Mandanteninformationsbrief

Oktober 2020

Sehr geehrter Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats Oktober 2020. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum
  2. Sonderausgaben 2020
  3. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass
  4. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte
  5. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen
  6. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen
  7. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen
  8. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der K rankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben

1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum

Kaufen, halten, verkaufen? Wer weis das schon (Warren Buffett)? Klar ist aber: Die Einschläge kommen näher! Jetzt mag es Trump getroffen haben, Johnson war schon dran, wer ist der nächste? Von uns einer? Um uns herum schießen die Corona-Zahlen in die Höhe und die damit verbundenen ökonomischen Folgen führen zu Auffuhr der Bevölkerung, Madrid und Jerusalem sind die Vorboten. In TV-Interviews fragen die Betroffenen der einfachen Bevölkerungsschichten in ärmeren Ländern, die nur ihre Arbeitskraft verwerten können bei Lockdown-Maßnahmen schlicht, wie sie ihre Familie ernähren sollten. Auch fragt sich der gesetzlich Krankenversicherte, ob er auch hinsichtlich seiner medizinischen Versorgung Präsidentenqualität erwarten kann: Wahrscheinlich nicht, er wird wohl nur in die Fallstatistik eingehen und auf seine Selbstheilungskräfte vertrauen können. Auch ökonomisch, wenn er die Weichen hierfür gestellt hat. Dieses in dem eigenen Wissen, wie der Hase laufen könnte. Wer diese Zeilen regelmäßig liest weist, dass die Staaten in der Krise zwei Möglichkeiten haben gegenzusteuern: Einzelmaßnahmen und Geldpolitik, beide sind ohne Zweifel gut gemeint aber wie alles mit Risiken und Nebenwirkungen verbunden. Die Corona Hilfspakete helfen kurzfristig zur Orientierung im Nebel der Unsicherheit, gleichzeitig festigen sie aber die volkswirtschaftliche Produktionsstruktur und sozialisieren diese. Wie der Bund jemals wieder aus der Lufthansa rauskommen will ist mit Blick auf die Commerzbankbeteiligung ernstlich zweifelhaft. Auch kleine Firmen gewöhnen sich an die Überbrückungshilfen und die Arbeitnehmer an Kurzarbeitergeld, beides wurde ja schon verlängert und Heils Ruf nach dem Recht auf Heimarbeit liegt dicht bei dem Ruf anderer nach dem bedingungslosen Grundeinkommen. Wie bei der ergebnisoffenen Energiewende wird ein nicht gedeckter Wechsel auf die Zukunft gezogen, auf die nächste Generation, die sich bei der gesetzlichen Rente bei zwei Beitragszahlern einem Rentner gegenübersieht; bei Blüms Rentenversprechen waren das noch sechs. Wir müssen uns zunehmend fragen, ob mit den gutgemeinten Hilfsprogrammen nicht Produktionsstrukturen festgeschrieben werden, die in dem Umfang auch nach Corona nicht mehr benötigt werden. Ob der Flugverkehr jemals das Vorkrisenniveau erreichen wird ist zweifelhaft; dass die Videokonferenzen im Geschäftsverkehr und der Onlinehandel zunehmen, dürfte dagegen wenig bestritten werden. Makroökonomisch ist die hier relevante Geldpolitik hinsichtlich ihrer Wirkungen auszuloten. Larry Fink von Blackrock hat das Problem erkannt: Die Geldpolitik verschärft die Verteilung von unten nach oben. Die Vermögensbesitzer können sich auf den Greenspan-Put verlassen. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Die Fed beauftragt Blackrock als Broker für Käufe etwa von ETFs auf Anleihen, die wiederum Blackrock selbst auf den Markt gebracht hat. Aber entscheidend ist: Das hat alles nicht mehr viel mit dem ursprüngliche Sinn von Börse zu tun: nämlich Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen. Es ist Finanzkapitalismus mit Casino-Charakter. ETFs verstärken diese Tendenz noch weiter durch die ihnen zugrundeliegenden Mechanismen, auch wenn sie für viele Privatanleger inzwischen die erste Wahl sind; sie haben erkannt, dass sie aufgrund der geringen Kosten für sie ertragreicher sind als die gemanagten Fonds. Die Armen kommen nicht nur durch die