Haftung von Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften sowie Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 23.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

im Reiserecht sind diese Woche zwei interessante BGH-Entscheidungen ergangen: Werden Urlauber wegen Überbuchung vorübergehend in einem schlechteren als dem gebuchten Hotel untergebracht, steht ihnen neben einer Minderung des Reisepreises auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu (X ZR 111/16). Außerdem können Luftverkehrsunternehmen auch für Verletzungen haften, die sich Passagiere bei Einstieg oder Verlassen des Flugzeugs auf der Landungsbrücke zuziehen (X ZR 30/15) Lesen Sie im heutigen Newsletter, aus welchen Gründen der BGH in beiden Fällen den Reisenden eine Entschädigung zugesprochen hat. Unter welchen Umständen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften bei Terroranschlägen haften, erläutert RA Kay P. Rodegra in MDR 2017, 1102 (frei abrufbar für Abonnenten und im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Tests).

Außerdem in diesem Newsletter: Weitere aktuelle Entscheidungen sowie ein Experten-Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher über den Darlehenswiderruf per Telefax durch Stellvertreter. Zur Reform des Bauvertragsrechts empfehle ich das Online-Seminar von RA Hans Christian Schwenker am 15.12.2017 - Fortbildungsnachweis gem. § 15 FAO inklusive.

Mit besten Grüßen aus Köln
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

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Meldungen:

Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen
 
Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?
 
Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch bei weitgehender Entwertung eines Teils der Reise
 
EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?
 
Anforderungen an die Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts
 
Kein Schadensersatz für Hotelbesucher nach Glatteisunfall
 
 
     
 
BlogDarlehenswiderruf per Telefax durch Stellvertreter (RiBGH Dr. Klaus Bacher)
 
Aus dem HeftHaftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen (RA Kay P. Rodegra, MDR 2017, 1102)
 
VorschauMDR Heft 22 / 2017
 
 


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BGH 22.11.2017, VIII ZR 83/16 u.a.

Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen

Dem Verkäufer steht nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz bei Nutzung des Online-Zahlungsdienstes PayPal (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.
[BGH PM Nr. 187 vom 22.11.2017]


BGH 21.11.2017, X ZR 30/15

Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke?

Die Haftungsvorschrift Art. 17 Abs. 1 MÜ bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke.
[BGH PM Nr. 185 vom 21.11.2017]


BGH 21.11.2017, X ZR 111/16

Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch bei weitgehender Entwertung eines Teils der Reise

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise insgesamt kann auch gegeben sein, wenn eine weitgehende Entwertung eines Teils der Urlaubszeit stattgefunden hat und diese Zeit teilweise nutzlos aufgewendet wurde mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
[BGH PM Nr. 184/2017 vom 21.11.2017]


BGH 5.10.2017, I ZR 163/16

EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?

Der BGH hat entschieden, dem EuGH zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es soll insbesondere geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer einem Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags bestimmte Kontaktaufnahmemöglichkeiten wie Telefonnummer, eine Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse nennen muss.
[BGH online]


BGH 10.10.2017, XI ZR 555/16

Anforderungen an die Annahme der Verwirkung eines Widerrufsrechts

Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht.
[BGH online]


KG Berlin 7.11.2017, 4 U 113/15

Kein Schadensersatz für Hotelbesucher nach Glatteisunfall

Ein Geschäftsmann, der im Januar 2014 auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis gestürzt war, kann von der Betreiberin des Hotels keinen Schadensersatz verlangen. Es konnte u.a. nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden hat.
[KG Berlin PM Nr. 72 vom 20.11.2017]


Blog

Darlehenswiderruf per Telefax durch Stellvertreter (RiBGH Dr. Klaus Bacher)

Eine allgemeine Frage zur Wirksamkeit einseitiger Rechtsgeschäfte beantwortet der XI. Zivilsenat.
 

 

Aus dem Heft 

Haftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen (RA Kay P. Rodegra, MDR 2017, 1102)

Der folgende Beitrag zeigt auf, welche Ansprüche sich für einen Urlauber auf einer Flugpauschalreise ergeben, wenn er in irgendeiner Form vom Terrorismus betroffen ist. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen Fälle, bei denen Personen Terroranschläge verüben, die keine Mitarbeiter bzw. Leistungsträger des Reiseveranstalters oder Personal der Fluggesellschaft sind. Der seltene Fall, dass ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft oder eines anderen Leistungsträgers des Reiseveranstalters einen Terrorakt verübt, führt bezüglich möglicher Haftungsfragen zu umfangreichen weiteren juristischen Fragestellungen, die Inhalt einer gesonderten Begutachtung sein müssen.
 


 

 
 

Vorschau 

MDR (Heft 22/2017)

In der aktuelle Ausgaben der MDR (Heft 22/2017) finden Sie folgende Aufsätze:

RiLG O. Seggewiße, LL.M./ORR‘in Dr. G. Erkis
Darlehensvertrag: Aufrechung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz
Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund altrechtlicher „ewiger“ Widerrufsrechte beschäftigt die Rechtspraxis nach wie vor intensiv. Zunehmend rückt dabei der Inhalt der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der BGH hat sich im Frühjahr dieses Jahres in zwei Urteilen mit der Aufrechnung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz befasst. Die Autoren zeigen Fallstricke auf, die zu unerwarteten Steuerbelastungen des Darlehensnehmers führen können.

RA Dr. Guido Eusani 
Der Schutz von Immobiliennamen
Namen für Gebäude dienen der Orientierung und Identifikation. Außerdem lassen sich personifizierte Immobilien besser vermarkten. In Rechtsprechung und Literatur herrschen Einigkeit über die wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliennamen, aber Uneinigkeit über deren rechtlichen Schutz. Guido Eusani schafft die erforderliche Sensibilität für den Umgang in der Rechtspraxis.

RA Michael Röcken
Entwicklung des Vereinsrechts von Anfang 2016 bis Mitte 2017
Michael Röcken knüpft an die Beiträge in MDR 2016, 1001 und MDR 2016, 1067 an und stellt die vereinsrechtliche Entwicklung in der Rechtsprechung des Jahres 2016 bis Mitte 2017 dar.

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Geschäftsführender Gesellschafter
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
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50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
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