Mandanteninformationsbrief

September 2024

Guten Tag Herr ,

anbei erhalten Sie den aktuellen Mandanteninformationsbrief des Monats September 2024. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder telefonisch unter 0761/38542-0.

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Mit freundlichem Gruß

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

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Inhaltsübersicht:
  1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum
  2. Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts
  3. Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
  4. Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage
  5. Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
  6. Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
  7. Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar
  8. Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

1. Börse, Geld und Vermögen: Summa Summarum (30.7.24)

Kaufen, halten, verkaufen? Intromantra: Wer weiß das schon (Warren Buffett)? Geduld ist die oberste Tugend des Investors (Benjamin Graham, Lehrer von Buffet)! Niemand war je in der Lage, die Börse vorherzusagen. Es ist eine totale Zeitverschwendung. In der von Forbes veröffentlichten Hitparade der Reichen der Welt war noch nie ein Börsentiming-Experte vertreten (Peter Lynch)! Solow hat (nach Schumpeter) nachgewiesen, dass das Wachstum einer Volkswirtschaft zu 80 % vom techn. Fortschritt abhängt. In dieser Postille werden keine konkreten Aktien empfohlen oder sonstige Kaufempfehlungen gegeben. Wohl wissend, dass nach allgemeiner Kapitalmarkttheorie alle zugänglichen Informationen bereits in den Kursen oder Preisen enthalten sind. Keynes, der zunächst ein erfolgreicher Investor war und dann im Crash von 1929 fast sein ganzes Vermögen verlor, hatte schon erkannt, dass es auf das Wissen um die Märkte gar nicht ankommt, sondern entscheidend ist zu wissen, was die anderen Marktteilnehmer planen. Misstrauen Sie also allen noch so gutgemeinten Empfehlungen - oder anders gewendet, wenn jemand vermeintliches Wissen um Kursentwicklungen hat, wieso sollte er es weitergeben und nicht selber nutzen? Durch Front Running will er andere zum Kauf von Titeln animieren, die er vorher selbst gekauft hat und nun verkaufen will. Aber bewährte Investments werden hier aufgezeigt und besprochen! Setzen muss aber jeder selber auf eigenes Risiko, wie in Baden-Baden. Pardon für dieses Mantra, es ist wichtiger denn je, wo jeder noch so gutmeinende Schreiberling oder Bankenvertriebler meint, er sei im Besitz des Wissens um nachhaltige Kursentwicklungen; alles Stuss. Themen hier: Ökonomische Großwetterlage für Investoren (Zinsen und Ausblick), weshalb man in Deutschland und Europa nicht investieren sollte und Marktwirkungen von ETF. Die einzig relevanten Hausnummern, die die Kurse prägen, sind die erwarteten Gewinne und die erwarteten Zinsen weltweit. Aber über allem schwebt die Zinswende in den USA, die global zwar schon am Laufen ist, aber durch die Federal Reserve wohl endgültig zementiert wurde. Auch wenn sich Jerome Powell beim Notenbank-Treffen in Jackson Hole erwartungsgemäß noch sehr zurückhaltend äußerte, sich ausführlich zu den wissenschaftlichen Gründen der abgelaufenen Hochinflationsphase ausließ, ist es jetzt ziemlich sicher: Der Zyklus der Zinsen in den USA befindet sich an seinem Wendepunkt. Die Zinssenkungen starten am 18. September – sinkende Zinsen aber sind nur gut für die Märkte, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Rezession stehen. Deshalb wird immer klarer, dass das große Thema für die Märkte in den nächsten Monaten die Entwicklung der Konjunktur sein wird, nicht die Geopolitik und nicht die Inflation. Externe Schocks natürlich dabei nicht berücksichtigt. Die Märkte hatten nach