Verluste überkompensierten. Der behauptete menschengemachte Klimawandel steht auch auf tönernen Füssen: Vor der Industrialisierung lief der CO2-Antieg der Temperaturanstieg hinterher. Mit der Industrialisierung wurde es, so die Green-Deal-These, anders: Das Treibhausgas führte zur Erderwärmung. Da passt es nicht ins Konzept, dass neue Studien zeigen, dass fast die Hälfte der in den letzten Jahrzehnten verzeichneten Erwärmung tatsächlich auf den sogenannten städtischen Wärmeinseleffekt zurückzuführen ist. Der Verein deutscher Ingenieure (VDI) berichtete in diesem Zusammenhang von den Messergebnissen einer Bürgerinitiative. Demnach wurden an verschiedenen Stellen in der Stadt im Tagesverlauf Unterschiede von bis zu sieben Grad Celsius ermittelt. Grund dafür ist, dass versiegelte Flächen wie Straßen, Parkplätze und Gebäude die Wärme besser speichern als Grünflächen und Parks. Entsprechend geben erstere mehr Wärme über einen längeren Zeitraum wieder ab. Der Knackpunkt sind also die jetzigen Standorte der Temperaturstationen auf der ganzen Welt. Viele von ihnen stehen mittlerweile in verstädterten Gebieten und zeigen daher eine künstliche, lokal begrenzte Erwärmung auf. Die wenigen Stationen in ländlichen Gebieten zeichnen dagegen eine weit geringere oder gar keine Erwärmung auf. Der Rest der aufgezeichneten Erwärmung lässt sich – belegt anhand von Aufzeichnungen der NASA – durch Veränderungen der Sonnenaktivität erklären, heißt es in der Studie. Ebenso gefährdeten die Studien die massiven politischen Veränderungen und Billionen von Dollar an Staatsausgaben weltweit, die durch das „Klimamärchen“ gerechtfertigt wurden, so die Experten. Die OPEC sieht auch ihre Felle nicht wegschwimmen. Die erhöhte ihre Prognose für die globale Ölnachfrage deutlich. In den nächsten 23 Jahren soll der Verbrauch um 16 % ansteigen. Der offensichtlich nicht abschließend fundierte Irrweg der EU zeigt weitgehende Folgen: Firmenkunden der ING Deutschland müssen beispielsweise damit rechnen, dass ihre Kontoverbindung abgelehnt oder sogar beendet wird, wenn sie über keine glaubwürdigen Pläne zur Emissionsreduzierung verfügen! Der Bankkunde muss sich gegenüber seiner Bank, also nicht gegenüber dem Staat, offenbaren, wie sehr er im Betrieb auf CO2-Reduzierung setzt, wie umweltfreundlich er produziert, etc.. Wenn die Kunden keine angemessenen Antworten auf Fragen der Bank zu ihrem CO2-Fußabdruck geben können, müssen sie damit rechnen, dass ihre Kreditanträge abgelehnt werden. Frage: Ist das eigentlich die Aufgabe einer Bank? Denn sie hat doch bei der Kreditvergabe als dafür zuständiger Experte eigentlich nur zu bewerten, wie groß das Kreditausfallrisiko ist. Auch die EZB hat neben dem künftigen digitalen €, den kein Mensch braucht, ein neues Betätigungsfeld ausgemacht mit unbegrenzten, vom Steuerzahler über Minderausschüttungen finanzierten Aufgaben der gleichen Art: Die EZB fühlt sich zunehmend auch für das Klima zuständig. Mit einer aktuellen Studie verbindet sie warmes Wetter mit höheren Preisen. In der Satzung der EZB steht niedergeschrieben, dass es nach Artikel 105 Absatz 1 das vorrangige Ziel des EZB ist, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung dieses Ziels möglich ist, unterstützt das EZB auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Eurozone. Von Klimaschutz oder Klimawandel etc. ist da keine Rede. Aber seit einiger Zeit hört man immer wieder, dass die EZB sich auch für den Klimaschutz zuständig fühlt. Und aktuell schafft sie für das Thema eine Argumentationsgrundlage: EZB sieht höhere Preise bei höheren Temperaturen. Man findet per Saldo zunehmend Verständnis für die Libertären, die die EU auf null stellen wollen. Zu den gemanagten ETF oder wie man schnell an das Geld anderer Leute kommt: Wie hier bereits an anderer Stelle ausgeführt, laufen den gemanagten Fonds die Kunden weg: Die Kosten fressen die Renditen und nur ganz wenigen Fonds gelingt es den Markt zu schlagen. Die Kunden kaufen billige ETF und die Banken verdienen nichts mehr. Die Banken sind aber hinsichtlich der Generierung von Gebühren erfinderisch, so gibt es bereits hunderte aktiv gemanagte Fonds, die als Wunderwaffen gepriesen werden, obwohl doch bewiesen war, dass Fondsmanager den Markt zumindest langfristig nicht schlagen, bzw. schlagen können. ETF werden mit besonderen Gewichtungen bei den Anlagen nach den Vorstellungen des Managements über künftige Entwicklungen in gebührenträchtige „gemangte“ ETF ummodelliert, ohne große Arbeit, aber mit erheblichem Gebührenzuwachs. Also: Finger weg! Was machen die Zinsen und die Inflation? Die Inflation ist auf dem langsamen Rückzug, die Zinsen haben aber Höhen erreicht, die die Wirtschaft lähmen und selbst die Zentralbanken kommen unter die Räder, da die hohen Zinsen ihre Bestände an festverzinslichen Wertpapieren abwerten. So wird die Riksbank (Zentralbank Schwedens) bei der Regierung eine Finanzspritze in Höhe von mehr als 7 Milliarden Dollar beantragen müssen, wie Bloomberg berichtete. Damit muss die Institution die Verluste in ihrer Bilanz ausgleichen, nachdem die als Vermögenswert hinterlegten Staatsanleihen einen solch hohen Wertverlust erlebten, dass die Handlungsunfähigkeit droht. Im Euroraum sieht es nicht besser aus, so sind die Kursverluste vor allem bei der Deutschen Bundesbank zu spüren. Dennoch wehren sich Beamte im gesamten Euroraum gegen die Notwendigkeit von Geldspritzen und betonen, dass derartige Engpässe wahrscheinlich nur vorübergehend sein werden, man will das Problem also aussitzen und die Papiere bis zu Endfälligkeit halten. Diese Geschäftspolitik war den Pleitebanken in den USA nicht möglich: Da ihre Kunden ihr Geld wollten, mussten sie verkaufen und haben riesige Verluste realisiert. Die hohen Zinsen fressen sich auch in die öffentlichen Haushalte: Die hohen Zinsen schmälern die Möglichkeiten für andere Ausgaben, wenngleich, wie die Steuerschätzung zeigt, die Inflation Geld in die Kassen spült, dem aber auch höhere Ausgaben aufgrund der Preissteigerungen gegenüber stehen. Was tun in schwieriger Zeit? Ziehen sie ihre langfristigen Anlagepläne durch, gehören sie zu Kostolanys Hartgesottenen und nicht zu den Zittrigen. Machen sie es aber nicht wie Berlusconi, der sich mit Kunst versuchte, obwohl der ehemalige Sänger hiervon keine Ahnung hatte. Er hatte 25.000 Bilder für 20 Mio. € aufgehäuft, die meisten entpuppten sich als Kitsch oder waren verrottet und nur sieben Bilder hatten einen Wert.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal von John Maynard Keynes, einem Lebemann und einem der bedeutendsten Ökonomen des 20. Jahrhundert und begeistertem Börsianer.

