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Mandanteninformationsbrief Oktober 2021 | ||||||
Sehr geehrter Herr , Corona-Sicherheitshinweis Beratungsgespräche führen wir gerne auch telefonisch, über Skype oder GoToMeeting. Unser Mandantenrundbrief-Archiv finden Sie hier: http://www.newsletter.unkelbach-treuhand.de/mandantenrundbrief/archiv/inhalt.php Mit freundlichem Gruß UNKELBACH TREUHAND GMBH 1. Wirtschaft/Börse: Summa Summarum Kaufen, halten, verkaufen? Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Um die Lust am Lesen hoch zu halten, beschäftigen wir uns zunächst mit den launischen Kryptos als mentale Vorbereitung auf die weniger lustigen Themen wie Zinsen und Crash, versönlich sind dann die weiteren Themen, wohin mit unserem Zaster und dem Mißtrauen gegenüber nachhaltigen Anlagen. Wer kauft denn überhaupt Kryptos? 2020 hatten in den USA nur 4 % der Bevölkerung Kryptos. Die amerikanischen Krypto-Investoren sind eher männlich, jung und genießen einen hohen Bildungsstand sowie ein überdurchschnittliches Einkommen. Das bestätigen einem auch die neidisch machenden Videos auf TikTok aus Dubai, die bei einem schon mal die Frage nach dem Sinn eines arbeitsreichen Lebens auslösen. In den USA betrug der Kryptomarkt in 2020 mehr als 2 Billionen US-Dollar; wenn man diesem das Bruttoinlandsprodukt in Deutschland im Jahr 2020 rund 3,33 Billionen Euro gegenüberstellt, ist das eine ganze Menge. Der Vorsitzende der Zentralbank von Schweden verglich den Handel mit Bitcoins mit dem von Briefmarken. Er führte aus, das privates Geld normalerweise früher oder später zusammen bricht. Er sieht auch die Vorteile der Kryptos für Geldwäsche. Einige Zentralbanker haben die Kryptos mit der Tulpenblase des 17. Jahrhunderts verglichen, die mit einem Zusammenbruch endete. Im Februar sagte der irische Zentralbankgouverneur, Bitcoin-Investoren sollten bereit sein, ihr gesamtes Geld zu verlieren. Der Gouverneur der Bank of England stellte fest, dass Kryptowährungen keinen intrinsischen Wert haben und auf Null sinken könnten. „Es tut mir leid, ich sage es noch einmal ganz unverblümt: Kaufen Sie sie nur, wenn Sie bereit sind, Ihr ganzes Geld zu verlieren“, sagte der Gouverneur. Diese Worte sind hier in dieser Postille schon gefallen. Offenbar wird sie gelesen. Wenn den laufenden Stromkosten der Kryptos kein Ertrag gegenübersteht, ist ihr Cash Flow und damit ihr innerer, rechnerischer Wert negativ. Vielleicht hilft hier den Kryptorianern die Unterscheidung von Wert und Preis zur Einsicht in das Investitionsrisiko aus der Unternehmensbewertung weiter: Wert ist das was man bekommt und Preis ist das, was man hergibt. Vulgo: Man erhält nichts und gibt dafür gutes Geld her, wobei das Nichts sich über den Zeitverlauf wie bei den Tulpenzwiebeln oder Kettenbriefen einstellt. Zum Crash: Wie schon in der Bibel beschrieben, folgen guten Jahren auch schlechte, in der Ökonomie spricht man von Konjunktur und schlimmstenfalls von Krisen. Altmeister Buffet ist eine ökonomisch hohe Instanz. Sein Buffet-Indikattor klettert auf Rekordhoch. Für einen kommenden Crash ein gutes Zeichen. Sein Indikator misst den Wert der öffentlich gehandelten Aktien eines Landes geteilt durch dessen Bruttoinlandsprodukt. Im Optimalfall ist die Marktkapitalisierung des Landes nicht signifikant höher als die Wirtschaftsleistung. Andernfalls könnte dies auf eine Überbewertung am Markt hinweisen. Global gesehen beträgt die Kennzahl aktuell 142 Prozent, womit die Marktkapitalisierung deutlich über dem weltweiten Bruttoinlandsprodukt liegt. In den USA erreichte der Richtwert kürzlich sogar einen Anteil von 243 Prozent. Klar: Die Aktienkurse haben deutlich zugelegt, während die Wirtschaft von zahlreichen Einschränkungen im Rahmen der Pandemie in Mitleidenschaft gezogen wurde. Den Gelddruckern verbindichen Dank. Lagarde hält sich als Juristin bedeckt. Schnabel pocht darauf, dass die Inflation vorübergehend ist. Noch ist es streng verpönt, auf die Euro-Krise nach der Lehman-Pleite aus den US-Immobilien hinzuweisen und darauf, dass die Eurozone unterschiedliche Volkswirtschaften umfasst, so dass die Zinspolitik nie passend ist: Italien wurde so schwer verwundet, dass heute noch nicht wieder sein Sozialprodukt von 2008 erreicht ist. Wie auch immer: Die Zinsen steigen, die Geldsparer haben genug geblutet und dann geht es uns Zockern an den Kragen. Die europäischen