dem Carry Trade-Crash am 5. August eine August-Rallye hingelegt, die es in dieser Form noch selten gegeben hat. Etwa plus 9 Prozent beim S&P 500 und beim DAX 40, mehr noch beim Tech-Index – damit wurden fast alle Verluste im seit Ende Juli andauernden Sommergewitter bereits wieder aufgeholt. Bei den Einkaufsmanagerindizes fiel auf, dass sich die Industrie mit 48,0 Punkten weiter im Schrumpfungsbereich aufhält, während der Dienstleistungssektor mit 54,1 Punkten noch deutlich auf Wachstum hindeutet. Da dieser mit 70 Prozent das Bruttoinlandsprodukt in den USA bestimmt, bringt dieses Datum schon etwas Zweifel in die aktuelle Rezessionsdiskussion. Auch die wöchentlichen Anträge auf Arbeitslosenhilfe brachten mit ihren 232.000 gemeldeten Stellen kein Licht ins Dunkel um den Arbeitsmarkt. Das Hauptthema der Wall Street lautet: Soft oder Hard Landing? Aber in allen Zyklen der letzten Jahrzehnte führten Rezessionen zunächst einmal zu Kursverlusten, auch wenn die US-Notenbank stets mit raschen Zinssenkungen zu Hilfe eilte. Deshalb ist es keine gewagte Prognose mit rückläufigen Indizes zu rechnen, sollten die nächsten Wirtschaftsdaten auf eine Schrumpfung der US-Ökonomie hindeuten – bei einem gleichzeitig ersten Schritt mit der Senkung der Zinsen durch die Federal Reserve. Stets wird bemerkt, dass die Märkte enttäuscht sein könnten, wenn die Federal Reserve die nächsten zwölf Monate die Zinsen nicht so stark senkt, wie es zum Teil erwartet wird. Aber könnte nicht eher das Gegenteil der Fall sein, denn schwächere Zinssenkungen deuten auf eine mildere Wirtschaftsabschwächung hin. Da die US-Wahlen anstehen, werden alle Akteure bemüht sein, eine harte Landung der Wirtschaft zu vermeiden, so dass die Kursentwicklungen der einzelnen Titel von den Unternehmensgewinnen abhängen. Gilt in den USA noch die Marktwirtschaft, ist das in Deutschland und Europa zunehmend nicht der Fall. Die EU hat die Planification Frankreichs übernommen und greift mit ihren 40.000 Beschäftigung suchenden hoch dotierten Mitarbeitern immer stärker in das Unternehmensgeschehen ein und erdrückt diese mit wertschöpfungsfreien und -mindernden Vorschriften. Seit viereinhalb Jahren stagniert die deutsche Wirtschaft. Das Sozialprodukt liegt auf dem Niveau von Ende 2019, wenn man die Inflation herausrechnet. Pro Kopf ist die Wirtschaftsleistung seitdem sogar leicht zurückgegangen. Derart magere Jahre hat die Bundesrepublik seit ihren Gründungsjahren noch nicht erlebt. Und es sieht nicht so aus, als würde sich daran bald etwas ändern. Mensch und Kapital sind auf der Flucht. Jährlich verlassen rd. 280.000 Qualifizierte unser Land und in gleicher Größenordnung habe wir einen Zuzug von Menschen ohne Bildung und Ausbildung, die uns nach dem Stand der Dinge bis ins Rentenalter erhalten bleiben, ohne wesentlich zu ihrem Güterverzehr beigetragen zu haben. Selbst der Bundespräsident hat nach den Wahlen in Sachsen und Thüringen nunmehr ein Umdenken gefordert. Nicht nur Bundesbürger gehen, auch Kapital. Seit zwei Jahrzehnten investieren Unternehmen massiv im Ausland. 200 bis 300 Milliarden Euro jährlich beträgt der außenwirtschaftliche Überschuss. Inzwischen hat sich ein Nettoauslandsvermögen von mehr als drei Billionen Euro angesammelt – drei Viertel der deutschen Wirtschaftsleistung. Gelder, die nicht für Investitionen, Konsum, Wachstum, Produktivitätsfortschritt zur Verfügung stehen. Die negativen Folgen für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung der Bundesrepublik sind gravierend. Die Story vom „grünen Wirtschaftswunder“ (Kanzler Olaf Scholz) als Kernprojekt der Ampel-Koalition ist denn auch – wohlwollend formuliert – gescheitert: Deutschland erlebt ein blaues Wunder. Die deutsche Wirtschaft befindet sich im Sinkflug: kein Wachstum, keine Aufbruchsstimmung, ständige Berichte