Mandanteninformationsbrief

November 2024

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats November 2024. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung (eRechnung)
  3. Sonderausgaben 2024
  4. Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen
  5. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)
  6. Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
  7. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung
  8. Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlen
  9. Lohnsteuer-Ermäßigung

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (30. 10. 24)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. Es gibt nur 1 % bis 4 % Gewinner-Aktien, der Rest vernichtet Geld oder tanzt auf der Stelle. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Kryptorechenkunststückchen werden, da ohne inneren Wert, also Stuss, nicht besprochen. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Nachteile der ETF: Rund die Hälfte der Fonds sind mittlerweile kostengünstige ETF, die konzeptionell selber nicht aktiv sind, sondern dem Index folgen und so Kursbewegungen durch die aktiven Marktteilnehmer verstärken. Musterdepot mit Zielrendite von 10 %: 100 % Infotech 500. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ökonomische Großwetterlage für Investoren und Überprüfung unserer Anlagestrategie des Musterdepots sowie diverse „Übrigens“: Die Zinsen sinken und werden weiter sinken, die Frage ist nur wann und welche Zinsen? Es sinken die Zentralbankzinsen, also die kurzfristigen Zinsen im Verhältnis Bank zur Zentralbank. Der für den Kapitalmarkt relevante langfristige Zins steigt jedoch! Denn irgendwann muss auch den optimistischen Investoren bewußt werden, dass damit eine Situation entstehen kann, die dem eingepreisten Goldilocks-Szenario geradezu entgegenarbeitet. Denn steigende Kapitalmarktzinsen verteuern nahezu alle Kreditarten in den USA, sprich den Preis des Geldes. Die Federal Reserve lockert, der Bondmarkt bremst. Der Grund für diese Entwicklung am Kapitalmarkt ist ein zweifacher. Die US-Administration verschuldet sich weiter in nahezu unvernünftiger Weise, gleichzeitig laufen Anleihen in Billionen Dollar Höhe, die aus der Zeit der Niedrigzinsphase stammen aus. Ob die Wahl am 5. November das ändert, erscheint fraglich. Die Kursrally wird vielen Anlegern allmählich unheimlich. Getrieben wird die US-Börse noch immer von sehr wenigen großen Tech-Konzernen. Der Chiphersteller Nvidia allein ist mit knapp 3,5 Billionen Dollar mehr wert als die gesamte Börsenkapitalisierung von Ländern wie Großbritannien, Frankreich und Deutschland. Außerdem macht die Nvidia-Aktie allein über sieben Prozent des S&P 500 aus, und die zehn schwersten US-Aktien entsprechen 18 Prozent des Weltaktienmarkts, mehr als je zuvor seit den 70er-Jahren. Die Firma Bravos Research hat zudem errechnet: Seit den 80ern haben sich die Gewinnmargen an der Wall Street verdoppelt, aber die Bewertungen vervierfacht. Gleichzeitig sind die Kursschwankungen von US-Anleihen und -Aktien so heftig wie zuletzt 1996. Dabei findet sich solch starke Volatilität normalerweise bei Kurseinbrüchen. Es ist also Vorsicht angesagt. Nvidia hat in unserem Musterdepot einen Anteil von 20 %! Wir wissen aber, dass nur 1 % der Aktien die Indices antreiben, der Rest macht Verlust oder tanzt auf der Stelle. Oder: Wer kauft Chips von Nvidia und wer noch deutsche Autos, insb. in China? Nvidia hat bei einem für 2024 erwarteten Umsatz von 56 Mrd. Dollar ein EBIDATA von 36 Mrd. und einen Nettogewinn von 30 Mrd. VW hat einen erwarteten Umsatz von 326 Mrd. Euro, ein operatives Ergebnis von 18 Mrd. Euro und steht vor Werksschließungen. Wie wird ein Crash auflaufen? Lassen wir einen möglichen Weltkrieg mal außen vor, so wird es nicht zu einem rapiden und heftigen Börsencrash kommen. Stattdessen können