Notenbanken haben 4,3 Billionen Euro eingesammelt, davon 940 Milliarden die Bundesbank: Wenn die Zinsen steigen, sinken die Kurse der Festverzinslichen, dann gibt es keine Auschüttungen mehr an den Bundeshaushalt. Keiner kann außer den Sparern höhere Zinsen gebrauchen: Die Regierung sitzen dann in der Schuldenfalle, das Spielgeld für die Zocker wird teuerer und die Zentralbanken verlieren ihre Macht gg. den Regierungen. Wer ist denn Preistreiber? Der Klimaschutz, der Mindestlohn und die Überalterung der Gesellschaft, was wiederum zu höheren Löhnen führt und China, ebenfalls mit Überalterung und Überschuldungsproblemen, die ja gerade im Immobilienbereich sichtbar werden. Was ist mit den Aktien, wenn die Zinsen steigen? Die Zinsaufwendungen und der Kapitalisierungsfaktor steigen, die Anleger schwenken in Festverzinsliche um, so dass ein Druck auf die Kurse erfolgt. Für den DAX und den EuroStoxx gilt das ohne Zweifel. Wir setzen aber hier auf Innovation und Marktvolumen, konkret auf weltweit führende Hochtechnologiewerte. Diese sind sicherlich stramm bewertet, so liegt das KGV vom Nasdaq 100 bei 43. Diese Firmen haben aber Gewinne, Geld, Cash Flow und Innovation ohne Ende, sind also von Zinserhöhungen, inbesondere leichten, gar nicht betroffen. Per Sado wird es hier auch zu Rücksetzern kommen, aber nicht in dem Umfang wie den Alttechnologiefirmen in Europa. Zu beachten ist auch, dass in den USA und ihr folgend auch Länder in Europa bei der Altersvorsorge auf Aktien setzen. Das Rad dreht sich so: Laufen die Gewinne, steigen die Aktien, laufen sie mal nicht, wird an der Zinsschraube nach unten gedreht. Das Thema Nachhaltigkeit wurde hier bereits thematisiert und in den Kontext zu dem Gewinnziel der Unternehmen gestellt. Dem folgt nunmehr die Brache. So kommt auch Kritik von überraschender Seite: Tariq Fancy, der selbst bei BlackRock als Chefanleger für nachhaltiges Investieren tätig war, argumentiert jetzt öffentlich gegen die Branche. Er führt aus: "Nichts hindert sie daran, mit ihren anderen Finanzierungsquellen nicht-grüne Aktivitäten zu verfolgen". Zeitgleich hätten Anbieter in diesem Segment seiner Ansicht nach die Verbesserung der eigenen Gewinnentwicklung im Blick, schreibt Fancy weiter. Finanzinstitute hätten eine offensichtliche Motivation, auf ESG-Produkte zu drängen, da diese höhere Gebühren mit sich brächten. Auch die Deutsche Bank hat ESG-Probleme: Die US-Börsenaufsicht ermittelt offenbar gegen den Fondsanbieter DWS. Dabei geht es um den Verdacht, dass die Tochter der Deutschen Bank Etikettenschwindel bei "grünen" Investments betrieben hat. Der Vermögensverwalter DWS, die Fondstochter der Deutschen Bank, soll Medienberichten zufolge zu nachlässig mit Kriterien für nachhaltige Investments umgegangen sein. Die US-Börsenaufsicht SEC und andere Behörden haben daher laut "Wall Street Journal" Ermittlungen aufgenommen. Wie die Nachrichtenagentur dpa-AFX berichtet, untersucht auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), ob der Vermögensverwalter seine nachhaltigen Investmentprodukte falsch ausgewiesen hat. Was tun? Hoffen, dass man in der Urne, das Kreuz an der richtigen Stelle gemacht hat: Deutschland steht am Wendepunkt: Wollen wir Industrie- und Exportnation bleiben oder den erkennbar falschen Versuch unternehmen, mit einem Weltverschmutzungsanteil von 2 % die restlichen 98 % mit zu retten, sind doch tausende Kohlekraftwerke in China und Entwicklungsländern im Bau. Auch ein Grund mehr, hier nicht zu investieren. Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal alle von Warren: "Du musst kein Raketenwissenschaftler sein. Das Investieren in Aktien ist kein Spiel, bei dem derjenige mit einem IQ von 160 denjenigen mit einem IQ von 130 schlägt." Laut Buffett muss man kein Genie sein, um an der Börse erfolg zu haben. Es genügt ein gesunder Menschenverstand. "Investiere niemals in ein Unternehmen, dessen Geschäft du nicht verstehst." Wer das Geschäftsmodell nicht versteht, merkt erst, dass es schlecht um ein Unternehmen steht, wenn die Zeit zum Aussteigen schon längst abgelaufen ist. "Kaufe Aktien von Unternehmen, die so wundervoll sind, dass ein Idiot diese leiten kann, denn früher oder später wird es einer tun." Auch Vorstandsvorsitzende sind nur Menschen und diese neigen zu Fehlern. Wenn ein Geschäftsmodell jedoch einfach gestrickt ist, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sich der Schaden in Grenzen hält.Na ja: Wer verseht schon die Geschäftsmodelle der HighTec-Firmen? Also gehen Sie in ETF dieser Firmen. Die Kriterien für die Aufnahme in den Nasdaq 100 sind streng. Die Sprüche vom Meister sind schon älter. Gehen Sie nicht in Einzeltitel: Alle Informationen sind bereits im Kurs berücksichtigt. Ob Sie das Geschäftsmodell kennen und auch noch verstehen oder nicht ist bei der Vielzahl der Player irrelevant. Streuen Sie das Risiko bei geringsten Kosten mit ETF. Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der Negativzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichet. Wollen Sie Ihr Unternehmen gegen Coronaauswirkungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung. Gehören Sie zu den 20 % der erwarteten Insolvenzunternehmen, stimmen Sie mit uns die richtige Strategie ab, um Herr im Hause zu bleiben. Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist. Lassen Sie sich von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten. 2. Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz verlängert Das BMF hat die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.6.2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und 27.4.2021 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 8.9.2021 - IV B 2 - S 1301-CHE/07/10015-16). Danach beabsichtigen die zuständigen Behörden im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.6.2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und 27.4.2021 nicht vor dem 31.12.2021 zu kündigen. 3. Sonderausgaben 2020 Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage). Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2020 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2020 zu leisten. Bei einer Überweisung erfolgt der Abfluss der Zahlung, sobald die Bank den Überweisungs auftrag erhält. Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt. Bei einer Scheckzahlung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Scheck dem Empfänger übergeben bzw. bei der Post aufge geben wird. 4. Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubauten – Anwendungserlass Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde 2019 ein neuer § 7b EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von regelmäßig 2 % in Anspruch genommen werden. Die Schaffung neuer Wohnungen kann sowohl durch Neubau von Gebäuden als auch durch An- oder Umbau bestehender Gebäude erfolgen. Die Anschaffung einer neuen Wohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt. Die Finanzverwaltung hat die Voraussetzungen für die Sonderabschreibungen in einem ausführlichen Anwendungserlass erläutert: Der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt werden; maßgebend ist regelmäßig der Eingangsstempel der zuständigen Behörde. Die neue Wohnung muss im Inland oder im EU-Ausland liegen. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche nicht übersteigen. Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; die vorübergehende Beherbergung von Personen, z. B. die Vermietung als Ferienwohnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Für neue Wohnungen im Betriebsvermögen werden die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit gewährt, als bestimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. § 7b Abs. 5 EStG). Eine Kumulierung mit anderen Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen (z. B. §§ 7h oder 7i EStG) ist ausgeschlossen (§ 7a Abs. 5 EStG). Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 01.01.2027 endende Wirtschaftsjahr vorgenommen werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG). Nach Ablauf des 4-jährigen Begünstigungszeitraums wird der Restwert verteilt auf die Restnutzungsdauer von regelmäßig 46 Jahren linear abgeschrieben (§ 7a Abs. 9 EStG). Die Sonderabschreibungen werden in voller Höhe rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung innerhalb des 10-jährigen Nutzungszeitraums dem Mietwohnungsmarkt entzogen oder steuerfrei veräußert wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird. Soweit durch die Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen Steuernachzahlungen entstehen, sind diese regelmäßig mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen. 5. Praxis- und Behandlungsräume als häusliche Betriebsstätte Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume (z. B. Werkstätten, Betriebs-, Lager-, Ausstellungs-, Behandlungs- und