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Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur: Eintragungsfrist für Bestandsanlagen endet am 31.01.2021

Nach unseren Informationen haben viele BHKW-, PV-Anlagenbetreiber und Batteriespeicherbesitzer ihre Anlagen nicht im Marktstammdatenregister eingetragen.

  • Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das neue Marktstammdatenregister eingetragen werden.
  • Für Bestandsanlagen die vor dem 31.01.2019 in Betrieb waren und bei der BAFA oder in einem Register der Bundesnetzagentur angemeldet sind, gilt eine Frist bis zum 31.01.2021.
  • Batteriespeicher und jede andere Stromerzeugungsanlage müssen einzeln registriert werden.
  • Wenn Sie Ihre Anlage nicht registrieren, drohen ein Bußgeld und der Verlust Ihrer EEG-Vergütung.

Die Registrierung ist bei allen Stromerzeugungsanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Die Eintragung kann auch schon während der Installationsphase erfolgen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen; der Betreiber muss seine Daten laufend aktualisieren.

Inselanlagen und Notstromaggregate die nicht unmittelbar oder mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind, müssen und können nicht registriert werden.

Das Marktstammdatenregister ist ein öffentliches Register in das jeder auf der Webseite der Bundesnetzagentur Einsicht nehmen kann. In Zukunft können dadurch Vereinfachungen in den Anmeldeverfahren erfolgen.

Wir möchten auch auf die Meldepflicht bei der Installation von Elektroauto-Ladestationen hinweisen. Eine Ladeeinrichtung muss immer beim Netzbetreiber angemeldet werden. Die Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung (VDE-AR-N 4100) ist am 08.März 2019 in Kraft getreten.

  • Ladeeinrichtungen bis 11 kW müssen dem Netzbetreiber durch den Elektroinstallateurbetrieb gemeldet werden und können nach der Meldung eingebaut werden.
  • Ladeeinrichtungen über 11 kW müssen beim Netzbetreiber beantragt und vom Netzbetreiber vor der Installation genehmigt werden.

Informationen und Formulare finden Sie auf auf der Webseite des zuständigen Netzbetreibers.

Außerdem möchten wir noch einmal auf unseren Aufruf an Betroffene der KWKG-Änderungen im EEG 2021 hinweisen: Falls Sie von der neuen Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von 500 kW bis 1 MW betroffen sind, melden Sie sich beim B.KWK damit unser Verband sich in seiner politischen Arbeit für Sie einsetzen kann.

Mit schönen Grüßen aus Berlin-Mitte

Claus-Heinrich Stahl

Präsident
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