über Stagnation und Krisenstimmung. Das spiegelt auch der Geschäftsklimaindex des Münchener ifo Instituts vom 26. August wieder: Das Ifo-Geschäftsklima sank im August bereits den dritten Monat in Folge. Es fiel um 0,4 auf 86,6 Punkte, wie das Institut in der Umfrage unter rund 9000 Führungskräften mitteilte. Die Firmen beurteilten ihre Geschäftslage schlechter und auch die Aussichten pessimistischer als zuletzt. „Die deutsche Wirtschaft gerät zunehmend in die Krise“, sagte Ifo-Präsident Clemens Fuest. Wir leben von alten Industrien, in denen wir uns vor über 100 Jahren eine weltweit dominierende Position erarbeitet und bis heute verteidigt haben. Das ist natürlich eine gute Sache – aber es zeigt auch, dass Deutschland bei neuen Entwicklungen entweder nicht mitgeht oder nicht in der Lage ist, sich in neuen Geschäftsbereichen langfristig zu etablieren. Das zeigt eine Statistik der KfW-Bank vom Jahr 2021: Demnach haben deutsche Unternehmen 2008 noch 13,1 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) investiert. Seitdem ist das Investitionsniveau der Firmen kontinuierlich unter diesem Wert geblieben, 2020 lag er bei 12,3 Prozent. Zum Vergleich: 1990 lagen die Investitionen in Deutschland laut KfW noch bei 15,8 Prozent des BIP. Als mögliche Begründung sehen die Ökonomen in der Untersuchung das Alter der Firmeninhaber. So sei das Durchschnittsalter dieser zwischen 2002 und 2021 um acht Jahre gestiegen. „Die Neigung zu investieren sinkt mit zunehmendem Alter der Inhaber massiv“, heißt es. Wenn dann auch noch strukturelle Herausforderungen, wie Energiekosten und Bürokratie hinzukommen, ist die Wahrscheinlichkeit einer Investition nochmals gehemmt. Wir setzen alles auf CO2-Reduktion, wohl wissend, dass wir höchstens 2 % des Weltklimas verantworten und wollen nicht zur Kenntnis nehmen, dass zur Zeit weltweit 29 Vulkane aktiv sind und jeder einzelne Vulkan in 2 Sekunden soviel CO2 ausstößt wie die gesamte Menschheit in einem Jahr. Die Menschen wissen das und trauen ihren bildungsfernen Politikern wie Sachsen und Thüringen zeigen nicht mehr. Machen Sie es wie die Fachkräfte und das Firmenkapital: Legen Sie in den USA oder sonstwo an, am besten in ETF. Die kostengünstigen indexgebundenen ETF führen zu erheblichen Ertragseinbußen bei den Vermögensverwaltern und aktiven Fonds. Kürzlich war zu lesen, dass in den USA im Jahresverlauf 2023 das Volumen passiver, lndex-replizierender Aktienfonds erstmals größer war als das aktiv gemanagter Produkte. Anhänger erstgenannter Strategien, die meist auf die niedrigen Kosten verweisen, werden sich in ihrem Ansinnen bestätigt sehen, dass sich die Bedeutungsverhältnisse bald auch in anderen Teilen der Welt umkehren mögen. Nachteile: Kurse werden weniger von dem internen Unternehmensgeschehen beeinflusst, sondern davon, ob man in den ETF gelistet ist oder nicht, denn hiervon hängt die Nachfrage und damit die Kurse ab. Der Trend zu passiv geht mit einer steigenden Konzentration einher. Zuflüsse lassen die Börsenkurse der Indexschwergewichte überproportional steigen. Bestes Beispiel sind die sogenannten „Glorreichen Sieben“, die fast überall gelistet sind. Die Tech-Konzerne Alphabet, Amazon. Apple, Meta, Microsoft, Nvidia und Tesla machen nur reichlich ein Prozent der Titel des S&P 500 aus, stehen aber für knapp ein Drittel der Marktkapitalisierung! Diese Tendenz zu Klumpenrisiken bringt eine Fülle an Nachteilen mit sich. Wenige aktive Akteure machen den Markt und die ETF laufen hinterher und verstärken die Kursbewegungen. Dies kann volkswirtschaftlich problematisch sein und birgt Gefahren für Kapitalallokation und Finanzstabilität. Was tun? Gefahren im Auge behalten, für den Ausstieg aus ETF ist es aber zu früh und Finger von Europa lassen. Und ab und zu, wenn Sie nicht einschlagen können, an Gold denken.