Aktienkurse sogar weiter steigen. Doch der Crash findet durch die Inflation und dem Gelddrucken in der Kaufkraft statt. Die Träume, die Wünsche, die Menschen haben, diese crashen. Denn die meisten dürften wohl merken, dass man immer weiter an Kaufkraft verliert, auch wenn das eigene Vermögen vielleicht sogar steigt. So bleibt der Traum für die eigenen vier Wände für viele ein Traum: Die Preise steigen schneller als das Bausparguthaben! Die Lücke wird jährlich größer, real wird der Häusleträumer immer ärmer. Nochmals: Finger weg von deutschen und europäischen Titeln: Der Regulierungswahn auf allen Ebenen des Lebens und der Ökonomie nimmt Lebensfreude und Erträge. Wir werden insbesondere in Deutschland von ök. Trotteln regiert: 3 Spitzentreffen zur Wirtschaftslage laufen gleichzeitig: Der Fachanwalt für Arbeitsrecht und Kanzler ist besorgt und ruft zum Erhalt der Arbeitsplätze auf, der Finanzminister ist für regelbasierte Wirtschaftspolitik, was ja richtig ist, und der Wirtschaftsminister, der uns um den Faktor 3 überhöhte Energiepreise beschert, will Investitionszuschüsse: Als wenn jemand investiert, der keine Aufträge hat und wenn er Aufträge hat, braucht er keine Zuschüsse. Habeck behandelt die Wirtschaft wie ein Kindergarten, moderiert von einem Kinderbuchkoautor. Übrigens: … . Übrigens: Was hat es mit der Trinity-Formel auf sich? Viele setzen beim Vermögensaufbau fürs Alter auf Aktien, ETFs und Sparpläne. Doch nur wenige machen sich Gedanken darüber, wie sie das gesparte Geld im Alter sinnvoll einsetzen können. Die Trinity-Formel verspricht lebenslanges Einkommen nach der Ansparphase - und das, ohne das Kapital dann im Rentenalter zu schmälern! Entwickelt von US-Professoren in den 1990er Jahren. Jährlich maximal vier Prozent des Vermögens entnehmen, um das Kapital dauerhaft zu bewahren. Im Hinterkopf haben viele das ökonomische Langlebigkeitsrisiko: Jeder will so alt wie möglich werden, sieht aber, dass er seine ökonomische Situation durch Arbeitseinkommen nicht mehr verbessern kann, so dass es eng wird, wenn das Kapital aufgebraucht ist. Lassen wir Renten und Sozialhilfe mal außen vor, bringt 1 Mio. Euro vor Steuern also € 40.000 p. a. also rd. € 3.300 pro Monat, also nicht gerade viel, es reicht gerade für den durchschnittlichen Eigenanteil im Pflegeheim. Der Hebel ist in der Ansparphase, also bei der rentierlichen Anlage anzusetzen. In der Verwendungsphase sollte dann in Vermögensanlagen mit geringen Schwankungen umgeschichtet werden. Die 4 % gelten für gute und schlechte Zeiten, in denen sich der Gesamtwert mal mindern kann. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Übrigens: Wenn Sie Geld verlieren wollen, setzen Sie auf grüne Titel. Die Wall Street wettet auf den grünen Untergang – und setzt voll auf Kohle und Öl. Er sollte das Klima schützen, CO2 sparen, günstigen Strom in ärmere Länder bringen und zudem noch für ein Wirtschaftswunder in Deutschland sorgen: der Wandel hin zu grüner Energie aus Wind und Sonne und elektrischer Mobilität. Der grüne Hype, die volle Auftragsbücher für Hersteller von Windmühlen und Solar-Panels, einen Boom bei E-Autos auslösen sollte hat ihren Zenit jedoch längst überschritten. Nicht in den Sonntagsreden der Politiker zwar, auch nicht in ihren Plänen, grüne Projekte mit Steuer-Milliarden zu subventionieren. Erkennbar wird der Abbruch des grünen Hypes jedoch am glaubhaftesten Indikator: dem Fluss des Geldes. Der Zenit der grünen Energie-Wirtschaft war Anfang des Jahres 2021 erreicht. Seither hat der Aktien-Index „S&P Global Clean Energy“, der die Entwicklung von circa 100 börsennotierten Unternehmen im Bereich der Erneuerbaren Energien bündelt, 60 Prozent an Wert verloren. Im selben Zeitraum hat der „S&P Global Oil Index“ um mehr als 60 Prozent hinzugewonnen – sogar deutlich mehr als der weltweit gestreute Index „MSCI