  • „Die Märkte können länger irrational bleiben, als du solvent.“
  • „Drei Dinge treiben den Menschen zum Wahnsinn. Die Liebe, die Eifersucht und das Studium der Börsenkurse.“
  • „Es gibt nichts, was so verheerend ist, wie ein rationales Anlageverhalten in einer irrationalen Welt.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögensdispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 17.000 erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Rund 560.000 mittelständische Unternehmen peilen in den nächsten Jahren eine Nachfolgeregelung an. Allerdings gibt es ein Problem: Viele von ihnen finden keinen Nachwuchs, weshalb Zigtausende wohl aus dem Markt ausscheiden werden. Einer KfW-Umfrage zufolge streben bis zum Ende des Jahres 2026 rund 560.000 der insgesamt etwa 3,8 Millionen mittelständischen Unternehmen eine Nachfolge an. Etwa 190.000 planen, ohne eine Nachfolgeregelung aus dem Markt auszuscheiden. Die Unternehmen werden dann liquidiert, die erhoffte Altersversorgung ist dann futsch. Die mit Abstand größte Hürde für eine erfolgreiche Nachfolge ist aus Sicht von 79 Prozent der knapp 10.800 Befragten ein Mangel an geeigneten Kandidaten. Ein Jahr zuvor waren es 76 Prozent. Das Problem: Auf die geburtenstarke Babyboomer-Generation folgen deutlich schwächere Jahrgänge. Es fehlt der Nachwuchs. Zugleich steigt der Bedarf an Nachfolgern. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know How und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Sonderausgaben 2023