Wie immer an dieser Stelle am Schluss ein paar Börsen- und Lebensweisheiten, diesmal zur Aufheiterung ein paar lustige:

„Oktober: Dies ist einer der besonders gefährlichen Monate, um mit Aktien zu spekulieren. Die anderen sind Juli, Januar, September, April, November, Mai, März, Juni, Dezember, August und Februar. (Mark Twain)

„Die Kursentwicklung hängt allein davon ab, ob mehr Dummköpfe als Papiere da sind oder mehr Papiere als Dummköpfe.“ (Andre Kostolany)

„Ein Börsenmakler ist jemand, der das Geld anderer Leute investiert, bis alles weg ist.“ (Woody Allen)

Haben Sie Rentabilitätsprobleme bei Ihren Vermögensdispositionen, sei es mit dem Hintergrund Schweiz oder der geringen Erträge aufgrund der geringen Bankzinsen, der Bankenhonorare oder sind Sie hinsichtlich Ihrer Altersvorsorge, insbesondere Lebensversicherungen, unsicher? Lassen Sie sich von uns beraten. Für ein erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten gegen Honorar und ohne Fixkosten, insbesondere behalten Sie hierbei die Verfügungsmacht und Ihr Vermögen in der Hand und wir werden nicht von dem Produkteanbieter bezahlt. Das ist wichtig! Wir sind nur unserem Auftraggeber verpflichtet.

Wollen Sie Ihre Vermögendispositionen beurteilt wissen oder wollen Sie Ihr Unternehmen gegen die aktuellen Entwicklungen sturmfest machen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir checken Ihr Vermögens- oder Geschäftsmodell und unterstützen Sie bei der strategischen Adjustierung.

In Deutschland steigt die Zahl der Firmeninsolvenzen weiter an. Bis zum Jahresende könnte die Zahl der Insolvenzen auf etwa 20.000 Fälle steigen. Diese Entwicklung hat mehrere Ursachen. Der Trend steigender Firmenpleiten in Deutschland setzt sich fort: Zwischen Januar und März dieses Jahres meldeten knapp über 5.200 Unternehmen Insolvenz an, was einem Anstieg von gut einem Viertel im Vergleich zum Vorjahresquartal entspricht. Auch im Mai zeigten sich triste Zahlen, mit einem Anstieg der Regelinsolvenzen um 25,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit Juni 2023 werden durchgehend zweistellige Zuwachsraten im Vergleichszeitraum verzeichnet. Laut Experten wird sogar erwartet, dass die Zahl der Firmeninsolvenzen in Deutschland bis zum Jahresende noch einmal steigen wird – auf etwa 20.000 Fälle. Diese Entwicklung wird durch verschiedene Faktoren begünstigt, darunter die anhaltenden Herausforderungen seit der Corona-Pandemie. Auch steigende Energiepreise und Zinsen, die Unternehmen belasten und zunehmend in finanzielle Schieflage geraten lassen, wirken sich dahingehend negativ aus. Und natürlich unsere woke Politik, vorgetragen und gesteuert durch bildungs- und insbesondere wirtschaftsferne, die ihrem Wählerklientel verpflichtet sind: Der Ökosozialismus ist tabu, egal ob Deutschland dabei zu den Entwicklungsländern durchgereicht wird. Die großen Firmen wandern aus oder verlagern, die kleinen gehen den Bach runter. Gerne entwickeln wir mit Ihnen eine Überlebensstrategie.

Das erfolgreiche Management der Unternehmensnachfolge ist und bleibt auch absehbar eine wesentliche Herausforderung für den Mittelstand in Deutschland. Allein bis Ende 2027 planen jährlich rund 125.000 Inhaberinnen und Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) den Rückzug aus ihrem Unternehmen und wollen das Unternehmen in die Hände eines Nachfolgenden legen. Der anstehende Generationenwechsel wird viele Unternehmen vor Probleme stellen, denn zu gering ist die Zahl nachrückender Existenzgründer, die eine qualifizierte Nachfolge antreten können. Dabei ist der Bedarf an Nachfolgerinnen und Nachfolgern bereits jetzt hoch und wird zunehmen. Nicht zuletzt durch das hohe Alter vieler Chefinnen und Chefs der aktuellen Inhabergeneration. Bereits jetzt sind 1,2 Mio. Inhaber 60 Jahre oder älter, das ist fast jeder Dritte. Unternehmer, die tatsächlich eine Nachfolge innerhalb der kommenden zwei Jahre anstreben, sind im Durchschnitt bereits 64 Jahre alt. Ein Viertel wird zum geplanten Rückzugs­zeitpunkt bereits über 70 Jahre alt sein. Bei der Nachfolge ist Beratungsbedarf angesagt: Der Unternehmer regelt seine Nachfolge einmal, der Berater hat hier mehr Know-how und Erfahrungen. Was oft nicht beachtet wird: Die Nachfolgeplanung ist ein Prozess, der dauert, kein zeitpunktbezogenes Ereignis wie: „Wenn ich 60 bin, dann verkaufe ich“.