World“. Heißt zusammengefasst: Öl-Firmen wachsen schneller als die Weltwirtschaft, während grüne Energie-Unternehmen an der Börse eingebrochen sind. Übrigens: Der S&P 500 (Standard & Poor’s 500) ist ein Aktienindex, der die Aktien von 500 der größten börsennotierten US-amerikanischen Unternehmen umfasst. Der S&P 500 ist nach der Marktkapitalisierung gewichtet und gehört zu den meistbeachteten Aktienindizes der Welt. Für die Aufnahme in den S&P 500 gibt es strenge Kriterien, die regelmäßig von einem Gremium überprüft werden. U. a. gilt: Im Quartal vor der Aufnahme müssen schwarze Zahlen geschrieben werden und die vier Quartale vor der Aufnahme müssen einen Gesamtgewinn aufweisen. Im Gegensatz zum Nasdaq 100, der nur Technologieunternehmen aufnimmt, nimmt der S&P 500 alle Branchen auf, so dass die regelmäßig zu beobachtende Branchenrotation im Index stattfindet. Kein Wunder also, dass Buffet diesen pflegeleichten Index für den wenig bewanderten Investor regelmäßig empfiehlt: Klar, die Rendite mit rd. 10 % liegt unter der des Nasdaq 100 und klar unter der des Infotech 500. Übrigens: So wird unser Infotech 500 in der Fachpresse beurteilt: + 200 % in 5 Jahren: Darum könnte der weltbeste ETF nochmal massiv zulegen. Das Finanzportal ETF Capital bewertet regelmäßig aus einem breiten ETF-Universum die besten Kandidaten nach ihrer Performance. Der ETF mit der besten Performance in den vergangenen fünf Jahren ist der iShares S&P 500 Information Technology Sector UCITS ETF, der beeindruckende 220 Prozent zugelegt hat. Doch was macht diesen ETF so besonders? Dieser ETF bildet einen Index nach, der Anlegern Zugang zu US-Unternehmen aus dem Technologiesektor bietet. Die Gesamtkostenquote (TER) liegt bei nur 0,15 % p.a. und die Gewinne werden thesaurierend reinvestiert. Zu den größten Positionen gehören, wenig überraschend, Apple, Nvidia und Microsoft. Da Unternehmen, die es in den S&P 500 schaffen, eine gewisse Größe und finanzielle Stabilität mitbringen, handelt es sich hier nicht um besonders risikoreiche Wetten – auch wenn Technologiewerte natürlich immer ein gewisses Risiko bergen. Der ETF bietet derzeit eine durchschnittliche Kurschance von zwölf Prozent. Experten sehen jedoch sogar ein Potenzial von bis zu 40 Prozent in den kommenden zwölf Monaten. Übrigens: Sind Stop-Loss-Orders zielführend? Gedanke: Man kauft, der Kurs steigt und man setzt auf den Einstandspreis eine Stop-Loss-Order, die man ggf. nach oben nachführt, so dass man stets Gewinne einfährt. Nehmen wir ein Depot bei TR. Ab 7 30 Uhr wird gehandelt bis 23 Uhr. Xetra handelt von 9 bis 17 30 Uhr. Die Nyse handelt von 15 30 bis 22 Uhr. Die Orders werden über Lang & Schwarz abgewickelt. Hier ist ab 7 30 wenig Verkehr, der ab 9 Uhr und spätestens ab 15 30 zunimmt. Ist der Stop-Loss sagen wir auf 10 € gestellt und um 7 30 ist der erste Kurs 8 € wird zu 8 € verkauft. Pech gehabt. Hat man eine Stop Limit-Order erteilt und Stoppreis wird nicht erreicht, wird ein Auftrag nicht ausgeführt: Ende vom Lied: Bringt nichts: Langfristig denken und mit der Hand Orders setzen. Und ganz wichtig: US-Titel nach 15 30 Uhr handeln, dann ist an der Börse viel Verkehr und der breite Markt bildet einen sachgerechten Marktpreis ab. Was tun? Bleiben Sie im Musterdepot. Unser Infotech 500 hat in den letzten 12 Monate 56 % zugelegt und wenn Sie gar nicht mehr schlafen können denken Sie über Gold nach, zu Hause deponiert, so dass Sie, wenn der Russe vor der Tür steht, was in der Hand haben. Gold hat in den letzten 12 Monate um 35 % zugelegt und seit 1999 hat sich Gold jährlich um 8,8 % verteuert, trotz wirtschaftlicher Krisen. Das übertrifft die Rendite des Deutschen Aktienindex (Dax 40) von 5,3 % pro Jahr deutlich. Beachten Sie auch, dass Gold nach 12 Monaten steuerfrei veräußert werden kann.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten:

