Mandanteninformationsbrief

Oktober 2017

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Neues zu Selbstanzeige und ihrem Umfeld
  3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017
  4. Scheidungskosten: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen
  5. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten
  6. Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen
  7. Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
  8. Neues Investmentsteuergesetz: Besteuerung von „Alt-Anteilen“
  9. Zuwendungen an Parteien und kommunale Wählervereinigungen
  10. Zugangsbeschränkte Vereine nicht gemeinnützig
  11. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde – keine Verschlechterung

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Ist der Optimismus zu groß? Der deutsche Aktienindex Dax liegt heute knapp unter 13.000 und hat in diesem Jahr 12 Prozent zugelegt. Seit Anfang 2009, nach der Korrektur aus 2008, hat sich der Dax verdreieinhalbfacht. Der aktuelle Börsenzyklus ist einer der längsten in der deutschen Börsengeschichte. Was tun? Auf einen Crash warten oder erkennen, dass es in der Wirtschaft rund läuft? Amerikanische Aktien sind hoch bewertet, so dass von Marktteilnehmern europäische Aktien favorisiert werden. Trotz Euroaufwertung verzeichnen europäische Unternehmen hohes Gewinnwachstum, auch für das folgende Jahr. Das KGV liegt bei aktuell 13, der langfristige Durchschnitt bei 13,5. Risiken werden in einer Rezession der Weltwirtschaft gesehen. Die kommende Zinswende wird weniger als Gefahr gesehen, denn ein Zinsanstieg wird nur langsam möglich sein, da die öffentlichen Haushalte weiter gestützt werden müssen. Anders formuliert: Bei der Unternehmensbewertung, also der Kursbewertung, werden weiter steigende Gewinne mit einem schwächer steigenden Zins abdiskontiert, so dass steigende Kurse resultieren. Die EZB wird sich im Oktober zu den Zinsen äußern. Der Schwenk der EZB hin zu einer geplanten Rückführung der ultralockeren Geldpolitik dürfte maßgeblich den Höhenflug des Euro in den vergangenen Monaten getrieben haben. In der Eurozone bestätigte die finale Veröffentlichung der Einkaufsmanagerindizes das Bild eines anhaltenden Aufschwungs. So zog der Composite-PMI im September um einen Indexpunkt auf 56,7 Punkte an und liegt damit in Schlagweite zu dem im April bzw. Mai verzeichneten zyklischen Hoch von 56,8 Punkten. Besonders in Frankreich hat sich die Stimmung bei den Unternehmen zuletzt deutlich aufgehellt. Als Grund für die Notwendigkeit steigender Zinsen wird die Preisblasenbildung auf den Märkten gesehen („Zinsen unten, Preise hoch und umgekehrt“). Als Alternativen zu Aktien kommen Kunst und Immobilien in Frage. Wegen der notwendigen hohen Sachkunde bei Kunst bleiben Immobilien, über die hier bei den letzten News berichtet wurde, wobei die Preissteigerungen in Ballungszentren mit 20 % genannt werden, was ja wegen des Schweinezyklus bei Immobilien bald in die andere Richtung gehen wird. Die Angst vor einer spekulativen Blase ist angesichts der schweren Kursverluste Anfang der 2000er Jahre und im Jahr 2008 verständlich. Die Frage‚ wann die Blase platzt, wird schon seit 2012 gestellt. 