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| | bereits im Oktober 2014 hatte der BGH (MDR 2015, 46, s.a. Wittmann, MDR 2017, 186) klargestellt, dass Banken gegenüber Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren für die Vergabe von Darlehen erheben dürfen. Nunmehr könnte auf die Banken eine erneute Rückforderungswelle zukommen: Der BGH hat diese Woche entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein sog. laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Unternehmern unwirksam sind. RA Dr. Matthias Böse weist in seinem aktuellen Blog-Beitrag auch auf die praxisrelevanten Ausführungen zur Verjährung der Rückforderungsansprüche hin. Außerdem empfehle ich Ihnen den Montags-Blog von RiBGH Dr. Klaus Bacher. Für diese Woche hat der Autor wieder zwei aktuelle und hochinteressante BGH-Entscheidungen ausgewählt und hierzu konkrete Praxistipps formuliert: Lesen Sie, welche Anforderungen der BGH an ein wirksames Bestreiten von Parteivortrag zur Wohnfläche sowie an die Bestimmtheit einer Berufungsbegründung stellt und auf welchem Wege unnötiger Streit zu vermeiden ist. Viel Spaß bei der Lektüre wünscht Ihnen Ihre MDR Redaktion |
Verlagsangebot
Verlagsangebot BGH 5.7.2017, VIII ZR 147/16 Der BGH hat sich heute mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem EEG verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden. [BGH PM Nr. 105 vom 5.7.2017] | |
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BGH 4.7.2017, XI ZR 562/15 u.a. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist; auch bei Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. [BGH PM Nr. 104 vom 4.7.2017] | |
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BGH 11.5.2017, IX ZR 238/15 Kehrt ein Rechtsanwalt auf Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung aus, begeht er keine Pflichtverletzung, wenn es an einem Vertretungsmachtmissbrauch fehlt. |
BGH 31.5.2017, VIII ZR 181/16 Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der gemieteten Wohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Mieterhöhungsverfahren nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten des Mieters. Dem Mieter ist grundsätzlich auch die Vermessung einer Wohnung mit Dachschrägen möglich. Dabei genügt es, wenn der Mieter dem Vermieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeiten liegenden Vermessung entgegenhält. |
OLG Frankfurt a.M. 2.5.2017, 1 U 170/16 Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen, etwa der Satz "Für 15 € kannst du ihn haben" im Bezug auf ein im Internet für einen unteren fünfstelligen Betrag angebotenes Auto, lösen keine Vertragsansprüche aus. Eine solche Erklärung ist ihrem Inhalt nach viel zu fernliegend und erkennbar nicht ernst gemeint. Dementsprechend ist die Antwort eines Interessenten "Für 15 € nehme ich ihn." hierauf auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 21.6.2017] | |
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LG München I 12.6.2017, 31 S 2137/17 Zwar ist eine deutliche Warnung erforderlich, wenn eine Autowaschanlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßig ausgerüstete Pkw nicht geeignet ist. Ein Waschanlagenbetreiber hat aber nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. |
Blog Wenn der Vermieter eine bestimmte Wohnfläche vorträgt, darf der Mieter dieses Vorbringen nicht pauschal bestreiten. Er muss vielmehr die Wohnung zumindest überschlägig vermessen und konkret darlegen, von welcher Fläche er ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn die exakte Berechnung der Fläche aufgrund von Schrägen und Winkeln kompliziert ist. | | | | | | MDR 13/2017 In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 13/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RiAG Dr. Christopher Woitkewitsch Die Gewährleistung beim Kauf einer Eigentumswohnung: Haftung für fehlerhafte Exposés, Sach- und Rechtsmängel, Arglist des Verkäufers und vorvertragliches Verschulden Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase boomt die Immobilienwirtschaft. Da die Nachfrage das Angebot in den Städten deutlich übersteigt, werden Eigentumswohnungen mehr oder minder unbesehen und zu Höchstpreisen erworben. Christopher Woitkewitsch beschäftigt sich mit der Frage der Haftung des Verkäufers bei Veräußerung einer mangelhaften Wohnung. Hierbei wird auch auf die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Neuregelungen der §§ 434 ff. BGB eingegangen. VorsRiLG Dr. Georg Bischoff Das "neue" Hinterbliebenengeld: Grundlagen der Entschädigung für seelisches Leid von Nahestehenden Künftig soll das "seelische Leid" von Nahestehenden eines deliktisch Getöteten angemessen kompensiert werden. Dazu hat der Bundestag am 18.5.2017 eine viel diskutierte Änderung des § 844 BGB beschlossen. Der Georg Bischoff erläutert anhand von Beispielen die einzelnen Voraussetzungen des neuen Entschädigungsanspruchs sowie das Verhältnis zum bereits bestehenden Anspruch auf Schockschaden. Gleichzeitig werden die Unstimmigkeiten der neuen Rechtslage kritisch aufgezeigt. RA Dr. Jürgen Niebling AGB-Recht : Aktuelle Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen und -Klauseln Nach der Rechtsprechungsübersicht zum AGB-Recht in MDR 2017, 684 mit Schwerpunkt „Einbeziehung von AGB in den Vertrag, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen“ geht Jürgen Niebling in diesem Beitrag auf die aktuellen Entwicklungen zur Wirksamkeit von AGB in einzelnen Vertragstypen ein und beleuchtet typische Klauseln. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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