„Das Leben ist die Schule der Wahrscheinlichkeiten“, pflegte der ehemalige Economist-Herausgeber Walter Bagehot zu sagen.

"Börsengewinne sind Schmerzensgelder. Erst kommen die Schmerzen, dann das Geld." (André Kostolany)

"Es gibt entweder gute Nachrichten oder billige Aktienkurse, aber nicht beides gleichzeitig." (Lumiere Capital)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugs­zeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung (eRechnung), wichtige Änderungen mit Handlungsbedarf bei der Rechnungserstellung ab 2025

Zum Jahreswechsel 2024/2025 ergeben sich wichtige Änderungen in der Rech-nungserstellung, die wir Ihnen im Folgenden gerne zusammenfassen.

Ab 2025 wird die Pflicht zur eRechnung im B2B-Bereich (Business-to-Business) ein-geführt. Eine eRechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format mit hinterlegtem XML-Datensatz. Der verpflichtende Datensatz erlaubt eine ma-schinelle Prüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Für die elektronische Verarbeitung und für die Erfassung des Inhalts wird ein zusätzliches Tool benötigt.

Die „sonstigen“ Rechnungen in Form von PDF, Excel, Word etc., die per E-Mail ver-sandt werden, sowie Rechnungen im Papierformat stellen keine eRechnungen dar.

Die eRechnung gilt auch verpflichtend für:

  • Abrechnung durch Leistungsempfänger (Gutschrift)
  • Reverse Charge § 13b UStG
  • Kleinunternehmer § 19 UStG
  • pauschalbesteuerte LuF § 24 UStG
  • Reiseleistungen § 25 UStG
  • Differenzbesteuerung § 25a UStG
  • Vermieter bei Vermietung an Unternehmer/Innen, Unternehmen
  • Photovoltaik-Anlagenbetreiber

Ausgenommen von der Pflicht zur eRechnung sind Kleinstbetragsrechnungen (bis € 250,00) und Fahrausweise sowie Rechnungen an Privatpersonen.