2008 verbuchten die Fonds vor dem Platzen der Blase hohe Zuflüsse, das ist heute genau umgekehrt. Das Umschichten in den USA ging dank der steigenden Zinsen in Rentenfonds. Käufer amerikanischer Aktien sind die Unternehmen selbst, auch ausländische Anleger haben in den Markt investiert, so dass eine scharfe Kurskorrektur nicht gesehen wird. Was die Fachwelt aber beobachtet ist, dass Zeiten mit außergewöhnlich hohen Schuldenständen und Zeiten mit hohen staatlichen Budget-Defiziten mit Phasen häufigerer Krisen einhergehen. Über die aktuelle sog. Zombifizierung haben wir hier bereits berichtet, so dass hier eine latente Gefahr lauert. Was als Anlageklasse gelaufen ist, sind des Deutschen liebstes Kind, die Lebensversicherungen. Alle wollen sie nicht mehr: Versicherer und Versicherte. Wer Zeit hat mag mal prüfen, ob er in seine Police ein ewiges Widerrufsrecht („Policenmodell“) hat oder hatte, denn hiervon sind auch bereits ausbezahlte Policen betroffen. Betroffen sind Verträge, die zwischen dem 29. Juli 1994 und dem 31. Dezember 2007 abgeschlossen wurden; der Marktwert dieser rd. 108 Mio. Policen beläuft sich auf rd. 400 Mrd. Euro. Vor 2008 war es üblich, den Versicherungskunden erst nach der Unterschrift unter den Antrag zu erklären, was sie da eigentlich unterschrieben hatten. Die Versicherer verschickten die entscheidenden Bedingungen oder eine Verbraucherinformation erst Tage später. Oft kamen die Police und das Vertragswerk in einem Paket, daher der Namen „Policenmodell“. Das Widerspruchsrecht war zunächst begrenzt auf 14, später auf 30 Tage, noch später auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. So nicht, urteilte der Bundesgerichtshof nach einer entsprechenden Stellungnahme des Europäischen Gerichtshofs EuGH im Mai 2014. Die merkwürdige Jahresfrist gilt seitdem nicht mehr: Ohne richtige Belehrung über den Inhalt des Vertrags, ihr Recht auf Widerspruch, den Fristbeginn und die Dauer des Widerspruchs haben die Versicherten seitdem eine Art „ewiges“ Widerspruchsrecht. Nun werden seit geraumer Zeit die Erträge der Versicherungen durch die Kosten neutralisiert oder aufgezehrt. Versicherte, die die geringen Erträge erkannt haben, haben bisher ihre Verträge gekündigt und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Bei dem „ewigen“ Widerrufsrecht kommt es aber zu einer Rückabwicklung. Alle wird zurückgedreht, als ob der Vertrag nicht bestanden hätte: Provisionen, Verwaltungskosten, etc., Zinsen werden aber gutgeschrieben. Die Rechtsdurchsetzung ist nach gemachten Erfahrungen nicht immer einfach, denn für die Unternehmen steht ja viel auf dem Spiel. Es ist also verständlich wenn z. B. Generali ihr Lebensversicherungsgeschäft einstellt und die Verträge verkauft an einen Abwickler. Was tun im Bereich Vermögensverwaltung? Insbesondere bei älteren Zeitgenossen, die durch Arbeit nicht mehr verlorenes Kapital wiedergewinnen können, sollten durch Liquiditätspositionen Preisverfällen vorbeugen. Jüngere Spekulanten oder solche mit viel Geld mögen weiter setzen; es ist ja offensichtlich noch etwas Luft nach oben.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zu Aktienmarktstrategien, diesmal wieder von Kostolany:

  • „Wer die Aktien nicht hat, wenn sie fallen, der hat sie auch nicht, wenn sie steigen.“ Diese Börsenweisheit geht insbesondere an die Adresse der Nicht-Investoren, die jahrelang ängstlich an der Seitenlinie stehen und auf noch weiter sinkende Kurse warten.
  • „Spekulieren kann jeder. Es zur richtigen Zeit zu tun – das ist die Kunst.“, sagte Kostolany einmal. Timing ist alles, meinte der Börsenguru, wenn es um spekulative Finanzanlagen geht.
  • „Anfangs war ich der festen Überzeugung, die Börse sei die größte Erfindung der Welt. Ich bin noch derselben Auffassung.“ Auch nach Jahrzehnten an der Börse glaubte André Kostolany weiterhin an den Sinn und den Erfolg der Institution Börse.

Haben Sie Rentabilitätsprobleme, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Höhe aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Vermögensdispositionen und Altersvorsorge unsicher, lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die weiterhin instabile Konjunktur und die anhaltende Systemkrise sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen.

[Inhaltsübersicht]


2. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017

Am 1. 10. ist der automatische Datenaustausch mit dem Ausland gestartet über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49, bald 100, Staaten und Gebieten nach dem gemeinsamen Meldestandard der Industrieländerorganisation OECD. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn die zentrale Anlaufstelle. Von hier aus werden die maßgeblichen Daten von den deutschen Finanzinstituten erhoben und gebündelt an die anderen Staaten gesendet. Umgekehrt wird das Bundeszentralamt die Daten aus anderen Ländern empfangen, die diese zu Personen erhalten, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Das Amt in Bonn wird die Informationen an die Länder weiterreichen. Damit werden die Finanzämter bald in der Lage sein, die Angaben der Steuerpflichtigen mit eigenen Erkenntnissen abzugleichen. Der automatische Informationsaustausch sorge für mehr Fairness, urteilte das Bundesfinanzministerium.

Was ist aktuell den UBS-Kunden zu raten, die in das Visier von 130 Staatsanwälten und Steuerfahnder geraten sind? Was das Verdachtsmaterial anbelangt, so ist von Kontoauszügen die Rede, die aus dem Jahr 2012 stammen sollen. Bei der Prüfung, ob ein strafrechtlicher Anfangsverdacht anzunehmen ist, gehen die Behörden typischerweise so vor, dass sie den Abgleich mit der Steuerakte vornehmen und überprüfen, ob in den Jahren vor beziehungsweise nach 2012 die Einkünfte erklärt worden sind oder aber der Kunde zwischenzeitlich eine Selbstanzeige abgegeben hat. Bei Anfangsverdacht kommt es in kleineren Fällen zu einer Vorladung in größeren zu Hausdurchsuchungen. Insbesondere droht eine Strafbarkeit in größeren Fällen, die zumindest die Jahre von 2006 bis heute umfassen können, wenn die Steuerhinterziehung pro Jahr größer ist als 50.000 Euro. Ein sogenannter besonders schwerer Fall der Steuerinterziehung hat zur Folge, dass die strafrechtliche Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt. Wegen der reduzierten Strafzumessung ist es regelmäßig sachgerecht auf die Behörden zuzugehen. Wir sind seit Jahrzehnten im Bereich steuerlicher Selbstanzeigen tätig, so dass Sie auf unsere Erfahrungen bei Steuerabwehr zurückgreifen können.

[Inhaltsübersicht]


3. Termine und Hinweise zum Jahresende 2017

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2016 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2017 abzugeben; diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2017 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2018 – zusammengestellt.

[Inhaltsübersicht]


4. Scheidungskosten: Kein Abzug als außergewöhnliche Belastungen

Bis einschließlich 2012 waren die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten eines Scheidungsprozesses als zwangsläufig anzusehen mit der Folge, dass sie im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden konnten. Nachdem der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen auch andere Zivilprozesskosten zum Abzug zuließ, kam es zu einer Gesetzesänderung mit Wirkung ab 2013. Danach sind Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass die Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse bedroht sind. Daraufhin hat die Finanzverwaltung den Hinweis auf die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten aus den Verwaltungsregelungen gestrichen und die Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

Der Bundesfinanzhof hat mit einem aktuellen Urteil die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach ab 2013 Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Der Begriff der Existenzgrundlage bezieht sich auf die wirtschaftliche Lebensgrundlage, diese sei im Fall der Scheidung regelmäßig nicht bedroht; dies gilt nach Auffassung des Gerichts selbst dann, wenn ein Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellen würde.

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Begründung weiter aus, dass dem Gesetzgeber auch bewusst war, dass Scheidungskosten vom Abzugsausschluss für Prozesskosten mitumfasst sind; andernfalls hätte er die vom Bundesrat vorgeschlagene Ausnahme in das Gesetz aufgenommen.

[Inhaltsübersicht]


5. Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für mehrere Einkunftsarten

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Betriebsaus gaben oder Werbungs - kosten abgezogen werden, wenn

  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; der Abzug der Aufwendungen ist dann auf 1.250 Euro beschränkt,
  • das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet; in diesem Fall können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Wird ein häusliches Arbeitszimmer zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte verwendet, erhöht sich der Höchst betrag von 1.250 Euro nicht. Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann andererseits der Höchstbetrag aber auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht bei allen Einkunftsarten gegeben sind.

