Unwirksamkeit von Schriftformheilungsklauseln und Haftung von störenden Zuschauern im Fußballstadion
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 16.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

letzte Woche ist eine BGH-Entscheidung mit großer Bedeutung für die Immobilienwirtschaft bekannt geworden: Nach jahrelangen Diskussionen über die Wirksamkeit hat der BGH sog. Schriftformheilungsklauseln in Mietverträgen nunmehr eine Absage erteilt. Allerdings sieht der BGH in der Kündigung eines langfristigen Mietvertrages einen Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn sich eine Mietvertragspartei auf einen Schriftformmangel einer nachträglich getroffenen Abrede beruft, die lediglich für sie vorteilhaft ist. Auf welchem Wege solche Konflikte im Vorfeld vermieden werden können, erläutert RiBGH Dr. Klaus Bacher in seinem aktuellen Blog-Beitrag.

Auch Fußballspiele bergen ein erhöhtes Konfliktpotential: Dem BGH hat sich die Frage gestellt, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.

Eine schöne Restwoche wünscht Ihnen
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

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Meldungen:

EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf
 
Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam
 
Zünden eines Knallkörpers auf einer Fußballtribüne: Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Vereins bei einer Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle
 
Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
 
Zur Arglist beim Grundstückskauf im Hinblick auf Altlastenverdacht
 
Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts entfällt i.d.R. nicht bei Fortentwicklungen oder Sondereditionen
 
 
     
 
BlogSchriftform, Heilungsklausel, Treu und Glauben (RiBGH Dr. Klaus Bacher)
 
Aus dem HeftDie Haftung "störender" Zuschauer für Verbandsstrafen gegen Fußballvereine (Johannes Meier/Dennis Lenze, MDR 2017, 6)
 
VorschauMDR Heft 22 / 2017
 
 


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BGH 15.11.2017, VIII ZR 194/16

EuGH-Vorlage zum Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf

Ob Art. 16e der Verbraucherrechterichtlinie - wozu der VIII. Zivilsenat angesichts des Ausnahmecharakters der Vorschrift tendiert - dahin auszulegen ist, dass zu den dort genannten Waren solche Waren wie etwa Matratzen nicht gehören, ist nicht eindeutig zu beantworten. Falls diese Frage bejaht werden sollte, stellt sich ferner die Frage, wie eine Verpackung beschaffen sein muss, um als "Versiegelung" zu gelten und welchen Inhalt der nach den gesetzlichen Vorschriften nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 6 Abs. 1k der Verbraucherrechterichtlinie zu erteilende Hinweis über die Umstände des Erlöschens des Widerrufsrechts haben muss.
[BGH PM Nr. 178 vom 15.11.2017]


BGH 27.9.2017, XII ZR 114/16

Schriftformheilungsklauseln sind unwirksam

Sogenannte Schriftformheilungsklauseln sind mit der nicht abdingbaren Vorschrift des § 550 BGB unvereinbar und daher unwirksam. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn eine Mietvertragspartei eine nachträglich getroffene Abrede, die lediglich ihr vorteilhaft ist, allein deshalb, weil sie nicht die schriftliche Form wahrt, zum Anlass nimmt, sich von einem ihr inzwischen lästig gewordenen langfristigen Mietvertrag zu lösen.
[BGH online]


BGH 9.11.2017, VII ZR 62/17

Zünden eines Knallkörpers auf einer Fußballtribüne: Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs des Vereins bei einer Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist.
[BGH PM Nr. 177 vom 9.11.2017]


BGH 18.10.2017, XII ZB 525/16

Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater

Nach § 1600 Abs. 2 BGB setzt die Anfechtung durch den leiblichen Vater voraus, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozialfamiliäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die vom deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung in mehreren Entscheidungen als im Rahmen des nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen.
[BGH online]


BGH 21.7.2017, V ZR 250/15

Zur Arglist beim Grundstückskauf im Hinblick auf Altlastenverdacht

Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen (sekundäre Darlegungslast).
[BGH online]


OLG Köln 21.7.2017, 6 U 178/16

Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts entfällt i.d.R. nicht bei Fortentwicklungen oder Sondereditionen

Die durch langjährige hohe Marktpräsenz und Bekanntheit gesteigerte wettbewerbliche Eigenart eines Produkten führt bei der Übernahme der dem Produkt eigenen Merkmale und bei gleichzeitig fehlender aufklärender Hinweise zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 Nr. 3a UWG. Die Eigenart eines Produkts wird nicht durch Fortentwicklungen oder durch Produkte im wettbewerblichen Umfeld geschmälert.
[Justiz NRW online]


Blog

Schriftform, Heilungsklausel, Treu und Glauben (RiBGH Dr. Klaus Bacher)

Mit der Kündigung eines langfristigen Mietvertrags über Gewerberäume befasst sich der XII. Zivilsenat.
 

 

Aus dem Heft 

Die Haftung "störender" Zuschauer für Verbandsstrafen gegen Fußballvereine (Johannes Meier/Dennis Lenze, MDR 2017, 6)

Die Fußball-Verbände und der DFB können im Rahmen der Sportgerichtsbarkeit gegenüber Vereinen Strafen (Geldstrafen, Punktabzüge, Platzsperre etc.) verhängen, wenn die Zuschauer in den Stadien durch bestimmte Handlungen (z.B. Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Werfen von Gegenständen, etc.) Störungen hervorrufen. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 22.9.2016 - VII ZR 14/16, MDR 2016, 1448) die Pflicht des Zuschauers eines Fußballspiels bejaht, dem veranstaltenden Verein die von diesem gezahlte Verbandsstrafe wegen des Zündens eines Knallköpers durch den Zuschauer als Schadensersatz zu erstatten. Der folgende Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass, die vertragliche bzw. vertragsähnliche Haftung der störenden Zuschauer näher zu beleuchten.
 


 

 
 

Vorschau 

MDR (Heft 22/2017)

In der aktuelle Ausgaben der MDR (Heft 22/2017) finden Sie folgende Aufsätze:

RiLG O. Seggewiße, LL.M./ORR‘in Dr. G. Erkis
Darlehensvertrag: Aufrechung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz
Der Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen aufgrund altrechtlicher „ewiger“ Widerrufsrechte beschäftigt die Rechtspraxis nach wie vor intensiv. Zunehmend rückt dabei der Inhalt der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis in den Mittelpunkt der Auseinandersetzung. Der BGH hat sich im Frühjahr dieses Jahres in zwei Urteilen mit der Aufrechnung von Ansprüchen auf Nutzungsersatz befasst. Die Autoren zeigen Fallstricke auf, die zu unerwarteten Steuerbelastungen des Darlehensnehmers führen können.

RA Dr. Guido Eusani 
Der Schutz von Immobiliennamen
Namen für Gebäude dienen der Orientierung und Identifikation. Außerdem lassen sich personifizierte Immobilien besser vermarkten. In Rechtsprechung und Literatur herrschen Einigkeit über die wirtschaftliche Bedeutung von Immobiliennamen, aber Uneinigkeit über deren rechtlichen Schutz. Guido Eusani schafft die erforderliche Sensibilität für den Umgang in der Rechtspraxis.

RA Michael Röcken
Entwicklung des Vereinsrechts von Anfang 2016 bis Mitte 2017
Michael Röcken knüpft an die Beiträge in MDR 2016, 1001 und MDR 2016, 1067 an und stellt die vereinsrechtliche Entwicklung in der Rechtsprechung des Jahres 2016 bis Mitte 2017 dar.

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Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
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