Es gelten die folgenden Übergangsregelungen:

Übergangsregelung 01. 01. 2025 bis 31. 12. 2026

  • Die Rechnung in Papierform ist noch zulässig, jedoch ist die Zustimmung des Rechnungsempfängers zum Empfang des Papierformats in jedem Fall zwin-gend erforderlich.
  • Der Vorrang der Papierrechnung entfällt.
  • Ab dem 01. 01. 2025 müssen Sie in der Lage sein eine eRechnung erstellen und empfangen zu können. Programmvorschläge: siehe unten.
  • Bei Verweigerung des Empfangs von eRechnungen oder aufgrund fehlender technischer Ausstattung besteht kein Anrecht auf alternative Ausstellung.

erweiterte Übergangsregelung 01. 01. 2027 bis 31. 12. 2027

- Kleine Unternehmen, mit einem Gesamtumsatz von maximal € 800.000,00 im Kalenderjahr 2026, dürfen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers für bis zum 31. 12. 2027 ausgeführte Leistungen weiterhin eine sonstige Rechnung in bisherigem Format erstellen.

Ab 2028

  • Ab dem 01. 01. 2028 müssen alle Unternehmen eRechnungen versenden.
  • Das Erfassen und Versenden von sonstigen Rechnungen gilt ab dem 01. 01. 2028 als nicht ordnungsgemäße Rechnung und schließt somit den Vor-steuerabzug aus.

Bitte finden Sie bis zum 01. 01. 2025 ein für Sie branchengeeignetes Programm zur Erstellung und zum Empfang von eRechnungen. Sofern Sie bereits mit einer Buchhal-tungssoftware arbeiten, informieren Sie sich bitte, ob dieser Anbieter eRechnungen erzeugen, versenden und empfangen kann und die gesetzlichen Vorgaben der e-Rechnungspflicht erfüllt.

Wir können Ihnen beispielhaft folgende Softwareanbieter empfehlen. Über die Preis-bedingungen informieren Sie sich bitte direkt bei den Anbietern.

  • sevDesk
  • lexoffice
  • Papierkram Pro+
  • FastBill
  • DATEV eRechnungsplattform oder Auftragswesen Next

Bei Fragen zur Umstellung und technischen Umsetzung wenden Sie sich gerne an Frau Heller in unserem Hause.

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3. Sonderausgaben 2024

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2024 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2024 zu leisten.

Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

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4. Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10% und höchstens 50% beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d.h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z.B. Freiberufler). Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z.B. für den Monat Dezember zu buchen.

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5.Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z. B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z.B. Blumen,Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an.

Sonstige Sachbezüge (z.B. auch Gutscheine oder Geldkarten)9 bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei.

Für teurere Sachzuwendungen (z.B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30% übernehmen (vgl. § 37b EStG). Insoweit pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialversicherungsfrei.

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.

Für einen den Freibetrag übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30% pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen an Arbeitnehmer im Jahr vorzunehmen.

Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z.B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25% pauschal (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

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6. Verfassungswidrigkeit von Aussetzungszinsen – Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Im steuerrechtlichen Rechtsbehelfsverfahren muss trotz eines Einspruchs oder einer Klage gegen einen Steuerbescheid die festgesetzte Steuer zunächst gezahlt werden. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids kann jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Finanzamt bzw. das Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden.

In diesem Fall ist die Steuer zunächst bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, also dem Einspruchoder Klageverfahren, nicht zu zahlen. Unterliegt der Steuerpflichtige jedoch im Hauptsacheverfahren, wird er für die Dauer der gewährten AdV nachträglich mit Zinsen von 6 % pro Jahr belastet.

Einen Zinssatz in dieser Höhe hat das Bundesverfassungsgericht (nur) für die Verzinsung von Steuern (sog. Vollverzinsung)13 ab dem 01.01.2014 für verfassungswidrig erklärt.