Praxisräume) sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn sie ihrer Lage nach mit dem privaten Wohnbereich verbunden sind. Voraussetzung ist, dass sich für entsprechende Räume – aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihrer Zugänglichkeit für dritte Personen, wie Publikumsverkehr oder familienfremde Angestellte – eine private Mitbenutzung nahezu ausschließen lässt. Aus diesem Grund fallen diese betrieblich genutzten Räume nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Frage, ob die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auch auf eine im privaten Wohnhaus eingerichtete Notfallpraxis anzuwenden ist, führt das Gericht aus, dass nicht aufgrund der räumlichen Verbindung der Praxis mit den Privaträumen der unbegrenzte Betriebsausgabenabzug abzulehnen sei. Der Umstand, dass der Raum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnenden Flur erreicht werden kann, ist allein noch nicht schädlich für die Einordnung als betriebsstättenähnlicher Raum. Die Notfallpraxis war als Behandlungsraum mit einer Liege, einem kleinen Tisch mit Stühlen und medizinischem Bedarf eingerichtet, zudem wurde der Raum nachhaltig zur Behandlung von Patienten genutzt. 6. Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen Der Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 enthält zahlreiche Gesetzesänderungen in verschiedenen Bereichen; besonders hervorzuheben sind folgende Punkte: Für kleine und mittlere Unternehmen soll die Investitionsförderung nach § 7g EStG bereits für 2020 verbessert werden. Entgegen dem ursprünglichen Entwurf soll es bei der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung bleiben, wobei künftig auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sein sollen. Die einheitliche Gewinngrenze soll 150.000 Euro betragen. Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Diese Voraussetzung ist nur dann noch erfüllt, wenn1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet 2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, 3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und 4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Damit wird eine Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen, die Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen ausschließen soll.Derzeit können bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Ab 2021 soll diese Grenze (wieder) auf 50 % gesenkt werden. Beträgt die Miete zwischen 50 % und 66 % der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschuss-Prognose zu erstellen; nur bei einem prognostizierten positiven Totalüberschuss ist dann der vollständige Werbungskostenabzug zulässig. Durch eine Regelung im Umsatzsteuerrecht soll „klargestellt“ werden, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis ist und keine Wirkung für die Vergangenheit entfaltet. Das bedeutet, dass ein Vorsteuerabzug erst dann möglich ist, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt bzw. nachdem eine fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Das entspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung (vgl. Abschn. 15.2a Abs. 7 UStAE).7. Unangemessen hohe Geschäftsführervergütungen bei gemeinnützigen Einrichtungen Werden unangemessen hohe Vergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gezahlt, ist der unangemessene Teil dem Gewinn der Gesellschaft hinzuzurechnen und erhöht so die Ertragsteuern der Gesellschaft. Die Besteuerung erfolgt also so, als wenn von vornherein angemessene Vergütungen gezahlt worden wären. Bei einer gemeinnützigen Einrichtung sind die Folgen überhöhter Zahlungen dagegen deutlich drastischer Voraussetzung für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig ist, dass sie „keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ begünstigt (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung – AO). Überhöhte Zahlungen an den Geschäftsführer einer gemeinnützigen Einrichtung haben daher den kompletten Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge, was zu erheblichen steuer lichen Konsequenzen führen kann. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall rückwirkend einer GmbH die Gemeinnützigkeit für mehrere Jahre aberkannt. Die GmbH erzielte 2010 Umsätze in Höhe von 15 Mio. Euro und beschäftigte ca. 450 Mitarbeiter; der Geschäftsführer erhielt – einschließlich der Beiträge für die Altersversorgung – Bezüge in Höhe von mehr als 280.000 Euro, was das Gericht in diesem Fall als unangemessen ansah. Die Höhe von Gehältern und anderen Vergütungen an Personen, die für eine gemeinnützige Körperschaft tätig sind, ist daher besonders zu prüfen. Der Bundesfinanzhof sieht lediglich bei kleineren Verstößen gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 AO den Entzug der Gemeinnützigkeit als unverhältnismäßig an. Das Gericht hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der angemessenen Vergütung bis zu einer Höhe von 20 % als unschädlich behandelt werden soll; das bedeutet, dass bis zu dieser Grenze die Gemeinnützigkeit regelmäßig erhalten bleibt. 8. Verbesserung der steuerlichen Entlastungen für behinderte Menschen Behinderte Menschen können für ihre Anforderungen des täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarfs anstelle eines Einzelnachweises im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Durch einen Gesetzentwurf ist vorgesehen, die Pauschbeträge anzuheben sowie die Voraussetzungen und Nachweispflichten für die Inanspruchnahme zu erleichtern. Insbesondere ist ab dem Jahr 2021 Folgendes vorgesehen: Die Behinderten-Pauschbeträge können künftig bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 50) geltend gemacht werden. Die bisherigen besonderen Zusatzvoraussetzungen für Behinderte mit einem Grad der Behinderung von unter 50 entfallen. Die bisherigen Pauschbeträge sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig, werden aber verdoppelt. Für behinderungsbedingte Fahrtkosten wird eine gesetzliche Pauschbetragsregelung eingeführt; je nach Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich auf Antrag Pauschbeträge von 900 Euro bzw. 4.500 Euro. Ferner können Steuerpflichtige, denen außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer behinderten Person entstehen, regelmäßig einen Pflege-Pauschbetrag beantragen. Dieser kann künftig unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzung „hilflos“ vom Pflegenden geltend gemacht werden, und zwar bei Pflegegrad 2 in Höhe von 600 Euro, bei Pflegegrad 3 in Höhe von 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 in Höhe von 1.800 Euro (bisher 924 Euro)9. Pauschale Zahlungen aus Bonusprogrammen der Krankenkassen – Keine Minderung der Sonderausgaben Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im Rahmen der sog. Basisversorgung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen (siehe hierzu auch die Anlage zu diesem Informationsbrief). Leistet die Krankenkasse Beitragsrückerstattungen, die auf die Basisabsicherung entfallen, mindern diese die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zugeflossen sind. Durch Bonusprogramme fördern Krankenkassen gesundheitsbewusstes Verhalten. So kann z. B. die Teilnahme an verschiedenen Vorsorgemaßnahmen dadurch „belohnt“ werden, dass die Krankenkasse bestimmte Aufwendungen für die Gesundheit fördert, die eigentlich nicht zum Leistungskatalog gehören (z. B. Erstattung für eine Brille oder Kontaktlinsen, Behandlungen bei einem Heilpraktiker, Massagen, Rückenschule). Soweit im Rahmen eines Bonusprogramms zusätzliche Aufwendungen des Versicherten erstattet werden, besteht kein Zusammenhang mit den Beiträgen, sodass eine Kürzung der Sonderausgaben insoweit nicht zulässig ist. Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige von seiner Krankenkasse einen (pauschalen) Bonus für „gesundheitsbewusstes Verhalten“ u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung sowie für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio oder Sportverein. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerpflichtigen für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, nicht den Sonderausgabenabzug mindern. Entsprechende Zahlungen sind nach Auffassung des Gerichts auch nicht als steuerlich relevante Leistung der Krankenkasse anzusehen. Voraussetzung für die Nichtkürzung der Sonderausgaben ist allerdings weiterhin, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerpflichtigen Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand ganz oder teilweise auszugleichen. Nimmt der Steuerpflichtige dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine Minderung des Sonderausgabenabzugs durch die Beitragserstattung der Krankenkasse vorgeschrieben; Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.
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