fehlende Präsidentenbehandlung bei Corona, sondern auch durch die Folgen der Notenbankpolitik unter Druck. Es ist eine Art Notenbanken-Sozialismus entstanden ist, der die Reichen reicher macht, die Armen aber weiter unter Druck bringt. In New York etwa sieht man das durch den extremen Anstieg der Immobilienpreise und damit auch der Mietpreise – daher gibt es Unterkünfte, wo Menschen gewissermaßen im drei-Schichten-Modus sich ein Bett teilen. Für die Geldpolitik gibt es drei Szenarien: Szenario 1: Die Volkswirtschaften arbeiten sich aus der Lockdown-Krise heraus, erholen sich relativ rasch. Die extreme Geldmengenvermehrung wird gedrosselt, die Zentralbanken kehren zu ihrem bisherigen „normalen“, „gemäßigten“ Inflationskurs zurück. Bedenken, ob das gelingt erscheinen gerechtfertigt, Corona ist noch lange nicht besiegt, nach wie vor steigen die Zahlen rasant und Medikamente und Impfstoffe lassen auf sich warten. Die Bevölkerung wird nervös. Szenario 2: Die Wachstumskräfte der Volkswirtschaften sind nachhaltig beschädigt. Den Schuldnern muss mit immer mehr Geld geholfen werden. Das ist wohl der heutige Stand. Auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde (modifiziert) verlängert. Der hiermit verbundene Preisauftrieb lässt noch auf sich warten; der Energiepreisverfall und der internationale Wettbewerb mit Konsumzurückhaltung oder besser „Angstsparen“ sorgen noch dafür, doch irgendwann schwappt der Missverhältnis der Gütermenge zur Geldmenge über. Das starke Anwachsen der Geldmengen treibt die Konsumgüter- und Vermögenspreisinflation stark in die Höhe – die sich nach und nach dramatisiert und in Hoch- oder gar im Extremfall, in Hyperinflation endet. Der Autor starrt bei diesen Zeilen auf eine eingerahmte Sammlung von Geldscheinen und betrachtet einen vom 23. 8. 1923 über eine Million Mark, in der Größe einer Fünf-Euronote. Geschichte wiederholt sich! Hohe Arbeitslosigkeit und soziale Unruhen sind das Ergebnis. Szenario 3 ist vom Ergebnis her nicht weniger unattraktiv: Den Zentralbanken gelingt es nicht mehr, die Inflationierung der Güterpreise auf breiter Front aufrecht zu erhalten. Es kommt – ähnlich wie in Japan – zu Güterpreisverfall (Preisdeflation). Schuldner fallen reihenweise aus, Banken erleiden Kreditausfälle. Die Volkswirtschaften fallen in eine tiefe Rezession bzw. Depression. Mit der Massenarbeitslosigkeit kommt es zu schweren sozialen und politischen Verwerfungen. Warten wir mal das Auslaufen der Erleichterungen der Insolvenzantragspflicht zum Ende des Jahres ab. Es dürfte zu einem starken Anstieg gem. den Wirtschaftsauskunfteien kommen. Regierungen und Zentralbanken werden alles tun, um eine Deflation zu vermeiden. Was heißt alles? Es wird sich schlicht weiter verschuldet, Budgetrestriktionen gerissen und die Notenbanken sind ja längst Verbündete der Regierungen geworden, ihre Unabhängigkeit wird nicht mal mehr erwähnt. Was tun? Gesund bleiben und in Vermögenswerte gehen. In welche? Diese wurden hier oft genannt und ihre Aufzählung kann daher mal wegfallen. Zu den Preisen der Vermögenswerte: Sind die Aktien mittlerweile nicht schon zu teuer, kommt es zum Platzen einer Preisblase? Schauen wir nach den USA! Finger weg von deutschen und europäischen Papieren, hier sind die Industrien von vorgestern zu Hause. Die Nasdaq ist mit einem Kurs-Gewinn-Verhältnis von etwa 30 nicht mehr billig und kratzt an alten Höchstständen. Das bedeutet allerdings nicht, dass es weltweit ebenso aussehen muss. Sind Globale Tech-Aktien billiger? Von wegen! Zwar notieren die Papiere, aus internationaler Perspektive betrachtet, ebenfalls bei einem Kurs-Gewinn- Verhältnis von 30, doch sieht der Vergleich mit der Historie ungleich anders aus. Zur Jahrtausendwende wiesen die internationalen Tech-Werte KGVs von mehr als 80 auf. Selbst zwei Jahre nach dem Platzen der Tech-Blase jagten die Bewertungen noch einmal auf etwa 60 hoch. Vor diesem Hintergrund wirkt ein Amazon-KGV von 100 nicht übertrieben. Und das KGV vom DAX liegt aktuell bei gut 20. Daher kaufen Sie … und sehen Sie in Punkto Corona zu, dass Sie auf dem Verteiler bleiben.