Wir organisieren für Sie die Unternehmensnachfolge und nehmen im Vorfeld gerne eine indikative Unternehmensbewertung vor, damit Sie überschlägig eine Markteinschätzung Ihres Unternehmens gewinnen, dieses auch unter Berücksichtigung der momentanen Apokalypse, die noch nicht vorbei ist.

Lassen Sie sich auch von uns Ihre testamentarischen Verfügungen hinsichtlich Ihrer Steuerfolgen bewerten.

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2. Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Ermittlung der Grundsteuer hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben, gilt für die Grundstücksbewertung das sog. Bundesmodell. Dies sieht – anders als das alte Recht – keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt in Abweichung zu der standardisierten gesetzlichen Wertermittlung einen tatsächlich geringeren Immobilienwert insbesondere durch ein Gutachten nachzuweisen.

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich jedoch in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen diese Möglichkeit zum Nachweis eines unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden tatsächlichen Werts des Grundstücks bestehen muss.

Hierauf hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung mit einem Erlass reagiert. Dieser eröffnet nun die Möglichkeit, einen geringeren Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Hierfür trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Außerdem werden die Finanzämter angewiesen, ab sofort in diesen Fällen bei schlüssiger Darstellung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bei bestandskräftigen Grundsteuerwertfeststellungen ist ggf. eine sog. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen (§ 222 BewG)

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3. Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale beträgt:

 

im Besteuerungszeitraum

 

2021
2022 bis 2026 (jeweils)
für die ersten 20 km für jeden km
0,30 €
0,30 €
ab dem 21. km für jeden weiteren km
0,35 €
0,38 €

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind. Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen.

Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

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4. Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage

Wird ein Leasingfahrzeug sowohl privat als auch betrieblich genutzt, können die Fahrzeugkosten grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sein. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % ist das Leasingfahrzeug wie ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens zu behandeln. Abzustellen ist dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur auf die Nutzungsverhältnisse im Anschaffungsjahr, sondern auf die dauerhaft beabsichtigte eigenbetriebliche Nutzung. Bei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Für die Privatnutzung des Fahrzeugs ist eine Nutzungsentnahme anzusetzen; dafür wird regelmäßig die 1 %-Regelung angewendet, damit ist auch der Aufwand für eine Leasingsonderzahlung abgegolten.

Bei dauerhafter betrieblicher Nutzung bis zu 50 % ist dieses Verfahren nicht zulässig. Die auf die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs entfallenden Aufwendungen sind dann als Nutzungseinlage zu erfassen. Eine Leasingsonderzahlung ist dabei nicht im Zeitraum der Zahlung zu berücksichtigen, sondern auf die Leasingdauer zu verteilen. Der betriebliche Anteil kann dann nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrleistungen ermittelt werden.

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5.Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

Die Bundesregierung plant, die Einkommensteuer für die Jahre 2024 (rückwirkend), 2025 und 2026 zu senken, weil der einkommensteuerliche Grundfreibetrag an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen ist. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; nur der Grenzbetrag für den Beginn der sog. Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 Euro (Ehepartner: 555.652 Euro) bleiben.