Der Bundesfinanzhof15 ist der Auffassung, dass ein Zinssatz von 6 % auch für AdV-Zinsen verfassungswidrig ist. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach nicht mehr erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Außerdem – so der Bundesfinanzhof – erfolgt sonst auch eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die die Steuer wegen Gewährung der AdV nicht bezahlt haben und nach erfolglosem Rechtsbehelf 6 % AdVZinsen schulden, und Steuerpflichtigen, die (seit dem 01.01.2019) nur 1,8 % Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung geführt hat und sie die geschuldete Steuer erst später zahlen müssen.

Die unterschiedlichen Zinssätze hält der Bundesfinanzhof für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und hat daher nun zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der AdV-Zinsen das Bundesverfassungsgericht angerufen.

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7.Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung

Für energetische Maßnahmen an einem in der EU oder dem EWR belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude, mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor den 01.01.2030 abgeschlossen werden, kann eine Einkommensteuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Steuerermäßigung beträgt im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im darauf folgenden Jahr 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro; d. h., für ein Objekt sind Aufwendungen von bis zu 200.000 Euro begünstigt. Voraussetzung ist, dass das Objekt bei Beginn der Maßnahmen älter als 10 Jahre ist.

Zu den geförderten energetischen Maßnahmen gehören u. a. Wärmedämmung, Lüftungs- und Heizungsanlagen, Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung; daneben können auch die Kosten für einen Energieberater berücksichtigt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für energetische Maßnahmen ist insbesondere, dass für die Aufwendungen eine detaillierte Rechnung18 in deutscher Sprache vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass im Fall einer Ratenzahlung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen erstmals für das Kalenderjahr gewährt werden kann, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist das Jahr, in dem die letzte Rate zur Begleichung der Rechnung bezahlt wurde. Im Streitfall wurden die Maßnahmen im Jahr 2021 fertig gestellt, aber die letzte Rate erst im Jahr 2024 überwiesen, sodass die Steuerermäßigung für die Jahre 2024 bis 2026 beansprucht werden kann.

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8.Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen bis Jahresende 2024 bezahlen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z.B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, beantragt werden. Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.)21 gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).

Soll noch für 2024 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2024 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen; dies gilt auch für Abschlagszahlungen.

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9.Lohnsteuer-Ermäßigung

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.

Ab dem 01.10.2024 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2025 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2024 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr 2024 gestellt werden, damit ein Freibetrag z.B. noch bei der Ermittlung der Lohnsteuer für Dezember berücksichtigt werden kann.

Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Werbungskosten werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 Euro) übersteigen. Ein Freibetrag z.B. für Werbungskosten und Sonderausgaben ist aber nur möglich, wenn die Summe der zu berücksichtigenden Aufwendungen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigt.

Nach § 39a EStG kommen insbesondere folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelte Haushaltsführung usw.),
  • Sonderausgaben (Ausbildungskosten, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner, Spenden usw. sowie Kinderbetreuungskosten),
  • außergewöhnliche Belastungen (ggf. nach Abzug einer zumutbaren Belastung).

Folgende Beträge sind ohne Beachtung der Antragsgrenze zu berücksichtigen:

  • Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b EStG),
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen; als Freibetrag wird das Vierfache der nach § 35a EStG maßgebenden Ermäßigungsbeträge berücksichtigt,
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten (z.B. aus Vermietung und Verpachtung).

Zu beachten ist, dass dem Finanzamt eine Änderung der Verhältnisse (z.B. durch Verringerung von Aufwendungen) mitzuteilen ist, wenn dies zu einer Reduzierung des Freibetrags führt.

Faktorverfahren bei Ehepartnern

Berufstätige Ehepartner können beantragen, dass beim Lohnsteuerabzug das sog. Faktorverfahren berücksichtigt wird (§ 39f EStG). Dieser Antrag ist umso sinnvoller, je unterschiedlicher die Arbeitslöhne bei jeweils berufstätigen Ehepartnern sind. Die Lohnsteuer nach Lohnsteuerklasse IV wird dann durch einen Faktor verringert, der sich an der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer orientiert.

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