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| | eine Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) umfasst – nach einer aktuellen Entscheidung des BGH - auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, dass grundsätzlich nur ein Ausgleich für den erlittenen materiellen Schaden anzuerkennen ist, geändert. Welche Überlegungen zu der neuen Sichtweise auf den Aufopferungsanspruch geführt haben, erläutert RegR Dr. Adolf Rebler in seinem aktuellen Blog-Beitrag. Außerdem sind Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen. Vielmehr haftet jenes Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. Im Hinblick auf die aktuellen Flugausfälle bei air berlin kommt die Entscheidung gerade rechtzeitig, meint RA Dr. Matthias Böse in seinem neuesten Blog-Beitrag. Mit herbstlichen Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 12.9.2017, X ZR 102/16 u.a. Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung ist nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat. [BGH PM Nr. 141 vom 13.9.2017] | |
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BGH 12.9.2017, XI ZR 590/15 Der BGH hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind. Sie dürfen demnach gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden. [BGH PM Nr. 140 vom 12.9.2017] | |
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BGH 7.9.2017, III ZR 71/17 Der Anspruch auf Entschädigung für hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (sog. Aufopferung) umfasst auch einen Schmerzensgeldanspruch (Rechtsprechungsänderung). Von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter grundsätzlich auf daraus folgende Vermögensschäden zu beschränken, kann nicht mehr ausgegangen werden. [BGH PM Nr. 139 vom 11.9.2017] | |
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BGH 22.8.2017, VIII ZR 226/16 Mieter müssen im Hinblick auf die Rücksichtnahmepflicht nicht jeglichen Kinderlärm als sozial adäquat hinnehmen. Es gibt Grenzen, wann das normale Maß überschritten ist. Diese sind im Einzelfall nach Art, Dauer, Intensität und Häufigkeit sowie nach Alter und Gesundheitszustands des Kinders zu ermitteln. Bei wiederkehrenden Lärmstörungen bedarf es nicht der Vorlage eines sog. detaillierten Lärmprotokolls, wenn sich Art, Dauer, Zeit und Häufigkeit aus der Beschreibung der Betroffenen konkret ermitteln lassen. |
BGH 24.8.2017, III ZR 558/16 Die Rechtsprechung des Senats zur fahrlässigen Verletzung notarieller Belehrungspflichten bei unbefristeten Fortgeltungsklauseln kann nicht uneingeschränkt auf die Beurkundung befristeter Fortgeltungsklauseln übertragen werden. Auf im Jahr 2008 beurkundete Fortgeltungsklauseln, die ein Erlöschen des Käuferangebotes sechs Monate nach seiner Beurkundung bestimmen, treffen die für unbefristete Regelungen angestellten Erwägungen nicht zu. |
BGH 15.8.2017, X ARZ 204/17 Das OLG hat eine Sache bei Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann dem BGH vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben OLG abweichen will. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Kläger einen auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache geltend macht. |
Blog In einer Grundsatzentscheidung (Urt. v. 7.9.2017 - III ZR 71/17) hat der BGH festgestellt, dass der Anspruch auf Entschädigung für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit (Aufopferungsanspruch) auch ein Schmerzensgeld umfasst. | | | Im Anschluss an die zurückliegenden Rechtsprechungsübersichten zum Amts- und Staatshaftungsrecht (Itzel, MDR 2015, 191 ff.; MDR 2016, 195 ff.) ist auch für das Jahr 2016 festzustellen, dass sich - neben einigen zentralen Entscheidungen des BGH - die veröffentlichte obergerichtliche Rechtsprechung (BGH und OLG"e) insgesamt weiterhin mit ganz unterschiedlichen und vielfältigen Lebens- und Rechtsbereichen beschäftigt und damit auch die Breite der behandelten Rechtsvorschriften weiter zugenommen hat, wobei verfahrensrechtliche Problemstellungen in der Entscheidungspraxis wohl an Bedeutung gewinnen. | | |
| | | Vorschau In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 18/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RA Prof. Dr. Günter Schmeel Bauvertrag - Die individuell vereinbarte kaufmännische Vertragsstrafe In Bauverträgen finden sich regelmäßig AGB-Klauseln zu Vertragsstrafen. (Auch) um die hiermit verbundene AGB-Problematik der Unwirksamkeit zu umgehen, werden nicht selten individuell der Höhe nach unbegrenzte Verzugsstrafen vereinbart. Günter Schmeel geht der Frage nach, ob diese Vereinbarungen trotz der Einschränkung des § 348 HGB einer richterlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen. RA Michael Röcken Der Idealverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb In kaum einem Bereich des Vereinsrechts war in den letzten Jahren so viel Bewegung wie in der Frage der Abgrenzung zwischen dem Idealverein und dem wirtschaftlichem Verein. Michael Röcken erläutert die zentralen Aspekte der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 16.5.2017 - II ZB 6/16, II ZB 7/16, II ZB 9/16) und zeigt die Konsequenzen für die Praxis auf. RA Adrian Schimpf/RA FAArbR Dr. Sebastian Melz Angemessenheit von Zuschlägen für Nachtarbeit Die Verfasser knüpfen an ihren Beitrag in MDR 2016, 489 an und geben einen Überblick über die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte. Dabei wird deutlich, dass es auch weiterhin bei der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung verbleibt, im Rahmen derer die seit jeher relevanten Kriterien der eingeschränkten Belastung für den von Nachtarbeit Betroffenen sowie der "Unverschiebbarkeit" der Tätigkeit zentrale Bedeutung haben. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
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