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

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3. Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Jahresende 2023 anschaffen

Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Büroeinrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungsund Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.

Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofortabschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 250 Euro zulässig.

Für private Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt nicht die Sammelposten-, sondern ausschließlich die 800-Euro-Regelung.

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes ist die Anhebung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro vorgesehen. Die Abschreibungsmöglichkeiten für den Sammelposten sollen verbessert werden. Die Neuregelungen sollen erstmals für ab dem 01.01.2024 angeschaffte Wirtschaftsgüter gelten.

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4. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Sonstige Sachbezüge (z. B. auch Gutscheine oder Geldkarten) bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG). Danach pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialversicherungsfrei.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.

Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30 % pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzunehmen.

Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z. B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25 % pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

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5.Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2023 bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z. B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

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6. Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswirkungen ausführlich erläutert. Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:

1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, um 1/12 zu kürzen ist. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines „häuslichen Arbeitszimmers“ gelten unverändert weiter.

2. Betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung

Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung (Homeoffice) ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr (bis 2022: 5 Euro/Tag, max. 600 Euro/Jahr). Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich. Neu ist, dass ab 2023 die Tagespauschale auch dann gilt, wenn am gleichen Tag z. B. eine Auswärtstätigkeit durchgeführt wird; dabei muss die Arbeitszeit im Homeoffice jedoch überwiegen, d. h. mehr als 50 % der gesamten Arbeitszeit des Tages betragen.

3. Kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung

Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. wie regelmäßig bei Lehrern), ist ab 2023 ein Abzug der Tagespauschale von 6 Euro (höchstens jedoch 1.260 Euro/Jahr) auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder – anders als bei 2. – an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. Die Arbeitszeit im Homeoffice muss hier – anders als bei 2. – nicht überwiegen. Ein „häusliches Arbeitszimmer“ ist nicht erforderlich.

4. Zuordnung bei verschiedenen Einkunftsarten

Werden von einer Person mehrere betriebliche und berufliche Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bzw. die Jahrespauschale grundsätzlich entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf eine Aufteilung der Aufwendungen, der Jahres- oder der Tagespauschalen auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet wird und die abziehbaren Beträge insgesamt einer Tätigkeit zuordnet werden.

5. Nutzung durch mehrere Personen

Wird ein „häusliches Arbeitszimmer“ von mehreren Personen (z. B. ein Ehepaar) genutzt, sind die Abzugsvoraussetzungen wie bisher für jede Person gesondert zu ermitteln. Die tatsächlichen Aufwendungen sind nach den bisher geltenden Regelungen auf die Personen aufzuteilen.

Die Jahrespauschale und die Tagespauschale sind personenbezogen und können von jedem Nutzenden für sich geltend gemacht werden.

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7.Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 %, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhänig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

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8.Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2023 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2024 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2023 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2023 gestellt werden, damit ein Freibetrag z. B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen: 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z. B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung
Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z. B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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