Beispiel:
A nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu je einem Drittel im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Hochschullehrer, für eine selbständige Tätigkeit als Gutachter und für die Verwaltung von Mietwohnungen. Die Kosten für das Arbeitszimmer belaufen sich auf 2.400 €. An der Hochschule steht A ein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Die Aufwendungen sind mit je einem Drittel (800 €) den Einkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Da A in der Hochschule ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Anteil, der auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt (800 €), nicht abzugsfähig. Die übrigen Aufwendungen (1.600 €) können jedoch bis zu insgesamt 1.250 € bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden (jeweils 625 €).

[Inhaltsübersicht]


6. Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen

Bestimmte private Aufwendungen können ggf. als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Hierzu zählen z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung.

Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind. Übersteigen die Aufwendungen im Zahlungsjahr die Einkünfte – z.B. bei größeren Ausgaben für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung–, lässt die Finanzverwaltung eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre nicht zu, da für außergewöhnliche Belastungen das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) gilt. Bei kreditfinanzierten Maßnahmen ist zu beachten, dass nicht die Tilgungsraten für den Kredit maßgebend sind, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kreditsumme zur Bezahlung der Aufwendungen eingesetzt wurde.

Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung jetzt bestätigt und im Streitfall auch die Anwendung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vor, weil die Nichtberücksichtigung von die Einkünfte überschreitenden privaten Ausgaben der einkommensteuerlichen Systematik entspreche.

Es ist daher bei Zahlungen für entsprechende Maßnahmen ggf. zu beachten, dass diese nur so weit berücksichtigt werden können, wie sie den um Verlustabzüge und Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte nicht übersteigen; darüber hinausgehende Aufwendungen sind dann steuerlich „verloren“.

[Inhaltsübersicht]


7. Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers

Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling (z.B. einem Kind des Erblassers) zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfindung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.

Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z.B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Frei betrags.

Diese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.

Beispiel:

Für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass ihrer Mutter erhält T von ihren zwei Geschwistern jeweils 250.000 €.

 
bisher
neu
 
Geschwister A
Geschwister B
Abfindung
500.000 €
250.000 €
250.000 €
Freibetrag
Steuerklasse I („künftiger“ Erwerb von der Mutter)
400.000 €
Steuerklasse II (Erwerb von Geschwistern; jeweils)
20.000 €
20.000 €
steuerpflichtiger Erwerb
100.000 €
230.000 €
230.000 €
Steuersatz
11 %
20 %
20 %

Erbschaft-/Schenkungsteuer

 

11.000 €
46.000 €
46.000 €

Die geänderte Rechtsprechung führt bei Pflichtteilsverzichten zwischen Geschwistern gegen Abfindungs - zahlungen, die noch zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart werden, regelmäßig zu einer höheren Steuerbelastung. Die günstigere Steuerklasse kommt bei einem Pflichtteilsverzicht danach nur nach dem Tod des Erblassers in Betracht.

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8. Neues Investmentsteuergesetz: Besteuerung von „Alt-Anteilen“

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend geändert: Anders als bisher unterliegen die Fonds selbst mit ihren inländischen Beteiligungserträgen künftig regelmäßig der Ertragsbesteuerung (mit dem Körperschaftsteuersatz von 15 %). Um dieser Vorbelastung auf der Fondsebene Rechnung zu tragen, erfolgt beim privaten Anleger eine Teilfreistellung bei der Besteuerung der laufenden Erträge.

Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen werden – ebenso wie die laufenden Ausschüttungen eines Fonds – künftig als Kapitalerträge besteuert (siehe § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG). Für bereits eingetretene Wertsteigerungen von Fondsanteilen, die schon länger im Besitz der Anleger sind und bei einem Verkauf ab 2018 von der geänderten Besteuerung betroffen wären, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung getroffen:

Für alle Fondsanteile, die vor 2018 erworben worden sind, wird ein Verkauf zum 31. Dezember 2017 sowie eine anschließende Anschaffung der Anteile zum 1. Januar 2018 fingiert. Der Ende 2017 festgesetzte Rücknahmepreis gilt dabei regelmäßig als „Veräußerungserlös“. Ein steuerpflichtiger Gewinn ist nach dem bis 2017 geltenden Recht zu ermitteln; die Besteuerung erfolgt aber erst dann, wenn der Anteil tatsächlich veräußert wird. Seit der Anschaffung der Fondsanteile entstandene Wertsteigerungen bleiben so „archiviert“.

Für private Alt-Anteile an Investmentfonds, die vor dem 1. Januar 2009 (Einführung der Abgeltungsteuer) erworben wurden, kommt eine besondere Regelung in Betracht, weil entsprechende Veräußerungsgewinne bislang unbefristet steuerbefreit waren. Dies gilt jetzt nur noch für die Wertsteigerungen, die bis Ende 2017 eingetreten sind.

Dagegen werden ab 2018 eintretende Wertveränderungen beim Verkauf dieser Alt-Anteile künftig steuerpflichtig, soweit ein entsprechender Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigt.

[Inhaltsübersicht]


9. Zuwendungen an Parteien und kommunale Wählervereinigungen

Spenden und Beiträge an politische Parteien wirken sich steuerlich wie folgt aus:

  • Die Hälfte der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.650 Euro mindert als Steuerermäßigung die festzusetzende Steuer um maximal 825 Euro. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppeln sich die Beträge (vgl. § 34g EStG).
  • Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereinigungen sind ausschließlich als Steuerermäßigung (siehe oben zu a)20 zu berücksichtigen; ein Sonderausgabenabzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kommunaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funktion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.

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10. Zugangsbeschränkte Vereine nicht gemeinnützig

Vereine und andere Personenzusammenschlüsse oder Körperschaften sind häufig bestrebt, als gemeinnützig anerkannt zu werden, u. a., weil damit bestimmte Steuervergünstigungen z.B. bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer verbunden sind. Die Anerkennung als gemeinnützig setzt voraus, dass die Körperschaft die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Hierzu gehört z.B. die Förderung von Wissenschaft, Kultur, Bildung und Wohlfahrt. Förderung der „Allgemeinheit“ bedeutet u. a., dass keine Person ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden darf.

Der Bundesfinanzhof hat bei einer Freimaurerloge die Gemeinnützigkeit verneint, weil diese nur Männer als Mitglieder aufnahm und Frauen von der Mitgliedschaft ausschloss. Für den Ausschluss von Frauen konnten keine zwingenden sachlichen Gründe vorgebracht werden. Einen Vergleich mit katholischen Ordensgemeinschaften, die Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, ließ das Gericht nicht zu, weil die Ordensgemeinschaften wegen Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt werden. Anders als bei den gemeinnützigen Zwecken ist hier die Förderung der Allgemeinheit keine zwingende Voraussetzung.

Das Urteil kann sich auch auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit anderer Vereine auswirken, wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre, wenn diese Einrichtungen Frauen oder Männer ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen

[Inhaltsübersicht]


11. Betriebsausgabenabzug bei pauschal versteuerten Geschenken an Geschäftsfreunde – keine Verschlechterung

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass die Übernahme der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Geschenke, die einem Geschäftspartner zugewendet werden, ein „weiteres“ Geschenk darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Wertgrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken im Ergebnis niedriger wäre als der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG bestimmte Betrag von 35 Euro, weil die übernommene Pauschalsteuer einbezogen werden müsste.

Die Finanzverwaltung hat jetzt mitgeteilt, dass sie diese für Unternehmen nachteilige Regelung nicht anwenden will. Das bedeutet, dass für den Betriebsausgabenabzug bzw. für die Einhaltung der 35 Euro-Grenze wie bisher weiterhin allein der Geschenkewert maßgebend ist.


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
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Skype: p.unkelbach
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Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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