Wie immer an dieser Stelle ein paar Bonmots zum Aktienmarkt:

  • „Die Lage ist ernster als die Börse glaubt“, FAZ-Aufmacher vom 29. 4. 2020.
  • „Kaufen, wenn die Kanonen donnern“, wer nach dem Beginn von Corona gekauft hat, sieht mit einem Blick in sein Depot, dass die Regel nach wie vor funktioniert.
  • „Nicht alle Eier in einen Korb“, ist eine weitere Regel, an der sich erfahrene Börsianer orientieren. Bei aller Risikostreuung müssen die einzelnen Anlagen überschaubar bleiben. Börsenlegende Warren Buffett formulierte trocken: „Wenn Sie über einen Harem mit 40 Frauen verfügen, lernen Sie keine richtig kennen.“

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt.

Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, diese auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse.

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2. Sonderausgaben 2020

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2020 zu leisten.

Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungs auftrag erhält.

Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufge geben wird.

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3. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass

Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde 2019 ein neuer § 7b EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % in Anspruch genommen werden. Die Schaffung neuer Wohnungen kann sowohl durch Neubau von Gebäuden als auch durch An- oder Umbau bestehender Gebäude erfolgen. Die Anschaffung einer neuen Wohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert:

  • Der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel der zuständigen Behörde.
  • Die neue Wohnung muss im Inland oder im EU-Ausland liegen.
  • Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; die vorübergehende Beherbergung von Personen, z. B. die Vermietung als Ferienwohnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Für neue Wohnungen im Betriebsvermögen werden die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit gewährt, als bestimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. § 7b Abs. 5 EStG). Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen (z. B. §§ 7h oder 7i EStG) ist ausgeschlossen (§ 7a Abs. 5 EStG).

Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 01.01.2027 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG).

Nach Ablauf des 4-jährigen Begünstigungszeitraums wird der Restwert verteilt auf die Restnutzungsdauer von regelmäßig 46 Jahren linear abgeschrieben (§ 7a Abs. 9 EStG).

Die Sonderabschreibungen werden in voller Höhe rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums dem Mietwohnungsmarkt entzogen oder steuerfrei veräußert wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird. Soweit durch die Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen Steuernachzahlungen entstehen, sind diese regelmäßig mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen.

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4. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sich für entsprechende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publikumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt. Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbegrenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei.

Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum. Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf eingerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt.

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5. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen

Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte:

  • Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 verbessert werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf soll es bei der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung bleiben, wobei künftig auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen. Die einheitliche Gewinngrenze soll 150.000 Euro betragen.
  • Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nur dann noch erfüllt, wenn

1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,

2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,

3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und

4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Damit wird eine Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen, die Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen ausschließen soll.

  • Derzeit können bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Ab 2021 soll diese Grenze (wieder) auf 50 % gesenkt werden.

Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss-Prognose zu erstellen; nur bei einem prognostizierten positiven Totalüberschuss ist dann der vollständige Werbungskostenabzug zulässig.

  • Durch eine Regelung im Umsatzsteuerrecht soll „klargestellt“ werden, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und keine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt bzw. nachdem eine fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Das entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE).

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6. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen

Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären. Bei einer gemeinnützigen Einrichtung sind die Folgen überhöhter Zahlungen dagegen deutlich drastischer.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig ist, dass sie „keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO). Überhöhte Zahlungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung haben daher den kompletten Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge, was zu erheblichen steuer lichen Konsequenzen führen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall rückwirkend einer GmbH die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre aberkannt. Die GmbH erzielte 2010 Umsätze in Höhe von 15 Mio. Euro und beschäftigte ca. 450 Mitarbeiter; der Geschäftsführer erhielt – einschließlich der Beiträge für die Altersversorgung – Bezüge in Höhe von mehr als 280.000 Euro, was das Gericht in diesem Fall als unangemessen ansah.

Die Höhe von Gehältern und anderen Vergütungen an Personen, die für eine gemeinnützige Körperschaft tätig sind, ist daher besonders zu prüfen. Der Bundesfinanzhof sieht lediglich bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO den Entzug der Gemeinnützigkeit als unverhältnismäßig an.

Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der angemessenen Vergütung bis zu einer Höhe von 20 % als unschädlich behandelt werden soll; das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze die Gemeinnützigkeit regelmäßig erhalten bleibt.

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7. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen

Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen.

Durch einen Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Pauschbeträge anzuheben sowie die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme zu erleichtern. Insbesondere ist ab dem Jahr 2021 Folgendes vorgesehen:

  • Die Behinderten-Pauschbeträge können künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 50) geltend gemacht werden. Die bisherigen besonderen Zusatzvoraussetzungen für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen. Die bisherigen Pauschbeträge sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig, werden aber verdoppelt.
  • Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird eine gesetzliche Pauschbetragsregelung eingeführt; je nach Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich auf Antrag Pauschbeträge von 900 Euro bzw. 4.500 Euro.
  • Ferner können Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer behinderten Person entstehen, regelmäßig einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser kann künftig unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden, und zwar
    • bei Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro,
    • bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 Euro und
    • bei Pflegegrad 4 oder 5 in Höhe von 1.800 Euro (bisher 924 Euro).

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8. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben

Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen (siehe hierzu auch die Anlage zu diesem Informationsbrief).

Leistet die Krankenkasse Beitragsrückerstattungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, mindern diese die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind.

Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch „belohnt“ werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule).

Soweit im Rahmen eines Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist. Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige von seiner Krankenkasse einen (pauschalen) Bonus für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung sowie für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Entsprechende Zahlungen sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung für die Nichtkürzung der Sonderausgaben ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen.

Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Minderung des Sonderausgabenabzugs durch die Beitragserstattung der Krankenkasse vorgeschrieben; Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

[Inhaltsübersicht]


Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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