Darüber hinaus sollen auch der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben werden. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Steuerentlastungen 2024 bis 2026

 

2024 alt
2024 neu
2025
2026
Grundfreibetrag
11.604 €
11.784 €
12.084 €
12.336 €
Anhebung um …
180 €
300 €
252 €
„Spitzensteuersatz“ von 42 % ab
66.761 €
66.761 €
68.430 €
69.799 €
maximale Steuerentlastung im Jahr
34 €
267 €
220 €
Kinderfreibetrag pro Kind
6.384 €
6.612 €
6.672 €
6.828 €
Anhebung um ...
228 €
60 €
156 €
Kindergeld monatlich
250 €
250 €
255 €
259 €

Beim Lohnsteuerabzug sollen die Auswirkungen der Tarifanpassung für das Jahr 2024 erst in der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024 berücksichtigt werden.

Neben weiteren Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz vor, dass ab 2030 die Lohnsteuerklassenkombination III und V abgeschafft wird. Das Splittingverfahren bleibt bei der Einkommensteuer-Veranlagung aber erhalten. Betroffene Ehepartner erhalten dann die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Durch die Anwendung des Faktors soll die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallende Einkommensteuer bereits beim Lohnsteuerabzug nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt werden. Für das Jahr 2030 soll der Faktor automatisch aufgrund der Arbeitslöhne aus dem Jahr 2029 gebildet werden; das soll auch für den Fall gelten, in dem bei Verwitweten nach bisherigem Recht die Lohnsteuerklasse III anzuwenden wäre.

Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 sollen angehoben werden.

\[Inhaltsübersicht\]


6. Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Überschusseinkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem diese zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung allerdings nicht für eine Tantieme zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese ist auch dann zu versteuern, wenn eine Auszahlung (noch) nicht erfolgt ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine Tantieme gilt daher in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht zivilrechtlich und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart ist (z. B. im Anstellungsvertrag). Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass es für die Versteuerung der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf ankommt, ob in der Bilanz der Gesellschaft dafür gewinnmindernd auch eine Rückstellung gebildet wurde; sie hielt es für ausreichend, wenn eine solche Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof allerdings widersprochen. Danach ist der Tantiemeanspruch nicht zu versteuern, wenn dafür in dem festgestellten Jahresabschluss keine Rückstellung gebildet wurde. Denn in diesem Fall wird die Tantieme auch nicht fällig. Ob die Tantiemeverpflichtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte passiviert werden müssen, ist danach unerheblich.

Ist der Ausweis einer Verbindlichkeit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings unterblieben, weil dieser auf die entstandene Tantieme verzichtet hat, ist der Verzicht als Verfügung über die Tantieme zu beurteilen; dann würde insoweit ein Zufluss vorliegen.

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7.Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar

Juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) gelten grundsätzlich als selbständig tätige Unternehmer. Die von ihnen im Inland im Rahmen ihrer Unternehmen ausgeführten Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer und die Umsätze sind steuerbar. Die Umsätze sind auch umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist.

Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert, ist sie nicht mehr selbständig; es liegt eine Organschaft vor. Organträger und Organgesellschaft(en) bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen. Das bedeutet, dass die Umsätze der Organgesellschaft(en) und deren Leistungsbezüge dem Organträger zugerechnet werden. Der Organträger ist für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis verantwortlich. Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht werden Leistungsabgaben innerhalb eines Organkreises als nichtsteuerbare „Innenleistungen“ behandelt, d. h., dass Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger bzw. zwischen verschiedenen Organgesellschaften nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Unklar war, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Der Europäische Gerichtshof hat nun auf eine Anfrage des Bundesfinanzhofs geantwortet und festgestellt, dass entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten einer Organschaft nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach EU-Recht unterliegen. Das gilt selbst dann, wenn einzelne Mitglieder des Organkreises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Damit wird klargestellt, dass die deutschen Regelungen zur Organschaft nicht gegen EU-Recht verstoßen und weiter angewendet werden können.

\[Inhaltsübersicht\]


8.Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben.

Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter.

Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.

Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).

Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen).

Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.

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Impressum:

UNKELBACH TREUHAND GMBH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Gartenstraße 30
79098 Freiburg

 

Tel.: 0761 38542-0
Fax.: 0761 38542-77
Mobil: 0172 7662078
Skype: p.unkelbach
e-mail: info@unkelbach-treuhand.de
www.unkelbach-treuhand.de

 

Sitz Freiburg
AG Freiburg i. Br. HRB 3750
Geschäftsführer:
Peter Unkelbach WP/StB
Dr. Philipp Unkelbach WP/StB
Fachberater für Internationales Steuerrecht


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